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Unser Schreiben zur Ablehnung des Befangenheitsantrags

 

 

 

 

 

 

Anmerkung:
Anlage K 3 ist der Datenausschnitt mit "NATO UNCLASSIFIED" gekennzeichnet, aber vom Generalbundesanwalt nachträglich mit "GEHEIM - amtlich geheimgehalten" gestempelt und zur geheimen Verschlusssache gefälscht.

12.10.2020
Betrifft:    Sache Klag M. und R. ./. Finanzamt Kaiserslautern
Bezug:     1. Ablehnungsbeschluss zum Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit von  Richter Gebel vom 5.10.2020
2. Ablehnung unserer Strafanzeige gegen StA’in Hertrich beim Generalbundesanwalt vom 5.10.2020
Ihr Az.:     1 K 2070/18

Sehr geehrte Damen und Herrn,

der mit dem Generalbundesanwalt koordinierte Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts zur Ablehnung von Richter Gebel wegen Besorgnis der Befangenheit und die Ablehnung unserer Strafanzeige gegen StA’in Hertrich beim Generalbundesanwalt bringen etwas Licht in die Vorgänge des vom Generalbundesanwalt an das Finanzgericht übergebenen, angeblich geheimen Urteils aus dem Landesverratsverfahren und den Umgang damit. Dabei lohnt es sich nicht auf die vorgetragenen Einzelheiten einzugehen. Eine rechtzeitige Beantwortung unserer Anfrage vom 15.7.2020, auf die das Finanzgericht übrigens bis heute nicht geantwortet hat, hätte den ganzen Aufwand und die Verzögerung erspart. Stattdessen war ein Verhandlungstermin mit unserem Anwalt, Herrn Dr. Haardt angesetzt, der uns, aus uns unbekannten Gründen, nicht mitgeteilt wurde. Insofern begrüssen wir nun die direkte Korrespondenz.

Der 1. Senat erwähnt in seinem letzten Absatz, „dass es einer Sicherheitsprüfung der an dem vorliegenden Klageverfahren beteiligten Richter – und damit auch des Richters am Finanzgericht Gebel – nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) nicht bedarf.“ Die vom 1. Senat gegebene Antwort ist zweifelhaft und lässt dabei die Frage offen, warum? Diese wird erst durch das Ablehnungsschreiben des Generalbundesanwalts vom 5.10.2020 (Bezug 2), zu unserer Strafanzeige geklärt. Dort heisst es auf Seite 3, unter (1) b), letzter Absatz: „Im Übrigen wurden dem Finanzgericht gerade keine NATO-Verschlusssachen übermittelt. Die entsprechenden Teile des Urteils wurden von der Vorlage ausgenommen.

Hätte uns das Finanzgericht unsere Anfrage vom 15.7.2020 beantwortet, hätten wir diesbezüglich – der NATO-Geheimnisse und der damit notwendigen Sicherheitsüberprüfung des Richters - keine Vorwürfe erheben müssen.

Dennoch bleiben Fragen offen. Nämlich,

  1. wenn das Justizministerium die angeblichen NATO-Geheimnisse aus dem Urteil herausgenommen hatte, auf welcher Grundlage konnte dann Richter Gebel von NATO-Geheimnissen, bzw. von „geheimhaltungsbedürftigen Informationen“ ausgehen? Die waren ja gar nicht mehr darin enthalten! Er hatte NATO-Geheimnisse einfach unterstellt? Auf welche Informationen hatte er dann seine als „vorläufig“ gekennzeichnete „Sach- und Rechtslage“ bezogen? Das Finanzgericht kennt also bis heute nicht die NATO SECRET-Daten, die der Kläger entwendet haben soll! Seine „Sach- und Rechtslage“ vom 19.5.2020 muss deshalb als unvollständig und damit als gegenstandslos angesehen werden.
  2. Bei dem Landesverratsverfahren ging es nur um angebliche NATO-Geheimnisse. Wenn das Justizministerium diese aus dem Urteil, das dem Finanzgericht übergeben wurde, entfernt hatte, wieso ist dann das Urteil noch als GEHEIM eingestuft? Andere Geheimnisse hat es nicht gegeben? Hier wird ein offenes Urteil rechtswidrig als geheim eingestuft, um Geheimnisse vorzutäuschen und eine Einsichtnahme zu verweigern, bzw. zu erschweren.
  3. Den Klägern ist noch immer nicht die Authentizität des dem Finanzgericht vorliegenden Urteils nachgewiesen.
  4. Die Kläger wissen bis heute nicht, welche Abschnitte, nach den genauen textlichen Angaben aus dem Urteil herausgenommen wurden.

