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"GEHEIM - amtlich geheimgehalten" - betrügt so der Generalbundesanwalt?


Inhalt

Vorwort
Einführung
Unrechtsjustiz macht keinen Rechtstaat
Das Geschäft: Straftäter produzieren
Das Regime fördert die Staatsverdrossenheit
Mehrheit heisst nicht Gerechtigkeit
Zum Inhalt dieses Buches
Zum Landesverräter gemacht
Gefängnis – heisst kalt stellen
Tatort: NATO
Die Situation bei der NATO
Die Netzwerke der NATO
Der Austausch zwischen den Netzwerken
Datensicherheit war nicht mehr gefragt
Offene Daten
Verschlusssachen
Die Einladung zum Spionieren: Das DHS
Schon früh auf das Sicherheitsproblem hingewiesen
Die Direktive AC 25-2 legt das Übel offen
Mein Frust
Was tun?
Meine Sicherheitsbeschwerde
Meine Beschwerde legte die Probleme offen
Das Übel: Meine Forderung einer Entschädigung
Befragung durch das Beschwerdegremium
Die Entscheidung des Beschwerdegremiums
Das NATO Appealsboard war bereits geimpft
Der NATO-Generalsekretär zeigte kein Interesse
Besuch vom Verfassungsschutz
Das Manifest des Spions zur Weitergabe
Anstatt Beseitigung der Sicherheitsprobleme gab es Untergrundschikane
Sicherheitsprobleme bestanden weiter
Mir wurden die Dateien offiziell geschickt
Bestanden die Sicherheitsprobleme noch ?
Interne Sicherheits- und Disziplinarmassnahmen unterdrückt
Aus den Ermittlungen
Das Tatobjekt
Weitere Offenbarung der Daten an Staatsanwalt Dr. Engelstätter
Tatort: Bundesanwaltschaft und Landeskriminalamt
Wie der Landesverrat konstruiert wurde -  Die Auswertung des LKA
Kein Verrat vorhanden – nur unterstellt
Ausbeute bei den Durchsuchungen war mau
Der „Focus“ als Sprachrohr der Bundesanwaltschaft
Die Zeit der Ungewissheit
Das Tatobjekt – die Staatsgeheimnisse
Merkwürdiges in den Kommentaren zum  Landesverrat
Haftprüfung
Nicht nur das Protokoll des Zeugen Pa
Tatort: Justiz
Die Gerichtsverhandlung
Die Anklage
Der Medienrummel
Meine Darstellung
Ein eigenartiges Verfahren
Ich erhielt die Verschlusssachenanweisung (VSA)
Auch das OLG Koblenz ignorierte das Recht
Die „Staatsgeheimnisse“ standen auf dem Boden des Gerichtssaals
Die VSA war ein Augenöffner – ein einziger Antrag meiner Verteidiger im gesamten Prozess
Die Plädoyers
Die Urteilsverkündung
Das schriftliche Urteil
Aus der Revision konnte nichts werden
Etwas stimmte an dem Verfahren nicht
Strafantrag gegen die Richter
Ablehnung der Revision - Verfassungsbeschwerde
Eine Überraschung
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
Die unrühmliche Rolle des BSI
Waren meine Anwälte überhaupt ermächtigt für geheim?
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen
Der Geheimschutzbeauftragte beim BGH war eine Überraschung
Bundesverfassungsgericht bestätigte: Das geheime Urteil war nicht unter Verschluss
Jetzt war bestätigt: Alle Richter waren Unbefugte
Das NATO-Geheimschutzübereinkommen
Wo waren die ordentlichen Gerichte?
Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Die Allmacht des Generalbundesanwalts
Anwaltswechsel
Strafanträge wurden vom Generalbundesanwalt abgeschmettert
Wie der Generalbundesanwalt zweierlei Recht anwendet
Der Betrug liegt schon in den Kommentaren
Verletzung des Grundgesetzes
Die Heuchelei des Generalbundesanwalts
Was gilt: Kommentar oder Gesetz ?
Geheim – Geheimhaltungsbedürftig ?
Die Kommentare zum Landesverrat: Ein veraltetes Sammelsurium
Akteneinsicht ergab neue Aspekte
Das „Manifest zur Weitergabe“
Die tatsächliche Weitergabe durch das OLG
Die NATO kannte ihre Defizite in der Sicherheit
Das Gutachten
Ein Strafantrag meines Anwalts
Die deutsche NSA – eine graue Maus?
Eine neue Verschlusssachenanweisung. 252
Das Strafgesetzbuch – ein Freibrief für Justizwillkür
Was habe ich gelernt?
Die Rechtsmängel sind vielfältig

Das Strafurteil des Staatsschutzsenats beim OLG Koblenz 
Inhaltsverzeichnis des Urteils
Urteil – A. Feststellungen
Urteil – B. Beweiswürdigung
Urteil – C. Rechtliche Würdigung

Verfahrener Rechtstaat – anders ausgedrückt:  Rechthaberstaat
Kontrolle tut Not
Rechtsfriede nur gegen Gerechtigkeit
Ausblick

Anhang
Liste der Dokumente
Bisher beteiligte Personen
Abkürzungen

 

Vorwort
Ich berichte in diesem Buch über ein Gerichtsverfahren, in dem mich die NATO nach 33 Dienstjahren, eine Woche vor Ausscheiden in den Ruhestand wegen Landesverrats angezeigt hatte. Drei Jahre vor meinem Ausscheiden wurde ich noch mit der höchsten Auszeichnung für meine herausragenden Leistungen geehrt. Nachdem ich jedoch meinen Arbeitgeber auf seine Sicherheitslücken aufmerksam machte und aufgrund der schlimmen Situation schliesslich eine Beschwerde einreichte, nahm der mir das übel und – anstatt seinen Sicherheitsproblemen nachzugehen – entwickelte er Pläne gegen mich.

In einem mysteriösen Verfahren wurde ich zu 7 Jahren Gefängnis wegen Landesverrats verurteilt. In meinen nachträglichen Recherchen stellten sich eine Reihe Rechtsmängel heraus, nämlich, dass

  1. die NATO meine Sicherheitseinwände seit 2008 und meine Sicherheitsbeschwerde von 2010 ignorierte und die Sicherheitslücken bestehen liess,
  2. die Vorwürfe der NATO-Bediensteten erlogen waren, dass die Tatobjekte, die angezeigten Daten bei der NATO geheim gewesen wären; tatsächlich waren sie sogar offen für alle Benutzer zugänglich und nicht eingestuft, bzw. sogar als NATO UNCLASSIFIED gekennzeichnet,
  3. die NATO-Verschlusssachenverwalter die beantragte Prüfung der Daten – die ich schon in meiner Sicherheitsbeschwerde gerügt hatte - nicht durchführten, sondern die Daten ungeprüft auf mein Email-Postfach im Internet-PC transferierten,
  4. die NATO-Bediensteten die gleichen, angeblich geheimen Daten den deutschen Ermittlern als offen übergaben,
  5. der Chef des Stabes per Direktive die Mitarbeiter genötigt hatte, ihre Informationen für andere Nutzer offenzulegen,
  6. die NATO-Zeugen sensible NATO-Informationen offen an nicht sicherheitsüberprüfte deutsche Ermittler gaben,
  7. die NATO-Führung trotz dieser Kenntnis über die Offenbarung sensibler Informationen durch NATO-Zeugen keine rechtlichen Schritte oder Sicherungsmassnahmen veranlasste,
  8. die deutschen Beteiligten, einschliesslich der Richter, am Ermittlungs-, Gerichts-, Revisions-, und Verfassungsgerichtsverfahren nicht die für geheime NATO-Verschlusssachen erforderliche Sicherheitsüberprüfung und Ermächtigung für Geheim hatten und somit die Verfahren rechtswidrig waren,
  9. folglich, die Haft- und Durchsuchungsbefehle von nicht berechtigen Richterinnen und Richtern ausgestellt waren und diese deshalb nichtig sind,
  10. die deutschen LKA-Beamten und die Anwälte der Bundesanwaltschaft nachträglich die streitgegenständlichen Daten illegal „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ stempelten und zu Verschlusssachen umdeklarierten,
  11. die Anwälte der Bundesanwaltschaft ebenso die offenen Vernehmungsprotokolle der LKA-Beamten nachträglich illegal „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ stempelten und zu Verschlusssachen umdeklarierten,
  12. die Anwälte der Bundesanwaltschaft, ebenso die Richter beim Oberlandesgericht Koblenz den Anwälten, Dolmetschern und Sachverständigen falsche Verpflichtungen ausstellten, die nicht für Geheim taugten,
  13. die Anwälte der Bundesanwaltschaft, ebenso die Richter beim Oberlandesgericht Koblenz den nicht für Geheim ermächtigten Anwälten, Dolmetschern und Sachverständigen die geheim eingestuften Gerichtsakten weitergaben,
  14. die nun geheim eingestuften Daten, die Tatobjekte, aber auch die Zeugenprotokolle und andere geheime Verschlusssachen, wie auch das Urteil von der Justiz veruntreut und an Unbefugte verteilt wurden; sie liegen auch mir, als dem verurteilten Landesverräter nun erstmals vor,
  15. aufgrund der fehlenden Ermächtigung zur Kenntnisnahme geheimer NATO-Verschlusssachen aller Richter, - sowohl beim Oberlandesgericht, beim Bundesgerichtshof und beim Bundesverfassungsgericht, - das Verfahren illegal war und das Urteil nichtig ist,
  16. die Rechtsprechung in den Kommentaren zum Landesverrat nicht der gegenwärtigen Gesetzgebung entsprach und Sicherheitsüberprüfungsgesetz, Verschlusssachenanweisung und NATO-Geheimschutzübereinkommen noch keine Berücksichtigung gefunden haben.

Diese schweren Vorwürfe, den Sachverhalt, die Umstände und die Handlungsweise der Beteiligten werde ich anhand der Dokumente aufzeigen und beweisen. Die Justiz hat das unrechtmässige Verfahren auf der Basis der Rechtsprechung in den Kommentaren zum Landesverrat bis zum Urteil und der Revision durchgezogen. Diese Kommentare, selbst die neuesten Auflagen, wurden jedoch seit 25 Jahren nicht an die geänderte Geheimschutzgesetzgebung angepasst. Der Generalbundesanwalt verteidigt dennoch das Urteil mit seinem ganzen Einfluss, entgegen der Gesetzgebung und blockiert jegliche gerichtliche oder andere rechtliche Klärung.

Das Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wurde von Staatsanwälten und Richtern durchgeführt, die nicht die gesetzlich geforderten Sicherheitsüberprüfungen erfüllten, nicht für Geheim ermächtigt waren und nicht die erforderliche Einweisung hatten. Deshalb ist eine Aufarbeitung des Urteils wichtig und erfordert meine Darstellung des Falls und meine rechtliche Betrachtung aus meiner 33 jährigen Geheimschutzpraxis. Meine Darstellung soll der Rechtsfindung bei Geheimschutz und Landesverrat helfen, Mängel in der Bearbeitung von Ermittlungs- und Gerichtsverfahren aufzudecken und zu klären.

Das Gerichtsverfahren beim Oberlandesgericht wurde öffentlich durchgeführt und das Urteil öffentlich verkündet. Informationen, von denen die NATO nachträglich behauptete, sie hätten NATO SECRET sein sollen, waren jedoch bei der NATO offen zugänglich und nicht eingestuft, teilweise sogar als NATO UNCLASSIFIED gekennzeichnet. Sie können deshalb auch effektiv weder als geheim, noch als geheimhaltungsbedürftig angesehen werden. Denn die NATO-Bediensteten selbst hatten sie an eine Vielzahl Unbefugte weitergegeben und diese hatten sie weiter verbreitet, so dass sie längst offenbart waren. Den NATO-Generalsekretär habe ich darüber informiert und ihm angebliche NATO-Geheimnisse geschickt. Er hat keinerlei Bedenken geäussert. Auch das nachträgliche illegale „GEHEIM“-Stempeln durch den Generalbundesanwalt macht aus offenen Daten keine Staatsgeheimnisse. Die Justiz weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Sekretur noch kein Geheimnis macht, sondern nur als ein Indiz anzusehen ist. Aber, der Generalbundesanwalt hat dadurch für die Gerichtsverhandlung formell geheime Verschlusssachen geschaffen – ob legal oder nicht – wonach das Gericht hätte die Verschlusssachenanweisung zur Anwendung bringen müssen.

Die angeblichen Tatobjekte, die in diesem Buch gezeigt werden,  stammen nicht von der NATO, sondern von der deutschen Justiz, die die offenen NATO-Daten zu geheimen Verschlusssachen gemacht hat und dann an Unbefugte weitergab. Das sollte allen, die im Geheimschutz, bei der Justiz, bei der Polizei und in der Politik zu tun haben, zu denken geben, wie nachlässig Staatsbedienstete mit sensiblen Daten, ob rechtmässig oder nicht,  umgehen, dann aber Unschuldige verurteilen.

Ich bin kein Jurist und gebe meine Erfahrung in diesem Buch so weiter, wie ich sie erlebt und empfunden habe. Ich kann keine Garantie dafür geben, dass ich mich korrekt im Sinne der Gesetzgebung ausgedrückt habe. Es liegt mir fern, benannte Personen bewusst oder zu Unrecht zu verunglimpfen und ich habe den Sachverhalt nach bestem Wissen und Gewissen korrekt wiedergegeben.

Kopien oder Auszüge aus diesem Werk sind nur für private, persönliche Zwecke erlaubt. Alle anderen Kopien erfordern die schriftliche Zustimmung des Autors, Manfred Klag.
Email: info@NATOspion.de

Einführung

Es gibt erstaunlich viele Menschen die gerne Krimis lesen oder sich ansehen, - der „Tatort“ ist für viele Pflicht. Warum, das war und ist mir ein Rätsel. Menschen wollen den Nervenkitzel bei anderen sehen und erleben – das ist scheinbar die Gaffermentalität. Aber wehe, wenn sie selbst betroffen sind, wenn sie selbst in eine solche Sache hineingezogen werden. Dann beginnt das grosse Jammern.

Ich habe nie Krimis gelesen oder angesehen, allenfalls nur Teile. „Tatort“ war und ist für mich schon immer abartig. Aber Menschen sind offensichtlich zwiespältig: zuschauen, wenn andere betroffen sind – jammern oder sich empören, wenn sie die Leidtragenden sind. Das scheint für die handelnden Kommissare und Juristen erst recht zuzutreffen.

Wer glaubt, dadurch zu lernen, sich in solchen Fällen besser verhalten zu können, der liegt daneben. Denn Justiz sieht anders aus. Die wahren Kriminellen sind nicht die, die spontan agieren, in prekäre Situationen geraten oder auch prekäre Situationen ausnutzen. Die wahren Kriminellen planen nach juristischen Grundsätzen, nach Gesetzen und Verfahren sorgfältig ihr Vorgehen, so dass erst gar keine Straftat oder ein Gesetzesverstoss nachweisbar ist. Dazu braucht man juristische Experten. Die sitzen nicht nur zu Hauf in Unternehmen, Rechtsanwaltskanzleien, Unternehmensberatungen, aber auch einzelne Rechtsanwälte können geschickt Gesetze auslegen und unsaubere Aktionen so konstruieren, dass ihnen gesetzlich nicht beizukommen ist. Selbst der Staat begünstigt so manche dubiose Machenschaften. Mancher mag mit Abmahnungen schon seine Erfahrungen gemacht haben. Da hat der Staat sein Rechtsmonopol schon an so manchen Halbkriminellen abgegeben.

Besonders interessant ist natürlich die Zusammenarbeit mit denen, die direkt oder indirekt Immunität geniessen, nämlich denjenigen, die berufen sind, über Gesetzesverstösse zu urteilen: Richter, Staatsanwälte oder Beamte in den entsprechenden Bereichen. Oft liegt Recht und Unrecht nicht weit auseinander und man braucht nur ein entsprechendes Gutachten einzuholen, das dem Richter die gewünschte Bestätigung gibt, man muss nur die entsprechende Rechtsprechung aus einem juristischen Kommentar finden oder schlicht und einfach den Kommentar entsprechend auslegen. Die Richter und Staatsanwälte kennen die persönliche Situation der vor Gericht Stehenden und können auch gleich bewerten, mit wie viel Widerstand zu rechnen ist und welche Folgen entstehen werden.

So geht es oft nicht um Gerechtigkeit, nicht darum, jemanden auf den „richtigen“ Weg zu bringen, sondern um den Erfolg des Richters oder Staatsanwalts und daraus folgend, um Bestrafung. Denn ein Richter oder Staatsanwalt, der intensiv einen Fall untersucht und zu dem Schluss kommt, dass kein Gesetz gebrochen wurde, wird keine Lorbeeren für seine Karriere ernten. Insofern heisst das, wer verhaftet oder gar angeklagt wird, muss auch mit einer Verurteilung rechnen. Da sitzt die Justiz am längeren Hebel, denn Richter und Staatsanwälte haben nichts zu befürchten.

Besonders einfach ist es, wenn der Ausgesuchte schon in Untersuchungshaft sitzt. Denn von dort aus kann er sich nicht mehr wehren. Denn sein Wehren ist per Gesetz Sache seines Verteidigers. So ist der Beschuldigte auf Gedeih und Verderb seinem Rechtsanwalt ausgeliefert. Welche Interessen der vertritt ist oft sehr schillernd. Das wichtigste für ihn ist lediglich, sein Honorar zu bekommen. Notfalls hat er dazu wiederum die Justiz. Über sie wird er sein Geld bekommen. So hat der Angeschuldigte oft gleich zwei Gegner: Die Justiz und seinen Verteidiger.

Das ist gesetzlich so gewollt und macht es der Staatsanwaltschaft einfach. Die Juristen sind unter sich. Der Beschuldigte ist ihr Objekt, er soll sich heraushalten, am besten im Gefängnis einen Fernseher nehmen und sich ablenken und auf seine „Hinrichtung“ warten. Denn er bekommt nur über seinen Anwalt Zugang zu den Akten oder den juristischen Kommentaren, ihm wird kein Kontakt in seiner Sache zur Aussenwelt gewährt, er kann selbst nicht recherchieren, - sprich, er ist auf Gedeih und Verderb auf seinen Anwalt angewiesen. Somit weiss ein Beschuldigter gar nicht, was da unter den Juristen getrieben wird.

Die Erfahrung zeigt, dass es da oft nicht ehrlich zugeht. Denn das Gesetz schützt diese Clique und sie hält natürlich gegenüber dem Beschuldigten, bzw. dem Angeklagten oder Verurteilten dicht. Ein Anwalt hat es mit einem Beschuldigten meist nur einmal zu tun – mit der Justiz dagegen immer. Da kann man sich ausrechnen, dass die Justiz für den Verteidiger eines Beklagten wesentlich wichtiger ist, als sein Mandant. Wenn der in Haft ist oder nach der Verurteilung ins Gefängnis kommt, ist er ohnehin unschädlich, da kann er wenig anrichten. Und meist wird er ja auch finanziell gestrippt, so dass er gar keine Bedrohung mehr darstellt.

Bei einer solchen Gesetzeslage und der tatsächlichen Situation kann man sich leicht vorstellen, wo die wirklich Kriminellen unter den Experten für Kriminalität eher zu vermuten sind: Den Juristen; nicht nur Anwälten, auch bei Staatsanwälten, Richtern und beteiligten Beamten. Denn über sie fehlt die Kontrolle.

Ich habe das selbst erlebt in meinem Verfahren, in dem mir ein Fall des Landesverrats konstruiert wurde, um mich unschuldig für sieben Jahre ins Gefängnis zu werfen und damit mir die NATO meine Rente um 60% kürzen konnte. Anschliessend habe ich Schlimmes im gesamten Verfahren aufgedeckt und festgestellt, wie die Justiz, - bis zum Bundesverfassungsgericht, - am gültigen Gesetz vorbei nach veralteter Rechtsprechung ungeniert und unbekümmert ihre eigene Rechtsprechung macht. Der Generalbundesanwalt hat dafür gesorgt, dass das Verfahren gegen mich nicht noch in der Revision oder der Verfassungsbeschwerde zunichte gemacht wurde. Die Clique hat zusammengehalten, nach dem Motto, eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Und schliesslich ist die Bundesanwaltschaft, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am selben Ort. Da kann man auch mal beim Juristenstammtisch das eine oder andere besprechen.

Justiz- und Innenministerien gaben dem Schandurteil auch ihren Segen, obwohl sie die Gerichte in keiner Weise für die gesetzlichen Anforderungen von NATO-Geheimnissen ausgestattet und vorbereitet hatten. Im Klartext: Die Gerichte und Institutionen, die an meinem Verfahren wegen Landesverrats von NATO-Geheimnissen beteiligt waren, waren gesetzlich dazu überhaupt nicht befugt oder berechtigt. Sie haben selbst die angeblichen NATO-Geheimnisse an Unbefugte weitergegeben und hätten, nach ihren Behauptungen, dass es tatsächlich NATO-Geheimnisse waren, selbst Landesverrat begangen. Nachdem das Justizministerium seine Fehler und Versäumnisse erkannt hatte, verlangte es noch „Rechtsfrieden“ von mir für das Schandurteil.

Dass das Regime seine Fehler erkannt hat, beweist die Tatsache, dass das Bundesinnenministerium aufgrund meiner vielen Hinweise und Beschwerden umgehend die gesetzlichen Grundlagen erweitert, bzw. für die Juristen detaillierter erläutert hat. Das bestätigt die Fehler, die in meinem Verfahren gemacht wurden. Nur, niemand in unserem Regime hat die Courage, die Fehler auch zuzugeben. Die Rechtsbeugung wird mit allen Mitteln vertuscht.

Nachfolgend werde ich aufzeigen, wie raffiniert unsere höchste deutsche Justiz aus einem unschuldigen NATO-Mitarbeiter, der, weil er die Sicherheitsverletzungen angeprangert hatte, von NATO und deutscher Justiz zum Landesverräter gemacht wurde.

Unrechtsjustiz macht keinen Rechtstaat

Die Bundesregierung, vielleicht auch Sie, sind so stolz auf unseren Rechtstaat. Ja, so sind wir es gewohnt, denn das wurde uns schon in der Schule eingetrichtert: Vor dem Krieg, da waren wir Deutsche schlecht und böse, aber danach haben sich die Deutschen gewandelt, haben dem Bösen, Ungerechten abgeschworen und wollen nur noch die Guten und Gerechten sein. Deshalb sollen wir erst gar nicht so genau hinsehen, dann sehen wir auch nichts Schlechtes. Und die Medien bestätigen es uns ja auch jeden Tag. Nur die Bösen werden vor Gericht gebracht und gerechte Richter sorgen dafür, dass die Mörder, Diebe, Kinderschänder, Wirtschaftskriminelle und Verräter ihre gerechte Strafe erhalten. So haben wir unsere Genugtuung und können zufrieden und gutgläubig unserer täglichen Arbeit nachgehen.

Wir brauchen und sollen erst gar nicht nachfragen, ob es auch tatsächlich so war, wie es in der Zeitung steht. Es sind ja die Rechtsgelehrten, die die Fälle geprüft haben und wenn da auch nur ein Zweifel bestanden hätte, würde es ja genug andere geben, die dem widersprechen würden – denkt man. Zudem ist bei jedem grösseren Rechtsstreit Berufung oder Revision möglich, sodass Widersprüche geklärt werden können und Gerechtigkeit sichergestellt werden kann.

So will es uns unser deutsches Regime und die Medien glauben machen und die Volksseele beruhigen. Dass in unserem Regime auch nur Menschen arbeiten, die nicht besser sind als der Durchschnitt, das wird dabei vertuscht. Im Gegenteil: Wer tagtäglich mit kriminellen Machenschaften zu tun hat, wer die Gesetze kennt und weiss, wo es Schlupflöcher gibt, der ist eher geneigt, diese Schlupflöcher selbst auszunutzen, als ehrlich erzogene Normalbürger. Erst recht, wenn jemand weiss, dass man den Machtapparat hinter sich hat und eine Behörde die andere nicht im Stich lässt. Geht es dabei sogar um die höchste Justiz und die Ministerien, dann braucht sich da niemand ernsthaft Sorgen zu machen, da hat ein Einzelner keine Chance.

Mich hat unser Regime in einen solchen Fall hineingezogen und damit mein Leben und das meiner Familie bewusst zerstört. Die Massnahme war von langer Hand geplant, das wurde im Nachhinein durch die Ermittlungen sichtbar. Mein Arbeitgeber hatte mich eine Woche vor meinem Ausscheiden bei der NATO in den Ruhestand bei der Polizei angezeigt und der Generalbundesanwalt hatte schon genüsslich darauf gewartet. Denn einen Landesverrat hat er nicht allzu oft und für das Ego der Staatsanwälte bei der Bundesanwaltschaft macht sich das besonders gut. Das hatte man dann auch an der Wichtigtuerei gemerkt. Es ging nicht um die Sicherheit Deutschlands oder der NATO-Staaten, es ging darum mich zum Straftäter, ja zum Landesverräter zu machen.

Der Überraschungscoup war dem Generalbundesanwalt gelungen und sein Opfer im Gefängnis kaltgestellt. So konnten die Staatsanwälte und Ermittlungsbeamte des Landeskriminalamts selbstherrlich agieren und einen Landesverratsfall konstruieren. Dass sie dabei am Gesetz vorbei agierten, das war den meisten von ihnen wahrscheinlich bewusst, hatte sie aber nicht weiter gestört. Denn, wie ich bereits aufgezeigt hatte, fühlte man sich ja in guter Gesellschaft, man kannte sich und der Klüngelverein funktionierte. Auch was die Verteidiger anbelangte war das kein Problem: Der erste, Rechtsanwalt Schroth wurde von Oberstaatsanwalt Weiß von der Bundesanwaltschaft empfohlen und geschickt, und die anderen waren auch hörig und auf Linie. Für Anwälte ist die Beziehung zur Justiz wichtiger als die zu den Mandanten.

So ist derjenige, der als mutmasslicher Straftäter im Gefängnis sitzt ein armes Schwein, Objekt von anderen, die versuchen ihn mit allen Mitteln schlecht zu machen. So erging es mir. Obwohl man weiss, dass all die Verratsanschuldigungen mir zu Unrecht vorgeworfen wurden und falsch sind, kann man schnell geneigt sein aufzugeben. Ja sogar zu glauben, dass man tatsächlich etwas Schlechtes getan hätte - dass man meint, man sei tatsächlich ein Landesverräter.

Das Geschäft: Straftäter produzieren

Ich habe von anderen im Gefängnis gelernt, dass es viele ähnliche Fälle gibt, bei denen Unschuldige oder nur irgendwie unglücklich Involvierte durch konstruierte Fälle zu Straftätern gemacht werden und die sich nicht wehren können und halt ihre aufgetragene Schuld ertragen müssen. Andere dagegen werden von der Justiz einfach ausser Acht gelassen, nach dem Motto, „wo kein Kläger – da kein Richter“. Die erste Entscheidung ob Recht oder Unrecht liegt schon allein bei der Staatsanwaltschaft: Sie kann einen Strafantrag ablehnen und Schuldige schützen oder sie kann Unschuldige anklagen und für deren Verurteilung sorgen, so wie sie es bei mir getan hat. Mit welch schäbigen Methoden die Bundesanwaltschaft gearbeitet hat, darauf werde ich in diesem Buch noch zusprechen kommen. Wirksame Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft gibt es praktisch nicht. Die Staatsanwaltschaft ist das Macht- und Bestrafungselement des Regimes – da hat sich auch in unserer demokratischen Bundesrepublik nichts geändert !

Das Regime fördert die Staatsverdrossenheit

Da muss man sich nicht wundern, wenn die Staatsverdrossenheit, der Glaube an den Rechtstaat schwindet und sich Wut, Hass und Zorn aufstaut. Diese werden von eben den Verantwortlichen in die Bürger eingepflanzt – Stück für Stück, einer nach dem anderen. Solche Menschen werden kaum noch an dieses Regime glauben, es nicht mehr unterstützen, egal wie oft diese „Verantwortlichen“ den demokratischen Rechtstaat hoch loben. Diejenigen, die einmal seine hässliche Seite kennengelernt haben, egal ob durch Justiz, Polizei, Ämter oder Abgeordnete, werden kaum mehr Vertrauen zu diesen finden.

Aber diese Leute, die betrogen wurden oder sich so ungerecht behandelt fühlen müssen,  werden immer mehr. Sie sterben nicht so schnell aus, wie die jungen, zur Gutgläubigkeit erzogenen Leute nachkommen, denen die heile Justiz vorgegaukelt wird. Die junge Generation, der man in der Schule die Mär von Demokratie und Rechtstaat aufschwatzen kann, wächst nicht so schnell. Darunter mag es ja auch schon solche geben, die nicht stumpfsinnig alles glauben. Da ist es ein erfreuliches Zeichen, dass unsere angeblichen Volksparteien Federn lassen müssen und wir zu einer wirklich bunten, pluralistischen Demokratie kommen. Gerade die etablierten Parteipolitiker müssen erst noch lernen, dass nicht nur sie die Guten und die anderen Parteien die Schlechten sind. Gerade diese Parteipolitiker sind die Spalter der Gesellschaft, diejenigen, die andere schlecht machen, um sich selbst als die Guten darzustellen. Gerade die etablierten Volksparteien leben noch immer mit ihrem Machtanspruch und der Unterstützung der Medien. Es ist also nicht nur erfreulich, sondern sogar demokratisch, dass die Wähler zusätzlichen Parteien eine Stimme gegeben haben und so eine Diversifizierung und mehr Vielfalt zugelassen haben. Nun ist es an der Zeit, dass Parteimitglieder diesen Pluralismus auch selbst akzeptieren und andere Parteien menschlich akzeptieren. Daran muss man sie messen.

Mehrheit heisst nicht Gerechtigkeit

Es wird gerne suggeriert, dass die Mehrheit sich ja nicht täuschen lasse, sozusagen, der Wille der Mehrheit auch die Gerechtigkeit repräsentiert. Dass dies nicht so ist, sollte jedem aus der Vorkriegszeit klar sein. Aber da hat sich auch in unserer Zeit nichts geändert. Auch heute wird noch oft die Meinung der Mehrheit als die Richtige dargestellt. Oftmals sind es aber gerade die Minderheiten, die die Denkanstösse geben, die auf Recht und Gesetz hinweisen und die grossen Parteien, auch so manche Behörde aus ihrer Lethargie in die Realität und zur Gerechtigkeit zurückholen.

Die Justiz hatte mit meiner Verhaftung massiv die Medien aktiviert, um ihren Erfolg zu propagieren und schon Fakten und eine Vorverurteilung zu schaffen. Das, wohl gemerkt, obwohl der Generalbundesanwalt nichts geprüft hatte, sondern einfach Lügnern bei der NATO glaubte. Damit war die Öffentlichkeit aufgeheizt und man kann sich vorstellen, dass der Generalbundesanwalt von da an schon nicht mehr zurück konnte und wollte, ohne sich zu blamieren. Mir wurde keine Stimme gegeben. Das zeigt, wie ungleich unser Justizsystem ist.

Ich habe all dies nur indirekt, über andere, auf schmerzliche Weise erfahren müssen. Ich wurde von der Bundesanwaltschaft als Landesverräter klein, mundtot gemacht und durch alle Gerichtsinstanzen durchgezerrt. Erst als ich verurteilt war und mich langsam erholen konnte, ja eigentlich erst als ich nicht mehr im Gefängnis war, konnte ich all die mysteriösen Unstimmigkeiten recherchieren und die Gesetzeswidrigkeiten aufdecken, mit denen die Justiz und die Behörden mich zu Unrecht verurteilt hatten. Sie waren ihnen bekannt, trotzdem haben sie die Gesetze ignoriert. Solches darf man als Bürger eines Rechtsstaats nicht hinnehmen. Gerade weil bei mir ein Oberlandesgericht, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht – unter der Fuchtel des Generalbundesanwalts – das Recht brechen konnten, muss diese Schandtat des Regimes bekämpft werden. Denn dann haben sich auch die Ministerien dafür eingesetzt, dass dieses Schandurteil gedeckt und unangreifbar gehalten wurde. Ich habe erfahren, dass die Justiz neben den Gesetzen ihr eigenes Rechtssystem hat und die Justiz sich so aussuchen kann, wie sie urteilt. Da gibt es schlimme Strukturen, die wohl manch einer vermutet, aber mangels Nachweis, mangels Zeit und Geld, oder wegen anderer Gründe nicht durchsetzen kann. Ich habe den konkreten Fall, ich habe die Nachweise und ich kann bis ins Detail nachweisen, auf welch schäbige Weise in Justiz, Polizei, in der Regierung und bei der NATO gearbeitet wird.

Zum Inhalt dieses Buches

In diesem Buch werde ich nicht auf die Vorgehensweisen, die Zeit der Haft, die Durchsuchungen, die Peinigungen durch Polizei und Justiz eingehen. Hier soll die rechtliche Seite beleuchtet und auf die Art und Weise eingegangen werden, wie die Justiz am Gesetz vorbei verurteilt, wie sie das kann und auch macht. Zunächst aber soll die Situation bei der NATO in Ramstein beleuchtet werden.

Zum Landesverräter gemacht

Es war am 6. August 2012. Da wurde ich scheinheilig vor meinem Wohnhaus auf die Strasse gelockt und in Tatortmanier festgenommen. Ich war seit sechs Tagen im Ruhestand und hatte meine NATO-Zeit schon hinter mir gelassen. Als ich den Haftbefehl las, wurde mir klar, was für ein böses Spiel die NATO mit mir getrieben hatte. Jetzt hatte sie ihr Ziel erreicht: Meine Verhaftung, dazu noch als mutmasslicher Spion. War das nicht zynisch. Zwei Jahre lang hatte sie die von mir aufgezeigten Sicherheitsvergehen in den Wind geschlagen und jetzt genau diese mir als Landesverrat vorgehalten.

Wir fühlten uns wie von einem Rudel Wölfe umgeben. Ich hörte meine Frau rufen: Das muss ein Irrtum sein und es kam hämisch zurück: „Nee, nee, das ist schon richtig.“ Ich schäme mich heute noch für diese Beamten. Sie repräsentieren keinen guten Rechtstaat. Ihm kommt es nicht auf Kommunikation an, sondern auf seine Machtdemonstration. Bei einem ahnungslosen Opfer macht es Spass, mit Gewalt aufzutrumpfen, Tatort zu spielen.

Es war ein grosser Erfolg von Generalbundesanwalt Range, der mich mit grossem Getösse als den jahrelangen „Maulwurf bei der NATO“ durch die Medien trieb. Die Journalisten schnappten das genüsslich auf, denn so etwas bekommt man ja nicht jeden Tag serviert und schliesslich ist es ja von unserer Justiz, da brauchen sich die Medien wegen des Wahrheitsgehalts keine Gedanken zu machen. Da darf man selbst auch noch etwas aufbauschen, um grösser herauszukommen als die anderen.

Im Haftbefehl ging es um geheime Verschlusssachen mit Passwörtern. Es heisst:

„Am 19. März 2012 und erneut am 21. März 2012 - gelang es dem Beschuldigten nach Erkenntnissen des „Allied Command Counterintelligence" der NATO die von ihm erlangten Passwörter in zehn als Verschlusssachen eingestuften Emails aus dem verschlossenen Netzwerk der NATO an das offene Netzwerk auf seinen Dienst PC zu übertragen, wobei er die Verschlussachenvermerke, die in den Originaldateien enthalten waren, entfernte ("Allied Command Counterintelligence" Report vom 19. Juli 2012 Report Number IMFR-PI-2012-070-IV-006 BI. 8f.; dienstliche Erklärung ("Sworn Statement") von Richard James Mulqueen vom 1. August 2012 Report Number IMFR-PI-2012-070-IV-014 BI. 3f.).“

Wenn man so etwas in Handschellen vorgehalten bekommt, dann ist man am Ende. Dann erkennt man, was man für Kollegen hatte. Denn bei der NATO konnte ich die Daten gar nicht selbst übertragen, ich hatte sie nur – wie bei der NATO erforderlich - zur Prüfung und Übertragung beantragt. Es waren auch nicht zehn Emails, es mögen zehn Dateianhänge gewesen sein. Es wird auch klar auf Verschlusssachen hingewiesen, deren Verschlusssachenvermerke ich entfernt haben sollte, was schlicht eine Lüge war, wie sich schon bald herausstellte. Und, so wird an anderer Stelle behauptet, es sollten geheime Verschlusssachen gewesen sein und damit Staatsgeheimnisse. Ich wusste, dass ich mich immer an die NATO-Sicherheitsvorschriften, z.B. die Direktive AC 70-1, gehalten hatte. Die entsprechenden deutschen Vorschriften kannte ich zu diesem Zeitpunkt nicht. Diese Feststellung sollten wir noch für später in Erinnerung behalten, denn bei Verschlusssachen, insbesondere bei geheimen, ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz und die Verschlusssachenanweisung anzuwenden. Die Ermittlungsrichterinnen Frau Cirener und Frau Dr. Ott übernahmen sich – wie ich heute weiss - da ziemlich jungfräulich an den Haft- und Durchsuchungsbefehlen. Nach meiner Erfahrung wurden ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit diese Befehle von Oberstaatsanwalt Weiß von der Bundesanwaltschaft schon vorformuliert oder sogar komplett überreicht. Denn sie hatten sich über die Konsequenzen wohl keine Gedanken gemacht. Sie hatten nicht bemerkt, dass sie selbst zu deren Kenntnisnahme nicht befugt waren. Womöglich wurde deshalb der Begriff „Verschlusssache“ im weiteren Verlauf vermieden. Denn der ist gesetzlich im Sicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt. Man versteifte sich dann auf den Begriff des Staatsgeheimnisses, denn der wird nur in § 93 des Strafgesetzbuches (StGB) grob definiert und dazu gibt es eine Reihe Kommentare zur Rechtsprechung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der zur Tatzeit gültigen Gesetze: des SÜG (Sicherheitsüberprüfungsgesetz), der VSA (Verschlusssachenanweisung) und des NATO - Geheimschutzübereinkommens.

Ähnlich war es mit den angeblichen Geheimnissen in den Dateien: Den Passwörtern. Ich erinnerte mich, dass da Überschriften lauteten: „Password“. Was da aufgeführt war, waren jedoch alles andere als Passwörter, insbesondere nicht nach den NATO Vorschriften. Danach durften Passwörter gar nicht in solchen Dateien abgespeichert werden. Als das in den Ermittlungen so langsam herauskam, bezeichnete man einfach die Dateien als materiell geheim, obwohl sie schon lange vor der Tat nicht geheim gehalten wurden.

Gefängnis – heisst kalt stellen

Ich war also nun im Gefängnis als der Top-Spion, Isolationshaft, kein Kontakt zu anderen Kriminellen, Einzelhof mit zwei Bewachern, Einzelduschen etc. Da ich noch nie etwas mit der Justiz zu tun hatte und mich nicht auskannte, hatte mir Oberstaatsanwalt Weiß Rechtsanwalt Schroth als meinen Verteidiger geschickt. Der empfahl mir einen Fernseher zu nehmen und abzuwarten. Er ging jetzt erst einmal in Urlaub. Aber ich erhielt Post von der Ermittlungsrichterin zu der ich Stellung nehmen sollte. Das ging in der gesetzten Frist schon gar nicht. Ich schrieb 27 Seiten, hatte Blasen an den Fingern. Aber ich stellte Antrag auf Haftprüfung und da musste die Justiz handeln. Dafür musste das Landeskriminalamt einen Ermittlungsbericht vorlegen. Ich wurde nach Karlsruhe gebracht und bekam den ersten Sachstandsbericht.

