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Meine Stellungnahme zur Gerichtsverhandlung – Herausgabe eingezogener Gegenstände

16.10.2020
An das
Amtsgericht Mainz
Diether-von-Isenburg-Straße 1
55116 Mainz

Betrifft:    Stellungnahme zur Gerichtsverhandlung am 15.10.2020
Az.:          83 C 516/19 (83 C 137)

In dem  Rechtsstreit
                Klag, Manfred   ./.   Land Rheinland-Pfalz,
                vertreten durch das Innenministerium Rheinland-Pfalz
                 vertreten durch das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz                              wegen Herausgabe von Asservaten 

nimmt der Kläger zur Gerichtsverhandlung am 15.10.2020 ergänzend Stellung:

Richterin Frau Santoro erwähnte eingangs beiläufig, dass die Klage möglicherweise wegen doppelter Rechtshängigkeit nicht zulässig wäre. Sie hatte die Möglichkeit weder begründet, noch zur Diskussion gestellt. Denn sie hatte diese Möglichkeit bereits in ihrer Verfügung zur Terminladung ohne Begründung genannt. Dem hatte der Kläger jedoch mit Schreiben vom 7.9.2020 widersprochen und darauf hingewiesen, dass das Verfahren 70 C 79/18 auf einer gänzlich anderen Rechtsgrundlage beruhte, nämlich dem unrechtmässigen Einbehalt  nur von Dateien aus den Asservaten. Im diesem Verfahren 83 C 516/19 geht es jedoch um die Herausgabe der durch ein unrechtmässiges Urteil eingezogenen Gegenstände. Es ist sowohl ein anderer Klagegegenstand als auch eine andere Rechtsgrundlage. Dieser Sachverhalt wurde mit Schreiben vom 7.9.2020 und 17.9.2020 geklärt und ist bis heute unwidersprochen, so dass eine vermutete doppelte Rechtshängigkeit nicht vorliegt und es sich hierbei um ein neues, eigenständiges Verfahren handelt. Hätten Zweifel an der Begründung des Klägers bestanden, so wäre es Aufgabe der Richterin gewesen, diese auszuräumen.

Ähnlich verhält es sich mit der Anfrage der Richterin vom 1.7.2020, in der sie – auch ohne Gründe zu nennen - keine Erfolgsaussichten der Klage sah. Der Kläger muss davon ausgehen, dass er mit der Begründung in seinem Schreiben vom 14.7.2020 dies geändert hatte. Denn es wurden, weder schriftlich, noch in der Gerichtsverhandlung, Rechtsmängel in Bezug zu einem fehlenden Erfolg genannt, noch zur Klärung solcher aufgefordert.

Der Kläger begann sodann zur Sache vorzutragen. Er wurde jedoch nach kurzer Zeit von der Richterin unterbrochen und konnte seine Ausführungen nicht zu Ende führen. Deshalb übergab er seinen Vortrag schriftlich der Richterin zu Protokoll ohne die Anlagen, auf die er Bezug genommen und sie zur Klärung gestellt hätte.

Diese werden hiermit nachgereicht.
Es sind dies der Beschluss des BGH vom 21.8.2012 über die Beschlagnahme  am 6. August 2012, die Beschlüsse vom 15.10.2012 und 16.11.2012 über die Beschlagnahme vom 1. bis 10. Oktober 2012. Diese werden nachgereicht, um dem Argument zu entgegnen, die Klage würde den Klagegegenstand nicht klar bezeichnen. Dieser ist bereits in Anlage K14 unter Einziehung klar bezeichnet und ausserdem der Beklagten, als Täterin der Beschlagnahme und Besitzerin besser bekannt als dem Kläger.

