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Unsere Eingabe zum Gerichtstermin am 18.11.2020

19.10.2020
An das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz              Postfach 10 04 27
67404 Neustadt/Weinstraße

Betrifft:    Sache Klag M. und R. ./. Finanzamt Kaiserslautern
Ihr Az.:     1 K 2070/18




Warum beantwortet das Finanzgericht nicht unsere rechtlichen Fragen zu ihrem "Urteil"?




Wo ist die Agenda für die Verhandlung?

Sehr geehrte Damen und Herrn,

wir nehmen Bezug auf Ihre Einladung zur Gerichtsverhandlung am 18.11.2020. Wir können noch nicht erkennen, dass eine solche Gerichtsverhandlung durch das Gericht vorbereitet ist, jedenfalls verweigert uns das Gericht seit unserem Schreiben vom 15.7.2020 die Informationen zu einer ebenbürtigen Informationsbasis. Selbst Gründe für die Verweigerung wurden bisher nicht genannt. Aus der Erfahrung zu dem am 21.8.2020 angesetzten Termin, bei dem uns die Einladung nicht erreichte, ist bis jetzt schwerlich ein geordneter, durchsichtiger Verfahrensablauf zu erwarten.

Wir würden es begrüssen, wenn uns das Gericht für die Vorbereitung ihre Agenda und die in unserem Schreiben vom 15.7.2020 erbetenen Informationen zukommen lassen würde, so dass auch wir vorbereitet und sachgerecht beitragen können.


Die Rechtmässigkeit des Ausdrucks wird nicht offengelegt.






Ein Strafverfahren mit nicht gesetzlichen Richtern - in allen Instanzen!

Das Strafurteil - die Entscheidungsgrundlage des Gerichts
Das Finanzgericht basiert seine Ablehnung der Strafverfahrenskosten auf einer Kopie eines angeblichen Strafurteils, wobei die Kläger sowohl auf die fehlende Rechtskraft des Urteils hingewiesen haben, das Finanzgericht aber auch die Rechtmässigkeit der ihm vorliegenden Kopie den Klägern verweigert. Um eine Gleichbehandlung und ein faires Verfahren zu gewährleisten, bitten wir erneut um die in den Schreiben vom 15.7.2020 und vom 12.10.2020 geforderten Informationen zum Strafurteil, um einen gleichen Informationsstand zu haben.

Die fehlende Rechtskraft des Strafverfahrens durch nicht gesetzliche Richter wurde bei den nach Urteilverkündung von dem Kläger durchgeführten Ermittlungen sowohl beim OLG Koblenz, als auch beim Bundesgerichtshof bestätigt. Nicht nur dass alle Beteiligten nicht die erforderliche Qualifikation, eine Ermächtigung und Einweisung gemäss Verschlusssachenanweisung (VSA) hatten, sie hatten auch nicht die gesetzlich geforderte, erweiterte Sicherheitsüberprüfung gemäss § 9 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Diese Erfordernis ist dem Berichterstatter des Finanzgerichts gemäss seinen eigenen Forderungen aus seinem Schreiben vom 19.5.2020 bekannt. Sie waren Unbefugte und hätten NATO-Geheimnisse – sofern es welche gewesen wären – gar nicht zur Kenntnis nehmen dürfen. Richter sind von einer Sicherheitsüberprüfung bei NATO-Geheimnissen – entgegen § 2(3) Nr. 2 SÜG von einer Sicherheitsüberprüfung auch nicht ausgenommen, bestätigt durch den Kommentar zu § 11 VSA von 2006 und § 3 des NATO-Geheimschutzübereinkommens (Übereinkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Geheimschutz vom 06.03.1997 (BGBl. 2001 II 133). Auch das zugrundeliegende Urteil lässt die Nennung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Kenntnisnahme von geheimen NATO-Geheimnissen und Teilnahme an einem Landesverratsprozess vermissen und ist damit unvollständig.

Dass die Richter beim OLG Koblenz nicht die gesetzlich erforderliche Sicherheitsüberprüfung gemäss § 9 SÜG hatten, wird durch den Bürgerbeauftragten von Rheinlang-Pfalz und den Geheimschutzbeauftragten beim OLG Koblenz bestätigt.

