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Anwaltshaftung

In meinem Strafverfahren wegen Landesverräterischer Ausspähung war keiner meiner Verteidiger für geheime Verschlusssachen sicherheitsüberprüft und ermächtigt, wie das nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und der Verschlusssachenanweisung gesetzlich erforderlich wäre. Der Generalbundesanwalt und das Oberlandesgericht hatten ihnen die geheimen Verschlusssachen mit einer simplen Verpflichtungserklärung übergeben. Diese taugt lediglich für Dienstgeheimnisse, "VS-Nur für den Dienstgebrauch". Man könnte dies als Formalie abtun. Tatsächlich aber sind durch diesen verantwortungslosen Umgang die angeblichen Staatsgeheimnisse bei den Beteiligten nicht geheim gehalten und an alle Welt verteilt worden.
Nachdem ich das - leider erst nach meiner Verurteilung - ermittelt hatte, bestätigte mir RA Rosenthal, dass er Unbefugter in meinem Strafverfahren war. Nur, der Justiz wollte er das nicht anzeigen. Das hätte seinem Ruf geschadet. Deshalb hatte ich ein Anwaltshaftungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Auch wenn man denkt, die Rechtslage ist da eindeutig, wenn Unbefugte an einem Landesverratsverfahren teilnehmen, dann kann so ein Prozess nicht rechtens sein, so liegen die Versäumnisse und Fehler auch bei der Justiz. Und bei der ist es wie beim Papst: Sie darf Fehler nicht zugeben, sonst würde ja ihre Unfehlbarkeit offenbar. Somit hat RA Rosenthal in der Justiz gute Verbündete und jetzt behaupten beide, dass er einfach "aus der Natur der Sache" doch noch Befugter war - so die veraltete Rechtsprechung.
Über die Weitergabe der angeblichen "Staatsgeheimnisse", die ich alle, nun mit dem Stempel "GEHEIM - amtlich geheimgehalten" des Generalbundes-anwalts wieder habe, sieht man grosszügig hinweg. Der Klag hat ja seine Strafe weg - Schwamm drüber.

Nun liegt die Sache beim Bundesgerichtshof wegen meiner Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision. Dort muss man einen der nur 40 zugelassenen Anwälte in Zivilsachen beauftragen. Die hatten alle ein Mandat abgelehnt. RABGH Kofler war sogar schon bei meiner Anfrage ohne Mandat vorgeprescht und wollte sich ein Mandat erschleichen. Nachdem ich ihm dann ein Mandat anbot, hatte er dies abgelehnt. Deshalb hatte ich einen Notanwalt beantragt. Der wurde mir nun per Beschluss abgelehnt. Der 9. Zivilsenat macht mich verantwortlich dafür, dass RABGH Kofler das ohne Vollmacht erschlichene Mandat, das er nie hatte, niederlegte. Bezeichnend ist, dass der BGH selbst gar nicht geprüft hatte, ob ihr RABGH Kofler eine Vollmacht hatte. Und so etwas beim höchsten deutschen Gericht! Die Fehler liegen immer bei den anderen, nie bei der Justiz.
Ich habe jetzt sofortige Beschwerde eingereicht und den kompletten Sachverhalt geschildert, so dass auch die Öffentlichkeit an den Vorgängen teilhaben kann. Hier ist meine Beschwerde:

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An den
Bundesgerichtshof
IX Zivilsenat
76125 Karlsruhe

 Betrifft:    Beschwerde gegen den Beschluss
des IX. Zivilsenats vom 7.9.2020, eingegangen
am 30.9.2020

Bezug:      1. Mein Antrag für einen Notanwalt vom 29.4.2020
2. Mein Fax vom 29.4.2020, Fehlen eines Mandats von RA/BGH Kofler
3. Beschluss vom 30.4.2020 Ablehnung Notanwalt, eingegangen am 15.6.2020
7. Anlage 4, Erneute Anfrage der RA/BGH Anwälte wegen Mandatsübernahme, 23.6.2020
8. Mein Antrag für einen Notanwalt vom 29.6.2020
9. Anfrage von Richter Dr. Schultz vom 16.7.2020
10. Meine Antwort vom 20.7.2020
Az.:          IX ZR 93/20 

Sehr geehrte Damen und Herrn,

gegen den Beschluss des IX. Zivilsenats, Az. IX ZR 93/20 vom 7.9.2020 lege ich Beschwerde ein.