Der Vortrag des Klägers sollte ausserdem durch Vorlage der als „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“-gekennzeichneten Dokumente von der Beklagten klären, auf welcher Rechtsgrundlage durch ein Landesverratsverfahren offene NATO-Daten zur geheimen Verschlusssache gefälscht wurden und an Unbefugte verraten werden dürfen, so wie es in dem zugrundeliegenden Strafverfahren geschah. Dazu wollte der Kläger als Beweis die kompletten geheim eingestuften Tatobjekte vorlegen, sowie jeweils die erste Seite der geheim eingestuften Sachstandsberichte und Zeugenberichte, sowie die ersten vier Seiten des geheim eingestuften Urteils. Denn trotz angeblichem „Landesverratsverfahren“ wurden diese als „Staatsgeheimnisse“ von der Justiz an Unbefugte, wie auch den Kläger, verraten. Auch das hätte bestätigt, dass das Verfahren und das Urteil gesetzeswidrig waren und damit kein Eigentumsübergang auf den Staat stattgefunden hatte.

Der Vorgang beweist nach Ansicht des Klägers, dass ein solches Landesverratsverfahren nicht gesetzeskonform sein kann. Dabei mangelt es nicht nur an der Qualifikation der an einem solchen Verfahren Beteiligten, schon die gesetzlichen Voraussetzungen wurden nicht erfüllt. Eine Klärung dieser Fragen durch die Beklagte wurde durch den Abbruch des Vortrags des Klägers durch die Richterin verhindert und bleibt ungeklärt. Das heisst, auch in Zukunft werden geheime Verschlusssachen durch die Justiz an Unbefugte verraten werden, ohne dass die Schuldigen rechtlich belangt werden. Die Schuld muss dann wieder auf einen Angeklagten abgewälzt werden.

Richterin Santoro hat durch den Abbruch des Vortrags des Klägers ihm die Möglichkeit genommen, das Ergebnis des Augenscheins, - den Verrat von NATO-Geheimnissen durch Richter und Staatsanwälte, - im persönlichen Beisein aller Beteiligten festzustellen, im Protokoll festzuhalten und so die Rechtswidrigkeit beweiserheblich zu bestätigen (§ 160(3) Nr.5 ZPO).

Richterin Santoro verkündete sodann bereits den Termin für die Urteilsverkündung am 29.10.2020. Der Kläger wendete ein, dass der Fall noch nicht entscheidungsreif sei und beantragte Vertagung der Sitzung.

Richterin Santoro lehnte dies ab und meinte, offene Fragen könnten hier geklärt werden. Da sie keine Fragen stellte und den Beweisen des Klägers nicht widersprochen wurde, musste der Kläger davon ausgehen, dass seine Argumente und Darstellungen akzeptiert wurden.

Um Klarheit über das rechtswidrig durchgeführte Strafverfahren, das der Grund für die Herausgabe ist, zu erzielen, wies der Kläger die Beklagte nochmals auf die gesetzlich erforderliche Sicherheitsüberprüfung gemäss § 9 SÜG - auch für Richter – hin, mit dem Verweis, dass diese nicht vorlag und so Verfahren und Urteil keine Rechtskraft hatten.

Die Beklagte widersprach dem nicht und sagte lediglich, es seien ordnungsgemäss ernannte Richter gewesen (§ 138(2) ZPO) – obwohl es auch dafür keine Beweise gibt.  Sie legte auch keine, dem Kläger widersprechenden Beweise vor (§ 138(3) ZPO). Der Rechtsmangel der Einziehung gilt damit als bestätigt. Um eine Herausgabe im Urteil wird man nicht herumkommen.

Ob die Richter eine ordentliche Ernennung zum Richteramt hatten, ist unerheblich, denn das ist eine Minimalanforderung. Entscheidungserheblich ist die für das Landesverratsverfahren erforderliche gesetzliche Sicherheitsüberprüfung gemäss § 9 SÜG, von der bei den hier vorliegenden NATO-Geheimnissen auch Richter nicht ausgenommen sind und ein Nachweis bis heute nicht erbracht wurde.

Der Kläger wollte diesen Sachverhalt, der durch die Beklagtenpartei bestätigten, fehlenden Sicherheitsüberprüfung im Protokoll festgehalten wissen. Das lehnte Richterin Santoro ab.