Auch die Richter beim Bundesgerichtshof erfüllten die gesetzlichen Anforderungen einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung gemäss § 9 SÜG nicht. Dies betrifft nicht nur die Richter des 3. Strafsenats für deren Verwerfung der Revision, sondern auch die Ermittlungsrichterinnen. Bestätigt wird dieser Rechtsmangel durch die Präsidentin des BGH, Frau Limperg persönlich. Sie verweist rechtswidrig auf die Ausnahmeregelung in § 2(3) Nr. 2, die jedoch bei den hier vorliegenden NATO-Geheimnissen keine Anwendung findet. Sie hatte diese ignoriert.







Ist ein Scheuklappenprozess zu erwarten?

Damit ist bestätigt, dass das gesamte Landesverratsverfahren gegen den Kläger lediglich ein rechtswidriger Schauprozess war und das Urteil keine Rechtkraft haben kann. Was dem Berichterstatter als „Urteil“ vorliegt ist nichts weiter als ein Papier von Richtern, die gegen das Gesetz verstossen hatten. Sie waren für einen Landesverratsprozess mit NATO-Geheimnissen keine gesetzlichen Richter.

Das Finanzgericht verweigert nun sogar eine Überprüfung der Authentizität ihres Papiers, um den Skandal seiner Kollegen aus dem Landesverratsverfahren nicht auffliegen zu lassen. Nach dem derzeitigen unvorbereiteten Stand ist eine Ad hoc-Verhandlung zu befürchten, bei dem in einem Scheuklappenprozess lediglich die Punkte beleuchtet werden sollen, die einer Ablehnung der Strafprozesskosten als Werbungskosten dienen. Es muss angenommen werden, dass das einladende Gericht bereits sein Vorgehen der Sitzung geplant, für sich die Rechtslage beantwortet und eine Agenda hat, diese jedoch nicht mit den Parteien abstimmt und kommuniziert wird, um sich selbst Spielraum zu verschaffen. Das Gericht vertritt ja ohnehin die Beklagte, die sich den Ausführungen des Berichterstatters bereits angeschlossen hat und sich selbst gar nicht mehr zu verteidigen braucht. So neutral ist das Gericht.

 

 

 





Nachdem das FG sein Strafurteil ausgewertet hat, meint es: Auf den strafrechtlichen Vorwurf käme es nicht an, sondern nur beim Veranlassungszusammanhang auf die berufliche Aufgabenerfüllung.














Selbst nach der Definition des Generalbundesanwalts waren es keine Staatsgeheimnisse.








Erst durch die Fälschung der offenen NATO-Daten zu geheimen Verschlusssachen beim Generalbundesanwalt wurden Staatsgeheimnisse vorgetäuscht , nur - von den Geheimschutzlaien in der Justiz zu keiner Zeit geheim gehalten.


 

Zur Sach- und Rechtlage des Berichterstatters, Richter Gebel
Das Finanzgericht hat seine bisherige vorläufige Sach- und Rechtlage auf den ihm zur Verfügung gestellten, offenen Auszügen des Strafurteils vorgenommen, aber betont, „dass es auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, für die Prüfung des Veranlassungszusammenhangs nicht ankommt.“

Nachdem das Finanzgericht die Informationen des vorliegenden, angeblichen Urteils als Begründung für eine Ablehnung verwendet hat, behauptet der Berichterstatter nun, dass es auf den rechtlichen Vorwurf im Strafurteil nicht ankomme, sondern nur darauf, dass es beim Veranlassungszusammenhang auf die berufliche Aufgabenerfüllung ankäme, die er wiederum aus den strafrechtlichen Vorgängen des Urteils entnimmt. Der Berichterstatter übersieht jedoch auch, dass ein grundlegender Sachverhalt gar nicht im Strafurteil enthalten ist: Die angeblich geheimen NATO-Dateien. Die wären erforderlich für einen Landesverrat. Ohne Geheimnisse, kann es keinen Landesverrat geben. Das Urteil weist selbst darauf hin, dass die Dateien gerade nicht NATO SECRET gekennzeichnet und nicht geheim gehalten wurden. Die NATO-Zeugen meinten lediglich nachträglich, die Dateien hätten NATO SECRET gekennzeichnet und geheim gehalten werden sollen. Aber selbst nach der Tat und diesen Äusserungen überreichten sie die Daten sogar den Ermittlern offen, ohne jegliche Geheimhaltung.