Begründung
Hintergrund

Der Kläger wurde vom Oberlandesgericht Koblenz wegen landesverräterischer Ausspähung von angeblichen NATO-Geheimnissen zu 7 Jahren Haft verurteilt. Er wurde u.a. durch den Verteidiger, Rechtsanwalt Michael Rosenthal verteidigt. Nach der Revision stellte der Kläger fest, dass die Ermittlungs- und Strafverfahren rechtwidrig mit Richtern und Staatsanwälten durchgeführt wurden und sie nicht die gesetzliche, erweiterte Sicherheitsüberprüfung gemäss Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) erfüllten. Aufgrund dessen musste der Kläger annehmen, dass auch seine Verteidiger nicht die gesetzliche, erweiterte Sicherheitsüberprüfung hatten. Ihr Umgang mit geheimen Verschlusssachen (VS) deutete bereits beim Gerichtsverfahren darauf hin.

Tatsächlich antwortete Rechtsanwalt Rosenthal:

„Herrn Klag geht es doch offenbar darum, dass Staatsgeheimnisse an Unbefugte gelangt sind, womit er seine Verteidiger meint. Dieser Tat verdächtig sind aber andere und nicht die Unbefugten.“

Damit bestätigte RA Rosenthal, dass die „anderen“, z.B. der Generalbundesanwalt ihm NATO-Geheimnisse gab, obwohl er Unbefugter war. Er nahm als Unbefugter an dem Strafverfahren des Klägers teil. Als Empfänger der geheimen Verschlusssachen beging er zwar nicht Landesverrat, aber er erfüllte nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich ein Mandat mit NATO-Geheimnissen ohne vorherige Sicherheitsüberprüfung annehmen zu dürfen. Als Anwalt hätte er die Voraussetzungen prüfen müssen. Das hatte er nicht getan und die Rechtsverstösse im Verfahren gegen seinen Mandanten auch nicht gerügt.

Aufgrund dieser Einlassung eines rechtswidrigen Mandats reichte der Anwalt des Klägers beim Landgericht Karlsruhe Klage wegen Anwaltshaftung ein. Jetzt bezog sich RA Rosenthal auf die Kommentare zur Rechtsprechung, nach der eine Befugnis auch anderweitig möglich sein sollte, z.B. „aus der Natur der Sache“. Diese Rechtsprechungen entsprechen jedoch nicht den aktuellen Gesetzen und  stammen  aus der Zeit von vor dem Erlass des SÜG von 1994, waren damit für die Zeit der Tat und des Ermittlungs- und Strafverfahrens längst nicht mehr gültig, weil sie der Gesetzgeber per Gesetz geregelt hatte. Dass die Kommentare zum Landesverrat, insbesondere die Erfordernis einer gesetzlichen Sicherheitsüberprüfung nicht die aktuelle Gesetzeslage berücksichtigen, darauf hatte ihn der Kläger hingewiesen. Die Justiz stellt jedoch die Rechtsprechung vor das Gesetz und bestreitet dessen Anwendung.

In einer Gerichtsverhandlung am 26.7.2018 beim Landgericht Karlsruhe stellte die beisitzende Richterin, Frau Heim den Sachverhalt dar. Die vorsitzende Richterin, Frau Engler wies darauf hin, dass das Gericht noch nicht die Anträge gesichtet habe und darüber erst am 17.8. 2018 entscheiden würde. Sie vermittelte den Anwesenden den Eindruck, dass das Gericht noch nicht vorbereitet wäre und somit eine weitere Sitzung stattfinden würde. Die Gegenseite reklamierte einen Antrag, der ihr noch nicht zugegangen sei. Dies wurde geklärt.

Der Kläger wies seinen Rechtsanwalt, Kai Spirgath zweimal darauf hin, zur Sache auszusagen. Dieser antwortete im lediglich: „Es ist fertig“, womit er die Verhandlung meinte. Dann wiederholte die Vorsitzende, Frau Engler nochmals, dass über die Anträge zu dem späteren Termin entschieden werde und erwähnte beiläufig, dass die Entscheidung auch ein Urteil sein könne und schloss unmittelbar die Verhandlung.