Ich hatte jedoch meinen Arbeitsalltag bei der NATO schon so weit hinter mir gelassen, dass ich mich an viele Dinge gar nicht mehr erinnerte. Hinzu kam, dass die Ermittler aus meinen Asservaten gezielt Fragen stellten und einen Landesverrat forcierten. Egal wie man sich verhält ist es falsch: Sagt man nichts, macht man sich verdächtig. Redet man, gibt man den Ermittlern Stoff, um eine Anklage zu konstruieren. Sie sind die Profis des kriminellen Milieus und wissen den Weg. Ich war der naive Laie, den sie einschüchtern konnten. Man muss dabei bedenken, dass man im Gefängnis unter enormem psychischen Stress ist, isoliert, ohne Zugriff auf Dokumente oder Gesetze und zuhause eine Familie, die verlassen da steht und nicht weiss um was es geht. Das schürt unheimlichen Hass, Wut und Zorn. Das braucht die Justiz, das ist Teil der Bestrafung.

Tatort: NATO

Ich hatte am Ende meines Arbeitslebens noch drei Wochen Urlaub und hatte mein Arbeitsleben abgeschlossen. Ich hatte meine Aufgaben erfolgreich und zufriedenstellend beendet. Dass ich mich dann, unter psychischem Stress wieder an Einzelheiten erinnern sollte, ohne dass mir die Dokumente vorgelegt wurden, auf die sich die Ermittler bezogen, war unmöglich. Vor allen Dingen, weil man mit ihnen ja auch nicht vernünftig, auf gleicher Ebene reden konnte. Sie waren oben auf, die Herrn, die dich als Landesverräter klein kriegen mussten, und du, als der vorverurteilte Kriminelle, der nackt und bloss, ohne etwas in der Hand da stand und sich gegen drei oder mehr scharfsinnige Ermittler wehren muss.

Ich möchte nicht auf den Hergang der Ermittlungen im Einzelnen eingehen. Das von der Bundesanwaltschaft zusammengetragene Ergebnis ist interessant genug, um zu zeigen, wie heuchlerisch schon bei der NATO die Sicherheit betrieben wurde.

Die Situation bei der NATO

Im Nachfolgenden soll zuerst auf die Informations-Technologie (IT)-Struktur und die Arbeitsweise bei der NATO eingegangen werden. Danach wird der Tathergang erläutert und wie die NATO den deutschen Juristen aus ihren offenen Daten, einzig mir NATO-Geheimnisse anlastete. Dabei wird auf das Übel, die Direktive zur „Responsibility-to-share“ (Verantwortung zur Weitergabe) hingewiesen.

Die Netzwerke der NATO

Bei der NATO gab es ein autonomes, abgegrenztes Netzwerk, das für Daten bis zur Sicherheitsstufe NATO SECRET erlaubt war. Es hatte keinen Internet-Anschluss und reichte von den USA bis nach Afghanistan. Auch nationale Einheiten von NATO-Staaten, sowie Ministerien waren angeschlossen. Die Anzahl der Benutzer wurde auf über 60 000 beziffert. In diesem NATO-Secret- (NS-) Netzwerk wurde normalerweise gearbeitet. In ihm mussten alle Daten abgelegt werden, von offen, als NATO UNCLASSIFIED gekennzeichnet, bis NATO SECRET.

Daneben gab es ein Netzwerk mit Internet-Anschluss, genannt „Public Access Network (PAN). In diesem durften nur offene Daten gespeichert werden, vornehmlich solche, die vom Internet kamen oder nach aussen geschickt werden konnten. Diese waren normalerweise als „NATO UNCLASSIFIED“ gekennzeichnet, ausser, wenn der Bezug zur NATO nicht erscheinen sollte.

Der Austausch zwischen den Netzwerken

Für den Austausch von Daten zwischen den beiden Netzwerken gab es ein Servicedesk, das als Verschlusssachenverwalter fungierte. Nur dieses Servicedesk war befugt, Daten zwischen beiden Netzwerken auszutauschen. Den Mitarbeitern des Servicedesks oblag es, die zu übertragenden Dateien auf Viren zu überprüfen und darauf zu achten, dass sie NATO UNCLASSIFIED waren. Höher eingestufte Dateien durften nicht transferiert werden. Eine schriftliche Anweisung für den Transfer, so stellte es sich in den Ermittlungen heraus, gab es nicht. Um Dateien von einem Netzwerk in das andere zu transferieren, mussten Mitarbeiter die Dateien an eine Email anhängen und mit einem Antrag an das Servicedesk schicken. Dieses führte die erforderliche Prüfung und den Transfer aus oder wies den Antrag zurück.

Da in Ramstein auch ein Mailguard benutzt wurde – das ist Software, mit der man Emails auf bestimmte Schlüsselwörter prüfen kann – war ich der Meinung, dass dieser Mailguard auch für den Transfer eingesetzt werden würde. Es stellte sich heraus, dass dies jedoch nicht der Fall war. Ein solcher Mailguard wird z.B. benutzt um zu prüfen, ob die Dateien, wie erforderlich „NATO UNCLASSIFIED“ gekennzeichnet waren oder ob sie Kennzeichnungen wie „NATO RESTRICTED“, „NATO CONFIDENTIAL“ oder „NATO SECRET“ enthielten. Natürlich hätten auch andere Schlüsselwörter geprüft werden können, um die Sicherheit zu erhöhen. Dann hätte die Sicherheitsprüfung nicht einfach einigen Feldwebeln überlassen werden müssen. Das war jedoch nicht der Fall. Die NATO-IT-Security stellte solche Sicherheitshilfsmittel nicht zur Verfügung. Die Verantwortung lag ausschliesslich bei den Mitarbeitern des Servicedesks – ohne schriftliche Dienstanweisung.

Datensicherheit war nicht mehr gefragt

Bis etwa 2009 gab es eine Ordner- und Dateienstruktur in Windows mit vordefinierten Zugangsberechtigungen für die Ordner der Benutzer. So wurde das Prinzip „Need-to-know“ (Kenntnis nur, wenn nötig), das für eingestufte Daten, d.h. Verschlusssachen vorgeschrieben war, eingehalten. Seit 2008 wurde jedoch ein Dokument-Handling System (DHS) eingeführt. Dieses System forcierte das Prinzip „Need-to-share“, (Weitergabe wenn möglich) auch „Responsibility-to-share“ genannt (Verantwortung zur Weitergabe). Dieses Prinzip widersprach den Sicherheitsvorschriften bei eingestuften Dokumenten, d.h., solchen, die höher als „NATO UNCLASSIFIED“ eingestuft waren. Dennoch wurde die Nutzung des DHS per Direktive AC 25-2 des Chefs des Stabes, Generalmajor Jon Abma befohlen und alle Dokumente mussten aus der sicheren Dateienstruktur in das offene DHS transferiert werden.

Hintergrund war offensichtlich, dass auch ältere Mitarbeiter, meistens die höheren Ränge, mit dem Suchen nach Informationen im Windows-Explorer auf Kriegsfuss standen, von zu Hause aber vom Googeln im Internet begeistert waren. Sie wollten, dass man auch am Arbeitsplatz alles sehen konnte, was in der NATO geschah. Das war ja gar nicht so falsch: Natürlich muss ein Offizier im Generalstab mehr sehen, als ein Hauptgefreiter. Nur, dass man das über die Zugangsberechtigungen steuern kann, das wurde den Verantwortlichen offensichtlich nicht beigebracht oder war den Sicherheitsexperten zu viel Aufwand.

Durch das Verlangen des schnellen Erfolgs und die Faulheit des  Projektleiters wurden eben gerade nicht vorab für die einzelnen Abteilungen, Branches und Sections klare Zugriffsberechtigungen eingerichtet. Das überliess man den Abeilungen selbst. Im Gegenteil, es wurde sogar vorschriftswidrig den Benutzern dieses Recht entzogen. Nicht einmal sehen und überprüfen durften sie die Zugriffsberechtigungen zu ihren eigenen Daten.

So war das Ungemach vorprogrammiert. Alle hatten grundsätzlich die gleichen Leserechte, im gesamten Netzwerk. So war es angeordnet.

Wie beim Militär üblich, wurde von oben herab per Direktive AC 25-2 (Information- and Knowledge Management – IKM) befohlen, dass alle im DHS abgespeicherten Daten standardmässig für alle Nutzer des Netzwerks offen abgespeichert werden mussten. Die Benutzer selbst hatten nicht einmal Berechtigungen, die Zugangsbeschränkungen zu ihren Daten zu setzen oder einzusehen, das mussten sie bei einem DHS-Administrator beantragen, falls nötig. Es wurde den Benutzern extra schwer gemacht, ihre Daten zu schützen, damit die Generäle bei ihrem Googeln möglichst viel finden konnten.

Eine Zugriffsbeschränkung war dann erforderlich, wenn z.B. Daten wegen ihrer Sicherheit als Verschlusssache (VS) einzustufen waren. Diese Daten waren, bzw. sollten dann nur für die berechtigten Benutzer zugänglich sein. Solche sicherheitsrelevante Daten müssen nach der NATO-Sicherheitsvorschrift, die – wie ich heute weiss - auch der deutschen Verschlusssachenanweisung (VSA) entspricht, auch entsprechend gekennzeichnet sein.

Offene Daten

Nicht sicherheitsmässig eingestufte Daten sind mit NATO UNCLASSIFIED zu kennzeichnen. Sie sind keine Verschlusssachen und dürfen von den Mitarbeitern auch persönlich außerhalb der Diensträume benutzt werden, z.B. auch in Heimarbeit oder auf Dienstreise. Sie sind jedoch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Auch arbeitsrechtliche Dokumente gehören dazu. In Ausnahmefällen kann die Kennzeichnung NATO UNCLASSIFIED auch unterbleiben, wenn z.B. ein NATO-Bezug nicht ersichtlich sein soll. Interessant ist, dass Dokumente, die mit NATO UNCLASSIFIED gekennzeichnet sind oder überhaupt keine Kennzeichnung haben, ungeschreddert im offenen Papiermüll entsorgt werden. Wer Lust hat, kann dann diese Papiere im Papiermüll lesen.

Verschlusssachen

Sicherheitsmässig eingestufte Daten, im Deutschen auch Verschlusssachen genannt, bedürfen grundsätzlich einer Kennzeichnung, entsprechend ihrer Einstufung, so dass ihre Gefährlichkeit ersichtlich ist. Es gilt grundsätzlich das Prinzip „Need-to-know“ (Kenntnis nur, wenn nötig).

Die niedrigste Sicherheitsstufe, NATO RESTRICTED (entspricht VS -Nur für den Dienstgebrauch – „VS-NfD“ ) bedarf nicht der Registrierung, jedoch einem Zugriffsschutz vor Unbefugten. Zur Kenntnisnahme von NATO CONFIDENTIAL (VS – Vertraulich) oder höher ist entsprechend der Einstufung eine Ü1-, Ü2- oder Ü3-Sicherheitsüberprüfung und Ermächtigung erforderlich. Sie müssen auch besonders geheim aufbewahrt werden, z.B. in einem Stahlschrank mit besonderem Schloss. Ab NATO SECRET (Geheim) müssen Dokumente registriert werden, um die Kenntnisnahme verfolgen zu können.

Solange diese eingestuften Daten im DHS waren, war dies nicht erforderlich. Erst wenn sie entnommen wurden, z.B. gedruckt, mussten sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Nur, im DHS erfüllten sie per Standard-Order schon nicht diese Anforderungen: Danach wurden sie nämlich offen, nach dem „Need-to-share“-Prizip abgespeichert, anstatt nach dem „Need-to-know“-Prinzip. Dadurch waren sie Unbefugten zugänglich, somit schon verraten.

Es war die Verantwortung des Benutzers, der Verschlusssachen im DHS abspeicherte, diese für seine Berechtigten, seine Arbeitsgruppe klar zu kennzeichnen und für Unberechtigte vor deren Zugang schützen zu lassen.

Das DHS war der einzige administrative Datenspeicher und das Haupt-Werkzeug für die Suche nach Informationen. Die Benutzung anderer Datenspeicher war untersagt.

Die Einladung zum Spionieren: Das DHS

Das DHS hatte eine ausgezeichnete Suchfunktion. Sie war einfach, so dass auch Generäle etwas finden konnten. In der Tat, es war erstaunlich, was da alles preisgegeben wurde. Visitors Listen der Generäle, Social Lists, Event Lists usw. Und das nicht nur in Ramstein. Selbst die Legal Advisors in SHAPE hatten ihre Rechtsfälle mit den persönlichen Daten der Betroffenen offen im DHS stehen – bis ich Generalsekretär Rasmussen darauf aufmerksam machte. Er antwortete mir zwar nicht, aber auf einmal waren sie verschwunden.

Wer verstand, was da eingeführt wurde, musste schon besorgt sein, wenn er seine Daten im DHS abspeicherte. Er konnte nicht darauf vertrauen, dass sie nur den beim DHS-Administrator beantragten Berechtigten zugänglich waren. Denn die Zugangsberechtigungen funktionierten nicht zuverlässig. Die Sicherheitsleute wussten das, aber sie schauten weg.

Das DHS bot sogar Tracking- oder Monitoring-Funktionen, so dass man per Email informiert wurde, wenn jemand in einem Ordner eine Datei einfügte oder veränderte. Ich hatte das einmal versuchsweise bei mir selbst ausprobiert, um zu sehen, ob und wie das funktioniert. Es war erschreckend. Denn es war ein ideales Mittel, Mitarbeiter zu überwachen. Ob das gemacht wurde, weiss ich nicht. Wenn ich an den Kampf der DHS-Administratoren mit den Zugangsberechtigungen zurückdenke, kann ich mir nicht vorstellen, dass da jemand eine Kontrolle über das System hatte.

Es war aber von vielen quasi ein Sport, zum Beispiel die Post des Chefs des Stabes von SHAPE zu lesen, um dann bei der morgendlichen Kaffeerunde als erster schon die neuesten Informationen zu haben – bevor sie in Ramstein ankamen. Selbst ich, als nicht-Kaffeetrinker habe das dann bei deren Rückkehr mitbekommen.

Man muss sich vorstellen, so wie von Ramstein aus die Daten in SHAPE ausgelesen werden konnten, so ging das auch von anderen Standorten und so konnten andere auch die Daten in Ramstein auslesen. Davor wurden die Augen verschlossen in einem System mit, wie der Sicherheitsverantwortliche Mulqueen selbst sagte, ca. 65 000 Benutzern. Dass es in einer Sicherheitsorganisation so viel Naivität gab, war auch mir damals nicht so bewusst.

Denn ein System, das DHS, das per Standard für alle Benutzer offen war und für das Sperren von Daten für Andere besondere, aufwendige Aktivitäten eines DHS-Administrators erforderlich machte, erfüllte nicht die Sicherheitsanforderungen. Das DHS war grundsätzlich offen wie ein Scheunentor. In einem solchen System auf einzelne Ordner zuverlässig Zugangssperren zu setzen, war mehr als eine Glaubensfrage und auch nicht überprüfbar.

Das alte System war dagegen grundsätzlich für alle gesperrt und nur für die Berechtigten der eigenen Gruppe zugänglich. Und, der Benutzer konnte die Zugangsberechtigungen auch einsehen und ändern, was im DHS nicht mehr der Fall war. Das DHS war offen und erforderte zum Sperren für andere bewusste Aktionen des Eigentümers und des DHS-Administrators.

Dass der Sicherheitsverantwortliche bei der Einführung eines solchen Systems nicht intervenierte, mag auch daran gelegen haben, dass er bei seiner Beförderung zum Oberstleutnant keinen Ärger haben wollte. Denn nach seiner Beförderung wurde er ja ohnehin versetzt und war fein raus. So geht das beim Militär.

Schon früh auf das Sicherheitsproblem hingewiesen

Wie es von jedem Arbeitnehmer im Sicherheitsbereich erwartet wird, waren die Mitarbeiter der NATO besonders angehalten, mögliche Sicherheitsprobleme oder Verletzungen den Verantwortlichen zu melden. Ich hatte bereits bei der Einführung des DHS auf die Sicherheitsprobleme durch die Anweisung „Responsibility-to-share“, bzw. „Need-to-share“ (Verantwortung zur Weitergabe, bzw. Weitergabe wenn möglich) hingewiesen, die per Direktive AC 25-2 als Standard befohlen wurde. Danach waren alle abgespeicherten Dokumente für alle Benutzer des DHS NATO-weit einsehbar, ausser, der Eigentümer beantragte eine Zugriffsbeschränkung. Aber selbst diese funktionierte, auch nach Aussagen des Sicherheitsverantwortlichen Mulqueen, nur unzuverlässig. Ein Grund war, dass durch die hohe Fluktation beim Militär ständig Mitarbeiter aus den gebildeten Gruppen herausgenommen und neue eingefügt werden mussten. Das war sehr fehlerintensiv.

Meine Einwendungen wurden jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, ich sei nicht selbst konkret betroffen.

Die Direktive AC 25-2 legt das Übel offen

Das DHS ist ein wirklich gutes System. Nur, wie es bei der NATO in Ramstein eingeführt und genutzt wurde, entsprach es nicht den Sicherheitsvorschriften. Es wurde vom Generalstab nach seinen Interessen eingeführt, bei dem sich offensichtlich die Sicherheitsleute nicht durchsetzen konnten. Die Benutzer trauten dem neuen System nicht, da sie auch nicht erkennen konnten, wer Zugang zu ihren Daten hatte. Denn gemäss Sicherheitsvorschriften ist der Benutzer für die Sicherheit seiner Daten verantwortlich. Als dann die Benutzer nur zögerlich ihre Daten in das neue System übertrugen, ordnete dies der Chef des Stabes per Befehl einfach an. Die alten Datenspeicher wurden einfach auf „Read-only“ gesetzt, so dass man seine Daten zwar noch lesen konnte, aber nicht mehr darin abspeichern konnte. Die Benutzer wurden auf Teufel komm raus gezwungen, ihre Daten in das DHS abzuspeichern, ohne deren Zugriffsberechtigungen zu kennen.

Mir ist auch nicht bekannt, ob das DHS überhaupt für geheim zugelassen wurde. Aber seine Nutzung wurde per Direktive durch den Chef des Stabes, Generalmajor Jon Abma angeordnet. So hiess es in der Directive AC 25-2 für „Information and Knowledge Management:

“DHS ähnelt WISE (….) [Anmerkung: „WISE“ war das ursprüngliche NATO-Intranet], in dem Dokumente in ein webbasiertes System hochgeladen werden, auf das andere über das NATO SECRET Netzwerk von allen NATO-Hauptquartieren und Organisationen zugreifen können. Im Gegensatz zu WISE bietet DHS jedoch dem normalen Benutzer die Möglichkeit, eigene Dokumente hochzuladen, ohne dass ein WISE Content Manager oder Systemadministrator erforderlich ist. … DHS ist eine NATO-Forderung und soll als primäres Mittel verwendet werden, mit dem elektronische Informationen gespeichert, gesichert und gemeinsam genutzt werden. Nur in Ausnahmefällen werden andere Laufwerke im NS-LAN den Benutzern zur Verfügung stehen.

Zusätzlich ordnet die Directive AC 25-2 an:

Standardmäßig hat jeder Benutzer die Rechte "Lesen" oder "Mitwirkender" für seine Website und die Rechte "Lesen" für jede andere Website. Alle Seiten sind auch für alle NATO-Einheiten und alle authentifizierten Benutzer von NATO SECRET lesbar. Wenn eine detailliertere Zugangsberechtigung erforderlich ist, um den Zugriff auf sensible Informationen einzuschränken, sollte dies auf Ordner-/Dateiebene erfolgen; nur der Administrator auf Divisionsebene kann diese detaillierten Berechtigungen vergeben.

Damit war angeordnet, dass alles, was ein Benutzer im DHS abspeicherte, NATO-weit veröffentlicht war. Aber schützen konnte er seine eigenen Daten selbst nicht. Das war speziellen Administratoren vorbehalten. Ein solches System widerspricht den Sicherheitsvorschriften von Verschlusssachen, insbesondere dem Prinzip „Need-to-know“, bzw. „Kenntnis/Weitergabe nur, wenn nötig“, das für die Sicherheitsstufen „Vertraulich“ und höher zwingend vorgeschrieben ist.

Das DHS machte auch keinerlei Unterschied zwischen den verschiedenen Geheimhaltungsstufen von offen, also ohne Einstufungsvermerk oder „NATO UNCLASSIFIED“, und „NATO RESTRICTED“, „NATO CONFIDENTIAL“ bis „NATO SECRET“. Alles musste in ein und dasselbe System, das DHS. Und das war offen wie ein Scheunentor. Die verantwortlichen Nutzer, die darin ihre Daten speichern mussten, konnten noch nicht einmal selbst kontrollieren, wer Zugang hatte. Das war die neue Sicherheit: „Need-to-share“ – damit jeder alles sehen konnte!

Mein Frust

Meine Einwände beim Projektleiter und beim Sicherheitsoffizier blieben unerhört. Ich war damals verantwortlich für die IT-Planung bei Übungen. Da mussten geheim eingestufte Informationen gespeichert und an andere weitergegeben werden. Ich musste auch die Zugriffsberechtigungen koordinieren und sah, wie die Administratoren mit dem System kämpften. Denn die Konten waren namensbasiert und unterlagen auf Grund der ständigen Fluktuation, erst recht bei Übungen, ständigen Änderungen. Dadurch waren die Zugriffsberechtigungen ein Glücksspiel. Ein DHS-Nutzer konnte zwar seine geheimen Daten im DHS abspeichern; aber wer sie sehen konnte und ob die Betroffenen sie sehen konnten, das wusste er nicht.

Ich war darüber nicht nur sehr enttäuscht, sondern vor allem auch verängstigt. Denn von Seiten Security wurde man in die Pflicht genommen, auf die Geheimhaltung seiner Daten zu achten und war dafür persönlich verantwortlich. Denn es ging schliesslich um NATO SECRET. Auf der anderen Seite wurden dem Benutzer die Mittel dafür nicht gegeben, ja sogar genommen – und niemand nahm das ernst. Ich hatte jedoch auch den Eindruck, dass das Verantwortungsbewusstsein der meisten Bediensteten nicht besonders gross war. Viele kannten das Problem, drückten sich aber irgendwie und vermieden das Thema, weil es auf der Generalsebene gespielt wurde. So etwas birgt jedoch die Gefahr, wenn es einer nach den Vorschriften nimmt, dass man sich eine Rüge, eine Security-Violation einhandelt.

Was tun?

Diese Situation machte nicht nur keinen Spass mehr, ich wollte mich auch nicht nötigen lassen, in eine Sicherheitsfalle zu geraten. Ich hatte noch vier Jahre bis zur Rente. Nur, aus der Arroganz und Dummheit dickköpfiger, arroganter Generäle zu kündigen, das wollte ich auch nicht.

Da erinnerte ich mich an die NATO-Regularien und einen Kollegen. Diese Regularien für Zivilisten sehen nämlich vor, dass, wenn einem Mitarbeiter die Security-Clearance, die Sicherheitslizenz entzogen wird, er nicht mehr im Sicherheitsbereich arbeiten darf. D.h., er wird entlassen, sogar mit einer Abfindung. Das habe ich nie verstanden. Es war für mich eine ziemlich undurchsichtige Regelung. Denn, wem die Security-Clearance entzogen wird, der hat ja normalerweise eine Straftat begangen oder ist aus anderen Gründen nicht mehr vertrauenswürdig. Dass da so ungeprüft noch eine Abfindung gerechtfertig ist, das schien mir etwas eigenartig.

Mein Kollege hatte diese Erfahrung gemacht: Der Verfassungsschutz hatte ihm die Security-Lizenz entzogen. Er erschien am ersten Arbeitstag nach Neujahr frohgelaunt zur Arbeit. Diese war jedoch schnell vorbei, als ihm der Personalchef seine fristlose Kündigung überreichte und er ohne weitere Information seinen Arbeitsplatz verlassen musste. Die ihm nach den Regularien gewährte Abfindung von einem Monatsgehalt pro Arbeitsjahr war da nur ein schwacher Trost. Denn er war erst wenige Jahre bei der NATO.

Glücklicherweise wurden die Gesetze zu dieser Zeit gelockert. Vorher hatte eine solche überprüfte Person überhaupt keinen Anspruch zu erfahren, warum die Security-Clearance entzogen wurde. Just zu dieser Zeit wurden die Gesetze gelockert und er konnte die Gründe für seinen Entzug erfahren. Er konnte sie soweit entkräften und wurde, dank seinem gutmütigen Vorgesetzten, nach einigen Monaten wieder eingestellt.

Warum sollte ich eine solche Möglichkeit nicht nutzen? Die NPD war ja das grosse Feindbild des Verfassungsschutzes, aber nicht verboten. Also, wenn ich NPD-Veranstaltungen besuchen würde, mal sehen, ob der Verfassungsschutz Anstoss nehmen würde. Wenn da was Schäbiges dran sein sollte, dann soll er mir doch die Security-Clearance entziehen. Ich war nie radikal oder extrem und bin es auch heute nicht. Warum soll man sich nicht vor Ort informieren dürfen, auch als NATO-Zivilist?

Ich war noch nie bei solchen Veranstaltungen und mir war schon etwas mulmig als ich zum ersten Mal eine Gruppe besuchte. Es waren Jugendliche und zwei Studenten, die den Jungs etwas über die Wirtschaftskrise erzählen wollten. Nur die Jungs hatten weder Interesse, noch das nötige Wissen dazu. Sie unterhielten sich über Handies und T-Shirt-Motive. Ich besuchte andere Veranstaltungen, die meist auch nur von Einzelnen am Leben gehalten wurden, aber durchweg ruhig und ohne Aufsehen verliefen. Lediglich bei grösseren Veranstaltungen gab es grosses Trara – durch Gegendemonstranten. Sie haben der NPD die erforderliche Aufmerksamkeit gegeben. Da wurden die 30 NPDler unnötig durch 400 Gegendemnostranten aufgewertet, aus deren Reihen Steine und Flaschen auf die versammelten NPDler geworfen wurden und die die Polizei immer wieder auf Distanz halten musste. Hätten die 30 Leute ihre Sache ohne Gegendemos abgehalten, die Öffentlichkeit hätte davon überhaupt nicht Notiz genommen.

Es waren interessante Einblicke in die Realität dieser Partei und ihre Darstellung in den Medien. Ja, da gab es auch manchmal die mit den Springerstiefeln, die Kameradschaften. Ihre Anwesenheit war mir immer etwas beängstigend militärisch. Sie führten sich mehr als Sicherheitsapostel auf, nicht als Parteimitglieder. Sie sind halt das Überbleibsel der Bundeswehr. Nach ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr bietet ihnen diese keine Heimat mehr und so suchen sie halt sonst wo Anschluss. Den finden sie bei der NPD. Wo der Staat seine Verantwortung nicht wahrnimmt, muss er sich nicht wundern, wenn Bürger ihre Sache selbst in die Hand nehmen.

Ich erinnere mich auch an ein Wahlplakat, das ich als ziemlich dumm ansah und mich fast zum umdrehen gebracht hätte, wäre ich nicht schon so weit gefahren. Es war der fliegende Teppich mit der Aufschrift „Guten Heimflug“. Ich fand es unangebracht, die Menschen zu beschuldigen. Wenn schon, dann die Politiker. Denn die Menschen tun das, was ihnen die Politik, - eben die regierenden Parteien - erlauben.

Ja, es war auch eine Zeit des Nachdenkens, über das was in unserem Staat, unter den Parteien so passierte. Es zeigt, dass man aus den Medien nicht alles glauben darf und es allemal besser ist, sich selbst vor Ort ein Bild zu machen. Demokraten mit der Einstellung, „mit denen nicht“ sind meiner Meinung nach in der Politik fehl am Platz. Sie machen keine Politik für alle, wie sie behaupten. Gerade sie sollten den Bürgern Offenheit vorleben. Erst recht wenn sie sich noch „christlich“, “sozial“ oder „freiheitlich“ nennen.

So sehr ich mich auch schon bemüht hatte, vom Verfassungsschutz kam keine Reaktion, er rührte sich nicht. Man sollte annehmen, wenn eine Partei so gefährlich dargestellt wird, dass der Verfassungsschutz Beobachter vor Ort hätte. Nein, die Gefährlichkeit war nur auf Papier. Also schrieb ich anonym nach Köln und teilte ihm mit, dass ein Manfred Klag NPD-Kontakte unterhält. Dann dauerte es nicht lange, meine nächste 5-Jahresüberprüfung war ohnehin fällig, da bekam ich auch die Formulare für die Überprüfung. Jetzt war der Funken übergesprungen. Aber ausser, dass meine Security-Clearance nur für sechs Monate verlängert wurde, passierte nichts; vermutlich nur im Hintergrund. Nun wurde ich offenbar beobachtet, ich war der Nestbeschmutzer. Trotzdem, ich wurde nicht zur Rede gestellt, von niemandem. Der Tatort-Krimi für NATO und Verfassungsschutz begann. Die eigenen Sicherheitsprobleme waren da für die NATO erst recht nur Nebensache.

Meine Sicherheitsbeschwerde

Nun geschah es, dass ich im Februar 2010 auf der Suche nach dem Stand der Tarifverhandlungen durch Zufall im DHS auf die Gehaltsabrechnungsdaten der Zivilbeschäftigten stiess. Die standen offen, für jeden sichtbar und ohne Einstufungsvermerk im DHS. Sie wurden mir sogar vom Servicedesk auf Antrag in das Internet-Netzwerk übertragen. Das durfte nicht sein, denn es waren sensible Daten, auch von mir persönlich, ohne Einstufungsvermerk. Damit war ich als Zivilangestellter selbst betroffen. Man konnte mich nicht mehr abwimmeln mit der Bemerkung, ich sei nicht persönlich betroffen.

Da man meine bisherigen Hinweise abgewiesen hatte, reichte ich eine Beschwerde ein, in der ich unter Hinweis auf die Gehaltsabrechnung darauf hinwies, dass sensible Daten offen und ohne Sicherheitskennzeichnung im DHS gespeichert wurden, dazu noch vom Servicedesk ohne Prüfung in das PAN, das Internet-Netzwerk übertragen wurden. Ich wies darauf hin, dass, anstatt persönlicher Daten, auf diese Weise auch sensible NATO-Informationen ins Internet gelangen können. Meine Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil ich eine Entschädigung von 5000,- EUR zugunsten der Betroffenen verlangte. Ich hatte die Entschädigung verlangt, weil gemäß den Regularien eine Beschwerde nur eine Beschwerde ist, wenn sie eine Entschädigungsforderung enthielt.

Meine Beschwerde legte die Probleme offen

Nachdem ich jetzt meine Beschwerde von 2010 nochmals durchlass, fand ich es selbst unglaublich, wie zutreffend ich schon damals auf die Probleme hingewiesen hatte. Bezeichnender Weise, wurden mir die Beschwerde und die zugehörige Korrespondenz vom LKA Mainz nicht zurückgegeben. Die Originalversion in Englisch befindet sich auch nicht in den Gerichtsakten. Die Übersetzung ist jedoch sehr mangelhaft, so dass ich sie hier nur teilweise und mit Erläuterungen wiedergeben kann. Verständlicher Weise haben die Übersetzer nicht den NATO-Hintergrund, kennen nicht die benutzten Ausdrücke und die Verfahrensweisen.

Nach meinem ersten Beschwerdeantrag vom 24.2.2010 wurde mir erst so langsam bewusst was da alles schief lief. Deshalb griff ich die Probleme noch einmal auf, um auf sie deutlich zu machen. Bezeichnend war, dass die nach meinem Hinweis gesperrten Dateien zu diesem Zeitpunkt schon wieder zugänglich waren – und kein Mensch wusste warum! Hier einige Auszüge aus der Übersetzung meiner Hinweise:

„Ich vermute, dass ACC [das HQ Ramstein] die allmorgendlichen Dienstanweisungen aus Sicherheitsgründen aus dem WISE entfernt hat. Wenn man jedoch im DHS nach „NATO Secret" sucht, findet man z.B. alle Bewertungsberichte des NATO-Geheimdienstes an die oberste NATO-Behörde sowie andere Dinge, noch dazu viel detaillierter als in den morgendlichen Dienstanweisungen [Morning Briefings]. Das ideale Werkzeug für Spione, offiziell, legal und kostenlos.

In der IT-Welt würde das von ACC installierte DHS als Trojanisches Pferd gelten, von uns selbst installiert. Ein Publishing System wird vom Hauptquartier gezwungenermaßen als Ablagesystem missbraucht, sodass standardmäßig alle Dateien und sogar Änderungen in den Dateien nachverfolgt werden können, wenn die Überwachungsprogramme aktiviert werden. Obwohl ich unglücklich über diese Sache bin, schätze ich mich glücklich, nicht für die Sicherheit verantwortlich zu sein.“

„Meine zweite Befürchtung bezieht sich darauf, dass BudFin-Dateien, wie die, die Gegenstand meiner Anzeige sind, den Status, NATO UNCLASSIFIED' haben. Diese Dateien können direkt in den Papierkorb verschoben [nicht elektronisch verschoben, sondern tatsächlich als Dokument in den Papierkorb geworfen] werden und ggf. öffentlich zugänglich werden. Obwohl die besagten Dateien eigentlich mit „Persönlich, vertraulich" [Personal-in-Confidence] gekennzeichnet sein müssten, was jedoch nicht der Fall war, und als solche hätten geschreddert werden müssen, wäre es mir lieber, BudFin-Daten wie diese hätten den Status ‚NATO RESTRICTED'. Ein Großteil der Arbeit in den Bereichen Haushalt und Finanzen wird im PAN verrichtet und ,NATO UNCLASSIFIED'-Anlagen gelangen problemlos an die Öffentlichkeit.

Tatsächlich arbeitete Budget und Finance nahezu ausschliesslich NATO UNCLASSIFIED. D. h., quasi öffentlich. Dokumente wurden im öffentlichen Papiermüll entsorgt, Dokumente zwischen den Organisationen wurden über das ans Internet angeschlossenen PAN ausgetauscht.

„Stellen Sie sich vor, Sie erhalten Ihre Lohnabrechnung in einem verschlossenen Umschlag, ordnungsgemäß mit dem Vermerk ,persönlich, vertraulich“ versehen, verwahren sie sicher auf und finden dann heraus, dass alle Informationen bereits NATO-weit für jedermann zugänglich sind. Wenn jemand erstmals darauf stößt, wahrscheinlich unerwartet, könnte er denken, dass es ihn zwar nicht betrifft, dennoch interessant ist. Mit dem Wissen, dass die Informationen da draußen kostenlos zur Verfügung stehen, werden jedoch einige versucht sein, sie zu anzuwenden. Sie brauchen keine Spekulationen anzustellen, sondern kennen nun die Wahrheit, schwarz auf weiß auf Papier oder als Softkopie auf ihrem persönlichen Computer öffentlich zugänglich.“ 

Weiter wies ich in meiner Beschwerde darauf hin:

„Wie aus dem Schreiben des Stabschefs [COS] Personal 2009 1203_DHS_......._NR vom 4. Dezember 2009 und im Referenzschreiben von 2006 hervorgeht, galt das Problem der standardmäßigen Veröffentlichung von NC [NATO CONFIDENTIAL] - und NS [NATO SECRET]-Dokumenten lange als Sicherheitsproblem. DHS wurde dennoch mit der Einstellung ‚Veröffentlichung’ implementiert, was bedeutet, dass die Nutzer in die Pflicht genommen wurden und eine Nichtveröffentlichung bei ihrem DHS-Manager beantragen mussten. Da die Sicherheitsfragen seit langem bekannt waren, wurden die Probleme achtlos vernachlässigt.“ 

„Als ich das Dokument zum ersten Mal sah, war mir nicht klar, was es bedeutet. Als ich jedoch begann, das Gesehene geistig zu verarbeiten, fühlte ich mich nicht nur in meinen Gefühlen verletzt, es machte mich sogar richtig krank. Es fällt mir schwer, darüber zu sprechen. Ich habe dies in meiner Anzeige sehr ausführlich dargelegt, um die Befragung so kurz wie möglich zu halten.

Wenn man den Umfang, die großflächige Verbreitung durch das DHS, den leichten Zugang zu den Daten und den Zwang zur Nutzung des DHS betrachtet, halte ich die Höhe der geforderten Entschädigungszahlung für angemessen. Es ist nicht richtig, dass ich unter den Folgen eines teuren Systems, das nachlässig vom Unternehmen installiert wurde, leiden muss.

Da ich die personenbezogenen und vertraulichen Daten ab 2. März 2010 wieder eingesehen habe, obwohl sie am 24. Februar 2010 gesperrt wurden, bezweifle ich, dass irgendjemand im Hauptquartier in der Lage ist, DHS zu verwalten und zu steuern. Man kann wohl kaum größere Frustration hervorrufen.“

Das Übel: Meine Forderung einer Entschädigung

Die Forderung einer Entschädigung wurde mir übel genommen. Obwohl es mir nicht um den Betrag ging, war mir klar, wenn ich in einem einfachen Memorandum auf die Probleme hinweisen würde, die Sache würde sang- und klanglos im Sande verlaufen. Dass gerade aber diese Forderung schwer wog zeigte sich auch daran, dass der persönliche Berater des Stabchefs mindestens zwei Stunden in mein Büro kam, um mit mir darüber zu reden. Ich kannte ihn persönlich gut und als er noch nach einer Stunde nicht zur Sache kam, sprach ich ihn konkret auf meine Sicherheitsbeschwerde an. Er gab zu, dass es im DHS schwere Mängel gäbe und die Sicherheit zu wünschen übrig lasse, aber man müsse ja nicht gleich eine Beschwerde schreiben. Ich sagte ihm, dass mit einem Bericht an den Chef des Stabes nichts passieren würde. Er konnte das nicht verneinen, bzw. er konnte nicht garantieren, dass den Sicherheitsproblemen abgeholfen würde. Auch ihm waren die Probleme bekannt, aber er musste zu seinem General Jon Abma stehen.

Von da an bliess mir der Wind entgegen. Man spürte beim Beschwerdegremium, dass es gar nicht um die Sicherheitsprobleme ging, - da waren keine Sicherheitsleute vertreten, - sondern nur um meine unverschämte Forderung einer Entschädigung. Ich spürte, dass besonders der zivile Vertreter, der Übersetzer scharf gemacht war, die Forderung als ungerechtfertigt hochzuspielen, während die Sicherheitsdefizite nicht zur Sprache kamen.

Befragung durch das Beschwerdegremium

Es wurde ein Beschwerdegremium gebildet aus dem Abteilungsleiter für Personal und zwei Zivilisten, dem Übersetzer und einem Buchhalter der Service-Organisation NCIA. Sicherheitsleute waren nicht beteiligt, wurden auch nicht hinzugezogen. Es ging nur darum, warum ich eine Beschwerde einreichte und um meine Entschädigung.

Im Protokoll heisst es:

„3. Eine Anzeige zu erstatten ist nicht das Gleiche, wie ein offizielles Memo zu verfassen, das man auf den offiziellen Weg versenden kann, um auf Ihr Problem aufmerksam zu machen.

Warum haben Sie Anzeige erstattet? 

A: Als DHS damals installiert wurde, habe ich den IKM [Information- and Knowledge-Manager, den Projektleiter für DHS] auf dieses Problem aufmerksam gemacht und ihm gesagt, dass es sich hier um ein Publishing System handelt. Warum sind wir gezwungen, Dinge zu veröffentlichen, die unserer Meinung nach niemanden etwas angehen. Es wurde kurzfristig installiert, man hatte vorher seine Daten auf dem S-Laufwerk, wollte Änderungen vornehmen und konnte sie plötzlich nicht mehr speichern. Sie waren einfach gesperrt. Es war ein Befehl und das ist meiner Meinung nach eine echte Beleidigung.

Es wurde nicht mit dem Personal abgesprochen. Ich habe das Thema an verschiedenen Stellen vorgebracht, bei InfoSec, ich habe es in Schulungssitzungen angesprochen, aber es ging niemand darauf ein. Und ich weiß von vielen anderen, einschließlich der Befehlsgruppe, der MA [Assistent des COS] bis hin zum Stabschef [COS] - wir haben ein ausführliches Gespräch geführt. Uns gefällt das System nicht, weil es umständlich ist und man nicht genau weiß, wie es funktioniert. Meiner Meinung nach ging es genau darum. Die Datei wurde gesperrt und war nach einigen Tagen wieder da. Daher stellt sich die Frage, ob das System sicher genug ist?