Daraufhin stellte der Kläger den Antrag, eine solche Formulierung in das Protokoll aufzunehmen. Richterin Santoro lehnte auch dies mit Verweis auf § 160 ZPO ab.

Der abgelehnte Antrag hätte sinngemäss lauten sollen:

„Der Kläger beantragt ins Gerichtsprotokoll aufzunehmen: Bei einem Landesverratsverfahren mit NATO-Geheimnissen müssen sich vor deren Kenntnisnahme die Beteiligten, auch die Richter, einer gesetzlichen Sicherheitsüberprüfung gemäss § 9 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) unterziehen, um ein rechtmässiges Verfahren durchführen zu können. Diese gesetzliche Sicherheitsüberprüfung der Beteiligten, einschliesslich der Richter beim OLG Koblenz und beim Bundesgerichtshof lag nicht vor. Die Richter erfüllten nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Deshalb hat das Landesverratsverfahren des Klägers keine Rechtskraft. Die eingezogenen Gegenstände sind noch immer Eigentum des Klägers und an ihn herauszugeben.

Die Erwiderung der Beklagten lautete lediglich: Es waren ordnungsgemäss ernannte Richter. Weitere Ausführungen machte die Beklagte nicht.

Die Beklagte widerspricht nicht den fehlenden gesetzlichen Anforderungen nach § 9 SÜG und bestätigt so das vom Kläger vorgebrachte Fehlen. Damit gab es kein rechtskräftiges Landesverratsverfahren, die Gegenstände wurden zu Unrecht eingezogen und müssen an den Eigentümer, den Kläger zurückgegeben werden.“

Offensichtlich wollte Richterin Santoro diese bestätigte Wahrheit nicht in ihrem eigenen Protokoll stehen haben. Dort, so hat sie diktiert, wird es heissen: Die Parteien verhandeln streitgegenständlich zur Sache, - so dass sie freie Hand hat für ihr Urteil.

Auf die Frage, welche Anträge gestellt werden sollen, stimmte der Kläger Richterin Santoro zu, die Anträge aus dem Schreiben vom 22.4.2019, der Klageschrift, aufrecht zu erhalten. Anträge von der Beklagtenpartei wurden nicht gestellt.

Anzumerken ist, dass die Anträge aus den anderen Schriftsätzen erst gar nicht erwähnt wurden. In diesen wurde das Gericht als hoheitliche Behörde aufgefordert, die Sicherheitsüberprüfungen von LKA-Beamten, Richtern und Staatsanwälten einzuholen. Richterin Santoro weiss, dass es diese nicht gab. Deshalb wollte sie diese, die Justiz blamierenden Beweise auch nicht noch selbst erbringen.

Zur Klärung des fehlenden Geheimschutzwissens beim Gerichtstermin hatte der Kläger die Anwesenheit des Geheimschutzbeauftragten beantragt.  Es war keiner da, der Antrag wurde ignoriert. Geheimschutzrechtliche Fachkompetenz hätte das illegal inszenierte Strafverfahren bestätigt.

Manfred Klag

 

Anlagen:

  1. Vortrag Manfred Klag (Kläger), 15.10.2020
  2. Beschluss des BGH vom 21.8.2012 zur Durchsuchung am 6. August 2012
  3. Beschluss vom 15.10.2012 und 16.11.2012 zur Durchsuchung vom 1. bis 10. Oktober 2012

Als Beweis für den Verrat durch Justiz und Polizei:

  1. Die Tatobjekte, angebliche NATO-Geheimnisse, (komplett, 29 Seiten)
  2. Die geheim eingestuften Sachstandsberichte des LKA, jeweils die erste Seite
  3. Die geheim eingestuften Zeugenberichte, jeweils die erste Seite
  4. Die ersten 4 Seiten des geheim eingestuften Urteils

 

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Vortrag Manfred Klag (Kläger) - 15.10.2020