Damit wurde offensichtlich, dass die Verhandlung vorgeplant war: Mein Anwalt, RA Spirgath sollte still halten und durfte keinen Vortrag halten, die Vorsitzende, Frau Engler musste vorgaukeln, dass das Gericht noch nicht für eine Verhandlung vorbereitet und eine weitere Sitzung erforderlich wäre.

Die Scheinheiligkeit wird auch im Gerichtsprotokoll deutlich. Sogar zweimal steht geschrieben: „Die Parteivertreter verhandeln mit diesen Anträgen streitig zur Sache.“ Dabei wurde weder zu einer Verhandlung oder einem Vortrag aufgefordert, noch hatten die Parteien selbst vorgetragen.  Die Anträge hatte - nach eigenen Angaben des Gerichts, - das Gericht selbst noch nicht gesichtet. Das Gericht hatte gezielt darauf abgestellt, den Termin ohne jegliche Verhandlung zur Sache durchzuziehen und anschliessend ein Urteil im Sinne des Beklagten und der Beteiligten des Strafprozesses, die gesetzeswidrig Staatsgeheimnisse fälschten und veruntreuten, zu erlassen.

Ähnlich hinterlistig erfolgte die Vorbereitung beim mündlichen Termin zur Berufungsverhandlung. Sie wurde schon im November 2019 auf den 7.2.2020 terminiert. Nachdem der Kläger jedoch am 5.2.2020 gegen 8:30 Uhr verschiedene Medien an die Verhandlung erinnerte, erhielt der Anwalt, RA Spirgath gegen 13:30 Uhr ein Fax mit der Mitteilung, dass die mündliche Verhandlung abgesagt sei und stattdessen das OLG per Beschluss, ohne die Parteien entscheiden würde. So kam es dann auch. Eine Justiz, die etwas zu verbergen hat, kann keine Öffentlichkeit, erst recht keine Medien gebrauchen.

Die Vorgänge machen deutlich, dass es nicht nur um ein Verfahren wegen Anwaltshaftung geht, sondern um rechtswidrige Vorgänge der Justiz beim Strafverfahren des Klägers Manfred Klag: Die Fälschung der Tatobjekte, die fehlende gesetzliche Sicherheitsüberprüfung und Ermächtigung der Richter und Staatsanwälte, der Verrat von NATO-Geheimnissen durch die Justiz an Unbefugte. Das alles würde durch ein rechtmässig geführtes Gerichtsverfahren festgestellt werden und an die Öffentlichkeit gelangen.

Die Verweigerung eines Notanwalts durch den 9. Zivilsenat beim BGH durch die Richter Grupp, Lohmann, Möhring, Röhl und Schultz reiht sich da lückenlos in die Strategie der Justiz ein, nicht nur die Anwaltshaftung von RA Rosenthal abzuwenden, sondern vor allem die Rechtsverstösse durch die Justiz juristisch zu unterdrücken. Selbst die fortdauernde Gefährdung der Staats- und Bündnissicherheit durch die Justiz werden mit formaljuristischen Mitteln – der Verweigerung eines Anwalts bei gesetzlich vorgeschriebenem Anwaltszwang – in Kauf genommen, um Straftaten zu vertuschen und Unschuldige zu bestrafen. Unser Rechtstaat ist da nicht weit von Schurkenstaaten entfernt.

Zu den Einzelheiten im Beschluss.

