Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19.11.2013
Ich zeige hier erstmals das Original-Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz. Ist es nicht makaber, es gibt mindestens zwei Versionen von dem Urteil: Diese, mit 127 Seiten und andere mit 129 Seiten. Die Urteile liegen beim Generalbundesanwalt und werden von ihm unter Verschluss (was er auch immer unter "Verschluss" versteht) gehalten. Dabei ist das OLG Koblenz Urheber und Eigentümer und gemäss Verschlusssachenanweisung für die Geheimhaltung verantwortlich. Das heisst, der Generalbundesanwalt lässt sich nur seine Schandtaten beim OLG juristisch absegnen, für das andere sorgt er selbst.
Meine Version wurde vom Urkundsbeamten beglaubigt, obwohl sie nicht unterschrieben ist. Die anderen Versionen sind nicht einmal beglaubigt. Solche Urteile werden in Deutschland dennoch vollstreckt.
Bemerkenswert ist, dass das Urteil nachträglich ab Mitte Seite 3 "GEHEIM - amtlich geheimgehalten" gestempelt wude. Primär deshalb, damit ich es nicht bekommen sollte. Ansonsten wurde es vom Generalbundesanwalt freizügig an Unbefugte weitergegeben.
Hier der Link zum Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19.11.2013 wegen angeblicher landesverräterischer Ausspähung:
Urteil OLG Koblenz
Bei dem einzigen Beweisantrag, den meine Verteidiger stellten meinten sie, ich wisse nicht was ein Staatsgeheimnis sei - weil ich darauf pochte, dass die Verschlusssachenanweisung (VSA) anzuwenden sei. Schliesslich waren die Gerichtsakten "GEHEIM - amtlich geheimgehalten" gekennzeichnet. Die Juristen meinten jedoch, bei Strafverfahren gelte die VSA nicht - so einfach geht das.
Folglich findet man in der Begründung nichts über VSA oder andere Sicherheitsgesetze, nur darüber, ob ich psychisch gestört sei.
Urteil des Landgerichts Kaiserslautern
Der NATO-Zeuge P hatte mich 2020 angezeigt, ich hätte geheime Informationen aus den nicht-öffentlichen Gerichtsverhandlungen auf meiner Internet-Seite preisgegeben. Richterin Sander musste das in ihrem Urteil, im Beisein des Gerichtspräsidenten Edinger vom Amtsgericht Rockenhausen bestätigen. Das Urteil ist so aussageschwach, dass es nicht wert ist, es hier darzustellen.
In einer Berufungsverhandlung beim Landgericht Kaiserslautern hat dieses mit Urteil vom 27.9.2023 festgestellt, dass die Daten bei den Gerichtsverhandlungen bereits bekannt und offen waren, so dass keine Preisgabe mehr vorliegen konnte. Spätestens jedoch bei seiner Urteilsverkündung mit der Begründung des Urteils über zweieinhalb Stunden in aller Öffentlichkeit konnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich um eingestufte Daten, erst recht nicht um Staatsgeheimnisse handeln konnte.
Dass das schriftliche Landesverratsurteil nachträglich "GEHEIM - amtlich geheimgehalten" gestempelt und zum Schein unter angeblichen Verschluss genommen wurde, kann nur als Hohn bezeichnet werden. Denn ich hatte es bereits im Gefängnis übergeben bekommen. Leider konnte ich es nicht rechtlich verwerten, da mir sonst weitere Strafmanßnahmen gedroht hätten.
Hier der Link zum Urteil des LG Kaiserslautern wegen verbotener Mitteilung aus nicht-öffentlicher Verhandlung:
Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen
Das Amtsgericht Rockenhausen musste noch die restlichen Anklagepunkte, insbesondere weil ich den NATO-Zeugen als "Verräter" bezeichnet hatte, behandeln. Das war dem Gericht unangenehm und wollte das Verfahren einstellen. Dem widersprach ich. Denn die Bezeichnung ist in diesem Falle keine Verächtlichmachung, Beleidigung oder sonst etwas, sondern eine Tatsachenbehauptung und als solche zu beweisen. Da mir das Langericht KL bestätigte, dass ich nur offene Daten hatte, die NATO-Bediensteten jedoch behaupteten, ihre Daten wären geheim, muss sie also jemand von der NATO verraten haben. Der Richter wollte da nicht so tief einsteigen und hat mich einfach von den Vorwürfen freigesprochen und die Begründung aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern übernommen.
Hier der Link zum Urteil des Amtsgericht Rockenhausen wegen §§ 164 Abs. 2, 186:
Urteil Amtsgericht Rockenhausen