Auch nach Aussage des Generalbundesanwalts auf seiner Internet-Seite zu „Spionage“ (bis 2019) waren solche Informationen keine Staatsgeheimnisse:

„Nach der Konzeption des Gesetzes [StGB] liegt die Bedeutungsschwelle der Information, bei deren Überschreitung ein Staatsgeheimnis angenommen werden kann, sehr hoch.

Die geheimhaltungsbedürftigen Informationen sind nur Staatsgeheimnisse, wenn sie tatsächlich geheim gehalten werden. Durch amtliche Sekretierung und tatsächlichen Schutz vor Kenntniserlangung durch Unbefugte dürfen sie nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehen.“

So weit liegen Aussagen und Wirklichkeit beim Generalbundesanwalt auseinander. Deshalb hatte er diese Aussage auf seiner Internet-Seite, nachdem ich darauf hingewiesen hatte, schnell gelöscht.

Selbst bei der Übergabe der Daten durch NATO-Agenten waren die Daten noch offen, bzw. NATO UNCLASSIFIED. Erst der Generalbundesanwalt hatte sie nachträglich zur geheimen Verschlusssache gemacht und damit, für jeden Geheimschutzkundigen sichtbar, die Tatobjekte gefälscht. Die Fälschungen wurden ignoriert. Ob aus Unkenntnis oder bewusst, spielt keine Rolle. Der Rechtsmangel ist offensichtlich. Den Beteiligten fehlte nicht nur die Geheimschutzqualifikation, der Kläger hat auch die fehlenden gesetzlich geforderten Sicherheitsüberprüfungen der Beteiligten, bei NATO-Geheimnissen auch für Richter, nachgewiesen. Diesen wurde nicht widersprochen. Auch der Berichterstatter hat in der Anlage K 3 aus dem Schreiben vom 7.5.2019, die den Widerspruch der Sicherheitskennzeichnung unmittelbar aufzeigt, entweder nicht erkannt oder bewusst ignoriert.

Fest steht, dass die dem Kläger als geheim vorgeworfenen Dateien bei seinem Arbeitgeber zu keiner Zeit geheim (NATO SECRET), sondern offen, sogar NATO UNCLASSIFIED waren. Für den Umgang mit offenen / NATO UNCLASSIFIED gekennzeichneten Daten gab es lediglich die Beschränkung, dass sie nicht ohne Genehmigung des Arbeitgebers veröffentlich werden dürfen. Ansonsten standen sie den über 65 000 Nutzern jederzeit, auch persönlich, ausserhalb der Dienstzeit und ausserhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung. Der Urheber einer Datei hat die Verantwortung für ihren Verbleib. Dazu stehen ihm die Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitskennzeichnungen zur Verfügung. Der Urheber der Dateien, Herr Gowie hatte es versäumt diese anzuwenden. Dass er gegen die Sicherheit verstossen hatte, gab er nachträglich in den Ermittlungen zu. Das ist dem Berichterstatter aus dem Urteil bekannt.

Dass die NATO-Bediensteten sogar per Direktive 25-2 des Stabschefs angehalten wurden, möglichst viele Informationen zu teilen, hatte der Kläger bereits in seiner Stellungnahme vom 7.5.2019 dargelegt. Das geht auch aus dem Urteil hervor. Der Kläger hatte sich damit nicht ausserhalb seiner beruflichen Aufgabenerfüllung befunden. Er konnte die offenen Daten nach seinem Belieben benutzen. Ein Nachweis, dass er sie Dritten weitergegeben hatte, gibt es nicht. Das wird auch im Urteil bestätigt:

Dass der Angeklagte die erlangten Informationen tatsächlich an Dritte weitergegeben hat, konnte in der Verhandlung nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür bestehen nicht.“

Damit ist im Urteil bestätigt, dass der Kläger sich weder bereichert hatte noch seinem Arbeitgeber Schaden anrichtete, sondern er die Daten stets geheim hielt.