Der Beschluss verweist auf einen einzig verbleibenden, der 40 beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte, Herrn Kofler. Er hatte lediglich aufgrund einer Mandatsanfrage ohne jegliche Rücksprache oder Vollmacht mit dem Kläger beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, Verlängerung der Begründungsfrist beantragt, die Gegenpartei um Stillhaltung gebeten und dem Kläger eine Rechnung geschickt. Der Senat akzeptierte dieses rechtswidrige Vorgehen von RABGH Kofler ohne jegliche Prüfung und bezeichnet sein Mandat als „legitimiert“. Eine Legitimierung des betreffenden Rechtsanwalts beim BGH, Herrn Kofler durch den Antragsteller, hatte nie stattgefunden. Die Behauptung des 9. Zivilsenats ist unwahr. Der Senat hatte die Legitimierung nie geprüft und legt auch keine Beweise einer Legitimierung mit der Unterschrift des Antragstellers vor. Schon die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof Anträge ohne Legitimierung durch einen Auftraggeber überhaupt akzeptiert, macht die Ablehnung eines Notanwalts durch den 9. Zivilsenat nichtig. Von einem höchsten Gericht ist gesetzestreues Handeln zu erwarten.

Diese bewusste Falschdarstellung durch den Senat ist für die Entscheidung, ob der Kläger alles ihm Mögliche getan hatte, einen zugelassenen Rechtsanwalt beim BGH zu finden von grundsätzlicher Bedeutung. Sie wurde vom 9. Zivilsenat bewusst falsch dargestellt.

Schon aus diesem unwahren, rechtswidrigen Verhalten ist der Beschluss zurückzuweisen.

Die Aussage des Senats ist auch widersprüchlich. In Abschnitt I. geht er von einem legitimierten Mandatsverhältnis aus – ohne dies nachweisen zu können. In Absatz II.1. bestätigt der Senat dem Kläger dann aber, dass es „zu einem wirksamen Mandatsverhältnis zunächst nicht gekommen ist.“ Wann hat dann ein Mandatsverhältnis bestanden? Der Senat hüllt sich in Schweigen, denn er kann keines nachweisen. RABGH Kofler ging es nie darum, die Interessen des Klägers zu vertreten und ein rechtmässiges Mandatsverhältnis anzustreben. Er schrieb schon in seiner Email vom 29.4.2020, 08:01 Uhr nach meinem Angebot für ein Mandat, dass er lediglich eine „Filterfunktion“ für den BGH habe und „auch keinen Weisungen des Mandanten unterworfen“ sei. Er schreibt:

„Schon alleine aufgrund meiner Stellung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht eine Filterfunktion hat und von vorneherein aussichtslose Rechtsmittel deshalb nicht durchführen soll, sehe ich mich

außerstande, ohne Prüfung der Erfolgsaussichten und Votum das Rechtsmittel zu begründen. Ich bin insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch keinen Weisungen des Mandanten unterworfen.“

Und weiter schreibt er zu seinem nicht legitimierten, erschlichenen Mandat:

„Ich werde deshalb, sobald mir das Aktenzeichen des Bundesgerichtshof vorliegt, mein Mandat niederlegen. Eine Wiederaufnahme des Mandats zur Rücknahme des Rechtsmittels ist möglich. Über den Fristenlauf werde ich Sie dann, sobald mir die Fristverlängerung durch den BGH vorliegt, gleichfalls informieren.“

Herr RABGH Kofler hatte schon am 29.4.2020 mein Angebot für ein Mandat ausgeschlagen und mitgeteilt, dass er nicht für ein Mandat zur Verfügung stehe. Damit sind die nachfolgenden Unterstellungen des 9. Zivilsenats nur vorgetäuschte Makulatur. Schon bei dem Antrag für einen Notanwalt vom 29.4.2020 war er nicht für ein Mandat bereit. Ein Anwalt, wie RABGH Kofler, der schon bei einer Mandatsanfrage rechtswidrig handelt, um sich ein Mandat zu erschleichen, hatte nie ein Interesse an einem Vertrauensverhältnis. Der 9. Zivilsenat hatte die Voraussetzungen für ein rechtmässiges Mandat nicht einmal geprüft und so selbst dazu beigetragen, dass Herr RABGH Kofler schon mit seinen rechtswidrigen Anträgen als gesetzlicher Anwalt ausschied. Der 9. Zivilsenat hat bis heute nicht die Legitimität von RABGH Kofler zur Vertretung des Klägers nachgewiesen oder bestätigt. Die Behauptung des 9. Zivilsenats, der Kläger hätte einen Anwalt gehabt und zurückgewiesen, ist falsch. Deshalb ist der Beschluss zurückzuweisen.