Ich glaube, dass Herr Ferguson möglicherweise nichts falsch gemacht hat. Vielleicht war er der Meinung, die Datei gesichert zu haben, aber das hat irgendwie nicht funktioniert. 

  1. Hat das Erstatten einer Anzeige mehr gebracht als die Erstellung eines offiziellen Memos? 

A: Ja, ein Tag, nachdem der MA zu mir kam, hatten Oberstleutnant Engelsmann und ich ein langes Gespräch. Wir kennen uns seit langem, wir sind gute Freunde. Er bestätigte mir gegenüber, dass das System nicht so gut sei und man mit dem Stabschef gesprochen habe.

Aber hierbei handelt es sich um die Leitlinien [Policy], die in der 25-2 verankert sind. Letztendlich habe ich herausgefunden, dass das tatsächlich so ist. Ob ich auf Schadensersatz bestehe? Ich sagte ja, ich bestehe darauf. Mir wurde nämlich klar, wenn ich keinen Schadensersatz fordern würde, was würde dann geschehen? Dann gäbe es vielleicht ein Entschuldigungsschreiben, vielleicht vom Stabschef unterschrieben und mehr nicht.

Welche Garantie hätte ich, dass sich etwas ändern würde? Daher muss ich darauf bestehen, dann habe ich etwas in der Hand, einen Aufhänger, dass jemand etwas tun muss. Denn wenn ich gegen die Sicherheit verstoßen würde, gäbe es ein Untersuchungsverfahren. Wenn das Hauptquartier etwas anstellt, wird das Personal in die Pflicht genommen, so sehe ich das. …..“

Auch aus den restlichen Fragen lässt sich erkennen, dass es nicht darum ging ein Sicherheitsproblem zu erkennen und zu lösen, sondern um meine Beschwerde klein zu reden:

  1. DHS ermöglicht das Anlegen von Ordnern, auf die nur Befugte zugreifen können, wodurch das „Need to Know“-Prinzip nicht verletzt wird. 
  1. Vielleicht gab es eine Zugriffsbeschränkung? 
  1. Was können Sie zu dem Schaden sagen, den Sie erlitten haben? 
  1. Warum haben Sie vom Provost Marshal keine Untersuchung aufgrund der Verletzung von Persönlichkeitsrechten gefordert? Schließlich ist eine Anzeige eines Zivilmitarbeiters der NATO ein sehr starkes Signal, das an das Hauptquartier gerichtet ist. 
  1. Liegen Beweise dafür vor, dass andere Ihre personenbezogenen Daten eingesehen haben? 
  1. Stimmt es, dass Sie Ihre Schadensersatzforderungen als Hilfsmittel benutzen und sie weniger deshalb stellen, weil sie tatsächlich einen Schaden erlitten haben?

So eine Beschwerde wird vom Rechtsberater mit den Fragestellern sorgfältig vorbereitet, so dass das gewünschte Ergebnis im Sinne der NATO herauskommt. Schon die Tatsachen, dass nur Sachfremde im Beschwerdekomitee sassen und die verantwortlichen Sicherheitsleute nicht konsultiert wurden zeigt, dass es nicht darum ging, das eigene Problem zu lösen, sondern es bewusst zu vertuschen.

So wurde die Beschwerde auch abgelehnt. Um den Schein zu wahren, sollten als Ergebnis die Servicedesk Mitarbeiter besser trainiert und routinemässig Hinweise an die Benutzer veröffentlicht werden. Passiert ist jedoch nichts. Insbesondere das Grundübel, das Prinzip „Responsibility-to-share“ wurde nicht aufgegriffen.

Die Entscheidung des Beschwerdegremiums

Aus dem Bericht des Beschwerdegremiums:

„KURZBERICHT

1. Nach Abwägung der Wahrscheinlichkeiten, hat der Ausschuss für die Entgegennahme von Anzeigen festgestellt, dass die von Herrn Klag eingereichte Klage wie folgt motiviert ist:

 a. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass sein Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten verletzt wurde.

 b. Er will damit sicherstellen, dass seine personenbezogenen Daten und die anderer Personen umgehend aus dem Document Handling System (DHS) entfernt werden.

 c. Er will damit seinen Bedenken und seiner Unzufriedenheit hinsichtlich des DHS Ausdruck zu verleihen.

 d. Er fordert damit Schadensersatz für die angebliche Verletzung seines oben genannten Rechtes.“

Danach erfolgt eine Stellungnahme und nachfolgend die Empfehlungen:

EMPFEHLUNGEN

  1. Der Ausschuss hält die Überarbeitung der geltenden Richtlinien für die Erstellung, Kennzeichnung und Speicherung von Dateien, die personenbezogene Daten enthalten, für erforderlich.

 Er empfiehlt zudem die Einrichtung einer individuellen Zugriffsbeschränkung für alle Dateien mit personenbezogenen Daten und hält ihre Zuordnung zu einem geschützten Ordner, aus dem sie zu einem späteren Zeitpunkt entfernt werden

können, für nicht ausreichend.

 Der Ausschuss unterstützt die Empfehlung von IKM für eine Intensivierung der DHS-Schulungsmaßnahmen. Die Schulungsmodule für die Erstschulung und Auffrischung sollten überarbeitet werden, um das Bewusstsein besonders im Hinblick auf den Umgang mit sensiblen Informationen zu verschärfen. Darüber hinaus sollte für die DHS-Funktionsadministra-toren eine gezielte Schulung angeboten werden.

 Abschließend vertritt der Ausschuss die Auffassung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Schadenersatz hat, da keine Beweise für einen persönlich entstandenen Schaden in Folge der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten vorgelegt wurden.“

Mir wurde nicht bekannt, dass irgendeine, der genannten Maßnahmen in Angriff genommen wurde. Es gab keine Veränderungen. Ein Schaden wurde nur auf mich bezogen, obwohl alle anderen Zivilisten gleichfalls betroffen waren. So konnte man mich als den Quertreiber und Sündenbock darstellen.

Das NATO Appealsboard war bereits geimpft

Nach Ablehnung meiner Beschwerde wandte ich mich an das NATO-Appealsboard, der internen Gerichtsbarkeit für Zivilisten in Brüssel, seit 2013 „NATO Administrative Tribunal“ genannt. Man muss ja innerhalb von 60 Tagen nach der Entscheidung des Beschwerdegremiums reagieren, sonst hat man die Sache verspielt. Zwischenzeitlich hatte ich auch die Chance genutzt, den Kommandeur auf seine Sicherheitsprobleme hinzuweisen. Nur, die Sache war längst entschieden und eingefädelt.

Die Herrn beim Appealsboard, Botschafter Sergio Balanzino, (Vorsitzender), Herr Kevin John Chamberlain und Herr Laurent Touvet, waren bereits eingewiesen und ihre Entscheidung stand bereits fest. Für die Sicherheit der NATO interessierten sie sich nicht und zu den militärischen Vorgängen in Ramstein meinten sie, die gehe sie nichts an. Sie erklärten sich einfach für nicht zuständig und verweigerten die Hinzuziehung von Sicherheitsexperten. Eine Klärung der Sicherheitsprobleme wurde bewusst verweigert. Meine Beschwerde wurde brüsk zurückgewiesen.

Im Urteil legen die Richter das Sicherheitsproblem als mein persönliches Problem dar; für Probleme der NATO haben sie keine Verantwortung:

„In Artikel 4.2.1, Anhang IX der NATO-Zivilpersonalordnung [NCPR] heißt es: „legt ein Mitglied des Personals oder ein ehemaliges Mitglied des Personals oder sein Rechtsnachfolger Beschwerde gegen die Entscheidung eines Leiters der NATO-Behörde ein, befindet die Beschwerdekammer im Falle von individuellen Streitverfahren über diese Entscheidung selbst oder spricht die Entscheidung des Rates [Council] (...) aus". Gemäß dieser Bestimmungen ist die Beschwerdekammer nicht zuständig für Entscheidungen über die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der allgemeinen Führung der NATO Behörden, im Besonderen des Schutzes von personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Personals in CC-Air Ramstein. Ferner ist sie nicht befugt, einer NATO-Behörde eine Untersuchung anzuordnen oder allgemeine Empfehlungen über die Wahrnehmung ihrer Pflichten auszusprechen.

 Somit ist das Vorbringen von Herrn Klag lediglich in Bezug auf die Entscheidung des Leiters der NATO-Behörde zu seiner persönlichen Situation und hinsichtlich seines Rechtes auf Einreichen einer Beschwerde bei der Kammer zulässig.

 Herr Klag war nicht in der Lage, dem Ausschuss für die Entgegennahme von Anzeigen, dem Leiter der NATO-Behörde von CC-Air Ramstein oder der Beschwerdekammer einen Beweis für den vorgegebenen Schaden aufgrund der zeitweiligen Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im NATO-Informationsnetzwerk vorzubringen. Er gibt ausschließlich einen möglichen Schaden an, ohne die Art des Schadens genau zu benennen. Sein Antrag auf Entschädigung für den mutmaßlich

entstandenen Schaden muss deshalb zurückgewiesen werden.

Nun, das Ergebnis einer solchen NATO-Justiz sehen wir. Sie hat mitgeholfen, dass sensible NATO-Daten weiterhin ungehindert die NATO verlassen können. Verantwortung zu ihrem Auftrag: Fehlanzeige.

Der NATO-Generalsekretär zeigte kein Interesse

Also schrieb ich an Generalsekretär Fogh Rasmussen und informierte ihn über die Sicherheitsprobleme. Selbst nach mehreren Briefen kam keine Antwort.

Mir war schleierhaft, warum sich eine Sicherheitsorganisation davor drückte, Sicherheitsproblemen nachzugehen. Es ging offensichtlich mehr um diplomatisches Gehabe, um persönliche Arroganz, nicht aber um die Sicherheit bei der NATO. Die verstiess in der Direktive AC 25-2 des Chefs des Stabes, Generalmajor Jon Abma klar und deutlich nachlesbar gegen die Sicherheitsvorschriften.

Nach meiner Beschwerde 2010 arbeitete ich aufgrund einer Reorganisation nicht mehr als Übungsplaner, sondern als Service-Level Manager. Ich war dann kaum noch mit eingestuften Daten beschäftigt. Die Arbeit war entspannter und es gab keine Besorgnis mehr wegen der Sicherheit. Ich wusste auch nicht, ob in Bezug auf meine Beschwerde irgend eine Abhilfe getroffen wurde.

Besuch vom Verfassungsschutz

Erst im November 2010 kündigte sich ein Herr Stopf vom Bundesamt für Verfassungsschutz an. Anfang Dezember kamen dann zwei Herren. Sie stellten sich als Herr Stopf und Herr Stempel vor. Das waren ihre Arbeitsnamen. Ihre richtigen Namen waren Kölschbach und Jost, Oberamtsräte. Sie fragten nach meinen NPD-Kontakten und ich konnte ihnen alles erzählen wie es war. Ich sagte ihnen, dass ich voll hinter der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung stehe und dass es mein Recht sei, mich über Parteien, auch die NPD zu informieren. Beide schrieben wie wild alles auf, was ich sagte. Sie stocherten etwas herum, um möglichst viel zu hören, konnten aber sachlich nichts entgegnen. Am Ende zeigten sie sich erbost und drohten: „Das wird Konsequenzen für Sie haben“. Ich nahm’s gelassen, denn legal konnten sie mir nur die Security-Clearance entziehen – das wollte ich ja ursprünglich. Aber ich hatte jetzt nur noch 18 Monate bis zu meinem Ruhestand und wenig mit eingestuften Daten zu tun. Ich war da ganz entspannt. Dass deutsche Beamte auch illegal tätig werden, dazu war ich damals noch zu naiv.

Für mich war das Thema NPD nun endgültig vorbei. Ich erinnere mich noch an den Besuch meiner letzten Veranstaltung. Das war beim Volkstrauertag 2010 am „Feld des Jammers“ bei Bretzenheim in den Rheinauen bei Bad Kreuznach, in denen viele deutsche Soldaten nach dem Kriege verhungerten. Ich traf einmal im Urlaub einen Mitreisenden, der erzählte, dass er in den Rheinlagern gefangen war. Eine Schachtel Zigaretten rettete ihm sein Leben, auf Kosten einiger anderer. Er fand die Schachtel, die ein G.I. aus seinem Jeep hat fallen lassen. So konnte er immer wieder eine Zigarette gegen etwas Wassersuppe eintauschen, sagte er.

Die Veranstaltung war aber auch ein Schock für mich. Nicht nur, dass sie ewig lange hinausgezögert wurde, weil Gegendemonstranten lautstark die Gedenkveranstaltung blockierten. Die Schand- und Hassparolen der Gegendemonstranten waren unter aller Würde. Eine werde ich mein Leben nicht vergessen: „Bomber-Harris, do it again!“. Solche Leute geben sich als Pazifisten aus? Es waren nicht nur Linke; es waren Gruppen aus allen, angeblich ehrwürdigen Schichten: Friedensgruppen, Kirchen, Gewerkschaften, Parteien usw. Mich hat dieser Schlachtruf besonders geschockt, denn ich kannte den Enkel von Bomber Harris, Geoffrey Harris persönlich. Er machte kurz vorher eine 3-jährige Diensttour in Ramstein und war mein Abteilungsleiter. Es gab keinerlei Probleme oder Diskussionen; denn diese Sache war um, schon bevor er geboren wurde. Dass gerade angebliche Pazifisten nach Bomber-Harris riefen, das sollte uns allen zu denken geben. In den Medien war davon natürlich nichts zu hören oder zu lesen.

Es passierte auch weiter nichts. Es wurde keine Security-Clearance entzogen. Mittlerweile war ich schon fast 59 und hatte ohnehin nur noch ein Jahr bis zu meinem geplanten Ruhestand. Dann kam, zu meinem Erstaunen, Ende Juni 2011 eine neue Security-Clearance bis zum 31. Juli 2017, meinem 65. Geburtstag, dem ultimativen Ausscheiden. Das war sehr merkwürdig. Denn normalerweise darf die Security-Clearance nur für fünf Jahre verlängert werden. Was hat da die Verantwortlichen geritten? Das Begleitscheiben an die NATO enthielt dennoch einen Hinweis an den Arbeitgeber, die NATO:

„Es wird empfohlen, mit dem Betroffenen ein eingehendes Sicherheitsgespräch zu führen. Dabei sollten ihm insbesondere die dienstlichen Konsequenzen einer Intensivierung seiner Verbindung zur bzw. einer aktiven Unterstützung der NPD nochmals vor Augen geführt werden.“

Ich wartete vergebens auf ein Gespräch. Sollte ich etwas unternehmen? Ich hatte schon lange keine Besuche oder Kontakte mehr zur NPD, was sollte ich da vorbringen? Aber, von Seiten der NATO gab es auch kein Gespräch. Man vermied den Kontakt in dieser Sache. Die Aufforderung war an die NATO gerichtet, nicht an mich. Wäre es zu einem Gespräch gekommen, hätte ich die Möglichkeit gehabt, die Sicherheitsprobleme zur Sprache zu bringen. Die NATO war jedoch auf psychologische Kriegsführung eingeschworen.

Im Herbst 2011 begannen die Sticheleien. Man wollte mir eine Falle stellen, weil man meinte, ich wäre auf eine Abfindung aus. Dabei war für mich diese Sache schon längst um. Ich hatte ja nur noch weniger als ein Jahr bis zu meinem Ausscheiden. Aus den Ermittlungen reimten sich dann einige merkwürdige Dinge zusammen, aus denen ersichtlich wurde, dass im Hintergrund krampfhaft nach etwas gesucht wurde, um mir eins auszuwischen.

Der Fall zeigt, egal wie objektiv Regularien für eine Abfindung auf dem Papier sind, es kommt darauf an, wie man sie anwenden will. Fällt nur eine kleine Abfindung an, dann fällt es leicht, einen Mitarbeiter vor die Tür zu setzen. Wären es dagegen, wie bei mir, zwei Jahresgehälter, und das noch für einen selbst mitverursachten Grund, da sträubt sich jeder. Diese Regelung hatte ich so auch nicht für richtig gehalten. Sie hätte schon längst angepasst werden müssen. Stattdessen wurde hinterlistig gedeichselt, um die Möglichkeit einer Abfindung vorzutäuschen. Natürlich war es auch von mir nicht die feine Art dies auszutesten, aber es war keine Straftat. Es war die Fortsetzung der starrsinnigen Führung, die die Sicherheitsprobleme verursachte. Ich habe meine Bedenken zur fatalen Sicherheitssituation kommuniziert - die NATO hat jede Kommunikation hinterhältig unterdrückt.

Das Manifest des Spions zur Weitergabe

Da ich nun nicht mehr in der Übungsplanung, sondern im Service-Level Management nur wenig mit eingestuften Daten zu tun hatte und die Beschwerdesache vorbei war, wollte ich einen Schlussstrich unter die Sache ziehen. Ich fasste meine Erfahrung über den Wandel in der Sicherheitsphilosophie bei der NATO, vom „Need-to-know“ zum „Need-to-share“ Prinzip in einem Artikel für das „NATO Bulletin“, einer Zeitschrift der NATO-Zivilisten zusammen, unter dem Titel „Responsibility-to-share“. Diesen Artikel schickte ich per interner Email an die Redaktion in Brüssel. Er wurde natürlich nicht veröffentlicht.

Dieser Artikel war auch auf meinem privaten Computer. Als die LKA-Ermittler diesen Artikel fanden, glaubten sie sich an ihrem Ziel. Es war für sie das „Manifest“ von mir, wie sie es nannten, mit dem sie meinten beweisen zu können, dass ich selbst eine „Verantwortung zur Weitergabe“ aussprach. Die ideale Aussage zur Überführung eines Spions. Als wenn ein Spion auch noch für die Polizei aufschreiben würde, dass er spioniert. Da ich den Artikel jedoch NATO-intern verschickte, hatte er keine Adresse. Entsprechend gross war die Enttäuschung, als sie erkennen mussten, dass ich mit diesem Artikel nur die NATO wiederum auf ihre Sicherheitsdefizite aufmerksam gemacht hatte. Um das zu verwerten, musste es dann im Urteil in einem entsprechenden Kontext umgedeutet werden, so dass es doch als Preisgabe dargestellt werden konnte.

Anstatt Beseitigung der Sicherheitsprobleme gab es Untergrundschikane

Bereits im Jahre 2011 begannen Maßnahmen, die man als Untergrundschikane betrachten kann, andere würden sie vielleicht als Mobbing bezeichnen. Ich nahm die Sache nicht ernst. Ich hatte jahrzehntelange Erfahrung, ich kannte den Laden und niemand konnte mir etwas vormachen. Zudem wusste ich, dass ich 2012 Ausscheiden würde. Ich denke, diese Sticheleien waren eine Revanche aus der NPD-Zeit, für meine Beschwerde und meinen Hinweisen an den NATO-Generalsekretär. Da hatte ich zu sehr an der Ehre einiger Oberen gekratzt – ein Sicherheitsproblem durfte man nicht wahrhaben. Dass ich während meiner Arbeitszeit auch observiert wurde, wurde mir erst aus dem Ermittlungsverfahren bewusst. Als ich am 2. Mai 2012 meine Kündigung einreichte, erzählte mein Abteilungsleiter Jörn Fuglår auch von einem neuen Projekt „Cyberdefense“. Mein Kollege und ich wunderten uns. Ramstein hatte gar keinen direkten Internet-Anschluss. Der lief über SHAPE. Nach Zeugenaussage dieses Abteilungsleiters bei Gericht, wurde das Projekt „Cyberdefense“ im August 2012, also unmittelbar nach meiner Festnahme beendet. Die NATO hat nicht offengelegt, was das Ziel dieses kurzfristigen, nur während meiner Kündigungsfrist währenden Projekts war. Es kann nur angenommen werden, dass es darum ging, mir vor meinem Ausscheiden noch etwas anzuhängen.

Sicherheitsprobleme bestanden weiter

Als Service-Level Manager war es u. a. meine Aufgabe den Service-Level Vertrag zu erstellen, die Service-Leistungen zu überprüfen, die Benutzeranforderungen zu koordinieren usw. Dazu musste ich mir auch Informationen aus dem DHS besorgen. 

Konkret benötigte ich in diesem Fall die Anzahl der vorhandenen UNIX-Server für ein System Namens „ICC“, da die mir gelieferten Daten der NCIA-Administratoren nicht den Tatsachen entsprachen. Da das HQ, also ich als Service-Level Manager, für die Bereitstellung der Server verantwortlich war, waren die Administratoren immer bemüht, bei jeder kleinen Anforderung auch neue Server von mir zu fordern, auch wenn dies nicht erforderlich war. Ich brauchte also verlässliche Daten, um Argumenten der NCIA entgegenzutreten. Schliesslich waren die Server Eigentum des HQs. Ich musste darüber Rechenschaft abgeben und die Beschaffung planen.

Es war deshalb für mich erforderlich, zu recherchieren, wie viele UNIX-Server tatsächlich vorhanden waren. Im Betrieb waren ca. 6 Server. Nachdem ich eine Suchanfrage nach „ICC“ startete, fand ich EXCEL-Dateien, die die UNIX-Server mit ihren Konfigurationsdaten auflisteten. Die Dateien waren sehr inkonsistent mit unterschiedlichen Daten und Bezeichnungen und von unterschiedlichem zeitlichem Stand, ohne jegliches Datum. Erst nach einer umfangreichen Analyse der Dateien ermittelte ich einen Bestand von ca. 17 physischen Servern.

Keine der Dateien war als sicherheitsrelevant eingestuft, d.h., keine der Dateien hatte eine Sicherheitskennzeichnung, eine war ausdrücklich als  NATO UNCLASSIFIED gekennzeichnet. Alle Dateien waren offen für alle NATO-Beschäftigten im NS-Netzwerk zugänglich. Dies entsprach der Direktive AC 25-2, dem Prinzip „Responsibility-to-share“ (Verantwortung zur Weitergabe). Demzufolge war nach den allgemeinen Regeln jedem der Zugang zu diesen Daten erlaubt.

Der Inhalt der Daten war technischer Natur und ich war der Meinung, er war nicht für die Allgemeinheit der NATO-Beschäftigten gedacht. Das Prinzip „Need-to-know“ (Kenntnis nur, wenn nötig) hätte angewendet werden müssen, d.h., sie hätten nur für IT-Mitarbeiter zugänglich sein sollen. Die Daten waren teilweise veraltet, verwirrend und enthielten auch eine Spalte überschrieben mit „Passwords“. Es war strikt verboten Passwörter aufzuschreiben, erst recht in Dateien aufzulisten. Zudem war das, was da eingetragen war, ungültig und widersprach als Passwort nicht nur den NATO-Vorschriften, sondern jeder Logik. Sie waren viel zu kurz und generisch, das heisst die Eintragungen bezogen sich zum Beispiel auf den Server oder den Ort. Auch hatten diese Dateien keinerlei Einstufungsvermerk und standen ohne Zugriffsbegrenzung im Netz. Das war genau die Situation, vor der ich in meiner Beschwerde mit den Gehaltsabrechnungsdaten bereits 2010 schon gewarnt hatte. Nun, solche „Passwörter“ sind nicht geheim, auch nicht vertraulich – auch wenn da „Passwords“ drüber steht. Selbst der Sachverständige des Gerichts schrieb später in seinem Gutachten:

„Hier ist bereits dringend anzumerken, dass die Passwortkultur der NATO herausragend schlecht ist. Die Passwörter verstoßen gegen jede mögliche Regel einer Passwortkultur, inklusive der eigenen Regeln der NATO zu Passwortkultur nach deren eigenen Information Security Vorschriften und sind tatsächlich ohne technische Hilfsmittel zu erraten. Dies ist eine extrem und vollkommen unverantwortlich grobe Sicherheitsverletzung von Seiten des IT-Personals der NATO, die erheblichen Anteil an dem möglichen Ausmaß der Folgeschäden des Vorfalls hat.“

„Sollten Folgeschäden für die NATO entstehen durch laterale Bewegung, ist die generische, schlechte Passwortkultur (inklusive der Idee, alle Passwörter zentral in Listen zu speichern) mit Schuld.“

Ich konnte mir nicht vorstellen, dass solche Eintragungen als Passwörter tatsächlich genutzt wurden, denn es war verboten, Passwörter überhaupt in Dateien abzuspeichern. Vorschrift war, dass sie in einem versiegelten Umschlag in einem für geheim zugelassenen Tresor abzulegen sind. Tatsächlich aber standen da auch die öffentlichen Auslieferungspasswörter der SUN Rechner. Das war ein Indiz, dass die Passwörter nicht gültig sein konnten. Denn bei Inbetriebnahme müssen diese offenen Passwörter geändert werden. Dass sie in den Dateien aufgeführt waren, zeigt, dass diese Daten nicht echt sein konnten. Auch die Root-Passwörter für die meisten Server waren alle gleich. Solche Passwörter waren entweder veraltet oder Dummies, die z.B.  nur für temporäre Testkonfigurationen im offenen stand-alone Betrieb benutzt wurden. Diese „Passwörter“ waren geeignet, auf den ersten Blick Aufsehen zu erzeugen. Mit ihnen könnte ich meinem Arbeitgeber die Gefahr seiner Nachlässigen Sicherheit vor Augen führen. Auch wenn sie keine gültigen Passwörter waren.

Die NATO Mitarbeiter haben jedoch später behauptet, diese Passwörter seien bei ihnen geheim, weil ja das System, zu dem sie gehören, geheim sei. Warum aber das System mit solchen Passwörtern geheim sein sollte, das blieb offen. Die Aussage war eher eine nachgeschobene Rechtfertigung zur Anzeige. Bei einigen Servern meinte selbst der Zeuge Gowie, der Eigentümer der Dateien im Nachhinein, er würde die Daten als „NATO SECRET“ einstufen, andere würden sie nur als „NATO RESTRICTED“ einstufen. Er muss sich jedoch fragen lassen, warum er beides nicht getan hatte.

Es gab da schon Zweifel bei dem Sicherheitsverständnis der NATO. Diese Zustände zeigen, dass Sicherheit und Geheimhaltung bei der NATO sehr schwach ausgeprägt waren. Es ist schon unfassbar, wenn bei der NATO nicht Passwörter benutzt werden um das System geheim zu machen, sondern das System die Passwörter „geheim“ macht!

Auch die Ermittler konnten nicht nachprüfen, ob und welche Bedeutung diese ungültigen Passwörter hatten. Ob sie tatsächlich als Passwörter genutzt wurden. KHK Schlicher vom LKA Mainz bestätigt laut Mitschrift meines Verteidigers bereits am 3. Verhandlungstag:

In den Dateien sollen RootPwds gewesen sein. Aktiv? Angeblich ja, mußte man aber so entgegennehmen, kein Einblick in NATO.“ 

Und weiter:

Wir haben und hatten keinen Zugang zur NATO.“

Auf Nachfrage des Senatsvorsitzenden:

„Nein, Mulqueen hat mich nicht mal mitgenommen und mir gezeigt, was da geht.“

Offensichtlich hatte kein deutscher Ermittler je das Gelände der NATO betreten oder prüfen dürfen, ob die Aussagen der Zeugen auch nur annähernd stimmten.

Ist das nicht beschämend, wenn sich Richter eines Rechtsstaats auf solche Hinterlist einlassen, um der NATO einen Frondienst zu leisten?

Mir wurden die Dateien offiziell geschickt

Aus meiner Erfahrung mit meiner Beschwerde von 2010 wusste ich, dass ein Vorbringen meiner Argumente zu diesen, noch immer genauso bestehenden Sicherheitsdefiziten – wie damals - in Abrede gestellt werden würde. Da die Situation die gleiche war, wie bei meiner Sicherheitsbeschwerde 2010, beantragte ich beim Servicedesk, die Daten auf mein Email-Postfach ins Internet-Netzwerk (PAN) zu schicken. Dies erfolgte im März 2012 in zwei Transfers durch das Servicedesk ohne Probleme. D.h., ich musste davon ausgehen, dass die Servicedesk Mitarbeiter die Daten prüften und sie als NATO UNCLASSIFIED erachteten. Wie bereits erwähnt, sind offene Daten nicht sicherheitsrelevant und dürfen von Mitarbeitern frei verwendet werden. Vor allen Dingen stellen sie kein Geheimnis dar, denn sie waren einem großen Kreis von Menschen – wie den über 60 000 NATO Secret Netzwerk Benutzern - zugänglich.

Ich schickte mir die Dateien zur Beweissicherung erst einmal nach Hause. Ich wusste, dass ich Ende Juli 2012 in den Ruhestand gehen würde und spätestens bis dann könnte ich meinen Arbeitgeber noch einmal auf die mangelhafte Sicherheitssituation aufmerksam machen, egal, ob er die ernst nehmen würde oder nicht.

Bestanden die Sicherheitsprobleme noch ?

Dass Dateien ohne Sicherheitseinstufung und Zugriffsbeschränkung im DHS existierten, das war mir klar. Aber ob nun das Servicedesk diese Daten wirklich auf deren Inhalt prüfte, das wusste ich nicht. Denn bei mir hatte niemand nachgefragt. Ob sich ein Servicedesk-Mitarbeiter bei dem Eigentümer der Daten versicherte, dass sie „NATO UNCLASSIFIED“ waren oder sie einfach ungeprüft ins PAN schickte, das wusste ich nicht. Da ich sie erhalten hatte, musste ich von einer korrekten Prüfung ausgehen.

Deshalb beantragte ich im Juni 2012 nochmals einen Transfer der analysierten Dateien, um zu sehen, ob das Servicedesk Dateien ohne die Markierung „NATO UNCLASSIFIED“ ins offene Netzwerk schickt. Jetzt aber rief mich eine Mitarbeiterin des Servicedesks an und fragte mich, ob ich die Daten wirklich brauchte. Ich verneinte dies und sagte, dass es nur ein Test war. Ich war nun der Meinung, dass das Servicedesk tatsächlich eine Prüfung durchführte. Auch wenn intern Daten im DHS nicht geschützt und nicht korrekt gekennzeichnet waren, so konnte ich meinen Arbeitgeber nicht mit dem Vorwurf konfrontieren, das Servicedesk würde Daten ungeprüft in das offene Netzwerk (PAN) schicken. Für mich war die Sache daher erledigt. Ich konnte nun davon ausgehen, dass auch die Daten, die mir im März geschickt wurden, geprüft und damit „NATO UNCLASSIFIED“ waren. Die Daten, die ich zu Hause hatte, waren erwiesener Maßen offen.

Dass es sich dabei um einen Trugschluss handelte, wurde mir erst bewusst, nachdem ich verhaftet wurde. Das Servicedesk hatte weder im März, noch im Juni die zu übertragenden Daten geprüft, sondern seit seiner Kündigung im Mai lediglich nach möglichem pflichtwidrigem Verhalten gesucht. Bei der Zeugenbefragung bei Gericht erinnerte sich die Mitarbeiterin des Servicedesks, Master Sergeant Robinson-Garcia noch detailliert auch an andere Transfers, die sie für mich durchführte und bestätigte dadurch, dass sie auf mich angesetzt wurde.

Die in meiner Sicherheitsbeschwerde von 2010 aufgeführten Sicherheitsprobleme wurden keineswegs ausgeräumt, sondern ignoriert. Durch ihre Anzeige hat sie die NATO nun selbst öffentlich gemacht.

Interne Sicherheits- und Disziplinarmassnahmen unterdrückt

Entgegen den NATO Sicherheits- und Disziplinarvorschriften hatte der Arbeitgeber nicht die internen Recherchemaßnahmen zu möglichem Fehlverhalten gegen mich eingeleitet, sondern bewusst eine vorherige interne Aufklärung des Sachverhalts vermieden. Die NATO hat nicht nur interne Disziplinarvorschriften, sondern ist mittels eines NATO-Tribunals zu einem eigenen Gerichtsverfahren für Zivilisten autorisiert. Diese eigene Gerichtsbarkeit für Zivilisten hat Vorrang vor nationalen Gerichtsverfahren, insbesondere, wenn es um rein interne Vorgänge geht.

Diese internen Aufklärungsmöglichkeiten wurden peinlichst vermieden, denn bei der NATO wusste man ja, wie es um ihr Sicherheitschaos bestellt war. Folglich wartete man nach dem beantragten Transfer im Juni noch einen Monat, bis etwa eine Woche vor meinem Ausscheiden, um dann bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Das zeigt, dass keine konkrete Gefahr vorhanden war, sondern der Coup von NATO und Verfassungsschutz bereits sorgfältig geplant war.

Ich nahm im Juli meinen Resturlaub von ca. 3 Wochen, hätte also selbst dann noch die Daten an Russen oder Chinesen verkaufen können. Man wusste jedoch bei der NATO, dass sie nur Schrott waren.

An meinen letzten 3 Arbeitstagen erledigte ich die üblichen Abschlussformalitäten, übergab meine Arbeit und die zugehörigen Dateien und löschte meine Arbeitsdateien. Für mich war das Arbeitsverhältnis mit dem 31.7.2012 beendet.

Ich erfuhr von den Anschuldigungen meines Arbeitgebers erst mit meiner Verhaftung im Ruhestand, am 6.8.2012. Im Haftbefehl wurde mir vorgeworfen, ich hätte mir geheime Dokumente verschafft, um sie zu verraten. Dazu hätte ich die geheimen VS-Vermerke entfernt. Das stellte sich schon rasch als Lüge heraus.

Sodann behauptete man seitens der NATO, die Daten hätten geheim sein sollen. Die verantwortlichen Mitarbeiter hätten das nicht erkannt oder Fehler gemacht, ich hätte das jedoch gewusst und mir deshalb diese Dateien verschafft. Damit gab man seitens der NATO zu, dass sie nicht geheim gehalten wurden, d.h. keine Geheimnisse waren. Damit hätte der Spuk schon zu Ende sein müssen.

Aus den Ermittlungen

Das Tatobjekt

Bei den Ermittlungen wurden mir die Daten nicht gezeigt, mir aber vorgehalten, sie seien geheim. Ich stand also ständig unter den Zweifeln, ob ich ein „NATO SECRET“ übersehen hätte. Erst nach fünf Monaten wurden meinem Anwalt und mir die Daten gezeigt. Und – da war nirgends ein „NATO SECRET“, ja, da stand nichts, sogar ein „NATO UNCLASSIFIED“ in einer Datei, die mir als geheim vorgehalten wurde.

Ich hatte an meinem letzten Arbeitstag alle meine Dateien gelöscht. Aus den geheimen Ermittlungsakten geht hervor, dass der Sicherheitsverantwortliche Mulqueen während meines Urlaubs im Juli die Festplatte meiner beiden PCs kopierte und diese Kopie der Daten nach meinem Ausscheiden wieder zurückspeicherte. Der NATO-Secret PC spielte dabei keine Rolle, denn er fungierte nur als Terminal. Auf ihm konnte man keine Daten Abspeichern, denn die mussten ja ins DHS, damit sie für andere sichtbar waren.

Der Sicherheitsverantwortliche Mulqueen behauptete zwar, die Dateien seien NATO SECRET. Gemäss der Dokumentation kopierte er sie während meines Urlaubs durch ein komplettes Abbild von meinem PAN-PC und machte dabei jedoch selbst zwei fatale Fehler:

Er stufte seine gezogenen Kopien selbst nicht als NATO SECRET ein und er beliess die angeblich geheimen Dateien auf meinem PAN-PC. Zu diesem hatten alle NATO-Mitarbeiter Zugang, selbst die nicht für geheim Sicherheitsüberprüften. Das heisst, auch für ihn waren die Daten nicht NATO SECRET, seine Aussage war nur Heuchelei. Das zeigt, dass er nicht die geringste Qualifikation für seinen Job hatte. Aber er verstand es, sich nach US-amerikanischer Manier aufzuspielen.

Nachdem Mulqueen die während meines Urlaubs kopierten Festplatten nach meinem Ausscheiden wieder zurückgespielt hatte, wurden beide Festplatten am 6. August 2012 offen, ohne Sicherheitseinstufung nach SHAPE gebracht, um ein Abbild für eine Auswertung zu erstellen. Schliesslich hat Special Agent Erhard Semmler die Festplatte des PAN PCs, die die transferierten, jetzt für NATO SECRET erklärten Daten enthielt, am 30. September 2012 offen an Kriminaloberkommissar (KOK) Schäfer beim Landeskriminalamt Mainz übergeben. Der Übergabebeleg beweist, wie ungeniert die PCs und die Festplatte mit den Daten nach SHAPE, an Philip Dellorso, dann wieder zurück nach Ramstein und an KOK Schäfer übergeben wurden. Da ist nichts zu sehen von NATO SECRET oder Geheim, da hatte der Special Agent Erhard Semmler nicht geprüft, ob KOK Schäfer überhaupt für die Kenntnisnahme von NATO-Geheimnissen befugt war.

Die Vorgehensweisen und Abläufe bei der NATO wurden weder durch die Ermittler, noch durch das Gericht erforscht. Aber auch meine Verteidiger hatten dies in keiner Weise, auch nicht ansatzweise ins Spiel gebracht. Eine Verteidigung, trotz dreier Verteidiger gab es nicht. Es war wie verhext. Ich musste einfach verurteilt werden. Dabei sollte für Verteidiger ein Beweisdokument, wie das untenstehende, doch geradezu auffordern, die Vorgänge nachzuverfolgen und zu hinterfragen. Denn, es sollte um NATO Geheimnisse gehen. Aber nirgends ist ein NATO SECRET zu lesen. Die wurden nur mir unterstellt.

Dokument: Übergabe der PAN-Festplatte durch den NATO-Agenten Semmler mit den angeblich „geheimen“ Dateien an KOK Schäfer vom LKA Mainz.

 

Item Nr. 3 ist die Festplatte des PAN mit den angeblich geheimen Daten – die ich an meinem letzten Arbeitstag gelöscht hatte. Die Daten hätten also gar nicht mehr drauf sein dürfen. Aber sie wurden von Mulqueen zurückgespeichert: Die Festplatte wurde manipuliert. Sie wurde gemäss letztem Eintrag von Erhard Semmler offen an KOK Ulf Schäfer vom LKA Mainz übergeben.

Auch die nachstehende Freigabe durch den stellvertretenden Chef des Stabes an den Generalbundesanwalt weist nicht auf NATO SECRET hin:

Dokument: Freigabe der PAN-Festplatte mit den angeblich „geheimen“ Dateien durch den stellvertretenden Chef des Stabes Brigadegeneral Gianni Baron.

Anzumerken ist, dass im gesamten Verfahren nie die mir vorgehaltenen Daten mit den Originaldaten der NATO aus dem DHS verglichen oder bereitgestellt wurden. Forensik bei der NATO hat das LKA nicht betrieben, bzw. die NATO nicht zugelassen. Auf Nachfrage des Sacherständigen bestätigte der Zeuge P laut Mitschrift meines Verteidigers: „Nach dem Vorfall gab es keine forensische Untersuchung.“ Auch der Sachverständige wies noch einmal darauf hin: „Keine Forensik ist in der Tat seltsam.“

Mein Antrag auf Ermittlungen bei der NATO wurde von Staatsanwalt Dr. Engelstätter abgelehnt. Gemäss den Aussagen von Kriminalhauptkommissar (KHK) Schlicher geht hervor, dass die Ermittler keinen Fuss in das NATO-Hauptquartier setzen durften:

Wir haben und hatten keinen Zugang zur NATO.“

Auf Nachfrage des Senatsvorsitzenden:

„Nein, Mulqueen hat mich nicht mal mitgenommen und mir gezeigt, was da geht.“

Alle Ermittlungen beruhen auf Aussagen von NATO-Zeugen. Die Daten, die mir als geheim vorgehalten wurden, wurden von den dafür Verantwortlichen in das offene PAN übertragen, wurden also als NATO UNCLASSIFIED erachtet. Das sind drei Sicherheitsstufen bis NATO SECRET. Und zu diesem PAN hatten auch nicht sicherheitsüberprüfte Mitarbeiter Zugang. Trotzdem wird bis heute behauptet, die Daten seien geheim – aber nur bei mir.