"Geheimhaltungsbedürftige Daten sind keine Geheimnisse. 






 

 



Warum hat der Berichterstatter des FG nicht die "Geheimhaltungsbedürftigkeit" der Daten bei der NATO in der Anlage K 3 nachgewiesen?
Ich hatte sie vorgelegt!







Da dem FG das Beispiel der Anlage K 3 nicht ausreicht, bitte sehr, hier sind alle mir vorgehaltenen NATO-Geheimnisse! So geheim waren sie bei der NATO - und so geheim sind sie bei der deutschen Justiz!
Sie sind nicht nur Verräter, sie sind auch Betrüger!

Wenn das Gericht, wie in der vorläufigen Sach- und Rechtslage dargestellt, darauf abstellt, dass es sich um „geheimhaltungsbedürftige Informationen“ handelte, dann muss es nachweisen, dass es auch solche zur Tatzeit bei der NATO waren. Geheime Informationen müssen bei der NATO als NATO SECRET gekennzeichnet sein, müssen vor Unbefugten geheim gehalten und müssen als NATO SECRET registriert werden. Schon die NATO konnte nichts davon nachweisen. Da kann das Gericht auch nichts mehr daran ändern.

Der Kläger hat mit Anlage K 3 das Fehlen der Geheimhaltungsbedürftigkeit nachgewiesen, und zwar sowohl durch die ursprüngliche, eindeutige Kennzeichnung „NATO UNCLASSIFIED“ auf dem Dokument, als auch durch die Tatsache, dass er sie durch den Verrat bei NATO und Justiz selbst wieder hat. Selbst nach der Behauptung, es seien Geheimnisse, wurden sie weder von der NATO, noch der Justiz zu keiner Zeit geheim gehalten.

Die Informationen des Berichterstatters in seiner vorläufigen Sach- und Rechtslage sind deshalb falsch und er hat der Anlage K 3 mit der Sicherheitskennzeichnung „NATO UNCLASSIFIED“ nicht widersprochen. Alle NATO-Dateien waren offen und es gab damit keinerlei Einschränkungen in der beruflichen Aufgabenerfüllung des Klägers. Es waren Dateien, die gemäss Direktive für alle Mitarbeiter frei zugänglich waren und es war ihnen freigestellt, was sie damit taten.

Es waren gerade keine geheimen Dateien, noch nicht einmal geheimhaltungsbedürftige Dateien, (geheimhaltungsbedürftig heisst nicht geheim; auf § 4 SÜG wird verwiesen) die einer besonderen beruflichen Aufgabenerfüllung, z.B. einer Geheimhaltung und Registrierung bedurften, die der Kläger hätte verletzen oder missachten können.

Zum Nachweis, dass, - wie Anlage K 3, - alle Dateien frei zugänglich waren und keine einzige ein NATO SECRET anzeigte, legt der Kläger alle Tatobjekte vor. Die Fälschung mit dem Stempel „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ auf allen Dokumenten beweist, dass im Strafverfahren kriminelles Handeln im Spiel war.

Beweis:
Anlage   K 8,  Tatobjekte, NATO-Dateien, 29 Seiten

Sorry, NATO. Aber wenn ihr seit meiner Beschwerde von 2010 eure Sicherheitslücken nicht schliesst und eure Benutzer sogar zur Veröffentlichung zwingt, dann habt ihr die falschen Leute. 
Ich, der Kläger hatte schon 2010 in meiner beruflichen Aufgabenerfüllung mit einer Sicherheitsbeschwerde eindringlich darauf hingewiesen.












Offene Daten unterliegen bei der NATO praktisch keinen Beschränkungen in der beruflichen Aufgabenerfüllung.

Die nachträgliche Behauptung von NATO-Zeugen, die Dateien hätten geheim sein sollen, ist für den Tathergang verspätet und lediglich ein Schuldeingeständnis der NATO-Zeugen für ihre Fehler im Geheimschutz. Denn die Dateien waren weder sekretiert, noch als NATO SECRET registriert und auch nicht geheim gehalten, d.h. für andere zugriffsgesperrt. Die NATO-Zeugen bestätigten damit nachträglich selbst, dass die von dem Kläger gerügte Sicherheitslücke von 2010 nicht behoben wurde. Auch das bestätigt den direkten Zusammenhang zu der Sicherheitsbeschwerde des Klägers von 2010 und damit seine berufliche Aufgabenerfüllung zur betrieblichen Sicherheit.