Der Form halber hatte der Kläger Herrn RABGH Kofler, wie alle anderen zugelassenen Rechtanwälte, nochmals um ein Mandat gebeten. In der Antwort von RABGH Kofler vom 22.6.2020 bezieht sich dieser auf sein nicht legitimiertes „Mandat“ und bestätigte seine fehlende Bereitschaft:

„ich hatte das Mandat aus meiner Sicht mit ausreichender Begründung bereits niedergelegt. Ich bin deshalb nicht bereit, das Mandat wieder erneut aufzunehmen, weil es meines Erachtens am erforderlichen Vertrauensverhältnis fehlt.“


Damit hatte der Kläger alles ihm Mögliche getan, um einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu gewinnen. Keiner erklärte sich jedoch bereit. Es ist bezeichnend für den Senat, dass er keine Zweifel hegt an der Nicht-Verfügbarkeit der verbliebenen Anwälte. Aber ausgerechnet der rechtswidrig Handelnde muss für die Justiz dafür herhalten, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu verhindern.

Es muss natürlich auch hinterfragt werden, ob der BGH überhaupt einen zugelassenen Anwalt hat, der für diesen Fall zugeordnet werden könnte. Denn, wenn keiner der zugelassenen Anwälte bereit war den Kläger zu vertreten, stellt sich die Frage, woher denn der BGH einen zugelassenen Anwalt holen will? Da stellt sich dieses System des BGH selbst in Frage. Unter welchen Umständen darf der BGH überhaupt einen „seiner“ unabhängigen Anwälte verpflichten, der bereits dem Kläger seine Bereitschaft verweigert hatte? Meint der 9. Zivilsenat, er könne ein Vertrauensverhältnis erzwingen? Da stellt der BGH selbst den freiheitlich-demokratischen Rechtstaat in Frage. Auch um dies nicht zu offenbaren, steht der 9. Zivilsenat unter dem Zwang, einen Notanwalt mit allen Mitteln zu vermeiden und nicht verpflichten zu müssen.

Der Ablehnungsbeschluss ist aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Es liegt Verschulden des 9. Zivilsenats vor. Der Beschluss basiert einzig auf der durch den 9. Zivilsenat nicht geprüften und nicht vorhandenen Legitimierung des einzigen, dazu noch widerrechtlich handelnden Rechtsanwalts RABGH Kofler.

Beschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde

Die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde in Abschnitt III zeigt, dass es dem 9. Zivilsenat beim BGH durch die Richter Grupp, Lohmann, Möhring, Röhl und Schultz nur darum geht, mit formaljuristischen Mitteln, der Verweigerung eines Rechtsanwalts, den Rechtsweg zu beschneiden, um die Aufklärung in der Sache zu behindern. Das ist der einfachere, bequemere Weg. Aber er löst nicht Rechtsprobleme und stellt unseren freiheitlich-demokratischen Rechtstaat in Frage.

Es ist bezeichnend, dass der beklagte Anwalt, Michael Rosenthal aus dem Strafverfahren des Klägers sich ursprünglich selbst als Unbefugter bezeichnete, im Anwaltshaftungsverfahren dann jedoch, - mit der Unterstützung der Justiz, - seine Unbefugnis bestritt und er reingewaschen wurde. Das beweist, dass nicht nur der Anwalt betroffen ist, sondern Staatsanwälte und Richter beim Bundesgerichtshof selbst. Sie hatten den Landesverratsprozess ohne die gesetzlich erforderliche erweiterte Sicherheitsüberprüfung betrieben, hatten die offenen NATO-Geheimnisse zu geheimen Verschlusssachen gefälscht und dennoch an alle Welt verteilt. Die schweren Verfehlungen der eigenen Justiz sind dem Senat aus den Akten bekannt. Die Justiz hat jedoch nicht nur im Falle des Klägers in grossem Maße Landesverrat betrieben, sondern nachweislich auch in anderen Fällen, wie z.B. im Landesverratsverfahren Thomas Meuter und bei Abdul Samadi. Damit handelt es sich nachweislich um ein fortgesetztes Staatssicherheits- und Rechtsproblem, das der Klärung bedarf.