Ich möchte nicht auf den bisherigen Verfahrensverlauf eingehen, wie versucht wurde, das Verfahren zu blockieren. Es geht hier um ein ganz gewöhnliches, zivilrechtliches Herausgabeverfahren nach dem BGB. Herausgabe kann nur von dem verlangt werden, der die Sache auch besitzt, das ist das LKA in Mainz. Dass die Beklagte eine öffentliche Behörde ist, ist keine Besonderheit. Es ist allenfalls ungewöhnlich, dass Behörden, insbesondere hohe Gerichte rechtswidrig, ohne die gesetzlich erforderliche Befugnis gehandelt hatten und somit das zugrundeliegende, erlassene Strafurteil keine Rechtskraft hat. Ich, der Kläger, habe die Beweise vorgelegt, dass insbesondere die Richter nicht die für NATO-Geheimnisse erforderliche Befugnis hatten und somit keine gesetzlichen Richter waren.

Diesen Beweisen hat die Beklagte nicht widersprochen oder Gegenteiliges vorgelegt. Sie hatte die Möglichkeit dazu.

Die Beamten der Beklagten haben dem Kläger am 6. August 2012 Gegenstände gemäss Beschluss des BGH vom 21.8.2012 und in der Zeit vom 1. bis 10. Oktober 2012 Gegenstände gemäss Beschluss vom 15.10.2012 und 16.11.2012 beschlagnahmt. Bereits vorher wurde der Kläger in Haft gesetzt, so dass ihm eine Klärung verweigert war oder er in sonstiger Weise die Besitzstörung hätte vermeiden können.

Erst durch Ermittlungen des Klägers nach der Urteilsverkündung hatte dieser festgestellt, dass die Durchsuchungsbeschlüsse durch Richterinnen ausgestellt wurden, die dazu nicht die gesetzlich erforderliche Befugnis, nämlich eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung gemäss § 9 SÜG, hatten. Dies wurde von der Präsidentin des BGH bestätigt. Eine solche Sicherheitsüberprüfung und Ermächtigung ist bei NATO-Geheimnissen für alle Kenntnisnehmenden, auch für Richter, gesetzlich gefordert. Damit waren die Ermittlungsrichterinnen, Frau Cirener und Frau Dr. Ott, keine gesetzlichen Richterinnen und die von ihnen ausgestellten Durchsuchungsbeschlüsse waren rechtswidrig. Dadurch war auch die Durchsuchung des Eigentums des Klägers rechtswidrig. Die Entziehung der Gegenstände auf der Grundlage der genannten Beschlüsse dieser Ermittlungsrichterinnen erfolgte in verbotener Eigenmacht (§ 858 Verbotene Eigenmacht ). Daraus ergibt sich für den Kläger ein Anspruch auf Herausgabe wegen Besitzentziehung (§ 861 Anspruch wegen Besitzentziehung).

Ermittlungen des Klägers ergaben weiter, dass auch die Richter des 2. Strafsenats beim OLG Koblenz nicht die gesetzlich erforderliche Befugnis, eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung gemäss § 9 SÜG hatten. Damit waren sie überhaupt nicht befugt, ein Verfahren mit NATO-Geheimnissen durchzuführen. Sie waren keine gesetzlichen Richter. Das von ihnen erlassene Urteil hat dadurch keine Rechtskraft. Damit war auch die im Urteil angeordnete Einziehung der Gegenstände rechtswidrig. Die Angaben der Beklagten in ihrem Schreiben vom 26.6.19 sind falsch. Ein Eigentumsübergang an den Staat nach § 74 e Abs. 1 StGB kann nur von gesetzlichen Richtern verfügt werden. Die gab es nicht. Ihr Urteil hat keine Rechtskraft, so dumm das auch gelaufen sein mag. Die Richter kannten das SÜG und wussten das. Das SÜG ist im Urteil erwähnt.

Auch die Anmerkung der Beklagten, „dass das Urteil des OLG Koblenz vom 19. November 2013 durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die durch den Kläger eingelegte Revision in Rechtskraft erwachsen“ sei, ist falsch. Auch die Revisionsrichter beim 3. Strafsenat erfüllten nicht die gesetzliche Forderung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung gemäss § 9 SÜG, bestätigt durch die Präsidentin des BGH, und waren deshalb keine gesetzlichen Richter. Ihre Verwerfung der Revision war rechtswidrig.