Eine private Nutzung der Daten ist schon von deren Inhalt ausgeschlossen, denn sie waren für Dritte wertlos. Weder ein Geheimnis, noch die Echtheit waren ersichtlich. Ein Datum für deren zeitliche Gültigkeit war nicht vorhanden. Sie mussten nachträglich zu „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ gefälscht und als gefährlich hochgejubelt werden, um einen Landesverrat vorzutäuschen. Auch Geheimschutzexperten, die das Urteil gelesen hatten, konnten in der FAKT-Sendung vom 13.4.2015 keinen Landesverrat erkennen. Die Beklagte, bzw. das Gericht haben bisher nicht das Gegenteil bewiesen. Der Rechtstreit wurde aus betrieblichen Interessen provoziert, um auf Kosten des Klägers die NATO-Rentenkasse zu sanieren.

Um es klar zu stellen: Die Sicherheitseinstufung der Daten ist für die berufliche Aufgabenerfüllung zwar nur sekundär. Sie entscheidet aber über deren gesetzlich erforderlichen Umgang und ist somit essentiell für die berufliche Aufgabenerfüllung. Da die Dateien zur Tatzeit offen waren und keine Sicherheitseinstufung hatten, bestanden keine gesetzlichen oder betrieblichen Einschränkungen. Der Kläger benutzte sie rechtmässig zu seiner beruflichen Aufgabenerfüllung, wo und wann auch immer.

Der Kläger hatte die Dateien im Rahmen der Erstellung des Service-Level Agreements (SLA) gesucht und gefunden. Er benötigte sie unmittelbar zu seiner beruflichen Aufgabenerfüllung, der Erstellung des SLAs.

Dabei stellte der Kläger fest, dass diese Dateien in direktem Zusammenhang mit seiner Sicherheitsbeschwerde von 2010 standen. Diese hatte er beruflich veranlasst und sie wurde von seinem Arbeitgeber offiziell anerkannt und bearbeitet. Die gerügten Sicherheitsmängel des Klägers wurden damals scheinheilig abgelehnt und nicht beseitigt. Die nun vom Kläger entdeckten Dateien waren zwar nicht geheimhaltungsbedürftig, unterlagen seiner Meinung nach jedoch auch wieder dem Prinzip „Need-to-know“ (Kenntnis nur, wenn nötig, § 4 Verschlusssachenanweisung von 2006). D.h., sie hätten nicht allen 65 000 Nutzern zugänglich sein sollen, sondern nur Mitarbeitern in der Datenverarbeitung, wie er.

Deshalb sicherte sich der Kläger die Dateien als Beweis für eine mögliche Sicherheitslücke, der Verletzung des „Need-to-know“-Prinzips, gemäss seiner Beschwerde von 2010, um sie seinem Arbeitgeber nochmals mitzuteilen. Da diese Daten seines Arbeitgebers offen waren, war er dazu berechtigt. Er war dazu aus seiner nicht behobenen Sicherheitsbeschwerde von 2010 sogar beruflich verpflichtet. Die Anzeige seines Arbeitgebers bestätigt nachträglich, dass seine Annahme richtig war, - es war eine Sicherheitslücke - und auch sein Arbeitgeber der Meinung war, dass die Daten hätten nur den 14 Administratoren und Technikern zugänglich sein sollen. Dass sein Arbeitgeber ihn eigens in einem Projekt „Cyberdefense“  observierte und ihm einen Strick daraus drehte, ihn zu seinem Abgang in den Ruhestand anzeigte und die Dateien nachträglich der Justiz als geheim bezeichnete, wurde ihm erst in den Ermittlungen aufgezeigt.