Wir bitten erneut um Mitteilung der Angaben aus unserer Anfrage vom 15.7.2020, um einen gesicherten Gleichlauf unserer Informationen mit dem beim Finanzgericht vorliegenden Urteil herzustellen. Falls gewünscht, können wir auch in einem Akteneinsichtstermin diesen Abgleich gemeinsam erledigen. Sodann können wir zur Sache Stellung nehmen.

In Bezug auf die Rechtmässigkeit des Strafprozesses weist der Kläger darauf hin, dass der „Veranlassungszusammenhang“ durch das Gericht selbst weitestgehend auf dem „strafrechtlichen Vorwurf“, wie im Urteil dargestellt, erhoben wurde und somit nur mittelbare Informationen sind. Eigene oder andere Ermittlungen oder Feststellungen zum Veranlassungszusammenhang hat das Gericht in seiner „Sach- und Rechtslage“ kaum vorgenommen oder dargestellt. Insofern ist es Aufgabe des Gerichts, die Richtigkeit der Angaben des „strafrechtlichen Vorwurfs“ im Urteil nachzuweisen oder andere Darstellungen oder Ermittlungen zum Veranlassungszusammenhang zu berücksichtigen. Zu den Widersprüchen im Urteil hat der Berichterstatter nicht Stellung genommen, selbst nicht zur Anlage K 3. Insofern besteht noch Klärungsbedarf.

In einem solchen Bezug zu den Ausführungen des Klägers vom 7.5.2019 in der  „Sach- und Rechtslage“ vom 19.5.2020 bezieht sich Richter Gebel auf „geheimhaltungsbedürftige Informationen“, die sich der Kläger angeeignet habe – die er selbst nicht bestätigen kann - und meint, es könne „dahinstehen, ob der Kläger Daten eingesehen, sich verschafft und verwendet hat, die für geheim erklärt waren bzw. ein Staatsgeheimnis im Sinne von § 94 StGB dargestellt haben oder nicht.“ Diese Aussage zeigt, dass Richter Gebel im Umgang und den Anforderungen der verschiedenen Sicherheitsstufen des Geheimschutzes nicht vertraut ist.

Es ist erforderlich, dass Richter Gebel sich mit der Verschlusssachenanweisung und dem darin beschriebenen Umgang mit geheimen Verschlusssachen vertraut macht und/oder seinen Geheimschutzbeauftragten diesbezüglich konsultiert, um die Unterschiede der besonderen Anforderungen an die „berufliche Aufgabenerfüllung“ bei eingestuften / geheimhaltungsbedürftigen Informationen, - im Gegensatz zu offenen Informationen, zu kennen. Dann sollte er besser verstehen was es bedeutet, wenn ein Dokument zur Tatzeit „NATO UNCLASSIFIED“, also ausdrücklich „offen“ gekennzeichnet ist, aber nachträglich, für ein Gericht „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ gestempelt und zur geheimen Verschlusssache gemacht wurde, wie in Anlage K 3 aufgezeigt.

Es macht sehr wohl einen Unterschied in der „beruflichen Aufgabenerfüllung“ für einen Mitarbeiter, ob es sich um offene Daten oder geheime Daten handelt. Sonst wären die Geheimschutzgesetze auch nicht erforderlich. Die Geheimschutzvorschriften sind gesetzlich geregelt und von Mitarbeitern im Geheimschutz gleichsam anzuwenden wie von der Justiz. Sie haben Vorrang vor der Rechtsprechung der Justiz, auch wenn diese mit der Geheimschutzgesetzgebung nicht so vertraut ist.

Wir weisen darauf hin, dass unsere Stellungnahme zum Schreiben des Berichterstatters vom 19.5.2020 an Meinungsverschiedenheiten mit unserem Anwalt scheiterte. Er teilte uns lediglich telefonisch mit, dass er einen Einzeiler einreichen werde, den wir jedoch auch nicht kennen.

Mit freundlichen Grüssen

Manfred Klag