Weitere Offenbarung der Daten an Staatsanwalt Dr. Engelstätter

Zwei Monate später, am 30.11.2012 hatte sich auch Staatsanwalt Dr. Engelstätter in ähnlicher Mission unrühmlich hervorgetan. Er erhielt auch von Special Agent Erhard Semmler eine CD mit den Daten, die ich im Juni beantragt, aber gestoppt hatte. Das wurde mir als Versuch des Landesverrats vorgehalten. Die CD wurde vom Chef des Stabes, Generalmajor Jon Abma freigegeben. Aber einen Hinweis darauf, dass es sich um NATO SECRET Daten handeln sollte gibt es auch da nicht. Das Schreiben ist nur NATO RESTRICTED eingestuft und verweist nur darauf, dass der Beweis bis zur sicheren Ingewahrsamnahme des Generalbundesanwalts sicher aufzubewahren sei.

Der Übergabebeleg gibt lediglich an, dass die CD von „Headquarters Security Office, NATO SECRET Wide Area Network“ erhalten wurde. Es wird bescheinigt, dass es bei der Übergabe um eine Weisse CD-R mit der Datei Project_02.xls ging. Nirgends findet sich ein Hinweis, dass es sich um eine NATO SECRET Übergabe handeln sollte. Nirgends befindet sich die erforderliche NATO Secret Registry Nummer als Zeichen, dass die Daten bei der NATO als Verschlusssache registriert waren. Im Gegenteil: Es wird ausdrücklich auf eine weisse CD-R verwiesen. Das ist der Farbcode für NATO Unclassified.

Die mir als geheim angelastete Datei wurde von NATO Special Agent Erhard Semmler offen an Staatsanwalt Dr. Engelstätter übergeben. Der Spezialagent der NATO, Erhard Semmler hat sich nicht die Security Clearance, die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Geheim von Dr. Engelstätter vorlegen lassen. Es wurde keine geheime Verschlusssache übergeben. Die Behauptung von Special Agent Erhard Semmler, die Daten wären NATO SECRET, war gemäss diesem Verhalten schlichtweg gelogen. Auch diese Daten hatten keinen Einstufungsvermerk. Wie daraus Staatsgeheimnisse gemacht wurden, das wird im nächsten Akt aufgeführt.

Wenn die NATO schon behauptete, die Dateien hätten geheim sein sollen, dann würde man erwarten, dass sie die NATO auch selbst geheim halten würde. Die NATO hat sie bis heute nicht herabgestuft.  Nun, das kann sie ja auch nicht. Denn sie waren nie geheim eingestuft, nie als NATO SECRET registriert.

Dokument: Freigabe einer CD mit der angeblich „geheimen“ Datei „Project_02.xls durch den Chef des Stabes Generalmajor Jon Abma.

Dokument: Übergabe einer CD des NATO-Agenten Semmler mit den angeblich „geheimen“ Datei Ptoject_02.xls an Staatsanwalt Dr. Engelstätter.

Tatort: Bundesanwaltschaft und Landeskriminalamt

Wie der Landesverrat konstruiert wurde -
Die Auswertung des LKA

Aus dem ersten Sachstandsbericht des LKA Mainz geht hervor: Die NATO in Ramstein hatte ein System, das sie als NATO SECRET bezeichnete, dessen Sicherheitszustand aber nicht der Sicherheitsstufe „GEHEIM“ entsprach. Es ist eben ein Unterschied, ob ein System geheim ist, das heisst, den gesetzlichen Vorschriften entspricht oder ob es geheim sein soll.  Da wurden bei der NATO wissentlich die eigenen Sicherheitsvorschriften ignoriert. Jedes Jahr muss ein solches System erneut für geheim zertifiziert werden, das heisst, es muss entsprechende Dokumentation eingereicht werden, um zu bestätigen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden. Jedes Jahr findet eine Sicherheitsüberprüfung des gesamten Netzwerks und aller Systeme statt. Da kommt ein ganzer Trupp von angeblichen NATO-Sicherheitsexperten, die die Systeme überprüfen – sollen. Anschliessend kennen die meisten von ihnen vermutlich die Commissary und die BX der Airbase Ramstein besser als das System, das sie überprüfen sollten.

Aber, darum ging es nicht, wie der Ermittlungsbericht des LKA Mainz offenbarte. Die NATO-Mitarbeiter gaben freimütig zu, dass die Daten nicht NATO SECRET eingestuft waren und dass die vorgeschriebenen Zugangsbeschränkungen fehlten, die Dateien damit für Unbefugte offen zugänglich waren, das heisst sie waren nicht geschützt. Damit wurden sie bei der NATO nicht gemäss § 93 StGB „geheimgehalten“. Schlimmer noch, das Servicedesk hatte die Dateien ohne Einstufungsvermerk weder geprüft, noch zurückgewiesen, sondern blindlings in das offene Netz, das PAN transferiert. Das wäre sowohl nach den NATO Vorschriften verboten, aber auch nach § 95 vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig nach § 97 StGB Landesverrat, sofern es geheime Daten gewesen wären.

Die NATO Mitarbeiter sagten freimütig, dass die Daten hätten geheim sein sollen. Dass sie damit schwerwiegende Sicherheitsverletzungen begangen hatten, das spielte bei ihnen keine Rolle. Denn im Prinzip sassen sie ja im Boot des Chefs des Stabes, Generalmajor Jon Abma, der mit der Directive AC 25-2 die Sicherheitsverletzung angeordnet hatte. Sie standen unter dessen Schutz. So kann man sich leicht vorstellen, dass da im Hintergrund die Fäden über mein Schicksal gezogen wurden. Mit Rechtstaat hatte das nichts mehr zu tun. Ich wusste von Anfang an: Es war ein Komplott.

Für alle beteiligten NATO-Mitarbeiter war es entweder ein Versehen, ein Irrturm oder ein Fehler, was für sie ohne Konsequenzen blieb. Mir wurde jedoch unterstellt, dass ich erkannt hätte, dass es sich hätte um NATO-Geheimnisse handeln sollen und ich nur deshalb die Daten beantragt hätte – um sie zu verraten. Ja, ich hatte beantragt, mir die Daten zu transferieren, aber nicht weil ich einen solchen Schrott irgendjemanden auch nur hätte zeigen wollen, sondern weil ich sehen wollte, ob das Servicedesk nach meiner Beschwerde 2010 nun eine Prüfung der zu transferierenden Daten durchführen würde. Da mir das Servicedesk die Daten schickte, wusste ich trotzdem noch nicht, ob sie geprüft oder einfach durchgewunken wurden. Auch wenn mir das Servicedesk in zwei Anträgen die Daten schickte, wusste ich nicht, ob das Servicedesk die erforderliche Prüfung durchgeführt hatte oder sie widerrechtlich unterliess. Sie hatten, bis auf eine Datei, nicht das erforderliche „NATO UNCLASSIFIED“.

Erst nach dem Antrag für den zweiten Transfer im Juni, bei dem die Mitarbeiterin Rücksprache mit mir nahm, musste ich annehmen, dass eine Prüfung erfolgte. Darauf hin war für mich die Sache erledigt. Bei der NATO aber fing sie jetzt erst richtig an.

Dass das Ganze nur ein Teil eines bösen Spiels war, das wusste ich erst von meiner Verhaftung an. Aber mit den Ermittlungen wurde das immer deutlicher, auch wenn mir die Beweise vorenthalten wurden. Ich hatte schon im Jahr vor meinem Ruhestand das Gefühl, dass man mich auf dem Kicker hatte. Nur, ich habe ein dickes Fell und war immun gegen kindische Spielchen. Ich hatte mich nie daran beteiligt.

Der Sachstandsbericht bezog sich nur auf die von mir beschlagnahmten Computer und Datenträger und listete akribisch auf, wo die Dateien gefunden wurden. Ich hatte regelmässige Sicherungen durchgeführt und ich hatte ein neues Notebook gekauft, mit dem ich noch Synchronisierungstests gemacht hatte. Die Dateien waren zwar in einem kleinen Verzeichnis, das war jedoch Teil meiner anderen Daten, mit denen ich experimentierte und deshalb auch mehrfach gespeichert, bzw. gesichert. Das wurde dann so dargestellt, als hätte ich mir gerade diese NATO-Daten extra mehrfach gesichert, um sie auf jeden Fall für einen Verrat parat zu haben. Auch wurde mir vorgehalten, dass ich diese Daten, die ich, wie ich ja behauptete, nicht mehr brauchte, nicht gelöscht hätte. Jeder aus der Informationstechnik weiss, dass man nicht aus Sicherungen einzelne Dateien löscht, sondern dass Sicherungen überschrieben werden, allenfalls löscht man ganze Verzeichnisse. Niemand nimmt sich die Zeit aus hunderttausenden von Dateien regelmässig einzelne zu löschen. Das waren alles Vorwürfe, um eine Anklage zu konstruieren.

Ich war also ausgeguckt als der Verräter in der, wie es der Gutachter nannte, „herausragend schwachen Sicherheitskultur“ der NATO in Ramstein. Den anderen Bediensteten wurde mangelndes Wissen, mangelnde Kenntnis, Fehler oder Irrtum bescheinigt, obwohl sie in den entsprechenden Funktionen waren und die entsprechende Ausbildung hatten. Aber ich war der einzige, dem bewusst unterstellt wurde, dass es sich um NATO Geheimnisse hätte handeln sollen und nur deshalb hätte ich sie beantragt. Und das auch nicht, um meine Beschwerde zu verfolgen, nein, sondern um sie gewinnbringend an Russen oder Chinesen zu verkaufen. Ich hätte mich geschämt, solche Daten irgendjemanden anzubieten oder auch nur zu zeigen. Ich hätte den Hohn und Spott nicht ertragen, erst recht wenn sie tatsächlich genutzt worden wären.

Kein Verrat vorhanden – nur unterstellt

Vergeblich hatten die Ermittler nach Adressen, Kontakten, Geldzahlungen, ja sogar nach Sendern gesucht, mit denen ich hätte Kontakt zu fremden, feindlichen Mächten aufgenommen haben sollte. Aber der angebliche „Maulwurf“ Manfred Klag, der 33 Jahre bei der NATO Zeit gehabt hätte sich Informationen zu besorgen, hatte keine solchen Kontakte – nicht in 33 Jahren. Aber jetzt, so steht es später im Urteil, kurz vor seinem Ausscheiden sollte er sich diese Daten verschafft haben, um – gemäss Urteil – einem Mitarbeiter der russischen oder chinesischen Botschaft eine Probe anzubieten und einen Preis auszuhandeln, um sie dann möglicherweise von Panama aus gewinnbringend zu verkaufen. Solch wahnwitzige Geschichten haben angeblich erfahrene Richter der höchsten Gerichte mir in ihrem Urteil angedichtet. – Damit sie auf Landesverrat entscheiden konnten. Ich gebe zu, ich kenne mich in deren kriminellen Milieu nicht aus, aber mich als so dummen Spion darzustellen, das ist schon ehrverletzend, gerade wenn die Richter im Urteil noch bestätigen:

„Dass der Angeklagte die erlangten Informationen tatsächlich an Dritte weitergegeben hat, konnte in der Verhandlung nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür bestehen nicht.“

Ausbeute bei den Durchsuchungen war mau

Nach der Ersten Durchsuchung war die Ausbeute dieser angeblichen NATO-Geheimnisse mau und insbesondere Kontakte zu „fremden Mächten“, sprich Russland, China oder sonst jemanden fand man auch nicht. Diese waren juristisch von Bedeutung. Aber es fehlte auch die Weitergabe oder Weitergabeabsicht an Unbefugte, der Verrat. Es gab keine Adressen, keine dubiosen Geldzahlungen in 33 Jahren NATO-Zugehörigkeit – nur geordnete, gut geplante Vorgänge. Deshalb musste man mit dem wahren Grund herausrücken: Meinen NPD-Kontakten.

Man hatte ja mein anonymes Schreiben an das Bundesamt für Verfassungsschutz. Das war der eigentliche Kern des Anstosses, aber man wusste nicht ob ich der Schreiber, der Provokateur war. Ich hatte mit meinem Anwalt schon darüber gesprochen und der hatte mir versichert, dass das nicht strafbar war. Man hatte mir das Schreiben vorgelegt und sah direkt, wie gespannt Staatsanwalt Dr. Engelstätter, KOK Schäfer und KOK Popp waren, als sie mich dazu fragten. Ich hatte nichts zu verbergen und sagte ihnen, dass es mein Schreiben war. Das war für sie der eigentliche Landesverrat. Man merkte, der Knoten war geplatzt, jetzt war mein Urteil schon gesprochen, ich war der Bösewicht, der Nestbeschmutzer, also musste ich Landesverräter werden.

Jetzt musste das ganze nur noch untermauert werden. Zur Bestrafung musste eine zweite, komplette Durchsuchung von Haus, Hof und Garten her. Da wurde zwar auch nichts gefunden, aber dafür wurde genüsslich viel Schaden angerichtet. Meine Frau sollte das zu spüren bekommen. Sie wurde für die 10 Tage ausquartiert, damit die Ermittler ihrem Vandalismusdrang freien Lauf lassen konnten.

Wo also war der Verrat oder die Verratsabsicht? Trotz intensiver Ermittlungen, einer 10-tätigen Haus-, Hof- und Gartendurchsuchung fand man nichts. Es gab keine Kontaktadressen, es gab keine fremden Kontenbewegungen, nicht einmal ein Handy hatten wir und der IMSI-Catcher blieb stumm. Die Möbel wurden ausgeräumt und zur Untersuchung ins Polizeidepot Enkenbach abtransportiert, der Boden wurde aufgerissen, die Tapeten heruntergerissen – heuchlerisch gab man an, man habe nach den Sendern gesucht, mit denen ich die NATO-Geheimnisse an fremde Mächte gesendet habe. Tatsächlich ging es um staatlichen Vandalismus, einfach Schaden anzurichten. Und die Beteiligten fühlten sich dabei sichtlich wohl. Da wurde z.B. absichtlich das Leitungswasser soweit zugedreht, dass der Durchlauferhitzer nicht mehr ansprang und meine Frau kalt duschen musste. Da wurde der Balg meines Akkordeons aus dem Rahmen gerissen. Etwa 200 Schäden meldete meine Frau. Sie wurden ignoriert. Sie sass auf den Trümmern und musste mit Hilfe von Verwandten die Schäden wieder reparieren und bereinigen. Das Regime hatte sein wahres Gesicht gezeigt. Nur, Verwertbares wurde nicht gefunden: Keine Kontakte, keine Adressen, kein fremdes Geld.

Man merkte, dass die Ermittler enttäuscht waren wegen der geringen Ausbeute aus der zweiten Hausdurchsuchung. Deshalb wurde dann auf psychologischen Druck gesetzt. Nur, ich konnte ja nichts zugeben, was ich nicht getan hatte. KHK Schlicher hatte sogar genüsslich gedroht, auch bei meinen Verwandten Hausdurchsuchungen durchzuführen. Es wurde massiver Druck aufgebaut; es ging einfach darum, uns zu terrorisieren, vielleicht würde ich ausrasten oder sonst etwas Dummes machen, damit ich noch als gewaltbereit oder gar gewalttätig dastehen würde. Dann hätte man vielleicht noch einen weiteren stichhaltigen Grund für eine Verurteilung.

Der „Focus“ als Sprachrohr der Bundesanwaltschaft

Nachdem Staatsanwalt Dr. Engelstätter bekannt war, dass ich den anonymen Brief geschrieben hatte, nahm er nicht mehr an den Vernehmungen teil. Für ihn war der Brief die Straftat. Jetzt musste nur noch das Drumherum zurechtgebastelt werden. Das dauerte auch nicht lange. Eine Vernehmungssitzung wurde auf Montag der folgenden Woche verschoben. Den Grund erfuhr ich dann später: An dem Montag kam der neue „Focus“ heraus. Bei dieser Sitzung erschien StA Dr. Engelstätter kurz zu Beginn der Vernehmung und bat, vor Ende hinzugerufen zu werden. Das geschah dann auch. Er erschien mit einem hämischen, leichten Grinsen und sagte, es sei etwas Schreckliches passiert. Ermittlungsinformationen seien an die Öffentlichkeit gelangt und die wolle man mir ja nicht vorenthalten. Er gab mir eine Kopie des Focus-Artikels. Alle warteten gespannt darauf, dass ich gleich damit zu lesen anfangen würde. Das tat ich nicht und sie waren darüber enttäuscht. Ich nahm’s gelassen und sagte nur: Tiefer geht es sowieso nicht.

Zurück im Gefängnis las ich den Artikel und war schon schockiert. Ich spürte, wie viel Hass mir entgegengebracht wurde. Jetzt ging es um den Bösewicht Manfred Klag, der von der NATO eine Abfindung erpressen wollte. Das war die moralische Straftat, die es jetzt galt als Landesverrat darzustellen, um sie bestrafen zu können.

Ja, StA Engelstätter hatte recht, es waren Informationen aus den Ermittlungen. Und nicht nur das, sie stammten von ihm selbst. Wahrscheinlich hat er selbst den grössten Teil des Artikels geschrieben. Er hat sich selbst verraten. Denn die Passage mit der Überfahrt auf dem Dampfer mit lustiger Akkordeonmusik konnte nur von ihm stammen. Meine Frau hatte nämlich kurz vorher bei ihm den Antrag gestellt, dass mir im Gefängnis mein Akkordeon gegeben werden sollte. Niemand ausser ihm wusste das.

Kritisch zu beurteilen ist auch sein Statement:

„Schritt vier – wie K. glaubte: Die Nato wird K. mit guten Bezügen in den vorzeitigen Ruhestand schicken. Und tschüss!

So kam es aber nicht. Die Kölner Behörde [das Bundesamt für Verfassungsschutz]  ließ K. pro forma den Sicherheitscheck bestehen und verständigte parallel die Kollegen vom Nato-Abwehrdienst ACCI.

Jetzt begann die konzertierte Aktion gegen den vermeintlichen Maulwurf. Spezialisten der US-Streitkräfte stellten mit Entsetzen fest, dass Manfred K. wohl seit Jahren auf sensibelste Daten zugreifen konnte. Das Mainzer LKA, mittlerweile von der Bundesanwaltschaft eingeschaltet, fand bei seinen verdeckten Ermittlungen heraus: K. hatte offenbar einen über Funk gesteuerten und von außen nicht zu knackenden Datentunnel geschaffen. Mit ihm konnte er die illegal abgezweigten Infos direkt von seinem Büro in Ramstein auf den Heimcomputer in Börrstadt überspielen.“

Unglaublich, dass ein angeblich renommiertes Magazin seinen Lesern so viel Schwachsinn verkaufen konnte. Offensichtlich glaubten es die beiden Unterzeichner Wisniewski und Hufelschulte, weil es direkt von der Bundesanwaltschaft stammte. Ja, schön wäre es gewesen, wenn die LKA-Beamte Funkgeräte gefunden hätten. Tatsächlich hatten wir nicht einmal ein Handy. Aber Focus-Leser mögen wohl eher Spannung als Fakten.

Jeder im Geheimschutzbereich Beschäftigte wird stutzig, wenn er liest: „Die Kölner Behörde ließ K. pro forma den Sicherheits-Check bestehen …“. Denn das hiesse ja, dass die Security-Clearance nicht echt gewesen wäre und die NATO mich  ein Jahr lang, vom Juli 2011 an ohne „Sicherheits-Check“ im geheimen Sicherheitsbereich hat arbeiten lassen. Hatte sie illegal einen Unbefugten im Sicherheitsbereich arbeiten lassen? Das wäre eine weitere schwere Sicherheitsverletzung, die erklärt, dass es bei der NATO nicht um ihre Sicherheit, sondern um persönliche Intrigen ging. Wenn ein Staatsanwalt Dr. Engelstätter von der Bundesanwaltschaft solches an die Medien gibt und ein ehemaliger BND Mann, Herr Hufelschulte so etwas veröffentlicht, dann sagt das alles über ihre Qualifikation im Geheimschutz aus.

Die Zeit der Ungewissheit

Es gab immer wieder ein Auf und Ab und die schlimmste Bestrafung ist, dass man selbst in der Zelle sitzt und sich nicht wehren kann. Man ist nicht nur physisch gefangen, sondern auch in der Sache ist man nur Objekt von anderen und zwar von Leuten, die zwar keine Ahnung haben, aber die Macht, einen zum Sünder zu machen. Da brachte mir Rechtsanwalt Schroth eines Tages ein Gutachten seiner Rechtsreferendarin über meinen Fall. In dem kam sie zu dem Schluss, dass kein Landesverrat vorliegen könne. Auf der anderen Seite hatte ich ein Gespräch mit dem Psychologen des Gefängnisses in Karlsruhe und der sagte mir klipp und klar, dass der Generalbundesanwalt sich das gar nicht leisten könne, nach so langer Haft keine Anklage einzureichen. Er war der Erfahrenere, zwar nicht bei Landesverrat, aber in Sachen Generalbundesanwalt.

Ich war mir keiner Schuld bewusst, denn die Daten, die ich hatte, und die mir von der NATO  geschickt wurden, waren nicht eingestuft. Da stand nirgendwo ein NATO SECRET und geheim gehalten waren sie auch nicht. Etwas Illegales hatte ich auch nicht getan. Also, wie konnte da jemand behaupten, ich hätte Geheimnisse. Ich war mir sicher, dass da nirgends ein NATO SECRET stand; aber nach alledem war ich mir dann doch nicht mehr so sicher, ob ich etwas übersehen hatte. Es war ja schon etwas unverschämt von den Anwälten der Bundesanwaltschaft und den LKA-Beamten, die sich bei allen Anhörungen auf die angeblichen NATO-Geheimnisse bezogen, nur, mir zeigten sie sie nicht. Ihre einzige Grundlage, dass es NATO-Geheimnisse sein sollten, waren die Aussagen der NATO-Zeugen, die behaupteten, die Daten hätten NATO SECRET sein sollen.

Das Tatobjekt – die Staatsgeheimnisse

Schliesslich, nach Weihnachten 2012 war es soweit. Meinem Anwalt und mir sollten die mysteriösen NATO-Geheimnisse gezeigt werden. Da war sogar mein Verteidiger, Rechtsanwalt Schroth überrascht. Da  waren ziemlich unprofessionell ausschweifende Ausdrucke dieser EXCEL-Dateien über viele Seiten. Aber da stand nirgends ein „NATO SECRET“. Sie hatten keinerlei Einstufungsvermerk.  In einer Datei stand sogar „NATO UNCLASSIFIED“, d.h. die Daten waren sogar als offen gekennzeichnet, während man bei der NATO behauptete, sie hätten NATO SECRET sein sollen. Nanu, da staunte selbst Anwalt Schroth, der, wie er sagte, schon Rainer Rupp, alias Topas verteidigte und dort scheinbar richtige NATO-Geheimnisse kennengelernt hatte. Aber auf allen Seiten der Ausdrucke war ein dicker deutscher Stempel: „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“.

Im Haftbefehl hiess es ja, dass ich die Verschlusssachenvermerke entfernt hätte. Dann musste man aber bei der NATO zugeben, dass es keine Verschlusssachenvermerke gab. Also waren es schon bei der NATO keine geheimen Verschlusssachen. Offensichtlich, um doch noch den Schein zu wahren, hatten die Staatsanwälte des Generalbundesanwalt nachgeholfen und die Daten nachträglich zu geheimen Verschlusssachen gemacht. Das war schon makaber. Damit wurden von der deutschen Justiz offene Daten nachträglich zu Staatsgeheimnissen verfälscht, um einen Landesverrat zu konstruieren. Es bestätigte sich mir mehr und mehr das Gefühl, dass ich veräppelt werden sollte, dass ich im falschen Film war, dass man mit mir einfach nur „Tatort“ spielte.

Als Beispiel wird eine Datei angezeigt, die bei der NATO als „NATO UNCLASSIFIED“ eingestuft war, aber von der Bundesanwaltschaft „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ gestempelt wurde. Ich weiss, dass eine solche nachträgliche Höherstufung illegal ist. Ich weiss, dass dies eine Fälschung einer Beweisurkunde ist. Juristen wollen sich dazu nicht äussern. Kein Anwalt will sich die Finger verbrennen. Denn der Generalbundesanwalt nimmt sie unter seine Fittiche und danach will sich dazu kein Anwalt mehr klar äussern oder gar rechtliche Schritte unternehmen. Sie ziehen sich dann zurück, können nichts mehr für einen tun und legen das Mandat nieder.

Nachfolgend, auf den nächsten beiden Seiten:

Dokument: Ausschnitt aus dem Tatobjekt, den angeblich geheimen NATO Dateien.

 

Die anderen Dateien waren ähnlich, hatten jedoch überhaupt keine NATO-Einstufung, aber auch den magischen Stempel „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“. Keine der Dateien hatte eine NATO-Einstufung, nicht einmal ein NATO RESTRICTED, also die niedrigste Sicherheitsstufe. Hätten sie wenigstens diese gehabt, hätten sie auch nicht den Transfer durch das Servicedesk geschafft. Das zeigt, wie wichtig eine Sekretur zum richtigen Zeitpunkt ist. Auch wenn sie gemäss der Juristen nur ein Indiz sei, hat sie ihre Berechtigung und kann Schlimmes verhindern. Die NATO hatte die entsprechenden Sicherheitsvorschriften, nur, sie wurden nicht angewendet, nicht kontrolliert und sogar per Direktive AC 25-2 bewusst verletzt. Deshalb ist es wichtig, auf diese Nachlässigkeiten unserer Sicherheitsorganisation hinzuweisen. Denn diese Leute bekommen durch unsere Steuern ein Schweinegeld und Privilegien für diese Schlampereien, zu Lasten unserer Sicherheit.

 

Aber, dazu hat man ja einen Generalbundesanwalt, der hat den Stempel und die Macht, den Rückhalt durch Regierung und Parlamente. Was kein Geheimnis ist, macht er einfach zu einem; aber nur für den Manfred Klag, denn der soll ja zum Landesverräter gemacht werden. Nur für die Gerichtsakten macht der Generalbundesanwalt die Daten zum Staatsgeheimnis – und zwar alle, ausnahmslos. Mit dem magischen Stempel:

So sieht das dann aus:

Dokument: Den magischen Stempel „GEHEIM – amtlich geheimgehalten hatte der Generalbundesanwalt auf allen Datenausdrucken für die Gerichtsakten draufgedrückt.

 

Nachfolgend ist eine Seite der Dateien mit den Server-Spezifikationen und den Passwörtern aufgezeigt.

Es gibt keinerlei NATO-Sicherheitseinstufung, nur den nachträglichen deutschen Stempel: „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“.

Es ist ersichtlich, wie weitschweifig gedruckt wurde. Man hätte die fünf Seiten dieser Datei bequem auf zwei Seiten drucken können.

Die dargestellten Passwörter entsprachen in keiner Weise gültigen Passwörtern für ein geheimes Netzwerk. Sie widersprachen den NATO-Regeln und der Vorschrift, dass Passwörter überhaupt in Dateien gespeichert werden durften. Ob sie überhaupt eine Funktion hatten, war nicht ersichtlich, denn es gab kein Gültigkeitsdatum.

Das root-Passwort war für alle ICC-Server gleich: „4fICCws“.

Das EEPROM-Passwort war bei allen SUN-Servern das SUN-Auslieferungspasswort, das nie geändert wurde: „Vegas“.

Wie schwachsinnig die anderen Passwörter waren, davon können Sie sich selbst überzeugen. Geheim kann ich das beim besten Willen nicht nennen, allenfalls dumm, falls diese benutzt wurden.

Nachfolgend, auf der nächsten Seite:

Dokument: Ausschnitt aus dem Tatobjekt, Server-Spezifikationen.

Ansonsten handelt es sich um die Angaben eines üblichen LANs, so wie es damals Standard war. Die IP-Adressen wurden zu Geheimnissen hochstilisiert. Tatsächlich waren sie bei der NATO maximal RESTRICTED / VS-NfD. Denn Adressen müssen üblicherweise bekannt sein, sonst funktioniert das System nicht.

Dieses Format lag allen Servern zugrunde. Es hätte meiner Meinung nach dem Prinzip „Need-to-know“ unterlegen und als NATO RESTRICTED eingestuft werden müssen. Solche – nicht eingestuften und nicht zugriffsgeschützen Daten jedoch nachträglich als NATO SECRET zu bezeichnen, das ist nicht nur illegal, sondern kriminell.

Merkwürdiges in den Kommentaren zum
Landesverrat

Nun ist es so, dass man im Gefängnis nur Informationen über seinen Anwalt bekommt und nicht selbst recherchieren kann. Ich kannte zwar die NATO-Sicherheitsvorschriften und wusste, dass diese ganze Sache stank und nicht den Vorschriften entsprach, aber ich kannte nicht die deutschen Vorschriften. Ich konnte mir gar nicht vorstellen, dass diese so gravierend abweichen können, aber ich hatte nichts dergleichen in der Hand.

Rechtsanwalt Schroth gab mir einmal Kopien aus dem Kommentar von Fischer zum Landesverrat. Das was ich da las, war ein breites Sammelsurium, aus dem sich Richter aussuchen konnten, was sie gerade brauchten, um einen Landesverrat zu konstruieren, - wenn sie wollten. Es hatte wenig mit den NATO-Sicherheitsvorschriften zu tun. Da mussten Staatsgeheimnisse nicht „sekretiert“, d.h., entsprechend gekennzeichnet sein, sie mussten gar nicht dem Staat oder einer amtlichen Stelle bekannt sein, ja selbst die Person, die sie hat, musste sie gar nicht als Staatsgeheimnis wahrnehmen. Entscheidend war, dass nachträglich Richter entschieden, dass eine Sache „materiell“, d.h. inhaltlich ein Staatsgeheimnis war. Landesverrat war also der goldene Wurf für die Justiz. Mit einer solchen Gesetzgebung konnte man immer einen Landesverrat begründen. Es liegt da nur noch am Willen und Geschick der Richter. Und wenn der Generalbundesanwalt dahinter steht und schon so viel Aufsehen erzeugt hat, traut sich kein Richter, dem zu widersprechen.

Haftprüfung

Dennoch war Rechtsanwalt Schroth nach der Sichtung dieser angeblichen NATO-Geheimnisse ohne Einstufungsvermerk wie bekehrt und beantragte Haftprüfung. Auch da zeigte sich, wie hinterhältig die Bundesanwaltschaft agierte. Rechtsanwalt Schroth war guter Dinge, weil er lange nichts hörte. Aber einen Tag vor der Haftprüfung wurde er mit einer dicken Erwiderung erschlagen. Dann warf er die Flinte ins Korn. Die Haftprüfung wurde verschoben und er meinte, ich sollte mir etwas einfallen lassen. Beim Haftprüfungstermin, etwa eine Woche später, wurde mir nur noch etwas Justiztheater vorgespielt. Interessant war, dass Oberstaatsanwalt Weiß, so wie ich das wahrgenommen hatte, der Ermittlungsrichterin Frau Dr. Ott schon den Beschluss „Haftfortdauer“ mitbrachte. Alles war schon gut im Voraus geregelt.

Ähnlich ging es dann bei der gesetzlichen 6-Monats-Haftprüfung, die durch den 3. Strafsenat beim Bundesgerichtshof durchgeführt wurde. Die zog sich angeblich in die Länge. Rechtsanwalt Schroth hielt Kontakt zu Oberstaatsanwalt Weiß von der Bundesanwaltschaft und zum Berichterstatter des 3. Strafsenats, Bundesrichter Pfister. Rechtsanwalt Schroth wurde durchsickern lassen, dass die Haft gegen Auflagen aufgehoben werden könne. Erfreut seines Erfolges informierte er mich und meine Frau schon über die bevorstehende Haftentlassung. Am nächsten Tag besuchte er mich erneut und teilte mir mit, dass er in der Zeitung gelesen habe, dass der Generalbundesanwalt Anklage erhoben hatte.

Das verdeutlicht, wie „vertrauenswürdig“, sprich hinterlistig die Arbeitsweise unserer Justiz ist. Vertrauen und Verlässlichkeit spielen keine Rolle, selbst nicht unter Juristen. Wie bei den bereits aufgezeigten, durch „GEHEIM – amtlich geheimzuhalten“ gestempelten und damit gefälschten Staatsgeheimnissen geht es um Tarnen, Täuschen, Tricksen zum eigenen Erfolg. Gesetze spielen da keine Rolle – die Justiz ist das Gesetz. Diese Erfahrung sollte ich immer wieder machen.

Da ich Rechtsanwalt Schroth trotz seines eigenen Ruhmes bei Topas nicht als sehr erfahren und engagiert in meinem Fall ansah, bat ich einen Mithäftling, der zeitweise mit mir Hofgang hatte, um den Besuch dessen Anwältin, Frau Stiefel-Bechdolf. Sie stellte sich zwar auch nicht als erfahren heraus, war aber nicht so schreibfaul wie Rechtsanwalt Schroth. Sie schrieb dann die Klageerwiderung und Rechtsanwalt Schroth machte Organisatorisches und Verwaltungsarbeiten. Er war ein nettes Kindermädchen für mich, denn er hatte seine Kanzlei in Karlsruhe gerade gegenüber vom Gefängnis und war deshalb vor Ort.

Rechtsanwalt Schroth brachte mir auch Teile der Ermittlungsdokumente. Da staunte ich eines Tages nicht schlecht. Da war ein Vernehmungsprotokoll des LKA von dem NATO-Zeugen Pa dabei, das hatte es in sich. Pa war Administrator und seine Vernehmung war offen, ohne jeglichen Einstufungsvermerk. Das Protokoll enthielt die komplette Server-Architektur, den jeweiligen Status der Server – alles wesentlich detaillierter als die Daten, die mir vorgehalten wurden. Geradezu bezeichnend und erschütternd für die NATO-Sicherheit war folgende Passage:

„Vermerk: Dem Zeugen wird ein Ausdruck des o.a. Arbeitsblattes vorgelegt.

Frage: Können sie an Hand des Ausdruckes benennen, für welches CAOC der Server als Backup diente?

Antwort: Das Passwort  „CAOC2" deutet darauf hin, dass der Server für das CAOC 2 in Uedem bestimmt war.“

Das muss man sich vorstellen: Nur anhand des Passworts erkannte der Administrator Pa den Server. Die Passwörter wurden zur Identifikation von angeblich geheimen Servern benutzt; wie es der Sachverständige nannte: Sie waren generisch. An einer solch schlampigen Organisation hängt die Sicherheit der NATO-Staaten. Solche Passwörter widersprechen nicht nur dem gesunden Menschenverstand, sondern auch den NATO-Vorschriften. Nur, die Verantwortlichen, insbesondere die Oberen, waren zu faul und bequem, um das zu kontrollieren. Man ist ja in einem Sicherheitsbereich und da hat kein Fremder etwas zu suchen. Man ist unter sich. In einer solchen Geheimniskrämerei kann die Schlamperei bestens gedeihen. Aber der Chef des Stabes, Generalmajor Jon Abma hat da ganze Arbeit geleistet mit seiner Direktive AC 25-2 „Responsibility-to-share“: Er hat die Schlamperei im eigenen Laden öffentlich gemacht“ Die NATO wird nicht von den Partnerstaaten auf ihre Sicherheit überprüft, sondern von sich selbst. So etwas funktioniert nie auf Dauer.

Aber noch etwas war bezeichnend für dieses Zeugenprotokoll des Zeugen Pa in den offenen Akten: Ihm ging der nachfolgende Fax-Bericht von Oberstaatsanwalt Weiß an den Vorsitzenden des 3. Strafsenats und Präsidenten des Bundesgerichtshofs, Prof. Dr. Tolksdorf voraus. Der Eingangsstempel beim Bundesgerichtshof – 3. Senat – 8. Mrz. 2013 bestätigt die rege offene Kommunikation zwischen beiden Behörden mit NATO-Geheimnissen. Der Bericht wurde wohl offen gefaxt, aber auch wieder offen zum Generalbundesanwalt zurück gebracht, um in den offenen Gerichtsakten abgelegt zu werden.

Das Fax bestätigt auch, dass es auch an meine beiden Verteidiger offen gefaxt wurde.

 

Diese Information darf nach deutschen Recht nicht gezeigt werden !

 

Dokument: Vernehmungsprotokoll des NATO-Zeugen Pa mit Fax-Protokoll von Oberstaatsanwalt Weiß von der Bundesanwaltschaft.

 

Hier ist nur die erste Seite aufgezeigt und anschliessend die Letzte. Alleine diese Seiten sind schon erschütternd genug.

Danach folgt eine detaillierte Befragung zu den Servern. Alle Informationen wurden im Polizeirevier Kaiserslautern von einer Dolmetscherin übersetzt, offen in einem nicht für geheim zertifizierten Notebook protokolliert. Das Protokoll weist keine Geheimschutzstufe auf, es ist offen und nicht unter Verschluss.

Jeder konnte es verwenden. Und das, obwohl das Protokoll detaillierte, mir vorgehaltene, angeblich geheime NATO-Informationen enthalten hat, einschliesslich – wie oben gezeigt – angeblich geheime Passwörter. Solche Passwörter, wie „CAOC2“, die Bezeichnung für dieses militärische Operationszentrum in Uedem, durch Polizei und Justiz offenbart, reichen der deutschen Justiz aus, um mich zum Landesverräter zu machen und der NATO einen Freibrief für ihre Sicherheitsschlampereien auszustellen. Von angeblichen „Rechtstaaten“, wie sie die NATO-Staaten vorgeben zu sein, sollte man erwarten, dass sie die Sicherheitsprobleme ihrer Organisation aufgreifen und abstellen. Weit gefehlt. Vertuschen vor der Öffentlichkeit heisst ihre Devise.

Dass die NATO in Ramstein auch nach ihrer Anzeige noch nicht ihre Lektion gelernt hatte, zeigt dieser Zeugenbericht. Diese Zeugen waren für die höchste Sicheheitsstufe, CTS/A (Cosmic, Top Secret/Atomal), - höher als ich - ermächtigt und werden jedes Jahr aufs Neue auf die Sicherheitsanforderungen eingeschworen. Sie hätten wissen müssen, dass, wenn sie sensible NATO-Informationen an andere weitergeben, sie die Verantwortung tragen, dass ihre Empfänger ebenfalls für die entsprechende Sicherheitsstufe sicherheitsüberprüft, ermächtigt und eingewiesen sein müssen. Im Klartext heisst das, die Empfänger müssen eine Security Clearance, eine Sicher-heitsunbedenklichkeitsbescheiniung vorlegen, bevor irgendwelche Informationen fliessen dürfen. So wie sie sich jedoch benahmen, war das zu bezweifeln. Nur, ich wusste das nicht. Ich wusste, dass zwischen Staatsanwalt Dr. Engelstätter und Anwalt Schroth etwas in Bezug auf eine Ermächtigung und Übergabe von Akten verhandelt wurde. Da war ich der Meinung, dass die deutsche Justiz für die korrekte Anwendung der Geheimschutzgesetze sorgen würde. Zudem wusste ich aus den Zeugenanforderungen an die NATO, dass Staatsanwalt Dr. Engelstätter und sein Abteilungsleiter Hannich der NATO zusicherten:

„Da in den Vernehmungen Sachverhalte zur Sprache kommen könnten, die als „NATO Secret“ zu bewerten wären, sichere ich schon jetzt zu, sämtliche Vernehmungen ausschließlich von für den Geheimhaltungsgrad „Geheim“ ermächtigten Beamten durchführen zu lassen und die Vernehmungsniederschriften ebenfalls als „Geheim“ im Sinne der Deutschen Anweisung zur Behandlung von Verschlusssachen einzustufen.

 In einem etwaigen gerichtlichen Verfahren würde sich die Bundesanwaltschaft dafür einsetzen, dass das Gericht bei der Vernehmung der entsprechenden Zeugen geeignete Maßnahmen trifft, um den Geheimschutz sicherzustellen (§§ 171 – 175 GVG).“

Was sollte man da sagen. Die Bundesanwaltschaft schien die deutschen Gesetze zu kennen, schliesslich sollten es die Experten für Landesverrat sein. Dass die deutschen Gesetze so sehr von den NATO Vorschriften abwichen, das schien mir schon merkwürdig.