Wenn, wie in diesem Fall bewiesen, durch Personen der höchsten Justiz NATO-Geheimnisse verraten werden, so kann nicht geleugnet werden, dass diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 (2) Nr. 1) hat. Denn fortgesetzte Verletzung der Staatssicherheit durch Landesverrat – sogar durch die Justiz und Juristen selbst – bedarf der grundsätzlichen Klärung. Die Beweise der Veruntreuung befinden sich in den Akten und können auf der öffentlichen Internet-Seite www.natospion.de nachverfolgt werden. Die Ablehnung einer rechtlichen Überprüfung durch Verweigerung der Beiordnung eines geforderten Anwalts durch den Bundesgerichtshof muss als schwere Rechtsbeschneidung und Rechtsmissbrauch zurückgewiesen werden.

Ebenso hatte der Kläger in seinem Schreiben vom 20.7.2020 darauf hingewiesen, dass das Finanzgericht Neustadt/Weinstrasse der Rechtsauffassung der an diesen Verfahren beteiligten Gerichte widerspricht und für die Kenntnisnahme von geheimen Verschlusssachen im Fall Manfred Klag eine vorherige, erweiterte Sicherheitsüberprüfung fordert.

Das Finanzgericht schreibt (Az.: 1 K 2070/18):

„Für den Fall, dass der Rechtsstreit fortgesetzt werden soll, weise ich [Richter Gebel] darauf hin, dass eine Einsichtnahme in das Urteil des OLG Koblenz vom 19. November 2013 voraussetzt, dass sich die betreffenden Personen zuvor einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü2) nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) unterziehen.“

Bezeichnend ist, dass Richter Gebel selbst nicht sicherheitsüberprüft war, was bei NATO-Geheimnissen auch bei Richtern erforderlich ist. Er war Unbefugter und es liegt wieder ein strafrechtlich relevanter Landesverrat vor. 

Das Finanzgericht widerspricht der Auffassung der im Strafprozess des Klägers beteiligten Gerichte, dem OLG Koblenz und dem BGH, sowie dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Karlsruhe, die für die Kenntnisnahme von geheimen Verschlusssachen eine vorherige erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) nach § 9 SÜG nicht für erforderlich halten. StA’in Hertrich vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hatte selbst das Finanzgericht auf die Einhaltung der Verschlusssachenanweisung bei der Übergabe des als geheim eingestuften Urteils hingewiesen. Mit dieser, selbst beim Generalbundesanwalt widersprüchlichen Rechtsauffassung besteht dringender Bedarf an einer höchstrichterlichen, Grundsatzentscheidung. Denn durch diese falsche, widersprüchliche Rechtsanwendung werden fortwährend NATO- und Staatsgeheimnisse an Unbefugte verraten und die Bündnis- und Staatssicherheit gefährdet. Zudem hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Auswirkungen auf andere Verfahren – wie bereits im Landesverratsfall Thomas Meuter und Abdul Samadi geschehen. Es liegt in der Verantwortung der höchstrichterlichen Justiz, dem BGH, eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen (§ 543 (2) Nr. 2), Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr auszuschliessen und die Sicherheit zu gewährleisten. Es ist gefestigte Rechtsprechung des BGH, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn die Vorinstanz bei ihrer Entscheidungsbegründung von einem unrichtigen Obersatz ausgeht, ganz gleich, ob dieser formuliert worden ist oder nicht (Leitsatzentscheidung des BGH, Beschluss vom 18.03.2004 – V ZR 222/03, S. 6).

Der Senat ist aufgefordert seiner Verantwortung gerecht zu werden und die Revision der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe des Klägers zuzulassen, um die widersprüchliche und willkürliche Rechtsauffassung der Gerichte im Geheimschutz grundsätzlich zu klären, eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen und nicht länger die Staatssicherheit zu gefährden.