Eigentümer der Gegenstände bleibt deshalb der Kläger und als Eigentümer hat er einen Herausgabeanspruch (§ 985 Herausgabeanspruch). Der Besitz wurde ihm durch verbotene Eigenmacht entzogen (§ 858 Verbotene Eigenmacht (Sachenrecht)) und er hat einen Anspruch auf Herausgabe wegen Besitzentziehung (§ 861 Anspruch wegen Besitzentziehung).

Der Kläger hatte dies bereits im Juli 2014 durch eine Anfrage über den Bürgerbeauftragten und eine Strafanzeige, sowohl bei den Beteiligten beim LKA Mainz, als auch den Richtern beim OLG Koblenz im Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht. Die Informationen des Bürgerbeauftragten bestätigten die fehlende Befugnis der Richter beim OLG Koblenz. In den abgelehnten Strafanzeigen wurde eine Klärung verweigert; der Nachweis der gesetzlich erforderlichen Sicherheitsüberprüfung wurde bis heute nicht erbracht.

Der Beklagten war damit der Mangel des rechtlichen Grundes, eines rechtsfehlerhaften Besitzes der Gegenstände durch den Kläger erstmals schon 2014 bekannt gegeben worden und sie wäre zum damaligen Zeitpunkt schon verpflichtet gewesen, die Gegenstände herauszugeben. (§ 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß).

Es erübrigt sich fast darauf hinzuweisen, dass auch die Beteiligten der Ermittlungs- und Vollzugsbehörde beim Generalbundesanwalt nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Sie hatten, wie aufgezeigt, sogar Fälschungen der Tatobjekte vorgenommen, Falschaussagen gegenüber der Anzeigenden, der NATO getätigt und die Tatobjekte weiterverbreitet.

So muss man es als ein Hohn eines Landesverratsverfahrens verstehen, wenn die Beklagte auf dem Einbehalt der harmlosen persönlichen Gegenstände herumreitet, während die angeblichen Staatsgeheimnisse und geheimen Verschlusssachen durch die Beteiligten längst öffentlich bekannt wurden, weil sie nie Geheimnisse waren und nie geheim gehalten wurden.

Der Kläger hat alle diese angeblich geheimen Informationen und kann sie alle nachweisen. Ich hatte sie ja teilweise mit meinen Eingaben vorgelegt. Hier sind sie nochmals als Beweis:

Die Tatobjekte, angebliche NATO-Geheimnisse, (komplett) und
die geheim eingestuften Sachstandsberichte des LKA und
die geheim eingestuften Zeugenberichte, jeweils die erste Seite und
die ersten Seiten des geheim eingestuften Urteils als Beweis.

Die fehlenden gesetzlichen Anforderungen sind damit keine Formalie, sondern haben in trauriger Weise mit dem Verfahren und dem Verrat - mir, Deutschland und der NATO schweren Schaden angerichtet.

Da kann die Beklagte nicht länger behaupten, es hätte ein rechtskräftig abgeschlossenes Landesverratsverfahren mit NATO-Geheimnissen stattgefunden. Es war die gut inszenierte Vortäuschung eines Landesverratsverfahren, die aufgeflogen ist. Insofern landen wir wieder bei einer ganz normalen zivilrechtlichen Herausgabe nach § 812 BGB, nach der auch die harmlosen, illegal einbehalten Geräte herauszugeben sind. Denn die Justiz hat die Tatobjekte der NATO längst verraten. Da soll die Beklagte mal erklären, dass so etwas im deutschen Rechtstaat ein rechtmässiges Landesverratsverfahren ist, wenn Informationen erst durch die Justiz manipuliert und verraten werden, damit sie einen Unschuldigen bestrafen kann.

Die Beschlagnahme und die Einziehung sind an der fehlenden Rechtskraft der Beschlüsse und des Urteils gescheitert. Die Gegenstände sind an den rechtmässigen Eigentümer zurückzugeben.