Auf der letzten Seite des Protokolls bestätigt der Zeuge mit seiner Unterschrifte die NATO-sensiblen Informationen, die er offen an die nicht für Geheim ermächtigten Beteiligten, die Beamten des Landeskriminalamts Mainz, sowie die unbefugte Dolmetscherin preisgab.

Und als ob das noch nicht genug wäre, hatte NATO-Zeuge Pa auch noch jede nicht sekretierte Seite, neben der Seitennummer des Protokolls mit seinen Initialen signiert.

 

Diese Information darf nach deutschen Recht nicht gezeigt werden !

 

Dokument: Letzte Seite des Vernehmungsprotokolls des NATO-Zeugen Pa.

Man sieht an diesem Bericht, dass da Geheimschutzlaien am Werk waren. Solche Leute, dazu noch hohe Juristen, hätten nach den NATO Sicherheitsvorschriften nie auch nur in die Nähe von NATO-Geheimnissen kommen dürfen.

Die Verstösse noch einmal zusammengefasst:

-   Die Zusage von Staatsanwalt Dr. Engelstätter und seinem Abteilungsleiter Hannich an die NATO, dass die Ermittler für „geheim“ ermächtigt wären, war gelogen.

-   Der NATO-Zeuge Pa, der behauptet hatte, es handele sich um NATO SECRET Informationen, hatte diese NATO-Informationen an Personen weitergegeben ohne deren Sicherheitsstatus zu überprüfen. Er hatte NATO-Geheimnisse an Unbefugte weitergegeben und damit Staatsgeheimnisse gemäss § 95 vorsätzlich, mindestens aber fahrlässig nach § 97 StGB offenbart und sich so strafbar gemacht.

-  Entgegen den Zusagen an die NATO durch StA Dr. Engelstätter hatten die Ermittler des Landeskriminalamts nicht die geringste Ahnung von Geheimschutz „im Sinne der Deutschen Anweisung zur Behandlung von Verschlusssachen“. Was das LKA unter Geheimhaltung verstand und nach welchen Vorschriften sie agierten, bleibt bis heute ihr Geheimnis. Sie wissen heute, dass sie vollkommen neben den Gesetzen lagen und unterdrücken jegliche Aufklärung.
  
-  So war der Raum nicht für „Geheim“ zertifiziert. Er muss beispielsweise vor Unbefugten geschützt, nicht einsehbar und abhörsicher sein.
      
-  Ihr Notebook war nicht für „Geheim“ zugelassen.
      
-  Sie fuhren mit den angeblichen Staatsgeheimnissen, die nicht als geheime VS behandelt wurden durch die Gegend.
      
-  Sie überprüften nicht den Geheimhaltungsgrad und die Ermächtigung des Zeugen. Sie zeigten ihm dennoch die angeblichen Staatsgeheimnisse und zeichneten geheime NATO-Informationen in ihrem Notebook auf, ohne sie geheimschutzrechtlich zu kennzeichnen.

-  Aufgrund dieses Verhaltens muss davon ausgegangen werden, dass diese Protokolle und Informationen offen im Netzwerk beim LKA verarbeitet und anderen Unbefugten zugänglich gemacht wurden. Auch das ist eine Offenbarung von Staatsgeheimnissen.

-  Das Protokoll belegt, dass die Dolmetscherin am 14.7.1987 vom Landgericht Landau als Dolmetscherin vereidigt wurde. Mit einer Sicherheitsüberprüfung gemäss SÜG, die alle fünf Jahre wiederholt werden muss, hat dies jedoch nichts zu tun. Sie war Unbefugte und hätte Staatsgeheimnisse gar nicht zur Kenntnis nehmen dürfen. Eine Ermächtigung der Beteiligten zum Geheimschutz ist im Protokoll auch nicht vermerkt.

Das i-Tüpfelchen an der ganzen Sache setzt jedoch wiederum der Generalbundesanwalt auf. Da mag so mancher Fachkundige, z.B. von der NATO oder der Bundeswehr schon grosse Augen machen und sich wie in den Zeiten der Hexenverfolgung fühlen. Denn das gesamte Zeugenprotokoll mit den sensiblen NATO-Informationen mit denen ich belastet wurde, wurde – wie bereits aufgezeigt - von Oberstaatsanwalt Weiß beim Generalbundesanwalt an den Vorsitzenden des 3. Strafsenats und damaligen Präsidenten des Bundesgerichtshofs, Prof. Dr. Tolksdorf über das öffentliche Netz, - natürlich offen - gefaxt. Für die Beteiligten waren es keine Staatsgeheimnisse. Das schien mir sehr eigenartig.

Ja, das hätte alles hinter den Kulissen ablaufen sollen und war nicht für mich und meine Anwälte gedacht. Es war auch nur wieder ein Versehen, dass dieser Zeugenbericht im Rohformat – ohne Einstufungsvermerk - in die offenen Ermittlungsakten gelangte. Dazu noch als Faxbericht.

Denn das Unglaubliche erfuhr ich dann erst später, als ich über meinen Anwalt Zugang zu den GEHEIM-eingestuften Akten bekam. Da fand ich das gleiche Zeugenprotokoll des NATO-Zeugen Pa und – jetzt war es „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ gestempelt. Für LKA und  Generalbundesanwalt war es offen bis – ja bis es für das Gericht zu meiner Verurteilung gebraucht wurde. Dann wurde es als „GEHEIM“-gefälscht zu den Gerichtsakten gegeben.

So steht es sauber, ohne Fax-Protokoll, aber mit „GEHEIM“-Stempel in Band 24, Blatt 202ff, wie nachfolgend aufgezeigt. Dem Sachverständigen wurden nur die geheimen Aktenbände 20 - 24 gegeben. Ihm wurden die Sicherheitsschlampereien von NATO und deutscher Justiz nicht einmal gezeigt.

Nachfolgend, auf der nächsten Seite:

Dokument: Vernehmungsprotokoll des NATO-Zeugen Pa, jetzt „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ gestempelt und damit gefälscht.

 

Diese Information darf nach deutschen Recht nicht gezeigt werden !

 

Das ist jedoch nur das Zeugenprotokoll, das es versehentlich in die offenen Gerichtsakten geschafft hat und somit Beweis auch für den Nicht-Fachmann im Geheimschutz ist, wie von Seiten der NATO, der deutschen Justiz und der rheinland-pfälzischen Polizei betrogen wurde. Fachleute im Geheimschutz erkennen sofort, wie hier Berichte gefälscht worden sind. Denn das „GEHEIM“ muss auf dem Originaldokument stehen, das heisst, es muss gedruckt sein und nicht nach dem Ausdrucken aufgestempelt sein. Denn auch das elektronische Dokument muss die Sekretur tragen und geheim gehalten werden. Ein Geheimnis ist von Anfang an geheim zu halten und nicht erst wenn es einem Beamten einfällt.

Jeder Fachmann fragt sich, wo ist der VS-Eintrag, die Registrierung als Verschlusssache? Die Dokumente waren zwar durchnummeriert, aber als Lose-Blatt Sammlung in einem Leitz-Ordner abgelegt. Jeder konnte problemlos Blätter austauschen. Es gab keine Gewähr dafür, dass das, was ursprünglich als geheim abgelegt wurde, auch noch später drinnen war. Solche Laien sitzen in unseren höchsten Gerichten und maßen sich an über Staatsgeheimnisse zu entscheiden!

Nicht nur das Protokoll des Zeugen Pa

Nicht nur die Vernehmung des Zeugen Pa wurde offen protokolliert. Alle Zeugenprotokolle der NATO-Zeugen hatten das gleiche Manko. Sie wurden offen protokolliert und lediglich für die Gerichtsakten beim Generalbundesanwalt „GEHEIM“ gefälscht. So etwas ging nach den NATO-Sicherheitsvorschriften gar nicht. Denn es war äusserst unwahrscheinlich, dass die Vernehmungen geheim waren, das Notebook für geheim zugelassen war, die Vernehmungsdaten materiell bis zur Sekretur geheimgehalten wurden usw. Für einen Normalbürger wäre das eine schwere Straftat – nicht so für die Staatsanwälte beim Generalbundesanwalt.

Alle etwa zehn weitere NATO-Zeugenprotokolle waren auch nachträglich als „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ eingestuft, obwohl die Zeugen offen aussagten. Ich realisierte zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht was da getrieben wurde. Ich ging ja noch immer von einem ordentlichen Verfahren aus, bei dem die Beteiligten die gesetzlichen Anforderungen an den Geheimschutz erfüllen sollten, so wie es StA Dr. Engelstätter und sein Abteilungsleiter Hannich der NATO zugesagt hatte. Und die NATO-Zeugen hatten ja alle eine SECRET- oder sogar TOP SECRET- (CTS/A)-Security Clearance, erhielten ihre jährliche Sicherheitseinweisung und sollten wissen was sie tun. Wenn nun diese Informationen, die sie an die Ermittler gaben für sie nicht geheim waren, dann konnten die mir vorgehaltenen erst recht nicht als geheim gelten. Da waren so viele Ungereimtheiten und ich war nur Objekt. Es waren andere, auch meine Verteidiger, die das gar nicht realisierten, verstanden oder verstehen wollten, aber darüber befanden.

Tatort: Justiz

Einige Schandtaten habe ich bereits aufgezeigt: Das nachträgliche „GEHEIM“-Stempeln der Tatobjekte und der Zeugenberichte und damit deren Verfälschung für die Gerichtsakten, das nicht unter Verschlusshalten angeblicher NATO-Geheimnisse, die fehlende Kenntnis im Umgang mit Staatsgeheimnissen, bzw. Verschlusssachen oder überhaupt die fehlende Ermächtigung, geheime NATO-Verschlusssachen zur Kenntnis nehmen zu dürfen. Aber auch die Gerichte liessen sich nicht lumpen. Es ging im selben Trott weiter, einschliesslich meiner Verteidiger. Ich war ihr Objekt, ihr Krimineller. Das musste nur noch besiegelt werden.

Ich war im Gefängnis, hatte nicht die Gesetzestexte und konnte nicht recherchieren. Ich wusste, dass das Handeln von Polizei und Justiz nach den NATO-Vorschriften nicht erlaubt war. Wie das nach deutschem Recht aussah, wusste ich nicht. Ich hatte zwar meine Zweifel, aber die mir überlassenen Kopien aus dem Kommentar von Fischer waren ja auch sehr zwiespältig. Als ich Rechtsanwalt Schroth auf den gefaxten und nachträglich „“GEHEIM“-eingestuften Zeugenbericht ansprach und ihm sagte, dass das ja nicht sein könne, zuckte der nur mit den Achseln. Er hatte keine Ahnung und war offensichtlich in dieser Sache überfordert. Wie er Rainer Rupp, alias Topas verteidigt haben will, da habe ich meine Zweifel.

Aufgrund meiner Erfahrung wollte ich nicht mit Rechtsanwalt Schroth in die Gerichtsverhandlung gehen. Mitgefangene empfahlen mir Rechtsanwalt Böhm aus Kreuzau, einem kleinen Ort bei Düren. Er sei ein Kämpfertyp. Meine Anwältin, Frau Stiefel-Bechdolf war da abgeneigt und empfahl mir Rechtsanwalt Rosenthal aus Karlsruhe. Die Zeit bis zum Prozessbeginn wurde knapp und leider konnte ich keinen Kontakt mehr zu Rechtsanwalt Böhm herstellen, so dass ich mich dann notgedrungen für Rechtsanwalt Rosenthal entscheiden musste. Er machte zwar einen professionellen Eindruck, stellte sich jedoch als Fehlentscheidung heraus, da er aus meiner Sicht jede Verteidigung meiner Interessen unterliess.

Nach meiner Festnahme am 6.8.2012 hiess es für mich jeden Tag Einzelhof mit zwei Gefängniswärtern, Einzelduschen und keine Kontakte zu anderen Gefangenen. Das fiel mir nicht schwer und ich wurde wenigstens nicht von meiner Sache abgelenkt. Erst im Juni 2013 wurde meine Isolationshaft aufgehoben. Danach hatte ich zwar Kontakt zu anderen Häftlingen, aber es war grauenhaft zu hören wie auch diese zum Teil schikaniert, wie sie ähnlich wie ich, hinterlistig festgenommen wurden. Zum Beispiel Schwarzfahrer oder angebliche Schwarzfahrer, die mal für 30 Tage aus dem Leben gerissen und eingesperrt wurden. Sie sind leichte Opfer und verbessern die Erfolgsbilanz der Richter. Oder andere, bei denen auch einfach eine Anzeige für einen Verdacht gereicht hatte, um sie in den Knast zu werfen. Da habe ich erfahren, wie schäbig und grausam unser Rechtstaat durch diese Justiz ist. Da habe ich gelernt, dass da bei Justiz und Polizei eine besondere Spezies Menschen am Werk ist. Bei denen geht es nicht um Ehrlichkeit – Hauptsache ist ihr eigener Erfolg und dass man ihnen selbst nichts nachweisen konnte.

Ich hatte mir eine Weile so manche Geschichte angehört, aber dann wird man dieser Geschichten überdrüssig. Es ist einfach zu frustrierend. Es sind oft Fälle, die nicht klar auf der Hand liegen, sondern so oder so bewertet werden können. Es kommt nicht auf die Fakten an, sondern auf das, was die Richter glauben wollen. Und eine Verurteilung ist der Erfolg eines Richters, der ist für ihn wichtiger als das Recht. Das hat er ja in der Hand. Er braucht nur eine erklärende Geschichte drum herum zu machen. Da gilt eben nicht: Im Zweifel für den Angeklagten. Und es gibt viele Zweifel.

Jetzt hatte ich das ideale Verteidigerpaar, das mich voll im Griff hatte: Ich sollte „ordentlich“ vor Gericht erscheinen, mit Krawatte, gutem Haarschnitt und Rasur, ich sollte den Underdog spielen usw. Das waren die wichtigsten Vorgaben. Ich war da schon verblüfft was sie unter Recht vor einem Oberlandesgericht verstanden. Vor allen Dingen bin ich nicht der Typ, der sich als Underdog den Richtern anbiedert. Ich hatte diese Leute mit ihren hinterhältigen Maschen bereits kennengelernt. Ich war kein Landesverräter. Warum sollte ich kriechen?

Die Gerichtsverhandlung

Die Anklage

Im Juli 2013 wurde die Gerichtsverhandlung durch den 2. Strafsenat, auch „Staatsschutzsenat“ genannt, beim Oberlandesgericht Koblenz unter grossem Medienrummel eröffnet. Die Anklage wurde verlesen. Sie zitiert fortwährend aus den Kommentaren zum Landesverrat, um die Daten nachträglich zum Staatsgeheimnis zu machen. Sie bestätigt aber auch, dass die Dateien schon bei der NATO über den erforderlichen Berechtigtenkreis hinaus einem Vielfachen von unberechtigten Personen bekannt waren und damit gemäss § 93 StGB bei der NATO nicht „geheimgehalten“ wurden:

„Die verfahrensgegenständlichen Dateien sollten nach Angaben der Zeugen Mulqueen, Gowie, Schlauch und Habex ursprünglich einem sehr kleinen Kreis aus Computeradministratoren von neun bis maximal 14 Personen zugänglich sein und sind lediglich versehentlich im internen Bereich des NS-Systems Ramstein für alle Zugangsberechtigten des NS-Systems recherchierbar gewesen.“

Die Anklage bestätigt, dass die Dateien für alle Zugangsberechtigten des NS-Systems recherchierbar waren. Das NS-System ist das NATO-weite Netzwerk, an das auch die nationalen Militäreinheiten und Ministerien angeschlossen sind. Das waren nach Angaben des Sicherheitsverantwortlichen Mulqueen mindestens  65 000 Nutzer. Von einem begrenzten Personenkreis für neun bis maximal 14 Computeradministratoren kann damit nicht gesprochen werden. Und selbst wer zum NS-System zugangsberechtigt ist, ist noch lange nicht berechtigt Geheimnisse anderer zu sehen. Alle Nutzer, ausser den 9 bis 14 Computeradministratoren hätten Unbefugte sein sollen – nur, sie waren es nicht! Die Daten waren, sofern man sie als geheim ansah, bereits beim angeordneten Abspeichern im DHS an tausende Unbefugte offenbart.

Geheime Tatsachen bei der NATO sind gemäss Sicherheitsdirektive AC 70-1, analog der deutschen VSA, geheime Verschlusssachen. D.h., sie müssen nach dem „Need-to-know“-Prinzip geheim gehalten, sie müssen mit „NATO SECRET“ gekennzeichnet werden und sie müssen bei Entnahme als NATO SECRET Verschlusssache registriert werden. Nichts davon traf zu.

§ der Verschlusssachenanweisung (2006) weist ausdrücklich darauf hin, dass nur Befugten Zugang zu einer Verschlusssache, – und auf Verschlusssachen hatte auch die Haftrichterin hingewiesen -, erlaubt ist:

„(1) Von einer VS dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine VS umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist. Es gilt der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“.“

Bemerkenswert dabei ist, dass es gerade Computerexperten waren, die die Sicherheit missachteten. Ein Hinweis, dass die Dateien im internen Bereich des NS-Systems Ramstein abgespeichert wurden, wird zur Irreführung angeführt. Die Anklage versucht, die Begrenzung auf einen „internen Bereich“ zu beschränken, damit gemäss Kommentaren, irgendwie eine Begrenzbarkeit gegeben sein sollte. Dieser interne Bereich wurde per Directive AC 25-2 des Chefs des Stabes jedoch bewusst auf das gesamte NS-Netzwerk ausgeweitet, so dass jeder NS-Nutzer, NATO-weit, auf diesen internen Bereich zugreifen konnte. Das war der Fall. Denn die Administratoren hatten ihre Daten bei ihrem DHS-Administrator nicht schützen lassen. Tatsächlich wussten die Administratoren von einem solchen Verfahren überhaupt nichts. Damit gab es weder die erforderliche Zugangsbeschränkung, noch eine Sekretierung, so dass Benutzer noch nicht einmal erkennen konnten, dass es sich hätte um NATO SECRET handeln sollen. Darüber hinaus wurde anstatt des „Need-to-know“-Prinzips (Kenntnis nur, wenn nötig), das Prinzip „Need-to-share“ (Weitergabe, wenn möglich) angewendet.

Für den Generalbundesanwalt spielte dies keine Rolle. Er meint, gemäss den Kommentaren zum Staatsgeheimnis, wenn man nur irgendwie einen begrenzten oder gar nur begrenzbaren Personenkreis annehmen könne, dann sei die Bedingung für ein Staatsgeheimnis erfüllt. Er schreibt in der Anklage:

„Dies lässt aber das Merkmal des begrenzten bzw. begrenzbaren Personenkreises im Sinne von §93 Abs. 1 StGB nicht entfallen.“

Man sollte annehmen, dass jeder normale Mensch weiss, dass ein Geheimnis, wenn es anderen bekannt wird, die dazu nicht berechtigt sind, kein Geheimnis mehr ist. Das wusste man auch bei der NATO. Deshalb hatte man die NATO-internen Sicherheits- und Disziplinarmassnahmen ignoriert und die Beurteilung der deutschen Justiz anvertraut. Denn die würde das hindeichseln.

Die NATO-Zeugen haben ihr „Versehen“ bestätigt, dass die Daten „für alle Zugangsberechtigten des NS-Systems recherchierbar“ waren. Der Chef des Stabes, Generalmajor Jon Abma hatte es sogar per Directive AC 25-2 angeordnet! Der Eigentümer der Dateien, Gowie gab selbst an, dass er nur auf Befehl von „oben“ gezwungen wurde, diese Dateien im DHS abzuspeichern. Der Sicherheitsverantwortliche Mulqueen gab zu, dass die Dateien wegen der mangelhaften „Need-to-know“-Anwendung durch fehlerhafte Zugangsbeschränkungen im DHS nach diesem Vorfall wieder aus dem DHS entfernt werden mussten. Welch eine Parallele: Auch die Gehaltsabrechungsdaten aus meiner Sicherheitsbeschwerde mussten wieder aus dem DHS entfernt werden, weil der Zugriffsmechanismus zum Sperren nicht funktionierte.  Weil man meine Sicherheitsbeschwerde seit 2010 ignorierte, hatte man nicht gemerkt, dass man den gleichen Fehler wieder gemacht hatte. Nur hatte ihn jetzt die NATO selbst an die grosse Glocke gehängt und hat die deutsche Justiz noch mit in ihren Sicherheitsskandal hineingezogen.

Der Generalbundesanwalt meint dagegen, dass die Nutzer des NS-Systems ja sicherheitsüberprüft waren und damit irgendwie eine Begrenzung vorläge. Er macht, entgegen den Zeugenaussagen, alle für geheim Sicherheitsüberprüfte zu Berechtigten. Damit waren aber die Daten offen. Während im Haftbefehl der Generalbundesanwalt noch geheime Verschlusssachen vorgab, wird in der Anklage dieser Ausdruck vermieden und von Staatsgeheimnissen geschrieben. Denn sonst hätte er ja SÜG und VSA anwenden müssen. Er wusste, dass diese Daten die Anforderungen an geheime Verschlusssachen nicht erfüllten, damit nicht geheim waren und somit keine Staatsgeheimnisse sein konnten.

Nun musste der Generalbundesanwalt ein anderes Kriterium finden, um mir die Befugnis zur Kenntnisnahme abzusprechen. Und siehe da, die Kommentare zu § 93 StGB fordern die „dienstliche Befugnis zur Kenntnisnahme“. Das war einfach: NATO-Zeugen mussten einfach aussagen, dass ich nicht dienstlich befugt wäre, die Daten zu sehen! Damit war ich – unter den zig-Tausenden – der Einzige, der die Daten illegal hatte. Denn bespitzelt hatte man ja nur mich.

So kann die Justiz die Rechtslage zurechtbiegen, um zu einem gewünschten Urteil zu kommen. Die Justiz ignoriert Gesetze und sucht sich in der Rechtsprechung das passende heraus. Aber, diese „dienstliche Befugnis“ ist nichts anderes, als das Prinzip „Need-to-know“, das in § 4 VSA (2006) den Urheber verantwortlich macht:

„Keine Person darf über eine VS umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist. Es gilt der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“

Abgesehen davon, dass die Daten keine VS waren, ist nicht ein Empfänger, sondern der Urheber eines Dokuments verantwortlich, wem er sein Dokument zur Verfügung stellt. Ich hatte mir die Daten nicht ungerechtfertigt „verschafft“, sondern die Anordnung des Chefs des Stabes, Generalmajor Jon Abma befolgt und mich der vorhandenen Daten für meine Arbeit bedient. Ich hatte einen dienstlichen Anlass, sowohl für die Erstellung meines Service-Level Agreements, als auch, um die nicht beseitigten Sicherheitsprobleme meiner Beschwerde zu rügen.

Weiter meint der Generalbundesanwalt in seiner Anklage, jeder, der sicherheitsüberprüft sei, sei verantwortlich für Dokumente, die nachträglich als Geheimnisse bewertet werden:

„Wenn der Angeschuldigte im Übrigen tatsächlich vorgehabt hätte, die NATO auf eine Sicherheitslücke hinzuweisen, hätte es überdies ausgereicht, nur eine der Dateien transferieren zu lassen, vor allem aber die Dateien auf seinem "PAN-Account" zu belassen und sodann die zuständigen Sicherheitsbeamten zu informieren und sie nicht per E-Mail auf seinen GMX-Account zu übertragen.“

Da ist normalerweise etwas dran. Denn ich hatte ja erkannt, dass das „Need-to-know“-Prinzip verletzt war, dass nicht jeder diese Daten brauchte. Deshalb wollte ich diese Daten meinem Arbeitgeber vorhalten. Aber meine Erfahrung mit meiner Sicherheitsbeschwerde hat mir gezeigt, dass das bei der NATO nicht funktioniert hat, nicht mit Hinweisen, sogar nicht mit einer Beschwerde, nicht beim NATO Tribunal in Brüssel und nicht beim Generalsekretär. Ein Thor, der glaubt, nun würde irgend jemand bei der NATO die Sicherheitsschlampereien zugeben. Das wäre mir mit Sicherheit wieder verübelt worden. Die Anzeige hat das ja bestätigt. Denn ich durfte nicht Recht bekommen!

Wenn tausende Unbefugte Zugang zu einem solchen Dokument haben, das keinerlei Kennzeichnung hat, dann müssen sie es lesen, um es als solches zu erkennen, feststellen, dass sie nicht Berechtigte sein sollen und dann den Urheber ausfindig machen und ihn informieren. Nach Meinung des Generalbundesanwalts liegt die Verantwortung nicht beim Urheber, nicht einmal bei den tausenden Befugten, die die offenen Daten zur Kenntnis nehmen konnten, nicht bei den Sicherheitsverantwortlichen, sondern nur bei mir, weil man mich bespitzelte.

Man sieht, wie der Generalbundesanwalt zwischen Verschlusssachen und Staatsgeheimnissen laviert, vermeidet sie als Verschlusssache zu bezeichnen, da sie diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Denn dann hätte er zugeben müssen, dass die VSA anzuwenden gewesen wäre. Denn § 4(2) der VSA gefordert:

„(2) Jeder, dem eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen dieser VS-Anweisung.“

Nur, zum einen waren die Dateien keine VS und zum anderen wurden sie niemandem „anvertraut“, sondern im NS-Netzwerk veröffentlicht. Dabei war ich noch der einzige, der Maßnahmen dagegen in Betracht zog – und dafür wiederum bestraft wurde. Die NATO hat die Dateien lediglich aus dem DHS genommen, ob sie ihre Sicherheitslücken geschlossen hat, bleibt ihr Geheimnis. Die Sicherheitsexperten wurden nicht gefeuert, teilweise sogar noch befördert. Das zeigt, dass es nicht um Sicherheit ging.

Offensichtlich bekam der Generalbundesanwalt selbst Gewissensbisse, dass diese Daten so nackt, ohne Indiz, ohne eine Sekretur, sogar als NATO UNCLASSIFIED da standen. Deshalb hat er zur Sicherheit ein „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ draufgestempeln und sie als Verschlusssache eingetragen lassen. Das war’s aber auch schon – eine nachträgliche, gefälschte Verschlusssache. Darüber wurde im ganzen Verfahren nicht gesprochen. Denn SÜG und VSA mussten Tabu bleiben.

Da hatte der Generalbundesanwalt einfach optisch mit dem Stempel „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ nachgeholfen und das Gericht getäuscht. Und welch eine Harmonie: Der Staatschutzsenat beim OLG Koblenz hatte sich offensichtlich gerne täuschen lassen.

Der Medienrummel

Nach der Eröffnungssitzung malte Oberstaatsanwalt Weiß den Medien den Teufel an die Wand, was mit diesen elf kleinen Dateien für ein Schaden hätte entstehen können, wenn sie in falsche Hände gekommen wären. Dabei war er es selbst, der die offenen Dateien und Zeugenberichte übers öffentliche Netz gefaxt und an Unbefugte weitergegeben hat. Es war er selbst, der die NATO-Informationen veruntreute. Scheinheilig hatte er sie dann für das Gericht  „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ stempeln lassen.

Aber auch mein Verteidiger Rosenthal tat sich in eigenartigen Aussagen hervor (Aufzeichnung der SWR 3 Sendung vom 17.7.2013.):

"Eins steht fest, auf den Dingern stand nicht drauf, dass es Geheimnisse sind – naja - die waren nicht eingestuft. Auf der andern Seite, ein Jurist würde hier wahrscheinlich nicht nach der Frage entscheiden, ob das draufsteht, sondern nach dem Inhalt gehen. Und das wird man hier erörtern müssen, was gilt."

Ich empfand diese Aussage meines Verteidigers nicht überzeugend. Denn ein Geheimnis war zum Tatzeitpunkt – wie er es sagte - nicht erkennbar und nachträglich können auch Juristen die "Dinger" nicht zum Geheimnis machen, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie geheim gehalten wurden. Aber mein Verteidiger Rosenthal hatte auch in den Gerichtsverhandlungen nichts mehr erörtert.

Einen Landesverrat hätte nur entweder einer der berechtigten Administratoren oder Techniker begehen können oder jemand, der sich unberechtigt irgendwie Zugang zu den Daten verschafft hätte. Die Berechtigung war jedoch für jeden NATO-Beschäftigten gegeben. Es war keine rechtswidrige Handlung erforderlich; die Daten wurden den Nutzern durch die Administratoren angeboten, frei nach der neuen NATO-Politik: „Need-to-share“!

Meine Darstellung

In der nächsten Gerichtsverhandlung machte ich meine Gegendarstellung und erläuterte den Sachverhalt aus meiner Sicht. Man muss sich vorstellen, dass man immer mit der Last des mutmasslichen Kriminellen da steht, mit der Angst der vorgehaltenen Taten und man kann sich ja auch nicht unter Vertrauten, der Familie über die Sache austauschen und besprechen. Man ist auf Gedeih und Verderb auf die Anwälte, Juristen und die Justizbeamten angewiesen und bei denen ist man der Kriminelle, die Gefahr, der Staatsfeind. Bei dieser Ungleichheit lernt man, dass man nichts gewinnen kann. Man kann allenfalls mit einem blauen Auge davonkommen. Denn die Anwälte der Bundesanwaltschaft haben nichts zu verlieren, die Richter erst recht nicht. Nur der Angeklagte.

Ich machte also meine Ausführungen, so gut ich konnte. Ich war wohl sehr ausschweifend. Die rechtlichen Aspekte, die ich bisher schon aufgeführt hatte, waren mir damals noch gar nicht bewusst und die hatte ich auch nicht vorgebracht. Ich wusste nicht was geheimhaltungsbedürftig bedeutete, ich wusste nichts von den deutschen Sicherheitsgesetzen, mir war nicht bewusst, dass das nachträgliche „Geheim“-Stempeln der Tatobjekte und der Zeugenberichte ja eine Fälschung bedeutete usw. Mir war bewusst, dass die Daten nach den NATO-Vorschriften nicht geheim gehalten wurden und dass die Passwörter nicht geheim sein konnten. Ich wusste, dass ich niemanden die Daten gegeben hatte und sie immer sicher verwahrt hatte. Dass sie von mir in fremde Hände gelangt sind, dazu gibt es bis heute nicht das geringste Indiz. Ich konnte nur beteuern, dass ich mit Landesverrat nicht das Geringste zu tun hatte.

Ich hatte den Eindruck, -  so entnahm ich es den Medien, - dass man nicht wusste, wo denn jetzt der Landesverrat war. Entgegen den Ankündigungen bei der Festnahme gab es nichts von Russen, die Millionen gezahlt hätten, auch sonst gab es keine Belege zu Kontakten oder Adressen.

Ein eigenartiges Verfahren

In den nachfolgenden Sitzungen hielten meine Verteidiger artig still, während ich immer wieder Fragen stellte und Hinweise gab. Das passte dem vorsitzenden Richter Völpel nicht, bis er dann am Ende der vierten Sitzung auf merkwürdige Art äusserte „…damit wir alle wieder einen klaren Kopf bekommen.“ Ich war über die Aussage erstaunt. Ich meinte vor einem ordentlichen deutschen Gericht zu stehen und, ob geschickt oder weniger geschickt, meine Meinung sagen zu dürfen. Insbesondere, da ich ja meine Situation kannte, während meine Verteidiger sich nicht rührten. Die Äusserung war jedoch als Zurechtweisung an mich gedacht. Ich fragte etwas erbost meinen Verteidiger Rosenthal, ob das hiesse „ich solle das Maul halten?“, und er meinte: So ist es.

Jetzt gab es erst mal Gerichtsferien. Meine „Verteidiger“ Rosenthal und Stiefel-Bechdolf besuchten mich in Koblenz im Gefängnis und droschen auf mich ein. „Ich hätte mich ja schon eingelassen, dass die Dateien geheim wären. Wir können jetzt nur noch den Verrat verteidigen.“ Ich war schon zu ihrem Sündenbock abgestempelt, da hatte das Gericht die Weichen längst gestellt. Sie über den Geheimschutz aufzuklären war zwecklos. Ich versuchte Beispiele aufzuzeigen – sie hörten erst gar nicht hin.

Einige Tage später besuchte mich der Duz-Freund des vorsitzenden Richters Andreas Völpel, sein „Sicherungsverteidiger“ Kölzsch. Ich merkte, auch er wurde im Namen des Vorsitzenden geschickt und sollte mich auf eine Verurteilung vorbereiten. Auch er wollte mir darlegen, dass die Dateien geheim waren. Als ich ihm die Geheimhaltung erläuterte, wusste er nicht mehr weiter und ging. Er hatte ja die Pflicht seines Auftraggebers, des Vorsitzenden Völpel erfüllt und mich informiert.

Ok sagte ich mir, ich habe ja Verteidiger, dann sollen die etwas tun für mich. Ich fertigte meinen Verteidigern für jede Sitzung Fragenlisten an die Zeugen an, so dass sie gezielt die Zeugen ins Gebet nehmen konnten. Aber, so sehr ich mich auch bemühte und sie drängte, es kam nichts. Ich hörte immer nur Ausreden: Das passt jetzt nicht, das ist kontraproduktiv, usw. Das hiess natürlich auch, dass auch ich in ihrem Sinne die Fragen nicht stellen durfte, sonst würden sie mir vorhalten, gegen sie zu handeln.

Von nun an lief der Prozess wie geschmiert. Meine Verteidiger blockten mich und ausser dem Vorsitzenden Völpel, manchmal auch seinem Beisitzer Dr. Konrad Leitges, und den jeweiligen Zeugen gab es kaum irgendwelche Fragen oder Hinweise. Das Gericht hatte die Sache voll im Griff und konnte sein Urteil Schritt für Schritt konstruieren. Widerstand gab es nicht, keine grossen Einwände, kein Anträge, nur eitel Sonnenschein.

Ich erhielt die Verschlusssachenanweisung (VSA)

Ich kannte zwar die NATO-Sicherheitsvorschriften, aber ich kannte nicht die deutschen Vorschriften. Da ich im Gefängnis war, konnte ich diese auch nicht recherchieren. Aber meine Anwältin, Frau Stiefel-Bechdolf gab mir irgendwann zu Beginn des Gerichtsverfahrens die Verschlusssachenanweisung (VSA). Die entspricht den NATO-Vorschriften und war für mich das Aha-Erlebnis. Nur, meine eigenen Anwälte, Rosenthal und Stiefel-Bechdolf, - von dem mir vom vorsitzenden Richter Völpel als „Sicherungsverteidiger“ zugeschusterten Duz-Freund Kölzsch konnte ich ohnehin nicht mehr als eine Rechnung erwarten - wollten oder konnten damit nichts anfangen und ignorierten meine Hinweise auf diese Vorschriften. Sie redeten mir ein, das sei ja nur eine Anweisung. Hier ginge es aber um eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch.

Ich konnte dem nichts entgegnen. Denn mir war zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass diese VSA eine Verwaltungsvorschrift zum SÜG war. Gemäss § 35 SÜG – das ich auch nicht hatte - wurde das Innenministerium beauftragt, die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA)“ zu erlassen. Sie hat damit Gesetzeskraft und stimmt die Geheimschutzvorschriften sogar international, auch mit der NATO ab. Damit gelten eben die gleichen Sicherheitsvorschriften wie bei der NATO auch in Deutschland.

Nur – der Generalbundesanwalt und das Gericht haben so getan, als ginge sie die VSA nichts an und sich darüber lustig gemacht. Meine Verteidiger waren da schon vereinnahmt. Ich habe erst Jahre danach, 2016 herausgefunden, dass die VSA Gesetzeskraft hat.

Auch das OLG Koblenz ignorierte das Recht

So wie es mit dem Sicherheitsdefizit bei der NATO und bei den Ermittlern begann, so ging es beim „Staatsschutzsenat“ beim OLG Koblenz weiter.

Die „Staatsgeheimnisse“ standen auf dem Boden des Gerichtssaals

Die Ordner mit den angeblichen NATO-Geheimnissen standen auf dem Boden des Gerichtssaals für meine Verteidiger. Eine Kontrolle war eine reine Glaubensfrage. Ich möchte mich nicht dazu äussern, was man alles hätte anstellen können. Aber es zeigte, wie naiv, ja schlampig diese Richter des „Staatsschutzsenats“ im Umgang mit Staatsgeheimnissen waren.

Noch doller wurde es nach den Gerichtsferien, als dann über die Dateien gesprochen wurde. Die waren ja nun „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“, das heisst geheime Verschlusssache (VS). Was „GEHEIM“ hiess, das war dem Vorsitzenden Völpel offiziell nicht bekannt. Er war ja Richter und folge dessen hielt er sich an das Gerichtsverfassungsgesetz, denn dort gibt es keine Vorschriften, weder für Staats- oder NATO-Geheimnisse, noch für geheime VS. Und darüber hinaus nach gesetzlichen Vorschriften zu schauen, das ignorierte er. Denn dann hätte er ja nach diesen prüfen und feststellen müssen, dass es da – zum Tatzeitpunkt materiell wie formell keine Staatsgeheimnisse waren. Und die nachträgliche Sekretur und Einstufung als geheime VS musste er auch übersehen, denn, das erfuhr ich erst 2014, dann hätte der Senat das Verfahren niederlegen müssen. Denn er war gar nicht für Geheim ermächtigt. Der Senat wusste das schon, - ich zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht. Also ordnete er nach seinem herkömmlichen Trott nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur nicht-öffentliche Sitzungen an und tat so, als ob er damit seine Pflicht erfüllte.

Aber, zu meinem Erstaunen gab es bei jeder nicht-öffentlichen Sitzung einen Beschluss, dass nur ich, als der Angeklagte zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Jeder Anwesende bekam den Beschluss über mich – aber nur ich wurde zur Geheimhaltung verpflichtet. Dabei hatte gerade ich noch eine gültige Sicherheitsüberprüfung bis zum 31.7.2017. Wie die anderen Anwesenden für Geheim ermächtigt waren, wusste ich nicht. So gab das Gericht dem ganzen jedenfalls einen scheinheiligen, geheimen Anstrich.

Und es kam noch offenkundiger. Der Senat wollte die Daten an die Wand projizieren, hatte aber nicht die Dateien auf elektronischen Medien. Kein Problem. Sie riefen beim LKA Mainz an, damit die Zeugen sie mitbringen würden. So war es dann auch. Kriminaloberkommisarin (KOK’in) Förster erschien am 8. Verhandlungstag, am 28.8.2013 als Zeugin und übergab vier DVDs und eine CD, gemäss Protokoll:

„Sie überreicht noch 4 DVD und 1 CD mit einem Mail-Viewer. Weiter überreicht sie eine email vom 27. August 2013, die verlesen wird.“

Da konnte ich nur staunen: DVDs mit Staatsgeheimnissen brachte die Polizistin einfach in ihrer Tasche mit, unverpackt, unversiegelt, nicht registriert und der beisitzende Richter steckte sie in seinen PC und projizierte die Daten an die Wand – natürlich original, d.h. ohne jeglichen Einstufungsvermerk; denn der Stempel „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ war ja nur auf den Gerichtsakten. Als ich meine Verteidiger darauf hinwies, dass es sich bei einem solchen Umgang nie und nimmer um Staatsgeheimnisse handeln könne, wiegelten die einfach ab. Ich kam mir vor, als wäre ich im falschen Film.

Aber auch die übergebene Email gab Einblicke in die Arbeitsweise beim LKA Mainz und zeigte, dass es nicht um eingestufte Daten ging. Sie enthält kein Wort in Bezug auf eine Geheimhaltung oder sichere Aufbewahrung der Dateien.

Ebenso hat  mein Verteidiger Rosenthal festgehalten, dass am 11. Verhandlungstag, am 9. September 2013 KOK Schäfer vom LKA Mainz eine CD mit den angeblich geheimen Daten mitbrachte; aber ohne jegliche Geheimhaltung. Ich war schockiert – auch über meine Anwälte. Sie meinten, das sei nicht erforderlich. Ich fühlte mich sehr veräppelt.

Während der Sitzungen surfte mein Verteidiger Rosenthal mit seinem Notebook im Internet. Er surfte über seinen mitgebrachten Router und sein Handy und war auf seiner Internet-Seite „Nullapoena“, um Arbeiten mit seinem Büro zu erledigen. Das war den Beteiligten nicht verborgen. Denn morgens musste erst die Verbindung hergestellt werden, mit Handy und Router auf dem Fensterbrett. Dabei sollte es im Gerichtssaal um Staatsgeheimnisse gehen?!

