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Eingezogene Gegenstände


Zum Urteil

 

Die fehlende Sicherheitsüberprüfung und Ermächtigung könnte man als Formalie bezeichnen. 
Aber: Den Richtern und Staatsanwälten ist der Umgang mit Staatsgeheimnissen und geheimen Verschlusssachen vollkommen fremd.
Folge: Sie veruntreuen sensible Daten und gefährden die Sicherheit Deutschlands und der NATO.
Das haben sie nicht nur in meinem Fall getan. Auch im Fall Thomas Meuter und Abdul Samadi wurden die angeblichen Staatsgeheimnisse an Unbefugte verraten!

 

Eine Einziehung von Gegenständen ist nur möglich, wenn das zugrunde liegende Strafverfahren rechtmässig war. In diesem Fall eines Landesverratsverfahrens mit NATO-Geheimnissen war es das nicht. Es war ein durch Richter vorgetäuschter Schauprozess.
Warum?
Zur Kenntnisnahme und zum Umgang mit NATO-Geheimnissen müssen alle Personen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 9 SÜG nachweisen, damit ihre Vertrauenswürdigkeit gesetzlich bestätigt ist. Das war bei dem Verfahren nicht der Fall. Die einzigen, die diese Sicherheitsüberprüfung hatten, waren die NATO-Zeugen, einschliesslich mir. Und die NATO-Zeugen hatten selbst noch im Prozess echte NATO-Geheimnisse an die unbefugten Ermittler verraten.
Richter und Staatsanwälte hatten den Beteiligten simple Verpflichtungserklärungen ausgestellt, die lediglich für VS-NfD taugten.
Richter und Staatsanwälte waren aber selbst nicht für geheim sicherheitsüberprüft und dazu auch nicht berechtigt. Sie hatten selbst Landesverrat betrieben. Es gab keine gesetzlichen Richter, und zwar sowohl beim OLG Koblenz als auch nicht beim BGH. Schon die Ermittlungsrichterinnen beim BGH waren nicht berechtigt Durchsuchungsbeschlüsse für NATO-Geheimnisse auszustellen.
Die Ausnahmeregelung für Richter in § 2(3) Nr. 2 SÜG gilt nur für deutsche Geheimnisse, nicht aber für NATO-, EU- und ausländische Geheimnisse.

Folglich war der ganze Aufzug ein Fake, das Urteil und seine Einziehung hat keine Rechtskraft. Ein Eigentumsübergang auf den Staat hat nicht stattgefunden. Die Gegenstände müssen dem Kläger zurückgegeben werden. Deshalb habe ich eine normale Herausgabeklage gegen das LKA Mainz eingereicht. In gewisser Weise ist es verständlich, dass ein Amtsgericht nicht die Fehler der höchsten Justiz kritisieren will. Aber es ist zuständig für das LKA Mainz und muss die Rechtsgründe ermitteln.

Richter Eck wollte bereits letztes Jahr das Verfahren los werden und verwies es an das OLG Koblenz. Die wollten natürlich auch nichts mehr von ihren Machenschaften wissen. Sie holten sich beim Generalbundesanwalt Rat ein, denn er hat ja die ganze Sache angeleiert und zu vertreten. Aber keiner von beiden will etwas damit zu tun haben und so landete die Sache wieder beim Amtsgericht Mainz.
Jetzt tut Richterin Sanatoro alles, um die Sache los zu werden. Entsprechend knapp gehalten war die ganze Veranstaltung. Mein Vortrag wurde unterbrochen um nicht in die klärenden Fragen vorzudringen. Ich habe meine Stellungnahme eingereicht. Hier ist sie.

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Das Urteil

Die Klage wurde erwartungsgemäss abgewiesen.

Nach dem bisherigen Sträuben des Gerichts musste erwartet werden, dass die Klage abgewiesen wurde. Auf meine Begründung zum rechtswidrigen Strafurteil wegen Landesverrats ohne gesetzliche Richter, den fehlenden NATO-Geheimnissen, den gefälschten und offenbarten Verschlusssachen ging Richterin Santoro überhaupt nicht ein. Stattdessen heisst es lapidar, die Klage sei unbegründet. So einfach ist das. Was Richtern nicht passt, das erwähnen sie erst gar nicht.

Jetzt steht die Berufung an.

Also geht es jetzt in Berufung. Denn ein solcher Umgang schreit ja förmlich danach, näher hinzusehen. Es geht ja nicht nur um meine eingezogenen Geräte. Es geht um die von der NATO zum Betrug vorgetäuschten und von der Justiz gefälschten und verratenen Staatsgeheimnisse, um mich um meine NATO-Rente zu betrügen.

Für RA Henkel war die Berufung offensichtlich eine Nummer zu gross.
Deshalb konnte sie nichts werden.

Für die Berufung fand ich nur einen Anwalt, der halbherzig an die Sache ging. RA Henkel aus Mainz nahm das Mandat an, aber nur für eine Prüfung. Er lehnte es ab, eine Berufungsbegründung einzureichen. Er war entweder mit der Sache überfordert, oder stand zu nahe bei der Justiz. Ich hatte das Gefühl, dass er mehr ein Anwalt für leicht Fälle ist, bei denen er nur für seinen Mandanten einen Brief schreiben muss und die Sache aussergerichtlich klären kann. Nach seiner Absage waren natürlich alle weiteren Maßnahmen zu spät.
Aber dennoch ist ein Verfahren wegen Herausgabe der Gegenstände meiner Frau als Miteigentümerin anhängig.

Das LKA Mainz will seinen Schandfleck schnellstens beseitigen und einen Schlussstrich ziehen.
Deshalb: die Asservate vernichten.

Interessant ist auch, dass die Beklagte, das LKA Mainz dem LG eine "Vernichtungsanordnung" der eingezogenen Gegenstände vom Generalbundesanwalt wegen "Wertlosigkeit" schickte. Das LG wies die Rechtsanwälte beider Parteien darauf hin, dass beim LG Anwaltszwang bestehe. Sie wurde jedoch nicht durch den Anwalt des LKA eingereicht und ist deshalb bedeutungslos.
Ich habe den Generalbundesanwalt darauf aufmerksam gemacht, dass bereits einer meiner Anwälte auf deren Beweis bei einem zukünftigen Wiederaufnahmeverfahren hingewiesen hatte und zudem noch das Herausgabeverfahren der Miteigentümerschaft meiner Frau anhängig ist.

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