Mit freundlichen Grüssen
Manfred Klag

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Auch die Experten beim BGH machen Fehler

Die Beschlüsse waren rechtsfehlerhaft

Ich hatte mich bei den Beschlüssen des 9. Zivilsenats gewundert, dass da keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Ich wusste deshalb nicht, wann und wie ich mich rechtlich verhalten musste. Deshalb reichte ich nochmals eine Beschwerde gegen den zweiten Beschluss ein, um den Rechtsweg abzuschliessen. Nachdem ich mich nochmals erkundigt hatte, ist mir das Vorgehen erst aufgefallen:

Senat ignorierte fehlende Vollmacht und Mandatsniederlegung

Lediglich aufgrund einer Mandatsanfrage hatte RABGH Kofler ohne Vollmacht Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Der 9. Zivilsenat schreibt lapidar "Am 23. April 2020 hat sich für den Kläger ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt ... legitimiert ...". Einen Nachweis seiner Legitimierung hat der 9. Zivilsenat nicht, hält es auch nicht für nötig, einen solchen nachzuweisen. Die Justiz macht das unter sich aus. Beschwerdeführer sind da nur Ballast, den man einfach abschüttelt. Der BGH hatte die Legitimation nicht geprüft, die Beschwerde ohne Vollmacht akzeptiert und auch gleich die Begründungsfrist verlängert. Da ich dem Verhalten von RABGH Kofler nicht zustimmte, hatte dieser schon innerhalb weniger Tage, am 6.5.2020 beim 9. Zivilsenat sein - nicht vom mir erteiltes - Mandat niedergelegt. Auch das hatte der 9. Zivilsenat ignoriert und ihn auf seinen Beschlüssen weiter als meinen Prozessbevollmächtigten gelistet. RABGH Kofler hatte mich zu keiner Zeit rechtlich beraten. Ich war während der gesamten Zeit ohne Prozessbevollmächtigten. Deshalb beantragte ich ja einen Notanwalt. So schiebt der 9. Zivilsenat seine eigenen Fehler kostenpflichtig, für 2052,- EUR auf den Beschwerdeführer ab.

Den Beschlüssen fehlte die Rechtsbehelfsbelehrung

Gemäss § 232 ZPO erfordert jedoch jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, wenn die Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Also hat man so getan, als hätte ich einen Anwalt. Damit brauchte man keine Rechtsbehelfsbelehrung. Also war der Beschluss gleich in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.

Auf den im Internet aufgezeigten Beschlüssen IX ZR 93/20 (Der Bundesgerichtshof - Entscheidungen) sind die persönlichen Daten nicht angezeigt. So wird der Leser im Glauben gelassen, dass ich einen Prozessbevollmächtigten gehabt hätte. Ersichtlich ist jedoch auch, dass der Rechtsbehelfsvermerk fehlt.

RABGH Kofler hatte nie eine Vollmacht und schon am 6.5.2020 sein Mandat niedergelegt.
Der BGH hatte weder die fehlende Vollmacht geprüft, noch die Mandatsniederlegung berücksichtigt. Der BGH hatte eine Nichtzulassungsbeschwerde einfach angenommen.

Deshalb wird hier die Mandatsniederlegung von RABGH Kofler und der vollständige Beschluss des BGH aufgezeigt.

Mandatsniederlegung von RABGH Kofler vom 6. Mai 2020

BGH-Beschluss zur Ablehnung eines Notanwalts vom 7. September 2020

Beschlüsse und Urteile des BGH mögen der Öffentlichkeit als die letztliche Wahrheit dargestellt werden. Wie man an diesem Beispiel sieht, sind sie jedoch nur die Wahrheit der Juristen, nicht die vollständige Wahrheit und damit nicht die richtige Wahrheit. Auch die Beschlüsse des BGH müssen kommentiert werden, um die Wahrheit zu verstehen. Der Bürger, als Souverän des Rechtstaat - auch der Justiz - soll die Möglichkeit haben, die vollständige Wahrheit zu erfahren. Nur so wird der Rechtstaat gestärkt.

Um rechtskräftige Beschlüsse gebeten

Ich hatte das unmittelbar nach Erkenntnis, noch innerhalb eines Monats meines zuletzt erhaltenen Beschlusses dem 9. Zivilsenat angezeigt und um rechtskräftige Beschlüsse gebeten, so dass ich den Rechtsweg einhalten konnte.

Der BGH ist am Zug

Jetzt ist ein Monat vergangen und ich bin gespannt bis wann ich rechtskräftige Beschlüsse erhalte. Recht ist halt auch für Profis keine einfache Sache.

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