Das Gutachten

Die Gerichtsverhandlungen verliefen ruhig und monoton zwischen dem Vorsitzenden und den Zeugen ab. Meine Verteidiger verhielten sich brav und ruhig. Mittlerweile wurden auch die NATO-Zeugen befragt. Auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sandro Gaycken wurde vorgelegt. Ich bekam es natürlich nicht, es war für meine Verteidiger. Soweit ich mich erinnere durfte ich es in der Arrestzelle beim OLG Koblenz einmal durchlesen. An Details erinnerte ich mich kaum. Seine Aufgabe für das Gericht war hauptsächlich, den Teufel an die Wand zu malen, durch den Schaden, der durch die Daten hätte entstehen können. Von Geheimhaltung wusste er offensichtlich wenig. Ich wusste nur, dass meine Verteidiger darauf hinwiesen, - sie hatten es schon früher - dass der Sachverständige die herausragend schwache Sicherheitskultur der NATO rügte.

Gaycken war auch bei einigen Verhandlungen mit den NATO-Zeugen dabei. Er musste vor allem hervorheben, dass durch die Daten hätte schwerer Schaden für Deutschland entstehen können, wenn sie in die Hände russischer oder chinesischer IT-Experten gekommen wären und diese Zugang zum System gehabt hätten. Dieser Schaden wurde mir angelastet, obwohl die Dateien schon monatelang für zig-tausende Benutzer offenbart waren.

Die VSA war ein Augenöffner – ein einziger Antrag meiner Verteidiger im gesamten Prozess

Je mehr ich die VSA las, desto mehr sass ich auf glühenden Kohlen. Sie schreibt den Umgang mit geheimen Verschlusssachen vor, so wie es bei der NATO üblich war. Wie konnte es dann sein, dass ausgerechnet bei der Justiz diese Vorschriften nicht gelten sollten. Hatte die Justiz Narrenfreiheit?

Nach der VSA müssen alle geheimhaltungsbedürftigen Dokumente, so auch Staatsgeheimnisse entsprechend gekennzeichnet werden. Vertrauliche und höher eingestufte VS müssen als solche registriert und entsprechend gesichert werden. Beim Transport müssen sie durch den Verschlusssachenverwalter registriert, doppelt verpackt und versiegelt werden. Bei Besprechungen der Sicherheitsstufe „Geheim“ müssen die Teilnehmer dem Vorsitzenden ihre Ermächtigung, eine Konferenzbescheinigung ihres Geheimschutzbeauftragten für „Geheim“ vorlegen. Der Raum muss für „Geheim“ zugelassen sein, z.B. abhörsicher und nicht einsehbar sein.

Ich kannte diese Vorschriften von der NATO seit über 33 Jahren.  Auch wenn ich nicht wusste, welche rechtliche Bedeutung die VSA hatte, so schrieb ich eine Reihe dieser Verstösse auf und gab sie meinen Verteidigern. Ich weiss nicht ob das als Affront aufgefasst wurde oder ob meine Verteidiger sich nun vor dem bösen Ende fürchteten, weil sie sich im ganzen Prozess nicht gerührt hatten. Sie hatten nicht einen einzigen Antrag gestellt. Jetzt stellten sie ihren ersten Antrag: Ich sollte psychiatrisch untersucht werden. Nicht direkt weil ich nicht ganz zurechnungsfähig wäre, sondern, dass ich ein gestörtes Rechtsempfinden hätte. Und ausgerechnet hierzu benutzten sie meine Auflistung der Verstösse gegen die VSA. Das was die Verschlusssachenanweisung in Bezug auf Geheimnisse vorschrieb, war ihrer Meinung nach rechtlich abstrus. In meinem Verfahren ginge es ja um Landesverrat. Meine Auflistung mag etwas verkürzt und stichpunktartig sein. Aber als Gefangener hat man nicht viele Möglichkeiten für umfangreiche Darstellungen. Diese Arbeit obliegt normalerweise den Anwälten. Diese prüften erst gar nicht, sondern verwendeten meine Darstellungen als Argument meiner „irrigen“ Rechtsvorstellung. Hier ist eine Abschrift meiner Darstellung:

Dokument: Meine Hinweise auf die Missachtung der Sicherheitsvorschriften (Abschrift).

„Fehlende Geheimhaltungsbedürftigkeit“             12.10.2013

Die angebliche Geheimhaltungsbedürftigkeit der ICC Dateien ist vorgetäuscht, denn NATO HQ Ramstein missachtet in gröbster Weise die NATO Sicherheitsvorschriften, aber auch die VS-Anweisung (VSA) für ein angeblich geheimes System.

Nachfolgend sind Aussagen und Beweise aufgeführt.

  1. Der Gutachter bescheinigt HQ R eine herausragend schwache Sicherheitskultur und führt Beweise an. Er bezieht sich hauptsächlich auf die Computer-Technik.
  2.  Bölke’s Aussage als Document-Control Officer und IT-Sicherheitsbeauftragter, die Vorschriften könnten so nicht in der Praxis angewendet werden, zeigen in eklatanter Weise die Verantwortungslosigkeit in Bezug auf Sicherheit. VSA § 5, § 20, § 43, Nr. 4
  3. Bölke bestätigte, entgegen der Anklageschrift, dass Aushilfskräfte für den Transfer eingesetzt wurden. VSA § 5, § 18, § 21, § 43, Nr. 4
  4. Mulqueen ist das hohe Risiko des NS Systems bewusst und sagt, dass 70 – 80 Tausend Benutzer im Netz existieren; er hat die Verantwortung, sein System entsprechend zu sichern. VSA § 5.
  5. Mulqueen sagt, dass das DHS nicht geeignet ist für Need-to-know Daten. Bd 24, Bl 185, Anhörung vom 24.1.13. Er nimmt zwar die Dateien aus dem DHS, unternimmt aber nichts um den Konflikt mit der Dir AC 25-2 IKM zu lösen. VSA § 5, § 14, § 16, § 17, § 42(3) Nr. 4.
  6. Mulqueen bestätigt, Berechtigungen für Gruppen funktionieren nicht. Bd 24, Bl 185. Anhörung vom 24.1.13. VSA § 5, § 17(7), 43 Nr. 4.
  7. Die Nicht-Verfolgung und Nicht-Anzeige des Diebstahls einer NS Festplatte mit geheimen Informationen beweist kriminelles Verhalten der Führung in Sicherheitsfragen. VSA § 5, § 4, Nr. 3, 4.
  8. Daten im DHS, wie die ICC Dateien
    - sind nicht gesperrt. § 17, nicht Need-to-know § 17(7), § 18, § 43 Nr. 3
    - sind nicht eingestuft § 16, § 43 Nr. 3
    - werden von Bediensteten entnommen und transferiert § 21.
  9. Eine Unterteilung, bzw. Abtrennung der Daten im NS/DHS erfolgt nicht. Sogar eine Vermischung von NS und nicht-NS Daten erfolgt widerrechtlicht. VSA § 17(7), § 43 Nr. 3.
  10. Die Passwörter entsprechen nicht den Vorschriften. VSA § 33, § 34, § 43 Nr. 3.
  11. Eine SOP [Anweisung] für Passwörter / Geheimschutzkonzept der Dienststelle § 33(5), § 34(5) existiert nicht (Bezug: AC/322-D(2005)0044 Identification & Authentication). VSA § 6, § 33, § 34.
  12. Nur 6 Server sind/ waren gemäss Server Template genehmigt und nur 4 sind im gesicherten Server-Raum installiert. Die restlichen der 17 Server stehen offensichtlich unerlaubt in Büros. VSA § 29, § 42(4) Nr. 1,4.
  13. Die Konfigurierung und der Test der Server erfolgt illegal im operationellen Netz. VSA § 41, § 42(4) Nr. 1, 4.
  14. Server werden dauerhaft ungeschützt in undefiniertem Zustand und nicht genehmigt im operationellen Netz betrieben. VSA § 36, § 41, § 42(4) Nr. 1.
  15. Eine SOP / Dienstanweisung für den Transfer von Daten zwischen dem angeblichen NS System und dem PAN existiert nicht. VSA § 6.
  16. Eine Übergabe geheimer Daten an Nachfolger erfolgt nicht; VS Daten liegen teilweise ohne Eigentümer im System. VSA § 18.
  17. Security Operating Procedures (SecOps) gemäss der InfoSec Management Direktive für CIS, bzw. ein Geheimschutzkonzept der Dienststelle existiert nicht. VSA § 6.
  18. Die VS Anweisung, bzw. die Genehmigungsvoraussetzungen gemäss der „InfoSec Management Direktive for CIS“ wird nicht erfüllt. Es werden Erklärungen abgegeben, die nicht erfüllt sind. Ein NS System wird vorgetäuscht. VSA § 6, § 43 Nr. 3.“

Der Antrag von Anwalt Rosenthal wurde so nicht vom Gericht angenommen und musste von Rechtsanwältin Stiefel-Bechdolf erneut formuliert werden. Er war allerdings nur gut, um eine weitere Sitzung herauszuschinden. Das Gericht hatte mich längst im Sack. Der einzige Antrag meiner Verteidiger im gesamten Verfahren von 23 Verhandlungstagen wurde abgelehnt.

Je näher sich der Prozess dem Ende näherte, äusserten meine „Verteidiger“, ihr Bedauern und ihre Befürchtungen einer Verurteilung. Sie wussten sicherlich mehr als ich. Schliesslich hatte mir schon zu Anfang des Prozesses Rechtsanwalt Rosenthal gesagt, dass er im selben Hotel wie die beiden Staatsanwälte wohnen und mit ihnen zusammen zu Abend essen würde. Was sollte ich dazu sagen; ich war ja auch sein Gefangener, er hatte mich in der Hand.

Die Plädoyers

Schliesslich wurden die Plädoyers gehalten. Oberstaatsanwalt Weiß forderte siebeneinhalb Jahre Haft. Meine Verteidiger hatten mich schon auf eine Verurteilung vorbereitet. Anstandshalber, mir gegenüber forderten sie jedoch Freispruch, da kein Verrat vorhanden und auch nicht nachgewiesen wurde. Bemerkenswert war, dass Anwalt Rosenthal sein Plädoyer unterbrechen musste, weil er meinte, ihm fehle ein Blatt. Ob es so war, weiss ich nicht. Jedenfalls war es ein weiteres Beispiel für seine Arglosigkeit im Verfahren. Der Sicherungsverteidiger musste auch seinem Auftraggeber, dem Vorsitzenden Andreas Völpel Rechnung zollen und forderte auch Freispruch, allenfalls eine geringe Strafe.

Ich verteidigte mich umfangreich und betonte, dass ich kein Landesverräter war. Leider hatte ich nicht die rechtliche Unterstützung und nicht die Kenntnisse über die Gesetzeslage. Hätte ich mehr auf die Bedeutung der VSA hinweisen sollen? Doch das wäre mir wieder als Bestätigung meiner Verbohrtheit ausgelegt worden. Denn in Anwesenheit der Medienvertreter, die keine Ahnung hatten, wäre das wiederum die Chance der Juristen gewesen, mich als den naiven Rechthaber darzustellen, der sich nur in der Sache verrannt hatte.

Allerdings muss man die psychische Situation eines solchen Angeklagten sehen: Durch Gefängnis, Gefangenentransport, Handschellen, ständige Demütigungen und Erniedrigungen ist man so verunsichert, dass man sich gar nicht traut auf den Putz zu hauen und den Beteiligten ins Gewissen reden kann. Würde man das tun, würde man erst recht als der unbelehrbare Verrückte hingestellt werden. Denn das Urteil stand schon lange fest. Nur die Geschichte drum herum musste noch geschrieben werden. Es wäre die Aufgabe der Verteidiger gewesen auf den Putz zu hauen. Nur, wo kein Wille ist, da ist auch kein Weg. Ich war ihnen egal und sie wussten, dass sie ihr Honorar bekommen würden. Je länger ich im Gefängnis sein würde, desto länger hatten sie ihre Ruhe und es konnte Gras über die Sache wachsen.

Die Urteilsverkündung

Zur Urteilsverkündung am 19. November 2013 gab es volle Ränge im Saal. Die „sieben Jahre Haft“ wurden gerade ausgesprochen, da sausten auch schon die ersten Medienvertreter auf und eilten zur Tür. Es ging den Mediengaffern nicht um die Sache, es ging nur darum, der erste zu sein beim Draufschlagen. So wird das Geschäft gemacht, keiner der Medienvertreter hinterfrägt oder prüft kritisch. Es gilt heute wie früher die Obrigkeitshörigkeit der Medien.

Das Urteil war ja von einem Oberlandesgericht gesprochen; auf den Inhalt kommt es nicht an. Den kann man ohnehin nicht aufzeichnen und überprüfen bis es ein schriftliches Urteil gibt.

Das Urteil war ein Tiefpunkt, der meinen Hass, meine Wut und meinen Zorn gegenüber der Justiz verfestigte. Ich wusste, dass ich vom Paulus zu Saulus verwandelt wurde und dass sich mein Leben und meine Lebenseinstellung grundlegend ändern musste. Denn ich wusste, dass ich keinen Landesverrat begangen, sondern der NATO ihre schlampige Sicherheit aufgezeigt hatte. Sie sollte dafür belohnt werden. Ich wurde für mein Aufmucken bestraft. Das geschah auch noch „im Namen des Volkes“. Aber im Namen des Rechtstaates werde ich das nicht hinnehmen.

Ich wusste, dass dieses Urteil nicht rechtens war und meine Enttäuschung vom Rechtstaat war besiegelt. Aber auch die Enttäuschung über meine Verteidiger, die mich sogar unterjocht hatten, um ja nicht aufzumucken. Da konnte etwas nicht stimmen. Aber, ich war gefangen und konnte mich nicht wehren.

Dann kam der nächste Schock. Rechtsanwalt Rosenthal meinte sofort, dass wir Revision einlegen. Als dann nach zwei Monaten das schriftliche Urteil da war, sagte er mir, ja, er werde das nicht machen, das sei nicht üblich. Das müsse ein anderer Rechtsanwalt machen, der habe andere Gesichtspunkte und fände eher die Rechtsverstösse. Mir blieb in der Kürze der Zeit nichts anderes übrig, als dem zuzustimmen. Und so stimmte ich halt zu, seinen Freund Dr. Ali B. Norouzi in Berlin zu beauftragen. Ich hatte ja keine andere Wahl mehr. Das war eine weitere, bittere Enttäuschung.

Das schriftliche Urteil

In der Zwischenzeit war das schriftliche Urteil fertig. Aber, es war plötzlich „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ eingestuft worden; ich bekam es nicht. Die Zeit für eine Begründung der Revision drängte. Das geheime, schriftliche Urteil musste zu Dr. Norouzi nach Berlin. Siehe da, der Vorsitzende des Staatsschutzsenats erlaubte Rechtsanwalt Rosenthal auf einem Wochenendtrip über München nach Berlin zu fliegen, mit dem geheimen Urteil im Gepäck, um es Rechtsanwalt Norouzi für die Revision zu übergeben. Ich war erschüttert, wie man mit Staatsgeheimnissen, für die ich 7 Jahre im Gefängnis sass, umging. Ich bekam mein eigenes Urteil nicht und andere reisen mit dem nun GEHEIM eingestuften Urteil durch die Welt. Da konnte etwas nicht stimmen.

Für mich gab es eine Verfügung, dass ich für acht Tage nach Koblenz gebracht wurde, um dort in der Arrestzelle beim OLG Koblenz mein Urteil einsehen zu dürfen. Ich wusste, dass auch diese Sache stank. Wenn ein Urteil öffentlich verkündet wird, dann aber geheim sein soll, dann ist da etwas faul. Denn, wie bei den mir vorgeworfenen Daten, können offene Tatsachen nicht nachträglich geheim sein. Ich war also gespannt, was mir da vorgelegt würde.

So war es dann auch, als ich es schliesslich einsehen durfte. Der Computerausdruck war ohne jegliche Einstufung. Und dann kam wieder der grosse Stempel „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ zum Zuge. Jetzt auch vom „Staatsschutzsenat“. Der musste dann aus dem offenen Urteil eine geheime Verschlusssache machen. Warum? Na klar, damit die hinterhältige Rechtsprechung nicht an die Öffentlichkeit gelangte. Um es noch einmal für nicht so Vertraute im Geheimschutz zu erläutern: Das Urteil wurde im Computer-System des OLG Koblenz erstellt. Dieses Computer-System ist nicht für „Geheim“ zertifiziert und zugelassen, sondern allenfalls für „VS – Nur für den Dienstgebrauch“. Damit dürfen Staatsgeheimnisse darin nicht abgespeichert werden. Das hätten die Richter auch schon aus dem Prozess, den sie gegen mich führten, wissen müssen.

Dann haben sie wieder zu dem alten Trick gegriffen, das offene Urteil im Computer-System ausgedruckt und – den Ausdruck „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ gestempelt. So soll mir und anderen Interessierten vorgegaukelt werden, es sei eine geheime Verschlusssache zu Staatsgeheimnissen. Tatsächlich geht es darum, dass niemand das Schandurteil sehen und angreifen kann.

Ich machte mir in der Arrestzelle beim OLG Koblenz eifrig Notizen. Was ich da zu lesen bekam war zum Teil schon abstrus. Im Einzelnen werde ich darauf später kommen. Bemerkenswert war jedoch diese Feststellung des Staatsschutzsenats:

„Dass der Angeklagte die erlangten Informationen tatsächlich an Dritte weitergegeben hat, konnte in der Verhandlung nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür bestehen nicht.“

Bei so einem Statement war es verwunderlich, wie dann die rechtlich erforderliche Weitergabe oder Weitergabeabsicht nach § 96 StGB zustande kommen konnte. Die wurde dann, mit Hilfe der Kommentare zum Landesverrat langatmig in der „Rechtlichen Würdigung“ konstruiert. Die Weitergabe wurde mir irgendwann in der Zukunft einfach unterstellt, da ich die Daten ja hatte. Die Richter legten mir nahe, wie ich das hätte machen können. Ich hätte einem Angehörigen der russischen oder chinesischen Botschaft erst einmal eine Probe anbieten und einen Preis aushandeln können, um dann die restlichen Daten für teures Geld zu verkaufen. Das hätte ich sogar von Panama aus noch machen können. So dumm mussten sich die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz dran stellen, um einen Landesverrat zu konstruieren. Selbst der Gutachter hatte den Richtern bescheinigt, dass die Passwörter keine waren. Selbst die Administratoren konnten nicht genau sagen ob sie überhaupt genutzt wurden. Jeder, ausser den Richtern weiss, dass Passwörter auch regelmässig geändert werden müssen. Bei der NATO in Ramstein wurden z.B. die öffentlichen EEPROM-Auslieferungspasswörter (BIOS bei Windows) der SUN-Rechner nie geändert und befinden sich noch so in den mir vorgehaltenenen Dateien!

Aus der Revision konnte nichts werden

Ich trug auf die Schnelle meine Punkte für den Revisionsanwalt Norouzi zusammen. Was er jedoch aus dem Urteil zusammenstocherte und einreichte, war kleinkarierter Larifari und hatte weder Hand noch Fuss. Es zeigte, dass auch er keine Ahnung von Geheimschutz hatte. Oberstaatsanwalt Weiß von der Bundesanwaltschaft, der den geheimen Zeugenbericht von Pa an den Vorsitzenden des 3. Strafsenats, Prof. Dr. Tolksdorf gefaxt hatte, hatte deshalb auch keine Mühe, ihm seine Revision zu widerlegen und um die Ohren zu hauen. Die Revision wurde dann auch zum 1. Oktober 2014 vom 3. Strafsenat beim Bundesgerichtshof, der auch schon meine Haftprüfungen abgelehnt hatte, kommentarlos verworfen. Die enge Beziehung der Bundesanwaltschaft und des Bundesgerichtshofs ist offensichtlich.

Etwas stimmte an dem Verfahren nicht

Aufgrund der vielen Widersprüche bezüglich des Geheimschutzes wusste ich, dass da etwas nicht stimmte. Ein solcher Umgang mit Staatsgeheimnissen, sowohl schon bei der NATO, als auch bei den Deutschen, das war unmöglich.

Ich sass im Gefängnis fest und unterlag der Postkontrolle. Das hiess, ich konnte mich zu meinem Fall nicht äussern, keinen Rat einholen, Zugang zu Internet oder juristischen Büchern hatte ich so wie so nicht. Über meine Rechtsanwältin Frau Stiefel-Bechdolf kontaktierte ich das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Alles was ich von dort erfuhr war, was für eine Chaosbehörde das ist. Ich bekam ein laxes Schreiben zurück, ohne Aktenzeichen, ohne Namen und mit einer unleserlichen Unterschrift. Vernünftige Korrespondenz, geschweige denn eine Antwort ist bei dieser Behörde kaum zu erwarten. Aber diese Behörde soll im Auftrag des Bundesinnenministeriums für die VSA zuständig sein und andere Behörden in Sicherheitsfragen beraten? Kein Wunder!

Glücklicherweise kündigte sich der Bürgerbeauftragte von Rheinland-Pfalz im Gefängnis an. Ich übergab ihm eine Anfrage zu den Sicherheitsbedingungen beim OLG und beim LKA. Es ist verständlich, dass der Bürgerbeauftragte, als Vertreter des Landtages von Rheinland-Pfalz niemandem in den Behörden auf die Füsse tritt. Aber das was er mir schrieb, - er hatte es wahrscheinlich selbst nicht verstanden - war schon sensationell. Da hiess es:

„Wie das Oberlandesgericht in seiner Stellungnahme mitteilt, hat der vorsitzende Richter die Niederschrift des gegen Sie am 19. November 2013 verkündeten Urteils, mit Ausnahme des Rubrums, und des Tenors, mit einer entsprechenden Ermächtigung des Geheimschutzbeauftragten des Oberlandesgerichts als 'geheim’ eingestuft.“

War das nicht erschütternd? Der vorsitzende Richter Völpel, der einen Prozess mit Staatsgeheimnissen durchgeführt hatte, muss sich anschliessend eine Ermächtigung des Geheimschutzbeauftragten einholen, um das von ihm selbst erstellte Urteil, das er bereits öffentlich verkündet hatte, ‚geheim’ einstufen zu dürfen. Damit bestätigt er doch, dass er einen solchen Prozess nicht als ‚geheim’ geführt hatte, dass er selbst nicht sicherheitsüberprüft und ermächtigt war. Das war eine Bestätigung für die vielen Sicherheitsschlampereien während des Verfahrens. So etwas kann nicht rechtens sein.

Weiter schrieb der Bürgerbeauftragte:

„Ich wurde weiterhin darüber informiert, dass das Urteil in digitalisierter Form auf einem Server im Netzwerk des Oberlandesgerichts Koblenz abgespeichert ist. Auf diesen Speicherort hätten, so die Stellungnahme, nur die Richter, die am Urteil mitgewirkt haben, der Urkundsbeamte und die für den Schreibdienst zuständige Beschäftigte eine Zugriffsberechtigung.“

Man merkt an diesem Statement, dass die Beteiligten keine Ahnung von Geheimschutz hatten. Sie bestätigten meine Vermutung, dass das – angeblich geheime – Urteil auf einem Server im Netzwerk des Oberlandesgerichts Koblenz abgespeichert wurde. Nun, ein solches „Netzwerk“ für die Verwaltung eines Gerichts ist normalerweise höchstens als VS – NfD eingestuft, nicht aber für „Geheim“, wie erforderlich. Dass dies erforderlich gewesen wäre, das hätten die Richter aus dem mir zur Last gelegten Verfahren wissen müssen. Geheime Informationen müssen auf einem für geheim zertifizierten System abgelegt werden und nur für geheim ermächtigte Personen dürfen dazu Zugang haben. Es reicht nicht aus, dass auf einem dienstlichen Netzwerk – Geheimhaltungsstufe „VS –NfD“ - einfach Zugangsbeschränkungen gesetzt werden. So etwas macht jeder auf seinem privaten PC. Das hätten die Richter aus meinem Verfahren wissen müssen. Sie hatten nichts gelernt – oder es einfach ignoriert. Man muss wissen, dass z.B. Administratoren immer Zugang zu allen Daten haben.

Auch über die Sitzungen mit den geheim eingestuften Aktenbestandteilen lässt sich der Bürgerbeauftragte in seinem Schreiben aus:

„Wie mir weiter mitgeteilt wurde, hätten die Erörterungen in der Hauptverhandlung über als "geheim" eingestufte Aktenbestandteile in nicht öffentlicher Sitzung unter Beachtung der VS-Sicherheitsvorschriften stattgefunden.“

Hätte der vorsitzende Richter Völpel die VS-Sicherheitsvorschriften gelesen, hätte er erkannt, dass bei der Behandlung von „geheim“ eingestuften Akten nicht eine „nicht-öffentliche“ Sitzung, sondern eine „geheime“ Sitzung hätte durchgeführt werden müssen. Nur, das konnte er nicht, da er selbst nicht für „geheim“ ermächtigt war. Denn bei einer „geheimen“ Sitzung müssen die Ermächtigungen für „geheim“ eines jeden Teilnehmers vorgelegt werden. Ein weiteres Indiz, dass dieser Staatsschutzsenat nicht gesetzlich war und mit falschen Karten spielte. Der vorsitzende Richter Völpel konnte ja nicht von anderen eine Ermächtigung verlangen, wenn er selbst keine hatte. Dann wäre der Betrug ja aufgeflogen.

Die Antwort des Bürgerbeauftragten über die Vorgehensweise beim OLG Koblenz war für mich eine Sensation. Sie war die Begründung, dass ich es nicht nur mit Geheimschutzlaien, sondern mit Kriminellen zu tun hatte, nicht mit einem ordentlichen Gericht.

Strafantrag gegen die Richter

Immer noch im Glauben an den deutschen Rechtstaat, glaubte ich, mit einem Strafantrag gegen die Richter die Sache klären zu können. Da ich kein Vertrauen in die Justiz hatte, reichte ich meinen Strafantrag beim Justizministerium in Mainz ein, mit der Bitte, sie einer für Geheimsachen kompetenten Staatsanwaltschaft zuzuleiten. Zu meinem Entsetzen landete meine Strafanzeige jedoch wiederum beim Generalbundesanwalt. Das ist Rechtstaat: Der Fall bleibt in den Händen des Generalbundesanwalts. Er sorgt für die Verurteilung Missliebiger und schützt seine Leute. Über ihn greift die Exekutive, das Justizministerium in die Justiz ein und kann die Weichen stellen. Er kann das Recht drehen, wenden und beugen wie er will. Für seine Leute gilt nicht § 339 StGB, die Rechtsbeugung. Er entscheidet über die Strafanzeigen selbst.

Ich bezog mich auf § 95 StGB, weil die Richter die angeblichen Staatsgeheimnisse in mehrfacher Hinsicht an Unbefugte offenbart hatten, sowie auf vorsätzliche Fälschung beweiserheblicher Daten gemäss § 261 StGB, bzw. Falschbeurkundung gemäss § 348 StGB.

Die Antwort war die Ablehnung meines Strafantrages vom Richter am Landgericht, Dr. Freuding für den Generalbundesanwalt. Er sah keine Anhaltspunkte für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. In seiner Ablehnung heisst es:

„Die während der Verhandlung über Staatsgeheimnisse noch anwesenden Verfahrensbeteiligten (Protokollführer, Vertreter der Staatsanwaltschaft und Verteidiger), deren Anwesenheit das Gesetz zwingend vorschreibt, wie auch die anwesenden Justizwachtmeister sowie möglicherweise bei Urteilsabfassung beteiligte Schreibkräfte waren jeweils zur Kenntnisnahme befugt, da die Kenntnisnahme in ihrer dienstlichen Funktion im Rahmen des gesetzmäßigen Gerichtsverfahrens erfolgte. …

Eine Befugnis zur Kenntnisnahme, die den Tatbestand des § 95 StGB (bzw. des §97 StGB) ausschließt, kann sich deshalb auch aus der Natur der Sache, nämlich der dienstlich veranlassten Befassung mit einem Staatsgeheimnis ergeben.“

Diese Antwort war ein Schock. Es ist schon schwer, soviel Heuchelei und Hinterhältigkeit ertragen zu müssen. Natürlich müssen die Beteiligten Kenntnis in ihrer dienstlichen Funktion auch von Staatsgeheimnissen nehmen. Nur, das Gesetz schreibt vor, dass diese Personen vorher sicherheitsüberprüft, ermächtigt und eingewiesen werden müssen, um eben ihre Vertrauenswürdigkeit unter Beweis zu stellen. Gesetzlich reicht da ihre einfache Dienstverpflichtung nicht aus.

Darüber hinaus gibt er zu, dass er meinen Strafantrag gar nicht geprüft hatte. Denn er schreibt, „Eine Befugnis zur Kenntnisnahme, …kann sich … ergeben.“ Natürlich ist diese allgemeine Aussage nicht falsch. Nur Dr. Freuding hat vorsätzlich die von mir vorgetragenen fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen in meinem konkreten Fall nicht geprüft, damit er Ermittlungen ablehnen konnte. So schlitzohrig handelt unsere Justiz und trifft so schon die Vorentscheidungen, wer angeklagt wird und wer nicht. Ist das nicht beschämend?

Es war die Bestätigung, dass eine Sicherheitsüberprüfung und Ermächtigung für geheim nicht vorlag. Deshalb waren diese Personen gesetzlich nicht befugt geheime NATO-Geheimnisse überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Sie waren keine gesetzlichen Richter für ein Landesverratsverfahren. Wie das funktionieren konnte war mir ein Rätsel. Aber, da las ich im Kommentar bei Fischer zum Landesverrat, dass sich eine Befugnis zur Kenntnisnahme auch aus der Natur der Sache, nämlich der dienstlich veranlassten Befassung mit einem Staatsgeheimnis ergeben kann.

Das war interessant, aber schockierend. Bei der NATO und der Bundeswehr müssen alle Mitarbeiter, die von NATO SECRET oder GEHEIM Kenntnis nehmen wollen, vorher sicherheitsüberprüft und für geheim ermächtigt werden. Deutsche Beamte und Rechtsanwälte brauchen das nicht, sie sind einfach aus der Natur der Sache berechtigt, NATO-Geheimnisse zu sehen. Mein Rechtsgefühl sagte mir, dass das nicht sein konnte. Die VSA entspricht den NATO-Sicherheitsvorschriften und für NATO-Geheimnisse ist danach eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich. Wie aber konnte ich das rechtlich geltend machen? Wie konnte in Deutschland zweierlei Recht gelten?

Ablehnung der Revision - Verfassungsbeschwerde

Am 1. Oktober 2014 erhielt ich den Beschluss des Bundesgerichtshofs, dass meine Revision als unbegründet verworfen wurde. Jetzt arbeitete Prof. Dr. Sommer aus Köln an der Verfassungsbeschwerde. Ich hatte ihm die Gesetzesverstösse aufgezeigt und er hatte die Verfassungsbeschwerde in Verbindung mit der Urteilsbegründung wirklich detailliert begründet. Es war ein bisschen Hoffnung.

Ich bat Prof. Dr. Sommer auch, sich um die Gründe für die Ablehnung meiner Strafanzeige zu kümmern. Er beantragte Akteneinsicht. Allerdings wurde daraus nichts. Ich denke, er wurde ziemlich rasch unter die Fittiche des Generalbundesanwalts genommen; seine Motivation war nach der Einreichung der Verfassungsbeschwerde bemerkenswert zurückgegangen. Ich drängte ihn ein Klageerzwingungsverfahren einzuleiten. Das wird aber wiederum vom OLG Koblenz durchgeführt. Auch wenn nun der erste Strafsenat dieses Verfahren durchführte, so war doch nicht zu erwarten, dass der seine Kollegen vom zweiten Strafsenat, dem „Staatsschutzsenat“ verpfeift. Entsprechend ausweichend wurden auch wieder die Begründung und das Verfahren abgelehnt.

Eine Überraschung

Nach der Ablehnung der Revision war ich rechtskräftig verurteilt und Strafgefangener. Von nun an waren die Besuche meiner Frau ohne lästige Aufpasser. Vorher war bei jedem Besuch meiner Frau immer ein Gefängniswärter und ein LKA-Beamter dabei, die darauf achteten, dass wir nicht über den Fall sprachen und natürlich nichts übergaben. Jetzt konnten wir endlich auch frei sprechen, hatten jedoch den Nachteil, dass wir keine Notizen benutzen und auch nichts aufschreiben durften, was eine unglaubliche Schikane - im Prinzip menschenverachtend - ist. Man darf 30 Minuten miteinander reden und am Ende steht man da und kann sich wegen der Nervosität an nichts erinnern. Diese Dinge sind jedoch nicht Thema dieses Buches.

Bei einem Besuch sagte mir meine Frau, dass sie das Urteil erhalten habe, es jedoch wieder zurückschickte, weil sie nichts damit zu tun haben wollte. Man solle es mir schicken, da ich ja der Betroffene war. So kam es denn auch. Eines Tages kamen zwei Gefängniswärter und brachten mir ein kleines Paket mit einem Ordner. Sie hatten es nicht geöffnet, wollten aber, dass ich es öffnete, um zu sehen, dass nichts Unerlaubtes darinnen war. Ich flippte oberflächlich durch die Blätter, denn ich ahnte ja was es war. Damit war die Sache in Ordnung.

Das war für mich ein weiteres Mosaiksteinchen, für die Heuchelei in der Justiz. Da ging es nicht um Staatsgeheimnisse, da ging es nur um Tarnen, Täuschen, Tricksen. Für die anderen Beteiligten waren das alles keine Staatsgeheimnisse, auch wenn da „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ aufgestempelt war. Wie das sein konnte, das war mehr als mysteriös.

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

Als Strafgefangener unterlag ich aber auch nicht mehr der Postkontrolle. Das hatte zumindest den kleinen Vorteil, dass mich meine Frau mit Literatur und Gesetzen versorgen konnte. Da bekam ich auch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Aber wie das alles zusammengehörte, die Kommentare zum Strafgesetzbuch, die Verschlusssachenanweisung und das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, das war mir unklar. Irgendwie war das alles ein Sammelsurium, aus dem sich die Juristen nach Belieben bedienen konnten, aber nur bei mir galten Staatsgeheimnisse und Landesverrat. Ich wusste, dass da etwas faul war.

Während ich mir bei der VSA nicht sicher war, welche rechtliche Bedeutung sie hatte, war mir klar, dass das SÜG ein Gesetz war und Gesetze sind nun mal rechtsverbindlich. Aus dem SÜG wird deutlich, dass es das Strafgesetzbuch ergänzt und dessen wagen Definitionen präzisiert. Aufgrund der schlampigen Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz in der Kießling-Affäre musste der Geheimschutz besser geregelt werden. Das war mit ein Anlass, das SÜG zu schaffen. Ich erinnere mich selbst, dass ich seit 1979 zwar alle fünf Jahre überprüft wurde. Bis 1999 sah ich jedoch keinen einzigen Mitarbeiter des Verfassungsschutzes, kein einziges Mal wurde meine Identität überprüft. Die Verfassungsschutzmitarbeiter wussten gar nicht, ob ich auch der zu Überprüfende war. Wie die mich ausspähten war mir schleierhaft. 1999 kam zu ersten Mal ein Mitarbeiter des Verfassungsschutzes und wollte meinen Ausweis sehen.

Das SÜG definiert die Sicherheitsbereiche, den Personenkreis, die Zuständigkeiten, die Verschlusssachen und deren Geheimhaltungsstufen usw., genau so, wie ich Geheimschutz von den NATO-Vorschriften her kannte. Genau so wurde ich durch das Innenministerium 33 Jahre lang sicherheitsüberprüft, anfangs CTS/A, seit 1999, nach der Ost-West-Entspannung nur noch NS. Aber wenn man, - nach Angaben der Bundesanwaltschaft - in einem Landesverratsprozess mit NATO-Geheimnissen zu tun hat, dann braucht man das alles nicht, weil man sich aus der Natur der Sache mit NATO-Geheimnissen beschäftigen muss. Da sträubten sich bei mir alle Haare. Diese Sache muss geklärt werden, egal wie. Anwaltliche Unterstützung bekam ich dazu jedoch nicht, weil das erste was Juristen tun, ist, anstatt nach Gesetzen suchen, in die Kommentare geschaut wird. Und sie meinen, die müssten ja recht haben. Ich war allerdings im Gefängnis und konnte dazu auch nicht recherchieren.

 

Die unrühmliche Rolle des BSI

Aufgrund dieser Vorgänge wies ich meinen Anwalt, Prof. Dr. Sommer darauf hin, dass das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verantwortlich für die Ausführung der VSA war. Darauf weist § 7 VSA (2006) ausdrücklich hin:

„§ 7 Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Bei der Durchführung der VS-Anweisung wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit. Es berät Dienststellen, die mit VS arbeiten, und kann sich im Einvernehmen mit der zuständigen Obersten Bundesbehörde über die Handhabung der VS-Anweisung unterrichten. …“

Da ich diese Chaos-Behörde bereits kennengelernt hatte und wusste, dass sie mich nur abwimmeln würde, gab ich Prof. Dr. Sommer ein Schreiben mit der Bitte, eben beim BSI die erforderlichen Informationen einzuholen:

Dokument: Anfrage meines Anwalts an das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

 

 

Bereits kurz danach, so berichtete mir Prof. Dr. Sommer, hatte das BSI das Schreiben an die Landesregierung NRW weitergegeben. Eine Ministerialdirigentin hätte ihn angerufen und sie meinte, er hätte einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden müssen. Aber sie wisse das nicht so genau.

Nach einigen Wochen erhielt er dann die Antwort: Wiederum von Dr. Freuding bei der Bundesanwaltschaft. Das BSI hatte die Anfrage umgehend an die Landesregierung, diese an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet und das hatte es natürlich wieder an den Generalbundesanwalt gegeben. So drückt sich das verantwortliche BSI um die sachliche Klärung und überlässt die Sache den Juristen. Denn wenn die Fehler machen und gegen das Gesetz verstossen, dann können die das intern bereinigen und das BSI ist aus der Verantwortung.

Hier die Festung des Generalbundesanwalts in Karlsruhe und seine Antwort:

Dokument: Antwort des Generalbundesanwalts auf die Anfrage meines Anwalts an das BSI.

Aus den handschriftlichen Unterstreichungen in der Anfrage von Prof. Dr. Sommer wird deutlich, dass das BSI – und auch die anderen Behörden - die kritischen Fragen verstanden, aber ihre Verantwortung nicht wahrgenommen haben. Aus der sich vor den Rechtsfragen drückenden Antwort von Dr. Freuding wird ersichtlich, dass der Bundesanwaltschaft ihr rechtswidriges Verhalten bewusst war. Die Bundesanwaltschaft hatte Prof. Dr. Sommer die geheimen Akten übergeben und ihn zu deren Geheimhaltung verpflichtet. Sie wäre auch verpflichtet gewesen, ihn dabei zu beraten und zu unterstützen. Das hat Dr. Freuding klar und deutlich mit seiner Antwort verweigert. Prof. Dr. Sommer war immer noch im Besitz dieser geheimen VS und hatte um Hilfe nachgesucht. Die wurde ihm durch die Bundesanwaltschaft verweigert. Man sieht, dass die Bundesanwaltschaft bewusst das Sicherheitsrisiko zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland und den NATO-Partnern einging. Der Generalbundesanwalt betreibt eine Bestrafungsbehörde und verweigert die Aufklärung bei Geheimschutzverletzungen – er macht sich selbst zum Täter.

Dr. Freuding beruft sich auf die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV). Dort heisst es unter Nr. 213 (Geheimhaltung):

„(2) Bei der Behandlung von Verschlusssachen sind die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung, bei der Behandlung von Verschlusssachen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ursprungs die für diese geltenden besonderen Geheimschutzvorschriften zu beachten. Das gilt auch bei der Mitteilung von Verschlusssachen an Verteidiger, Sachverständige und sonstige Verfahrensbeteiligte (z.B. Dolmetscher), soweit nicht zwingende Rechtsgrundsätze entgegenstehen.