Es liegt damit an der Gegenpartei auf nicht strafrechtlich relevanter Grundlage nachzuweisen, wo der Kläger nicht aus seiner beruflichen Aufgabenerfüllung gehandelt hat und wo er sich aus privaten Gründen bereichert oder seinen Arbeitgeber geschädigt hatte. Zweifelsfrei stand das Motiv des Arbeitgebers schon zwischen 2010 und 2012 fest: Dem Kläger nicht nur unermesslichen Schaden zuzufügen, sondern sich auch noch persönlich an seiner NATO-Rente zu bereichern. Das ist ihm mit Hilfe der deutschen Justiz gelungen.

Das Finanzgericht würde erneut die Fakten verdrehen, wenn es den Kläger in seinem beruflichen Bemühen, seinen Arbeitgeber die Sicherheitslücken aufzuzeigen, als den aus illegalen, privaten Motiven handelnden Kriminellen darstellen würde.

 

Zur Klärung der Sach- und Rechtslage
Zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage bitten die Kläger ihnen die nachfolgenden Fragen umgehend zu beantworten, so dass eine geklärte, sachliche Gerichtsverhandlung durchgeführt werden kann.

1. Besteht Übereinstimmung, dass geheimhaltungsbedürftige Daten eine entsprechende Sicherheitseinstufung haben müssen?

2. Besteht Übereinstimmung, dass die streitgegenständlichen Dateien zur Tatzeit keine Sicherheitseinstufung hatten?

3. Gibt es sonstige Hinweise, dass die Dateien ein NATO-Geheimnis waren? Wenn ja, welche?

4. Unterliegen offene Daten wie die zugrundeliegenden gesetzlichen Einschränkungen?

5. Auf welcher Rechtsgrundlage dürfen offene Daten nachträglich geheim eingestuft werden?

6. Kann mit offenen Daten Landesverrat begangen werden?

7. Worin lag eine private Nutzung der Daten beim Kläger?

8. Ist nach Meinung der Beklagten oder des Gerichts für jede Mitnahme von offenen Daten/Dokumenten aus dem Betrieb (Dienstreise, Heimarbeit, Nacharbeit, Studium etc.) eine Erlaubnis des Arbeitgebers erforderlich?

9. Inwiefern hatte der Kläger seine berufliche Aufgabenerfüllung im Umgang mit offenen Daten überschritten?

10. Inwiefern hatte der Kläger seinem Arbeitgeber Schaden zugefügt?

13. Wo hatte der Kläger beruflich eine Gelegenheit ausgenutzt, die verboten war?

11. Wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter per Direktive zu Weitergabe ihrer Informationen auffordert, kann dann die deutsche Justiz die Annahme offener Informationen bestrafen?

Manche Fragen betreffen den Geheimschutz. Dazu hat das Finanzgericht Neustadt einen Geheimschutzbeauftragten, der den Mitarbeitern beratend und klärend zur Seite steht. Er kann zu Rate gezogen werden.

Wir bitten die Beantwortung der Fragen auch in der Verhandlung zu behandeln und auf die Agenda zu setzen. Die Beteiligten haben ein Recht auf Austausch und Klärung der Rechtslage.

 

Antrag
Wir beantragen, dass der Geheimschutzbeauftragte des Gerichts bei dem Termin am 18.11.2020 zur Beantwortung möglicher Fragen anwesend ist.

Begründung
Dem Rechtstreit liegt ein Landesverratsverfahren mit angeblichen NATO- Geheimnissen zugrunde. Der Geheimschutzbeauftragte soll die Ordnungsmässigkeit möglicher geheimhaltungsbedürftiger Informationen gewährleisten und mögliche Fragen beantworten.

Werbungskosten

Die Kläger haben die Aufstellung der Rechtstreitkosten ihrem Anwalt zur Überprüfung geschickt. Dieser ist zur Zeit in Urlaub. Nach dessen Abschluss werden wir die Aufstellung auf einer CD einreichen.

Mit freundlichen Grüssen

Anlagen:
K 4,    Schreiben des Bürgerbeauftragten vom 30.9.2014

K 5,    Schreiben des Geheimschutzbeauftragten beim OLG Koblenz vom 12.10.2015

K 6,    Schreiben der Präsidentin des BGH vom 4.1.2016

K 7,    Schreiben der Präsidentin des BGH vom 29.1.2016

K 8,    Tatobjekte, NATO-Dateien, 29 Seiten