(3) Auch wenn bei der Mitteilung von Verschlusssachen an Verteidiger, Sachverständige oder sonstige Verfahrensbeteiligte zwingende Rechtsgrundsätze den Vorschriften der Verschlusssachenanweisung oder den besonderen Geheimschutzvorschriften entgegenstehen, sind die Empfänger gleichwohl eindringlich auf ihre Geheimhaltungspflicht (§§ 93 ff., 203, 353 b StGB) hinzuweisen; dabei ist ihnen zu empfehlen, bei der Behandlung der Verschlusssachen nach den im Einzelfall einschlägigen Vorschriften zu verfahren, die ihnen zu erläutern sind. Über den Hinweis und die Empfehlungen ist ein Vermerk zu den Akten zu nehmen; dieser soll vom Empfänger unterschrieben werden.

(4) Der Mitteilung von Verschlusssachen an Verteidiger im Sinne der Abs. 2 und 3 steht die Akteneinsicht gleich, wenn sie sich auf Verschlusssachen erstrecken. Bei Akten, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM enthalten, ist besonders sorgfältig zu prüfen,

  1. ob nicht wichtige Gründe entgegenstehen, dem Verteidiger die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitzugeben (§147 Abs. 4 StPO);
  2. ob rechtliche Bedenken gegen die Anfertigung von Notizen, Abschriften, Auszügen oder Ablichtungen durch den Verteidiger bestehen.

Dies gilt sinngemäß bei Sachverständigen und sonstigen Verfahrensbeteiligten.“

Schön, dass Richter Dr. Freuding auf die Richtlinien im Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) hinwies und damit bestätigte, dass die Bundesanwaltschaft nicht gewillt war, die gesetzliche Unterstützung durchzuführen. Nach meiner Verurteilung waren Staatsgeheimnisse Nebensache. Der Generalbundesanwalt kann es sich eben leisten, Gesetze zu ignorieren.

Nach diesen Ausführungen hat man den Eindruck, dass die VSA anzuwenden sei. Aber welche VSA ist gemeint? Die RiStBV sind vom 25.11.1991. Zu dieser Zeit gab es noch nicht die in diesem Fall gültige VSA von 2006. Die Ermächtigung zur Erstellung der VSA wurde 1994 im SÜG erteilt. Damit konnte es sich nicht um die daraus entstandene VSA vom 31.3.2006 gehandelt haben. Es musste irgendeine verwaltungsrechtliche VSA gemeint sein.

Das wird insbesondere durch Absatz 4 (RiStBV) deutlich, der der VSA von 2006 zuwider läuft. Denn in der VSA von 2006 sind die Verfahren detailliert und verbindlich beschrieben; da geht es nicht um „Empfehlung“, da ist die Sicherheitsüberprüfung und Ermächtigung gefordert. Das Justizministerium scheint die Entwicklung der Geheimschutzgesetzgebung verschlafen zu haben, da das Innenministerium die Führung bei der Erarbeitung der VSA hatte, das Justizministerium jedoch nicht beteiligt wurde.

Die zu dokumentierende Geheimhaltungspflicht erfolgte bei der Bundesanwaltschaft und dem OLG Koblenz mit einem Formblatt, das bei allen Beteiligten etwa so wie bei Prof. Dr. Sommer aussah:

Dokument: Verpflichtungserklärung meines Anwalts an die Bundesanwaltschaft.

Dieses Formblatt entspricht wohl den Anforderungen von § 213 (2)(3) RiStBV. Aber es entspricht auch dem Muster 1 der Anlage 3 der VSA von 2006, auf die sich Prof. Dr. Sommer in seiner Anfrage bezog. Es weist ausdrücklich auf Verschlusssachen hin. Obwohl es sich auf eine förmliche Verpflichtung bezieht, nennt es nicht die rechtliche Grundlage. Diese ist in der gültigen Verschlusssachenanweisung von 2006 zu finden.

„4.5 Privatpersonen dürfen Kenntnis von VS nur erhalten, wenn dies im staatlichen Interesse (z.B. zur Durchführung eines staatlichen Auftrags) erforderlich ist. Sie sind, wenn es sich um VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS handelt, zuvor gemäß dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (s. § 35 SÜG) zu überprüfen, über die in Betracht kommenden Vorschriften der VS-Anweisung zu unterrichten sowie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung förmlich zur Geheimhaltung zu verpflichten (Muster 1) und zu ermächtigen.“

Rechtsanwalt Sommer wurde nie sicherheitsüberprüft. Das bedeutet nach Nr. 4.5, wie zitiert, dass er nur ermächtigt wurde, „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ zur Kenntnis zu nehmen. Er war nicht befugt, geheime Verschlusssachen zu sehen. Er war Unbefugter im Sinne des Strafgesetzbuches. Oberstaatsanwalt Weiß, der die Verpflichtung ausstellte und die Übergabe der Gerichtsakten veranlasste, hatte wissentlich geheime Verschlusssachen an einen Unbefugten gelangen lassen und damit gegen § 95 StGB verstossen. Der Witz an der Sache ist: Die Bundesanwaltschaft hatte die offenen Daten und Zeugenberichte selbst illegal zu geheimen VS gemacht – durch ihr „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“!

Dabei wäre noch zu fragen, ob Oberstaatsanwalt Weiß überhaupt berechtigt war, diese Verpflichtung auszustellen. Denn gemäss § 11 VSA dürfen nur bestimmte Personen Ermächtigungen erteilen:

„§ 11 Ermächtigungen und Zulassungen

(1) Ermächtigungen und Zulassungen sowie ihre Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung nehmen die Dienststellenleitung oder in deren Auftrag der oder die Geheimschutzbeauftragte oder besonders beauftragte Mitarbeiter vor. ….“

Von einem Geheimschutzbeauftragten beim Generalbundesanwalt gibt es keine Spur. Er hat mir auch nie geantwortet. Man weiss dort sicherlich warum. Es kann aber auch sein, dass der Generalbundesanwalt gar keinen eigenen Geheimschutzbeauftragten hat, sondern durch den Bundesgerichthof bedient werden sollte.

Waren meine Anwälte überhaupt ermächtigt für geheim?

Nach alledem hatte ich Zweifel, ob denn meine Verteidiger wirklich für geheim ermächtigt waren und auch wie? Ich wusste, dass da etwas zwischen Staatsanwalt Dr. Engelstätter und meinem ersten Anwalt Schroth lief in Bezug auf eine Verpflichtung und den Bedingungen für die Übergabe geheimer Akten. Ich ging davon aus, dass es da um die Ermächtigung ging und Staatsanwalt Dr. Engelstätter und sein Abteilungsleiter Hannich hatten der NATO in Bezug auf die Zeugenladungen der NATO ja zugesichert:

„Da in den Vernehmungen Sachverhalte zur Sprache kommen könnten, die als „NATO Secret“ zu bewerten wären, sichere ich schon jetzt zu, sämtliche Vernehmungen ausschließlich von für den Geheimhaltungsgrad „Geheim“ ermächtigten Beamten durchführen zu lassen und die Vernehmungsniederschriften ebenfalls als „Geheim“ im Sinne der Deutschen Anweisung zur Behandlung von Verschlusssachen einzustufen.

 In einem etwaigen gerichtlichen Verfahren würde sich die Bundesanwaltschaft dafür einsetzen, dass das Gericht bei der Vernehmung der entsprechenden Zeugen geeignete Maßnahmen trifft, um den Geheimschutz sicherzustellen (§§ 171 – 175 GVG).“

Danach ging ich davon aus, dass auch meine Verteidiger irgendwie für geheim sicherheitsüberprüft und für geheim ermächtigt waren.

Nachdem sich die Bundesanwaltschaft so widerspenstig verhielt, wurde mein Verdacht immer grösser, dass ich veräppelt worden war. Wenn die offenen Daten einfach „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ gestempelt wurden aber so offen damit umgegangen wurde, auch durch meine Anwälte, dann schien mir da etwas nicht richtig. Ich sass dafür im Gefängnis und die Juristen machten mit den gleichen Tatobjekten und Akten was sie wollten. Dann muss man sich fragen, wer der Landesverräter ist: Ich oder die deutsche Justiz? Zudem stand ja in der Ablehnung meiner Strafanzeige so etwas wie, dass sich die Befugnis zur Kenntnisnahme auch aus der Natur der Sache ergeben könne. Ich bekam ernste Zweifel, ob denn meine Verteidiger, so wie zum Beispiel ich und die NATO-Mitarbeiter, tatsächlich für geheim sicherheitsüberprüft und ermächtigt waren. Denn dem Sachverstand meiner Verteidiger und ihrem Umgang mit Staatsgeheimnissen nach zu urteilen, konnte das nicht sein.

Deshalb schrieb ich sie an und erbat eine Kopie ihrer Verpflichtungserklärung. Das Ergebnis war mässig. Ich bekam eine Kopie. Andere hatten sie angeblich unterschrieben aber ohne eigene Kopie an die Bundesanwaltschaft zurückgeschickt und andere antworteten nicht.

Dieses Thema ging mir mehr und mehr durch den Kopf. Denn wenn ich nachweisen konnte, dass meine Anwälte Unbefugte waren, dann sollte dies das ganze Verfahren rechtswidrig machen – dachte ich. Um das zu klären bat ich Prof. Dr. Sommer, ob Rechtsanwalt Rosenthal nicht eine Selbstanzeige machen könne. Denn er war Beteiligter am Gerichtsverfahren und so wie es aussah, war er nicht sicherheitsüberprüft und für geheim ermächtigt. Das konnte ihm zwar nicht direkt angelastet werden, denn die Bundesanwaltschaft hatte ihm ja die geheimen Akten gegeben und das Gericht hatte ihn gesetzeswidrig zum Verfahren zugelassen. Damit könne man Klarheit bekommen. Rechtsanwalt Rosenthal lehnte den Vorschlag jedoch ab. Aber seine Antwort  war äusserst interessant, denn sie enthielt folgenden Satz:

„Herrn Klag geht es doch offenbar darum, dass Staatsgeheimnisse an Unbefugte gelangt sind, womit er seine Verteidiger meint. Dieser Tat verdächtig sind aber andere und nicht die Unbefugten.“

Damit hatte er genau das bestätigt, was ich vermutete. Er wusste also, dass er Staatsgeheimnisse von anderen, der Bundesanwaltschaft erhalten hatte, obwohl er nicht die erforderliche Sicherheitsüberprüfung gemäss SÜG und Ermächtigung der VSA hatte, er damit Unbefugter bei dem Gerichtsverfahren war. Er hätte nicht nur die NATO-Geheimnisse nicht zur Kenntnis nehmen dürfen, sondern, er hätte – als Unbefugter - dieses Mandat gar nicht annehmen dürfen. Zudem hatten alle Beteiligten eben die gleiche „Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur Geheimhaltung von Verschlusssachen“ (VSA Anlage 3, Muster 1), entweder von irgendeinem Staatsanwalt der Bundesanwaltschaft oder von einem Richter des „Staatsschutzsenats“ erhalten. Rechtsanwalt Rosenthal wusste, dass dies nicht rechtens war und nicht für geheim ausreichte. Er bestätigte, dass er Unbefugter im Sinne der VSA war.

Damit war klar, dass auch die anderen Beteiligten mit einer solchen Verpflichtungserklärung Unbefugte waren und sowohl die Bundesanwaltschaft, als auch die Richter die geheimen Akten an Unbefugte übergeben hatten. Das ist, wie ich schon in meinem Strafantrag gegen die Richter zeigte, vorsätzliche (§ 95 StGB) zumindest aber fahrlässige (§ 97 StGB) Offenbarung von Staatsgeheimnissen und somit eine Straftat.

Wie konnte da von Seiten der Bundesanwaltschaft behauptet werden, dass die Beteiligten  aus der Natur der Sache befugt waren, die Staatsgeheimnisse zur Kenntnis zu nehmen?

Diese Staatsanwälte hatten diese „Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur Geheimhaltung von Verschlusssachen“ ausgestellt – nur nicht auf der Grundlage der VSA und des SÜG, bzw. nicht für Geheim. Die Bundesanwaltschaft und das OLG wenden nicht das Gesetz, sondern ihr eigenes Recht „aus der Natur der Sache“ an.

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen

Mittlerweile, Anfang August 2015 erhielt ich die Nachricht von Rechtsanwalt Sommer, dass die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wurde. Es war ein weiterer Tiefschlag. Aber was sollte ich dazu sagen. Ich wusste ja, dass in diesem Rechtstaat nicht Gesetze das Recht machen, sondern Richter. Und die mussten ihre Kollegen schützen, gegen den aufmuckenden Manfred Klag.

Diese Sache war also aus. Also beauftragte ich Prof. Dr. Sommer, eine Beschwerde beim Europäischen Gerichthof für Menschenrechte vorzubereiten.

Nachfolgend die Nicht-Annahme der Verfassungsbeschwerde.

Dokument: Nicht-Annahme der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht.

Das böse Spiel der NATO

Nach Abschluss der Revision war das Urteil rechtskräftig und damit die Stunde für die NATO in Ramstein gekommen. Die NATO erhielt vom Generalbundesanwalt einen Ausdruck des Urteils. Daraufhin leitete sie ein Disziplinarverfahren gegen mich ein, ohne dass die NATO eigene Ermittlungen und damit in ihre eigene Sicherheitsmissstände einsteigen musste. Sie brauchte sich nur auf eine verletzte Loyalität zu berufen, bewiesen durch meine Verurteilung und konnte damit auch dank ihrer eigenen, internen Gerichtsbarkeit durch ein juristisch äusserst kriminelles Verfahren meine NATO-Rente um 60% kürzen. Das Disziplinarverfahren hat 18 Monate gedauert, gefolgt von einem Verfahren vor dem NATO-Tribunal, das nicht weniger kriminell war, von einem weiteren Jahr.

Nachdem die NATO das Disziplinarverfahren im Februar 2015 eröffnete, sah ich mich auch genötigt, den Kommandeur von CC-Air HQ Ramstein aufzufordern, rechtliche Schritte gegen seine Zeugen vorzunehmen. Denn es war ja nunmehr auch gerichtlich bestätigt, dass ihre Informationen, die sie offen an die unbefugten LKA-Beamten, im Beisein einer unbefugten Dolmetscherin gegeben hatten, als geheim einzustufen waren. Damit hatten sie gemäss § 95, bzw. 97 StGB Landesverrat begangen.

Eine Antwort bekam ich nicht und diese Straftaten wurden von der NATO auch nicht weiter verfolgt. Mein Schreiben an den Kommandeur war offensichtlich ein Schock bei der NATO, denn es wurde für eine Weile still.

Trotz mehrmaliger Erinnerung des Kommandeurs hat er nichts unternommen und ich habe bis heute nichts darüber gehört. Ein Beweis für seine Heuchelei: Es ging nicht um NATO-Geheimnisse, sondern um die Vortäuschung von NATO-Geheimnissen zu meiner Verurteilung und den Entzug meiner NATO-Rente.

Die NATO-Zeugen, sogar die Sicherheitsverantwortlichen Mulqueen und Major Bölke hatten freizügig ihre NATO-internen Geheimnisse, ohne jegliche Sicherheitsvoraussetzungen zu prüfen, losgequasselt und den Kommissaren anvertraut. Und nicht nur das: Sie hatten treu-doof ihr Protokoll abgezeichnet und, als sei dies noch nicht Schande genug, auch noch jede einzelne Seite als offen abgezeichnet. Mehr an Zynismus kann man nicht begehen: Trotz Sicherheitsüberprüfung, Ermächtigung und jährlicher Belehrung für Geheim, bei ihnen sogar COSMIC TOP SECRET/ATOMAL (Streng Geheim/Atomar), kennen diese NATO-Mitarbeiter nicht den Umgang mit Verschlusssachen. Und das gerade in einer Situation, wo es drauf ankäme. Sie müssen aber zu ihrem eigenen Schutz behaupten, die Daten hätten geheim sein sollen, um die kriminellen Machenschaften ihrer Vorgesetzten zu befriedigen. Ich hätte erwartet, dass meine ehemaligen Kollegen nun, nachdem sie sich ins Rampenlicht von Polizei und Justiz begeben hatten, peinlichst genau und vorbildlich auf den Geheimschutz achten würden. Nein, sie hatten auch noch die deutsche Justiz und Polizei in ihre Schlampereien hineingezogen und demonstriert, dass es nicht nur bei der NATO schlimm um den Geheimschutz steht, sondern bei der deutschen Polizei und Justiz noch schlimmer und fahrlässiger zugeht.

Dieses Prinzip des Fälschens hat sich durch das ganze Verfahren gezogen. Nirgends in meinen elektronischen Medien, den Festplatten, Speichersticks und CDs gab es Geheimnisse. Die Mitarbeiter des Landeskriminalamts und der Bundesanwaltschaft schalten und walten wie sie wollen, sie waren auf der sicheren Seite – sie waren die „Tatort“-Helden. Erst für das Oberlandesgericht wurden die Daten und Zeugenprotokolle ausgedruckt und „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ gestempelt und dadurch auch optisch sichtbar zu Staatsgeheimnissen gefälscht.

Für jemanden, der sich nicht im Geheimschutz auskennt und nichts weiter dabei denkt, fällt das nicht auf. Man muss aber wissen, dass ein Geheimnis von seiner Entstehung an ununterbrochen geheim gehalten werden muss. Ist es einmal nicht unter Verschluss, ist es offenbart, es gilt als kompromittiert und kann nicht mehr als geheim angesehen werden.

Für elektronische Speichermedien gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie für Papierdokumente. Auch sie müssen eine Sekretur enthalten. Wobei auch die Computer oder Festplatten die entsprechende Sicherheitseinstufung und Behandlung erfahren müssen. Der Trick von Polizei und Justiz ist, sie speichern ihre Protokolle, Daten, etc. ohne Sicherheitskennzeichnung in einem normalen offen Computer ab – es sieht ja niemand. Danach druckt man das Dokument aus und, wenn es für die Gerichtsakten ist, dann macht man den Stempel „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ drauf und macht es zur geheimen VS, wenn es für etwas anderes ist, dann lässt man es halt offen. Das sind die „flexiblen“ Staatsgeheimnisse mit denen man dann nach Belieben einen Landesverrat konstruieren kann. Es braucht ja niemand zu wissen.

Das ist mehr als ein Armutszeugnis von Mitarbeitern einer Organisation, die für unsere Sicherheit da sein will. Es zeigt, dass es nicht um NATO-Geheimnisse ging, sondern darum, sich zu profilieren und um Neid. Einem langjährigen NATO-Zivilisten wie mir gönnt man nicht die NATO-Rente. Die galt es, ihm streitig zu machen. Dazu erklärt man einfach offene Daten zu NATO-Geheimnissen und übergibt ihn der deutschen Justiz. Dort geht es nämlich auch nicht um Recht, sondern um Macht. Die hat der Generalbundesanwalt, der seine Fäden in alle Behörden, auch in die Medien ausspielen kann. Zumindest, wenn es um einen Einzelnen geht, den man isolieren kann, wie mich. Wenn die Medien selbst betroffen sind, wie bei „netzpolitik.org“, da greift der Herdentrieb, da muss man sich verteidigen, da halten die Medien zusammen.

Da zeigt sich, wie intransparent unser Regime ist. Was nützen Gesetze und Vorschriften, wenn diejenigen, die die Macht für deren Umsetzung haben, ungeniert tun und lassen können was sie wollen. Da bekommt man z.B. von Justizbeamten ungeniert gesagt: „Ich muss Ihnen nicht sagen wo das steht im Gesetz. Ich bin das Gesetz.“

Wie die Justiz ihr Unrecht schützt

Dass der Kommandeur von CC-Air HQ Ramstein nichts unternahm –eigentlich Strafvereitelung -, nicht einmal antwortete, betrachtete ich als Affront, den ich so nicht auf mir sitzen lassen konnte. Also reichte ich selbst Strafanzeigen beim Generalbundesanwalt ein. Wie schon in diesem Milieu zu erwarten, kam dann nach einiger Zeit eine Ablehnung des Generalbundesanwalts von Ermittlungen und auch eine Weigerung, die Strafanträge an die Ermittlungsbehörden der zuständigen Nationen weiterzuleiten.

Folglich unternahm ich das selbst und schickte Strafanträge an die Ministerien der betroffenen Nationen. Das waren die USA, Kanada, Grossbritannien und die Niederlande. Von den USA kam keine Antwort. Von den anderen gab es Korrespondenz, aber es war unglaublich, wie sie sich gewunden hatten, die Sache abzuwimmeln. Es ging ihnen nicht um Sicherheit, es war ganz offensichtliche Scheinheiligkeit. Es war für mich eine Gelegenheit aufzuzeigen, wie heuchlerisch Regierungen und Behörden arbeiten, wie unsere Demokratien ihre Glaubwürdigkeit verspielen. Es hat mir gezeigt, dass „demokratische Rechtstaaten“ eine leere Worthülse ist. Letzten Endes kommt es auf die Beschäftigten an – und die sind an die Machtmenschen in den Regimen eng angebunden. Recht gibt es auch in Rechtstaaten nur, wenn es die Machthaber wollen.

 Waren denn die anderen Beteiligten für geheim ermächtigt?

In meiner Gefangenschaft und einer solchen Wut darüber, wie hinterlistig ich betrogen wurde überlegte ich Tag und Nacht, wie ich den kriminellen Machenschaften in meinem Verfahren auf die Schliche kommen könnte. Da fielen mir die Geheimschutzbeauftragten ein. Ich schrieb einfach an den Geheimschutzbeauftragten beim OLG Koblenz und fragte nach dem Nachweis der entsprechenden Sicherheitseinstufung, bzw. Ermächtigung der Beteiligten.

Die Antwort war eine lapidare Überraschung, die zeigt, dass der Geheimschutzbeauftragte, Herr Mrohs keine Ahnung von Geheimschutz hatte, wenn er schreibt:

„während der Verhandlung über Staatsgeheimnisse anwesende Verfahrensbeteiligte (Protokollführer, Vertreter der Staatsanwaltschaft und Verteidiger), deren Anwesenheit das Gesetz zwingend vorschreibt, wie auch anwesende Justizwachtmeister oder die bei Urteilsabfassung beteiligten Schreibkräfte, erlangen Kenntnis über ein Verfahren in ihrer dienstlichen Funktion im Rahmen des gesetzmäßigen Gerichtsverfahrens.

 Eine verwaltungsrechtlich verliehene Ermächtigung ist deshalb nicht erforderlich.“

Der Geheimschutzbeauftragte beim OLG, Herr Mrohs war mit den gesetzlichen Vorschriften bei Staatsgeheimnissen nicht vertraut. Er wurde offensichtlich nicht auf seine Funktion vorbereitet und ausgebildet und war selbst nicht sicherheitsüberprüft und ermächtigt. Vermutlich hatte er auch nur eine beamtenrechtliche Dienstverpflichtung, das heisst für „VS – Nur für den Dienstgebraucht“. Er bezieht sich nur auf die dienstliche Funktion, nicht jedoch auf eine geheimschutzrechtliche. Sonst hätte er so etwas nicht geschrieben. Aber, wie ich bereits aus dem Schreiben des Bürgerbeauftragten aufgezeigt habe, hatte er angeblich dem vorsitzenden Richter Völpel erlaubt, das Urteil „GEHEIM“ einzustufen. Ist das nicht krass?

Es fällt auf, dass die Antwort nahezu wortgleich ist mit dem aus der Ablehnung von Dr. Freuding zu meinem Strafantrag gegen die Richter beim OLG Koblenz. Vermutlich hat er sich dort die Antwort besorgt. Es wurde deutlich, dass die Bundesanwaltschaft als die zentrale Koordinierungsstelle für den Rechtmissbrauch fungierte.

Jetzt wollte ich wissen, wie es bei den anderen Gerichten in Bezug auf Ermächtigungen aussah. Von der Bundesanwaltschaft erhielt ich keine Antwort. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass meine Anfrage an Frau Dr. Neuhaus weitergeleitet wurde und in Bezug auf meine Strafanzeige gegen die ermittelnden Staatsanwälte, Dr. Engelstätter, Weiß und Dietrich sollte ich Antwort erhalten. Es kam dazu jedoch nie mehr etwas.

Der Geheimschutzbeauftragte beim BGH war eine Überraschung

Die Antworten der Geheimschutzbeauftragten beim Bundesgerichtshof und beim Bundesverfassungsgericht waren etwas ehrlicher. Sie kannten offensichtlich meine angestrebten Recherchen noch nicht und fühlten sich auf gesetzlich sicherem Boden.

Die Antwort vom Bundesgerichtshof war ehrlich gesagt frech:

„Betrifft: Ihre Anfrage vom 15. Oktober 2015

 Sehr geehrter Herr Klag,

 ein rechtliches Interesse Ihrerseits an den gewünschten Auskünften kann ich nicht erkennen.

Ich sehe mich deshalb außerstande, weiteres in Ihrem Sinne zu veranlassen.

 Mit freundlichen Grüßen

gez. Mayer  --

Richter am Bundesgerichtshof“

Dokument: Auszug aus dem Schreiben des Geheimschutzbeauftragten Mayer beim BGH.

Richter am Bundesgerichtshof „Mayer“? Das sagte mir etwas. Das war doch der vom 3. Staatsschutzsenat, der hatte meine Haftprüfungen im März und Juli 2013 abweisend beschieden und meine Revision verworfen.  Dass Richter Mayer sogar der Sabotage- und Geheimschutzbeauftrage war und somit der Fachmann für NATO- und Staatsgeheimnisse sein sollte, das traf ja den Nagel auf den Kopf. Und ausgerechnet der verweigert eine Antwort. Da musste etwas faul sein. Deshalb schrieb ich ihn erneut an. Auf meine Nachfrage kam dann die Antwort noch unverschämter:

Dokument: Auszug aus dem Schreiben des Vorsitzenden des 3. Strafsenats Becker beim BGH.

„Sehr geehrter Herr Klag,

 bezugnehmend auf Ihr o.a. Schreiben darf ich Ihnen mitteilen, dass das Verfahren durch den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2014 rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine Aufhebung dieses Beschlusses sowie des Urteils des OLG Koblenz kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Gleichzeitig darf ich Sie darauf hinweisen, dass Sie mit einer Beantwortung etwaiger ähnlicher Eingaben nicht mehr rechnen können.

 Hochachtungsvoll

(Becker)“

Bei so einem Ton, da fühlt man sich in die Zeit des Reichsgerichtshof zurückversetzt. Der Name „Becker“ sagte mir auch etwas. Er war der Nachfolger von Prof. Dr. Tolksdorf, dem Vorsitzenden des 3. Strafsenats beim Bundesgerichtshof, also der Chef von Bundesrichter Mayer, dem Geheimschutzbeauftragten. Becker meinte scheinbar mit seiner Autorität und einem barschen Schreiben sein Senatsmitglied in Schutz nehmen zu müssen. Aus seiner Antwort ist sein ungutes, unehrliches Gefühl zu erkennen. Man merkt, dass er nichts mehr mit der Sache zu tun haben wollte. Er wusste worum es ging, er hatte ein schlechtes Gewissen.

Deshalb schrieb ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Präsidentin beim Bundesgerichtshof, Frau Limperg. Sie schaute dann offensichtlich ins Gesetz, das SÜG und, siehe da, sie fand die ersehnte Ausnahmeregelung für Richter.

Dokument: Auszug aus dem Schreiben der Präsidentin des BGH zur Sicherheitsüberprüfung der Richter.

Ihr Schreiben gibt zu dienstrechtlichen Maßnahmen keinen Anlass. Herr Richter am Bundesgerichtshof Mayer hat Ihre Eingabe vom 15. Oktober 2015 in seiner Funktion als Geheimschutzbeauftragter zutreffend beantwortet. Ein rechtliches Interesse an den von Ihnen geforderten Nachweisen ist nicht gegeben, zumal gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 SÜG die rechtsprechende Tätigkeit von Richtern vom Anwendungsbereich des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ausgenommen ist.“

Nun, Frau Limperg bestätigte zum ersten Mal, dass das SÜG anzuwenden war! Nichts da von einer Ermächtigung „aus der Natur der Sache“! Zumindest akzeptiert sie das Gesetz – ich hatte sie ja drauf gestossen - und sie hat sich an das Gesetz gehalten. Aber es ist zu fragen, warum haben das ihre Richter vom 3. Strafsenat bei der Revision nicht geprüft? Bei einer Revision müssen ja gerade die gesetzlichen Bedingungen des vorherigen Gerichtsverfahrens geprüft werden. Vor allen Dingen hätten sie erst einmal die Befugnis der Gerichte und ihrer Bediensteten prüfen müssen, aber auch der Ermittler, Verteidiger und des Sachverständigen. Die war gemäss § 1 (2) Nr. 1 und 2 SÜG nicht erfüllt, denn:

„(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer


  1. Zugang zu Verschlußsachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM ODER VS VERTRAULICH eingestuft sind,

  2. Zugang zu Verschlußsachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen

Zweifellos sollte es in meinen Verfahren um eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mit Verschlusssachen gehen, die GEHEIM eingestuft waren. Darüber hinaus waren sie von einer überstaatlichen Einrichtung, der NATO. Wo war da die Sicherheitsüberprüfung der Beteiligten?

Da haben die Bundesrichter beide Augen zugemacht. Warum? Weil sie unter dem Einfluss des Generalbundesanwalts standen?

Frau Limperg hatte nun ins Gesetz geschaut, das SÜG, und die rettende Ausnahme § 2, Abs. 3 Nr. 2 gefunden, wonach die rechtsprechende Tätigkeit von Richtern vom Anwendungsbereich des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ausgenommen sei. Das war allerdings nur eine rein deutsche, also nur die halbe Antwort. Denn der deutsche Gesetzgeber kann nicht über nicht-deutsche Verschlusssachen, hier: NATO-Geheimnisse verfügen.

Meine Frau hatte mich mittlerweile mit den Erläuterungen zur VSA versorgt. Und die Sache mit der Sicherheitsüberprüfung ist dort noch näher erläutert, insbesondere sind die Kommentare noch detaillierter. Deshalb war mir die Ausnahmeregelung für Richter nicht neu. Denn in den Kommentaren zu § 11 der VSA wird darauf hingewiesen, dass diese Ausnahmeregelung für Richter nur für die Rechtsprechung gilt und auch nur für deutsche Verschlusssachen.

Im Kommentar zu § 11 VSA heisst es zu Richtern:

„- Richter

Die verfassungsrechtliche Stellung der Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen (Art. 103 Abs. 1 GG) hat zu der Ausnahme von einer Sicherheitsüberprüfung im SÜG geführt (Vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 SÜG). Die Ausnahme bezieht sich nur auf nationale VS. Für die Kenntnisnahme von VS, die z.B. von der NATO, der EU oder einem anderen Staat herausgegeben wurden, müssen sich auch diese Personen einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterziehen.

 Sofern Richter Verwaltungsaufgaben erfüllen und dabei Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, sind sie einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen; privilegiert ist nur die rechtsprechende Tätigkeit des Richters.“

In meinem Fall ging es nicht um nationale Staatsgeheimnisse, sondern um solche der NATO. Und da gilt diese Ausnahmeregelung des SÜG nicht. Das ist auch logisch, denn der Deutsche Bundestag kann nicht Richter von einer solchen Verpflichtung freisprechen, über die er gar nicht befugt ist, gesetzliche Regelungen zu treffen, nämlich NATO Verschlusssachen.

Ich wies also die Präsidentin des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass die von ihr zitierte Ausnahmeregelung für ihre Richter in meinem Falle nicht galt, ihre Richter nicht befugt waren, in dieser Sache zu entscheiden. Ihre Antwort spiegelt die Haltung unseres Rechtstaates wieder:

„auch eine erneute Prüfung Ihrer o.g. Eingabe gibt mir keine Veranlassung, von der mit hiesigem Schreiben vom 4. Januar 2016 mitgeteilten Sachbehandlung abzuweichen.

Ich bitte weiterhin um Verständnis dafür, dass ich weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit zwar prüfen, aber nicht mehr in jedem Fall bescheiden werde.“

Sie konnte der nicht geltenden Ausnahmeregelung bei NATO-Geheimnissen nichts entgegensetzen und wollte einfach in Ruhe gelassen werden. So ist es bei unseren höheren Rängen: Solange es um Positives für sie geht, wollen sie alle dabei sein und glänzen. Wenn es um ihre Fehler geht, verkriechen sie sich und wollen nichts damit zu tun haben.

 

Bundesverfassungsgericht bestätigte: Das geheime Urteil war nicht unter Verschluss

Auch den Geheimschutzbeauftragten beim Bundesverfassungsgericht hatte ich um die Ermächtigung der mein Verfahren prüfenden Richter Landau, Kessal-Wulf und König gebeten. Zugleich hatte ich darauf hingewiesen, dass das Urteil geheim eingestuft war, aber beim Bundesverfassungsgericht nicht unter Verschluss, und damit nicht geheim gehalten wurde. Ich wusste das ja schon von der Einreichung der Verfassungsbeschwerde durch Prof. Dr. Sommer, ein Jahr vorher. Denn er hatte einfach alles kopieren lassen und dahin geschickt.

Über die Antwort der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten, Frau Schimke kann man nur den Kopf schütteln:

Dokument: Auszug aus dem Schreiben der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten, Frau Schimke beim BVerfG.

„Die mit der Entscheidung befassten Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts sind kraft Amtes zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SÜG). Jedoch wurde bei Anlage der Verfahrensakte und im weiteren Verfahrensablauf zunächst nicht bemerkt, dass sich die Verfassungsbeschwerde auch auf Verschlusssachen bezieht. Dadurch sind im Zuge der Bearbeitung auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts mit der Verfahrensakte in Berührung gekommen, die nicht über eine VS-Ermächtigung verfügen.

 Unsere Nachforschungen haben jedoch keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass Informationen aus den Verschlusssachen nach außen gelangt sind, zumal das Dienstgebäude des Bundesverfassungsgerichts Tag und Nacht von der Bundespolizei gesichert wird. Mittlerweile werden die Verschlusssachen, insbesondere die relevanten Passagen des Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz, entsprechend den Vorschriften der VS-Answeisung gesondert verwahrt.“

Auch Frau Schimke bestätigt die Anwendung des SÜG und bezieht sich auf dessen Ausnahmeregelung. Aber auch sie ignoriert, dass diese gemäss Kommentar zu § 11 VSA bei NATO- EU- und ausländischen Geheimnissen nicht gelten. Auch die Richter des Bundesverfassungsgericht hätten bei meiner Prüfung und Ablehnung für geheim, sicherheitsüberprüft und ermächtigt sein müssen. Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde war gesetzeswidrig und deshalb nichtig. Auch hierzu heisst es im Kommentar zu § 11 der VSA:

„- Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes (Abgeordnete, Mitglieder des Bundesrates, Richter am Bundesverfassungsgericht, Minister, Parlamentarische Staatssekretäre)
…..

Diese Ausnahmeregelung bezieht sich ausschließlich auf nationale VS. Für die Kenntnisnahme von VS, die z.B. von der NATO, der EU oder einem anderen Staat herausgegeben wurden, müssen sich auch diese Personen [der Verfassungsorgane] einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterziehen.“

Noch schockierender jedoch ist ihre lapidare Bestätigung, dass geheime Verschlusssachen mit angeblichen NATO-Geheimnissen sogar beim Bundesverfassungsgericht über ein Jahr lang offen für unbefugte Mitarbeiter zugänglich waren. Und, hätte der Landesverräter Manfred Klag nicht darauf hingewiesen, kein Mensch hätte es je gemerkt. Solch fahrlässiges Handeln wäre für einen normalen Bürger gemäss § 97 StGB eine Straftat wegen Landesverrats – nicht jedoch für Bedienstete der Justiz! Da ist man unter sich; da tut keiner dem anderen weh! Beschwerden sind da ergebnislos. Es ging um Staatsgeheimnisse und Landesverrat nur bei mir. Das zeigt die Heuchelei der Justiz in unserem Unrechtstaat.

Das konnte ich natürlich so nicht hinnehmen und richtete eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Herrn Voßkuhle. Denn Landesverrat wurde mir als schwere Straftat vorgeworfen, ohne dass eine Verratsabsicht vorlag, für die man mich zu sieben Jahren Gefängnis verurteilte. Bei der Justiz hatte man die NATO-Daten tatsächlich Unbefugten zugänglich gemacht. Da war es jedoch nicht Landesverrat. Die scheinheilige und arrogante Antwort aus dem Bundesverfassungsgericht zeige ich deshalb in voller Länge auf:

Dokument: Schreiben des Ministerialrats Dr. Hiegert vom BVerfG.

In dem angeführten § 105 des BVerfGG heisst es:

„(1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten ermächtigen,

1.  wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter des Bundesverfassungsgerichts in den Ruhestand zu versetzen;

2.  einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entlassen, wenn er wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist.

 (2) Über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.

Damit steht das Bundesverfassungsgericht über dem Gesetzgeber, ja über dem Bundespräsidenten. Es entscheidet über sich selbst. Es drückt aus, dass es über die Anwendung und Anwendbarkeit unserer Gesetze entscheidet. Der Wille, und insbesondere eine Kontrolle durch das Volk, sprich, den Gesetzgeber Bundestag, bleibt aussen vor. Das Bundesverfassungsgericht ist damit so etwa das, was früher der König oder der Kaiser war, letztlich der absolute Herrscher; ob Recht oder Unrecht spielt dabei keine Rolle. Ob NATO-Geheimnisse oder nicht, die Richter beim deutschen Bundesverfassungsgericht sind dagegen immun.

Welche nationalen Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung zwischenzeitlich die völkerrechtlich verbindlichen Regelungen zum Geheimschutz von Verschlusssachen bei der NATO zulassen, teilte Dr. Hiegert nicht mit. Geschickter Weise lässt er die Sache im Unklaren. Aber, ich wusste schon dass das nur ein Bluff war.

Die NATO juckt das alles nicht, wie und wo ihre vorgetäuschten Geheimnisse herumschwirrten. Denn sie sollten ja einen ganz anderen Zweck erfüllen: Unter Schonung ihres Ansehens die Rente ihres ehemaligen Mitarbeiters Manfred Klag zu kürzen. Und den hatte die deutsche Justiz ja befriedigt. Wie, das konnte der NATO  egal sein.

Anmerkung: Diese hinterlistige Geschichte bei der NATO ist zu umfangreich und schäbig. Über diese werde ich separat berichten.

Jetzt war bestätigt: Alle Richter waren Unbefugte

Wenn man ins Krankenhaus geht, dann erwartet man von einem zertifizierten Chirurgen untersucht und operiert zu werden. Läuft die Operation schief und man stellt fest, dass man nicht vom verantwortlichen Chefarzt oder Oberarzt operiert wurde, sondern von einem Assistenzarzt oder gar von einem Arzthelfer, dann kann man in einem Rechtstaat vor ein ordentliches Gericht gehen und Gerechtigkeit einfordern. Ob man es bekommt ist eine andere Sache.

Sitzt der Übeltäter jedoch in der Justiz in der Bundesrepublik Deutschland, dann ist der Rechtstaat am Ende. Dann muss der Staatsanwalt dafür sorgen, dass man erst gar nicht zu einem Gericht kommt. Der kollegiale Klüngel verhindert eine Kontrolle von aussen. Das Staatsdiener- und das Parteiennetzwerk schützt vor Einblicken in so manche schäbigen Machenschaften. Da halten Parteigenossen im Justizministerium und im Bundestag, bzw. Landtag zusammen. Da schaut der Bürger in die Röhre.

Das NATO-Geheimschutzübereinkommen

Was ich zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wusste, war, dass sich die Bundesrepublik Deutschland der NATO gegenüber verpflichtet hatte, dass alle Personen, die NATO-Verschlusssachen zur Kenntnis nehmen wollen, sich vorher einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen, um ihre Vertrauenswürdigkeit zu beweisen.

Nachdem ich 2016 im offenen Vollzug war konnte ich besser recherchieren. Da stiess ich auch auf eine Reihe NATO-Vereinbarungen. Ein Dokument war besonders interessant, das „Übereinkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Geheimschutz vom 06.03.1997 (BGBl. 2001 II 133)“. Dort steht klipp und klar:

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle ihre Staatsangehörigen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu als VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Informationen benötigen oder haben können, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen.

 (2) Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob eine Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität und Vertrauenswürdigkeit Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen haben kann, ohne ein unannehmbares Sicherheitsrisiko darzustellen.“

Dieses NATO-Geheimschutzübereinkommen wurde 2001 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit auch bindend für die deutsche Justiz. Darin wird auch nicht unterschieden zwischen „Staatsgeheimnissen“ gemäss StGB und Verschlusssachen gemäss SÜG/VSA.

Es war eine weitere gesetzliche Grundlage, die auch Richter verpflichtet, sich vor der Kenntnisnahme und der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Landesverrats einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Dass diese Prozedur vonnöten war, hatten die Richter mit ihrem nachlässigen Verhalten mit NATO-Geheimnissen ja umfassend bewiesen.

Die Aussage von Ministerialrat Dr. Hiegert vom Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die völkerrechtlich verbindlichen Regelungen zum Geheimschutz von Verschlusssachen der NATO war durch das NATO-Geheimschutzübereinkommen widerlegt. Das Statement von Dr. Hiegert, wonach zwischenzeitlich nationale Ausnahmeregelungen in Bezug auf Sicherheitsüberprüfungen gelten würden,  war eine bewusste Täuschung:

„Auch die völkerrechtlich verbindlichen Regelungen zum Geheimschutz von Verschlusssachen der NATO und EU lassen zwischenzeitlich solche nationalen Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Durchführung einer Sicherheitsprüfung zu. Folglich haben die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kraft Amtes ohne vorherige Überprüfung auch Zugang zu Verschlusssachen der NATO und EU.“

Natürlich hatte Ministerialrat Dr. Hiegert nicht seine Quelle angeführt, weil es die nicht gab. Sein Schreiben ist Ausdruck der Heuchelei und Scheinheiligkeit unserer höchsten Justiz – gedeckt von unserem Regime. Und wie verantwortungsbewusst und vertrauensvoll die Richterinnen und Richter beim Bundesverfassungsgericht mit Staatsgeheimnissen umgingen und sie über ein Jahr lang ignorierten, das hat die stellvertretende Geheimschutzbeauftragte, Frau Schimke ja selbst dargelegt.

Wo waren die ordentlichen Gerichte?

Alle Richter in meinem Verfahren wegen Landesverrats waren Unbefugte im Sinne von SÜG, VSA und NATO-Geheimschutzüberein-kommen. Sie waren nicht für geheim sicherheitsüberprüft und hätten NATO-Geheimnisse erst gar nicht sehen dürfen. Darüber hinaus haben die Richter keine Verfahren nach Geheimschutzrecht durchgeführt. Sie hätten beispielsweise überprüfen müssen, ob die Beteiligten dazu ermächtigt waren, ob die Tatobjekte und die geheimen Akten lückenlos unter Verschluss waren usw. Tatsächlich haben sie jedoch selbst gegen den Geheimschutz gearbeitet: Nicht geprüft und sogar selbst die geheimen Akten an Unbefugte weitergegeben, selbst die Tatobjekte und die Akten gefälscht. Es war, so muss man sagen, nicht nur ein Laientribunal, sondern es waren gleich drei: Beim OLG Koblenz, beim Bundesgerichtshof und beim Bundesverfassungsgericht – so wie es aussieht, unter der Regie des Generalbundesanwalts, der die Fäden zog.

Unser Rechtstaat hat keine Handhabung, vor allem aber nicht einmal den Willen, solche bewusst kriminellen Machenschaften abzustellen. Unsere Politiker reisen in andere Länder um deren Rechtssysteme anzuprangern, aber zuhause wird der Daumen drauf gehalten, wenn da einer den Finger in eine Wunde legt.

Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Nach der Nicht-Annahme der Verfassungsbeschwerde beauftragte ich Prof. Dr. Sommer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzubereiten. Leider ging das schief. Der EGMR änderte zum 1.1.2016 die Formulare und die Bedingungen für die Eingabe einer Beschwerde. Die Eingabe musste sich strikt an das Formular halten und für die Darstellung des Sachverhalts durften keine weiteren Blätter hinzugefügt werden, so wie das anscheinend vorher möglich war. Zusätzliche Blätter durften hinzugefügt werden, aber nur zur ergänzenden Erläuterung des Sachverhalts, sozusagen als Exkurs. Prof. Dr. Sommer kannte nicht die neuen Vorschriften und fügte jedoch, wie vorher, zusätzliche Blätter zur Darstellung des Sachverhalts. Damit wurde die Beschwerde schon aus formalen Gründen zurückgewiesen.

So die offizielle Version. Es ist jedoch auch denkbar, dass ihm der Fehler aus anderen Gründen „unterlief“. Meine mittlerweile gemachten Erfahrungen lassen alles zu. Denn seine Motivation war nicht mehr gross und er reichte seine Beschwerde auch nur in letzter Minute ein, so dass keine Korrektur mehr möglich war.

Die Allmacht des Generalbundesanwalts

Schon meine Verteidiger beim Gerichtverfahren hatten sich unter den Pantoffel der Staatsanwälte des Generalbundesanwalts gestellt und mich verpfiffen – so ist mir das mittlerweile bewusst geworden. Prof. Dr. Sommer machte zwar anfangs einen ehrgeizigen Eindruck, zeigte dann aber immer weniger Initiative. Ich kann mir heute aber gut vorstellen, dass auch er unter die Fittiche des Generalbundesanwalts genommen wurde. Vor allem, weil bei meinen späteren Anwälten der Einfluss des Generalbundesanwalts noch deutlicher wurde. Es ist schon eigenartig, wenn sich Anwälte nach einer gewissen Zeit gegen einen stellen, meinen, es lohne sich nicht mehr, einem sagen, sie können nichts mehr für einen tun oder einfach das Mandat niederlegen. Rechtsanwälte sagen einem nicht alles.

Anwaltswechsel

Dass Prof. Dr. Sommer nicht mehr mein Vertrauen hatte, kann man sich vorstellen. Ich wechselte zu Dr. Theobald. Dem war das Thema auch fremd, aber wir näherten uns an. Er wollte sich dann bei der Bundesanwaltschaft die Akten für ein Wiederaufnahmeverfahren besorgen.

Strafanträge wurden vom Generalbundesanwalt abgeschmettert

Ich hatte eine Reihe Strafanträge gestellt und Ermittlungen wurden alle vom Generalbundesanwalt lapidar abgelehnt. Ein Antrag richtete sich auch gegen den Gutachter, Dr. Sandro Gaycken, einen ehemaligen Hacker beim Chaos-Computer Club, der oft in Fernsehsendungen wüste Szenarien aufzeigt. Ich hatte erwartet, dass die Staatsanwaltschaft Berlin ermitteln würde. Stattdessen landete aber auch diese Strafanzeige beim Generalbundesanwalt.

Ich kannte zu diesem Zeitpunkt lediglich die Vorgänge aus dem Gerichtsverfahren. Danach war ich überzeugt, dass auch der Sachverständige und sein Mitarbeiter nicht für geheim ermächtigt war, aber ich hatte keine Beweise. Sein Verhalten entsprach auch nicht den Vorschriften der VSA. Dass die Vorgänge noch viel gravierender waren, das erfuhr ich erst nach der Ablehnung meiner Anzeige 2016.

Nachfolgend mein Strafantrag.

Dokument: Mein Strafantrag gegen den Sachverständigen, Dr. Sandro Gaycken.

Die Anlagen sind der Auftrag an den Sachverständigen und der bereits bekannte Zeugenbericht des NATO-Zeugen Pa, der mir sowohl offen, als auch „GEHEIM“-gestempelt bekannt war.

Die Ablehnung zum Antrag war sehr langatmig und windet sich in alle Richtungen, um die Probleme zu vertuschen. Es war eine sehr detaillierte und aufschlussreiche Darstellung der Gesetzeslage und den zugehörigen Kommentaren in der sich Frau Dr. Heike Neuhaus gedreht und gewendet hat, um meinen Strafantrag abzuwenden. Ich war zu diesem Zeitpunkt, 2015 noch immer etwas ahnungslos über der Rechtmässigkeit der Kommentare zum Strafgesetz, dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, der Verschlusssachenanweisung und dem NATO-Geheimschutzabkommen. Denn da gab es Widersprüche, aus denen sich die Justiz nach Belieben bediente.

Aber sie gab auch viele aufschlussreiche Informationen. So bestätigt sie z.B., dass der Sachverständige und sein Mitarbeiter nicht sicherheitsüberprüft waren, ihnen aber die geheimen Verschlussachen übergeben wurden. So etwas bleibt beim Generalbundesanwalt ohne Konsequenzen!

Wie der Generalbundesanwalt zweierlei Recht anwendet.

Nachfolgend wird der wesentliche Teil der Ablehnung des Generalbundesanwalts, ausgeführt von Frau Dr. Heike Neuhaus zu meinem Strafantrag gegen den Sachverständigen, Dr. Sandro Gaycken zitiert und kommentiert. Es ist eine juristische Abhandlung, die mit der erforderlichen Spitzfindigkeit gelesen und verstanden werden muss.

Dieses Schreiben von Frau Dr. Heike Neuhaus ist eine „juristische Abhandlung“ und für Nicht-Juristen nur schwer verständlich. Ich habe sie trotzdem hier aufgeführt, denn sie gibt einige wichtige Dinge preis. Sie ist für Juristen interessant und zeigt Nicht-Juristen, wie man Sachverhalte verklausulieren und für Nicht-Juristen unverständlich machen kann. Wenn es Ihnen zu langatmig wird, überspringen Sie einfach Ihre Ausführungen.

Im Wesentlichen geht es Frau Dr. Neuhaus mit vielen Worten nur darum den Sachverständigen, Dr. Gaycken und seinen Mitarbeiter von strafverhalten freizusprechen, auch wenn sie Unbefugte waren. Ich hatte zum Zeitpunkt meiner Strafanzeige noch nicht die Vorgänge gekannt, wie Richter Dr. Leitges den Sachverständigen und seinen Mitarbeiter verpflichtete und ihm die geheimen Akten übergab, sonst hätte ich die Strafanzeige wahrscheinlich so nicht gestellt. Aber, meine Strafanzeigen werden so wie so abgelehnt und man kann aus der Antwort immer noch etwas erfahren.

Es ist aber interessant, wie Frau Dr. Neuhaus oft von der eigentlichen Sache ablenkt oder zwischen den veralteten Kommentaren und dem SÜG hin und her laviert, um sich jeweils das für sie passende herauszuholen. Wenn man Ihr Schreiben sorgfältig durchliest, spürt man, dass es keine ehrliche, aufrichtige Antwort ist, sondern voller Scheinheiligkeit.

Hervorhebungen erfolgten durch mich, den Buchautor, meine Kommentare dazu sind kursiv und in […]):

 „Das Gericht übergab ihm [dem Sachverständigen, Dr. Gaycken] zur Erfüllung seines Gutachtensauftrags am 12. Juni 2013 Beweismittel, die als Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "Geheim" gekennzeichnet waren. Der Sachverständige fertigte hierzu zwei schriftliche Gutachten an, die nach Eingang bei Gericht von diesem wiederum als "Geheim" sekretiert wurden. Diese Gutachten erläuterte Dr. Gaycken am 21. Oktober 2013 unter Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung des Oberlandesgerichts Koblenz. Eine Überprüfung des Sachverständigen und seines Mitarbeiterstabes nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) und seine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen(VS) nach § 11 VSA sind nicht erfolgt.

[Kann man den Rechtstaat noch mehr verhöhnen als der Generalbundesanwalt in einer solchen Mitteilung? Das Gericht übergab Beweismittel als Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „Geheim“ an einen Sachverständigen und seinen Mitarbeiterstab und bestätigt, dass dieser nicht gesetzlich zur Kenntnisnahme ermächtigt war. Da muss man sich fragen, was für einen Generalbundesanwalt leistet sich dieser Rechtstaat, der die Gesetze nicht respektiert? Er bestätigt die Verstösse des Gerichts gegen die Geheimschutzgesetze und damit sein illegales Gerichtsverfahren!

 Der nachfolgende Auszug aus der Ablehnung der Strafanzeige gegen den Sachverständigen Dr. Sandro Gaycken zeigt, wie sich die Schreiberin des Generalbundesanwalts, Frau Dr. Heike Neuhaus dreht und wendet, um an der Gesetzgebung vorbei meinen Landesverrat zu halten:]

„Ob eine Tatsache "geheim" ist, bestimmt sich daher nicht nach formellen Kriterien, sondern hängt allein davon ab, dass nur ein bestimmter begrenzter Personenkreis von der Tatsache Kenntnis hat oder erlangen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich um einen möglichst kleinen Kreis bzw. eine möglichst geringe Anzahl von Personen handelt (MüKo/StGB-Lampe/Hegmann, § 93 Rz 7). Auch auf die namentliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Personenkreises kommt es nicht an (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 93 Rz 3). Entscheidend ist, ob es sich um einen Personenkreis handelt, von dem ein allgemeines Bekanntwerden nicht erwartet zu werden braucht (BeckOK-StGB/Ellbogen, § 93 Rz 6).“

 [Frau Neuhaus verwechselt die gesetzlichen Anforderungen und nennt sie einfach formelle Kriterien, damit sind sie nicht so wichtig. Anstatt die Gesetzbebung, SÜG und VSA zu respektieren, flüchtet sie sich in die Rechtsprechung. Dem Sachverständigen wurden aber nicht Staatsgeheimnisse übergeben, sondern geheime Verschlusssachen. Er sollte ja erst die Kriterien für Staatsgeheimnisse feststellen, wie z.B. die tatsächliche Geheimhaltung und der begrenzte Personenkreis zur Tatzeit. Geschickt lenkt sie von den Gesetzesverstössen bei der Übergabe ab, der fehlenden Sicherheitsüberprüfung und den gefälschten Verschlusssachen.

 Denn es sind nicht Richter, die nachträglich frei entscheiden dürfen, ob von einem Personenkreis „ein allgemeines Bekanntwerden nicht erwartet zu werden braucht“, sondern es ist der Verfassungsschutz, der dies im Voraus mittels einer Sicherheitsüberprüfung feststellt. Daran haben sich seit 1994, dem Inkrafttreten des SÜG die Richter zu halten. Das ist Gesetz!]

„Obwohl ein "Staatsgeheimnis" in aller Regel auch formell nach der VSA sekretiert sein wird, liegt § 93 Absatz 1 StGB ein "materieller Geheimnisbegriff" zu Grunde.“

 [Frau Dr. Heike Neuhaus bestätigt, dass bei Staatsgeheimnisen die VSA anzuwenden ist. Damit gilt für Staatsgeheimnisse auch die zugehörige Gesetzgebung zum „materiellen Geheimnisbegriff“, nämlich die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) vom 31. März 2006.“

 Dass sie die gesetzliche VSA nachfolgend in Abrede stellt und sich in die überholten Kommentare flüchtet, spricht nicht für eine ehrliche Argumentation einer so hohen Juristin.]

 „Dieser [der materielle Geheimnisbegriff] ist - anders als der Anzeigeerstatter behauptet - von einer formellen Sekretur unabhängig (RGSt 10, 421; SK-StGB/Rudolphi / Pasedach l Wolter, § 93 Rz 7). Daher kann es "Staatsgeheimnisse" geben, die nicht als Verschlusssachen gekennzeichnet sind. Auch die im formellen Geheimschutzrecht der VSA vorgesehenen Geheimhaltungsgrade sind nicht mit dem materiellen Geheimnisbegriff des Strafrechts deckungsgleich. Zum einen enthalten die Straftatbestände der §§ 94 - 98 StGB keine Tatbestandsmerkmale, mit denen das Stufensystem der in der VSA enthaltenen Geheimhaltungsgrade sinnvoll ausgefüllt werden könnte, auf das im Interesse gestaffelter Sicherheitsvorkehrungen jedoch praktisch nicht verzichtet werden kann.“

 [Hier spielt Frau Neuhaus darauf an, dass Richter befugt sein sollen, alles, auch offene Tatsachen als Staatsgeheimnisse umdeklarieren zu dürfen. So war das früher möglich. Wenn ein Reporter schrieb, da fahren Militärkolonnen von A nach B, so konnte ein Richter dies als Staatsgeheimnis werten und den Reporter, der das schrieb, wegen Landesverrats ins Gefängnis stecken. (Für Interessierte: „Der Spiegel“  vom 7.11.1962,

 http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-45124528.html). Diese Zeiten sind glücklicherweise durch SÜG und VSA vorbei, auch wenn die Justiz sie widerrechtlich noch anwendet.

 Frau Neuhaus will vertuschen, dass der Gesetzgeber einen „materiellen Geheimnisbegriff“, den die Juristen in ihren Kommentaren ursprünglich in den § 93 StGB legten, durch § 4(2) Nr. 2 SÜG, bzw. § 3 Nr. 2 VSA als Verschlusssache bewusst ergänzt hat und somit ein Staatsgeheimnis zwingend eine geheime oder streng geheime Verschlusssache sein muss.

Die Verbindung zwischen beiden ist

 -  „… um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.“ (in § 93 StGB),

bzw.

 „wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann“ (in SÜG § 4(2) Nr. 2 und VSA § 3 Nr. 2).

 Damit hat der Gesetzgeber die Legaldefinition des Staatsgeheimnisses in § 93 StGB in SÜG und VSA präzisiert. Die Vorgehensweise der Einstufung und Handhabung, auch bei aussergewöhnlichen Geheimnissen ist in der VSA geregelt. Da ist kein Freiraum für Entscheidungen durch die Justiz oder ihre Kommentare.

 Frau Neuhaus versucht StGB und VSA auseinander zu dividieren und SÜG und VSA als nicht „sinnvoll“ anwendbar darzustellen. Die Justiz weigert sich einfach, den Willen des Gesetzgebers umzusetzen und ermächtigt sich selbst, die Gesetze in ihrem eigenen Interesse „sinnvoll“ anzuwenden. Das gelingt ihr, weil es keine Kontrolle über die Justiz gibt. Exekutive und Legislative versagen in unserem Rechtstaat: Sie machen Gesetze, kontrollieren jedoch nicht deren korrekte Anwendung durch die Justiz. Da kann sie die Justiz ungeniert anwenden wie sie will.

 Frau Neuhaus will der Strafjustiz dadurch ihren Freiraum für Verurteilungen wegen Landesverrat nach der veralteten Fassung erhalten. Sie zeigt ja auch in dieser Ablehnung auf, dass sie bewusst auf die veraltete Rechtsprechung in den Kommentaren setzt und die Geheimschutzgesetzgebung ignoriert. Aber, wie Frau Neuhaus selbst schreibt:

„Das Gericht übergab ihm …. Beweismittel, die als Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "Geheim" gekennzeichnet waren.“ und damit geheime NATO-VS!
Sie setzt bewusst auf Ablenkung!]

 „Zum anderen ist eine formelle Sekretur nur bei einem verkörperten Staatsgeheimnis durchführbar. Daneben gibt es aber nicht verkörperte Einrichtungen, Vorgänge und Tatsachen, die ein Staatsgeheimnis darstellen, aber aufgrund ihrer Beschaffenheit keiner formellen Sekretur zugänglich sind (RG a.a.O.). Hierzu zählen insbesondere die Entgegennahme mündlicher Mitteilungen oder die bloße optische Wahrnehmung eines Gegenstandes (BayObLG, Urteil vom 15. September 1954 - 3 St 7/54 -; GA 1955,213).

Ferner sollen durch die Eigenständigkeit der Definitionen der Geheimhaltungsgrade die mit der Sekretierung befassten Bediensteten der amtlichen Stelle von einer Subsumtion der Vorgänge unter strafrechtliche Begriffe enthoben werden, über die im Fall einer Preisgabe nur der Strafrichter endgültig entscheiden könnte. Schließlich wäre es mit der richterlichen Wahrheitsfindung schlechthin unvereinbar, wenn man den Strafgerichten einer durch amtliche Stellen vorgenommenen Sekretierung bindende Wirkung für die Frage beimessen wollte, ob ein Staatsgeheimnis vorliegt (Lüttger GA 1970, 129).“

 [Hier lässt Frau Neuhaus die Katze aus dem Sack: Sie spricht den Fachbehörden und Urhebern von Staatsgeheimnissen die Kompetenz ab, zu beurteilen ob eine Tatsache ein Staatsgeheimnis ist. Diejenigen, die im Geheimschutz überprüft, ermächtigt und ausgebildet wurden und tagtäglich mit Geheimnissen zu tun haben, werden als dumme Bedienstete dargestellt, während Laienjuristen, die nicht einmal gesetzlich ermächtigt sind, diese Geheimnisse zu sehen, in ihren Augen nachträglich bestimmen dürfen, was ein Staatsgeheimnis ist.  Frau Neuhaus lenkt bewusst von den übergebenen Akten ab: Sie waren verkörpert und sekretiert, was ihre Kollegen durch ihren nachträglichen, illegalen „GEHEIM“-Stempel selbst betrieben haben. Sie haben nicht einmal vermerkt, wer, wann und warum die Daten zur geheimen VS gemacht wurden (§ 9 VSA).]

 „Gegen eine Verknüpfung des "Staatsgeheimnisses" mit einer formellen Sekretur spricht auch, dass der frühere Tatbestand des § 353c StGB, der die Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung formell sekretierter Gegenstände unter Strafe stellte, im Jahr 1980 durch das 19. StrÄndG entfallen ist. Die Strafvorschrift sollte Geheimnisse schützen, die zwar von einer amtlichen Stelle entsprechend gekennzeichnet, aber inhaltlich keine Staatsgeheimnisse waren (BT-Drs. 8/3067, S. 7). Die Einstufung eines Gegenstandes als "VS-Geheim" genügte somit bereits im Zeitpunkt der Geltung der Vorschrift nicht, ein Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 StGB zu begründen. Ansonsten wäre sie mit Blick auf die in diesem Fall einschlägigen (und mit einer höheren Strafdrohung versehenen) Tatbestände der §§ 94 - 98 StGB überflüssig gewesen. Der Gesetzgeber hatte damit bei § 353c StGB a.F. anerkannt, dass zwischen formeller Sekretur und "Staatsgeheimnis" kein notwendiger Zusammenhang besteht. Der Verzicht des Gesetzgebers auf den Schutz lediglich formell geheimhaltungsbedürftiger Objekte nach § 353c StGB a.F. ändert an dieser Trennung nichts, sondern stützt die Annahme, dass für die §§ 93ff StGB auch weiterhin kein formeller Geheimnisbegriff gilt. Vielmehr kommt es insoweit ausschließlich darauf an, ob die zu schützenden Tatsachen materiell geheimhaltungsbedürftig sind, auch wenn sie nicht entsprechend gekennzeichnet sind (materieller Geheimnisbegriff).“

 [Frau Neuhaus erkennt genau an, dass die NATO-Dokumente von der Bundesanwaltschaft widerrechtlich als „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ gefälscht wurden. Ein Geheimnis wurde vorgetäuscht, denn es war ursprünglich nicht sekretiert, bzw. sogar NATO UNCLASSIFIED markiert und es wurde schon bei der NATO nicht geheimgehalten - es war offen. Dafür flüchtet sich Frau Neuhaus in die Gesetzgebung der 70er und 80er Jahre. Sie verkennt, dass der Gesetzgeber den Geheimschutz seit 1994 auch aufgrund der Schlampereien beim Bundesamt für Verfassungsschutz mit dem SÜG, der VSA und dem NATO-Geheimschutzübereinkommen neu regeln musste. Das 19. StrÄndG und die BT-Drs. 8/3067, S. 7 liegen alle weit vor SÜG und VSA und sind überholt. § 353c StGB ist weggefallen. Frau Dr. Neuhaus rührt da in der fernen Vergangenheit, um sich zu rechtfertigen. Eine gefälschte Geheim-Einstufung ist zwar kein Landesverrat, aber ein Gesetzesverstoss, hier, um einen Landesverrat vorzutäuschen.

Frau Neuhaus widerspricht sich auch darin, dass sie sagt, die zu schützenden Tatsachen seien „materiell“ geheimhaltungsbedürftig, auch wenn sie keine formelle Sekretur haben. Das hat das Gericht (einschliesslich des Überbringers, des beisitzenden Richters Dr. Konrad Leitges) ja bestätigt. Diese Erkenntnis ist später noch von Bedeutung.]

 „Daher geht die der Strafanzeige zu Grunde liegende Annahme des Anzeigeerstatters fehl, die Behandlung verkörperter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse nach der VSA entscheide verbindlich darüber, ob ein Staatsgeheimnis vorliege.

[Unabhängig von der VSA haben die Gerichte ja Staatsgeheimnisse bestätigt!]

  1. b) Für die Prüfung entscheidend ist vielmehr, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass Dr. Gaycken oder die anderen in der Strafanzeige verdächtigten Personen ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten haben gelangen lassen. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein solches an sie selbst gelangt ist, obwohl sie hierzu nicht "befugt" waren.“

[Dass der Sachverständige und sein Mitarbeiter nicht die gesetzlichen Anforderungen zur Kenntnisnahme der überreichten geheimen Verschlusssachen hatten, hatte Frau Neuhaus ja bereits eingangs bestätigt: „Eine Überprüfung des Sachverständigen und seines Mitarbeiterstabes nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) und seine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen(VS) nach § 11 VSA sind nicht erfolgt.. Sie waren nicht befugt, weder zum Erhalt dieser geheimen Verschlusssachen, noch zu Staatsgeheimnissen.]

„aa) Ebenso wie ein "Staatsgeheimnis" von einer formellen Sekretur unabhängig ist, setzt auch das Tatbestandsmerkmal der "Befugnis" in § 95 StGB nicht die formelle Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen nach § 11 VSA aufgrund einer vorangegangenen Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG voraus. Der Begriff der "Ermächtigung zum Zugang zu VS" entspricht nicht dem Tatbestandsmerkmal der "Befugnis" in den §§ 94 - 98 StGB. Die Ermächtigung bezieht sich nur auf den Zugang zu Verschlusssachen, regelt aber nicht den Umgang mit Staatsgeheimnissen.

Die "Befugnis" geht einerseits weiter als die Ermächtigung zum Zugang zu VS, da nicht alle Staatsgeheimnisse zugleich Verschlusssachen sind. Es wurde bereits dargelegt, dass nicht jedes Staatsgeheimnis aufgrund seiner stofflichen Beschaffenheit einer formellen Sekretur zugänglich ist und schon aus diesem Grund seine Kennzeichnung als Verschlusssache ausscheidet.“

 [Der beisitzende Richter Dr. Konrad Leitges hat dem Sachverständigen geheime Verschlusssachen übergeben, um die Kriterien für Staatsgeheimnisse zu ermitteln. Für geheime Verschlusssachen hätten die Kenntnisnehmenden jedoch vorher sicherheitsüberprüft sein müssen. Das waren sie schon nicht. Sie hätten schon gar nicht diese geheimen VS bekommen dürfen, geschweige denn, dass sie einen Auftrag zu Staatsgeheimnissen hätten erhalten oder annehmen dürfen.

 Die den Sachverständigen ausgestellte „Verpflichtung“ entspricht übrigens genau der Verschlusssachenanweisung (Anlage 3, Muster 1), jedoch nicht für die Sicherheitsstufe „Geheim“, sondern nur für „VS-NfD“, da keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und somit die Vertrauenswürdigkeit nicht bestätigt wurde. Wenn die Kenntnisnehmenden für Staatsgeheimnisse nicht als vertrauenswürdig bestätigt sind, handelt es sich um Unbefugte. Das waren der Sachverständige und sein Mitarbeiter.]

„Zudem kann die Einstufung eines Staatsgeheimnisses als Verschlusssache fehlen, weil die zuständige amtliche Stelle sie infolge abweichender Subsumtion nicht vorgenommen hat. Bei Staatsgeheimnissen, die – aus welchen Gründen auch immer - nicht zugleich Verschlusssachen sind, geht die Ermächtigung zum Zugang zu VS deshalb ins Leere. Sie kann deshalb kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine "Befugnis" zum Umgang mit Staatsgeheimnissen sein. Andererseits ist die "Befugnis" der §§ 94 - 98 StGB enger als die "Ermächtigung", als die allgemeine förmliche Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen eines bestimmten Geheimhaltungsgrades nicht die Berechtigung zum Umgang mit einem Staatsgeheimnis vermittelt, wenn nicht die Befugnis zur Befassung hiermit im konkreten Einzelfall gegeben ist (LK-StGB/Schmidt, § 94 Rz 4). Die "Befugnis" muss daher losgelöst von der VS-Ermächtigung bestimmt werden, um den Umgang mit Staatsgeheimnissen - auch soweit sie keine Verschlusssachen sind - verbindlich zu regeln.“

[Frau Neuhaus redet sich um Kopf und Kragen. Tatsache ist, dass der beisitzende Richter Dr. Leitges den Sachverständigen geheime VS übergeben hat und das SÜG dafür von ihnen eine Ü2-(geheime) Sicherheitsüberprüfung verlangt, die sie nicht hatten. Dass der Senat später urteilte, dass diese geheimen VS auch Staatsgeheimnisse waren, macht die Sache nur noch schlimmer und daraus nach § 95, bzw. 97 StGB Landesverrat.

 Es sind wohl nicht nur die Sachverständigen, die unbefugt diesen Auftrag angenommen hatten, sondern auch der Richter Dr. Leitges, der die Staatsgeheimnisse, die er anschliessend selbst zu solchen würdigte, an diese Unbefugten gegeben hat. Fahrlässiger kann man mit Staatsgeheimnissen nicht umgehen“]

„Wo allerdings die Weitergabebefugnis von den dazu Berufenen ausdrücklich geregelt und bestimmten Anforderungen unterworfen ist, sind die entsprechenden Vorschriften (z. B. Verschlusssachenanweisung) strikt zu beachten und zur Abgrenzung heranzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die allgemein erteilte Ermächtigung, mit VS-Sachen eines bestimmten Geheimhaltungsgrades umzugehen, nicht ohne weiteres die Befugnis zur Befassung mit einem konkreten Staatsgeheimnis im Einzelfall beinhaltet.“

[Genau das hat die Justiz selbst nicht gemacht: Es gab weder „dazu Berufene“, noch „allgemein erteilte Ermächtigungen“. Auch wie die Berufung des Sachverständigen und seines Mitarbeiters erfolgte verrät Frau Neuhaus nicht.

Die Justiz hat die Akten unter VS genommen. Damit ist die VSA anzuwenden. Die Bundesanwaltschaft hat selbst den schwammigen Begriff des „Staatsgeheimnisses“ aus § 93 StGB, wenn auch illegal, konkretisiert und zu Verschlusssachen gemacht. Deshalb hätte sich die Justiz auch daran halten müssen.]

„"Unbefugt" im Sinne des § 95 StGB ist jeder, vor dem das Staatsgeheimnis geheim zu halten ist, dem gegenüber keine rechtliche Offenbarungspflicht oder -befugnis besteht (BayObLG GA 1955, 213). Dabei kann die "Befugnisregelung" unterschiedlicher Rechtsnatur sein. Sie kann aus einer ausdrücklichen Bestimmung für die Weitergabe der Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse folgen, die das Staatsgeheimnis ausmachen. Eine solche ausdrückliche Berechtigung oder Verpflichtung kann sich nicht nur aus einer VS-Ermächtigung, sondern auch aus einem Arbeitsvertrag, der Aufgabenbeschreibung des Tätigkeitsfeldes, Dienstanweisungen oder gesetzlichen Vorschriften ergeben (BeckOK-StGB/Ellbogen, § 94 Rz 8; Kindhäuser / Neumann / Paeffgen, StGB, § 94 Rz 16). Eine Befugnis kann aber auch gegeben sein, falls der Betreffende der Natur der Sache nach mit dem Staatsgeheimnis befasst ist und aus diesem Grund hiervon Kenntnis nehmen muss (LK-StGB / Schmidt, § 94 Rz 4; Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 93 Rz 10; einschränkend insoweit NK-StGB/Paeffgen, § 94 Rz 16; Münch-Komm- StGB / Lampe / Hegmann § 94 Rz 9). Somit handelt nicht jeder, der sich ohne Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Staatsgeheimnis befasst, zugleich "unbefugt" im Sinne des § 95 StGB.“

[Diese Kommentare entsprechen schon seit 1994, seitdem es das SÜG gibt, nicht mehr der Gesetzgebung. Da wird in den Kommentaren offen gelassen, ob nun eine Sekretärin befugt sei oder nicht und von NATO-Geheimnissen findet man kein Wort. Schon der Bezug zu BayObLG GA 1955, 213 weist darauf hin, dass Frau Neuhaus alte Rechtsprechung zitiert. Das Grundgesetz verpflichtet die Justiz in Artikel 20(3) aber auf die Gesetzgebung, nicht auf die Rechtsprechung.

Frau Neuhaus verkennt, dass die Befugnis zur Kenntnisnahme von Geheimnissen seit 1994, dem SÜG, dreistufig ist. Grundsätzlich muss die kenntnisnehmende Person vertrauenswürdig sein. Das wird durch die objektive, von der Dienststelle unabhängige Sicherheitsüberprüfung gewährleistet. Erst dann darf die Dienststelle die überprüfte Person zur Kenntnisnahme von Geheimnissen ermächtigen. Erst jetzt kann eine Person gemäss § 4 VSA nach dem Prinzip „Kenntnis nur, wenn nötig“ dienstlich für Geheimnisse befugt werden.

 Der Gesetzgeber hat klare Vorgaben gegeben, die gerade auch für die Justiz gelten. Die grosszügige Auslegung des § 93 StGB durch die Juristen wurde damit beendet und gesetzlich geregelt. Es ist eine traurige Tatsache mit gravierenden Folgen, dass die Kommentatoren die Gesetzesänderung verschlafen haben.]

„Danach besteht kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, der Sachverständige oder die weiteren zur Anzeige gebrachten Personen hätten ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen lassen. Der Umstand, dass der Sachverständige sein Gutachten schriftlich bei Gericht eingereicht und in nichtöffentlicher Sitzung mündlich erläutert hat, begründet keinen entsprechenden Tatverdacht.“

[Ich kannte zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Vorgänge, wie Dr. Gaycken die geheimen Gerichtsakten erhielt. Der Beisitzende Richter Dr. Leitges hatte die geheimen Akten auf Anordnung des Gerichtspräsidenten Gräfen nach Berlin gebracht und mit einer simplen Verpflichtungserklärung – ohne Sicherheitsüberprüfung – übergeben. Insofern war es Dr. Leitges, der die geheimen Akten an Dr. Gaycken übergab, d.h. Dr. Leitges war derjenige, der die geheimen NATO-VS, von ihm selbst auch als Staatsgeheimnisse bewerteten Gerichtsakten  an Dr. Gaycken übergab, ohne dass der zur Kenntnisnahme befugt war.  Das heisst, schon die Sachverständigen waren Unbefugte. Die geheimen VS waren gar nicht mehr geheim. Das schäbige Spiel ging also vom „Staatsschutzsenat“ aus! Diese Übergabe ist dokumentiert und wird noch aufgezeigt.]

 „Denn der Personenkreis, an den hierdurch ein Staatsgeheimnis gelangt ist, war nicht "unbefugt" im Sinne des § 95 StGB. Den Verfahrensakten 3 StE 1/13-2 zufolge hat der Sachverständige am 5. September 2013 sein schriftliches Gutachten beim Oberlandesgericht Koblenz eingereicht. Am 25. September 2013 reichte er dem Gericht ein ergänzendes schriftliches Gutachten nach. Beide schriftlichen Gutachten wurden ausschließlich an die Senatsmitglieder, die Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft und die Verteidiger des Angeklagten, das Ergänzungsgutachten auch an den Sachverständigen verteilt (Verfügung des Vorsitzenden vom 5. September und 7. Oktober 2013, Sonderheft "NATO", S. 79, 91).

Den Verfahrensakten zufolge ist die Öffentlichkeit für die Vernehmung des Sachverständigen Gaycken am 21. Oktober 2013 gemäß § 172 Nr. 1 GVG ausgeschlossen worden (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2013, Anlage I zum Protokoll der Sitzung vom 21. Oktober 2013). Daher war der Kreis der Kenntnisnehmenden auf Justizangehörige und übrige Verfahrensbeteiligte beschränkt. Deren Befugnis zum Umgang mit den entsprechenden Erkenntnissen ist gegeben. Sie kann sowohl aus ausdrücklichen Regelungen (gesetzliche Bestimmungen der StPO und des GVG über die Rechte der Anwesenheit, Beteiligung und Akteneinsicht der Verfahrensbeteiligten) hergeleitet als auch kraft Natur der Sache (weil ein Strafverfahren wegen landesverräterischer Ausspähung die Befassung mit Staatsgeheimnissen durch Justizangehörige und sonstige Beteiligte zwingend voraussetzt) angenommen werden.“

[Eine Befugnis zur Kenntnisnahme von Staatsgeheimnissen kann nur erteilt, nicht angenommen werden. Es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss SÜG und VSA vorliegen. Das war nicht der Fall. GVG und StPO regeln nicht den Umgang mit Staatsgeheimnissen. Die Justiz stellt sich über das Gesetz.

Beim OLG Koblenz hat der Präsident und der Senat die gesetzlichen Voraussetzungen ignoriert, die Überprüfung und Ermächtigung übergangen, sich selbst zu Befugten gemacht und sogar anderen illegal Befugnis erteilt. Sie haben den Beteiligten selbst die „Fahrerlaubnis“ gegeben, obwohl keiner einen Führerschein hatte! Und so etwas unter Juristen!

 Richtiger Weise hätte der Sachverständige, wenn er für Geheim ermächtigt und qualifiziert gewesen wäre, vor Übergabe seines Gutachtens die Ermächtigungen der Empfänger prüfen müssen. Denn er hatte NATO-Geheimnisse übergeben. Gleiches gilt für die Verhandlungen über die angeblichen NATO-Geheimnisse. Das hatte er nicht getan.]

 „bb) Auch bei Auslegung der Strafanzeige dahingehend, der Sachverständige und sein Mitarbeiter seien wegen fehlender Überprüfung nach dem SÜG, unterlassener Ermächtigung nach der VSA und mangelnder Beachtung derselben selbst "unbefugt" zum Umgang mit Staatsgeheimnissen gewesen, weshalb ihnen die Staatsgeheimnisse durch das Gericht gar nicht hätten zugänglich gemacht werden dürfen, ist ihr keine Folge zu geben.

Die "Befugnis" ist die ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen zu entnehmende Berechtigung zur Kenntnisnahme von einem Staatsgeheimnis (s.o.).“

[So einfach ist das: Die Justiz erklärt selbst ihre „Befugnis“ am Gesetz vorbei. Gesetze sind nur für die anderen!]

 „Für die Prüfung des objektiven Tatbestandes des § 95 StGB ist es deshalb ohne Bedeutung, dass Dr. Gaycken und sein Mitarbeiter weder nach dem SÜG überprüft noch zum Zugang zu VS ermächtigt worden sind. Ihre "Befugnis" zur Kenntnisnahme ergibt sich aus der ausdrücklichen Bestellung Dr. Gayckens zum Sachverständigen unter namentlicher Einbeziehung seines Mitarbeiters durch den Vorsitzenden Richter des 2. Strafsenats des OLG Koblenz vom 31. Mai 2013 (Sachakte OLG I, S. 388). Diese kommt auch durch die bei der am 12. Juni 2013 bei der Übergabe des zu begutachtenden Materials durch den beisitzenden Richter des 2. Strafsenats des OLG Koblenz vorgenommene förmliche "Verpflichtung" Dr. Gayckens und des genannten Mitarbeiters zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung von Verschlusssachen (Sachakten-Sonderheft "VS-Verpflichtungserklärungen, Besuchserlaubnisse, Briefkontrolle") zum Ausdruck. Daraus geht hervor, dass Dr. Gaycken und sein Mitarbeiter "im Hinblick auf die beabsichtigte Mitteilung einer amtlich geheim gehaltenen Angelegenheit (Verschlusssache) auf die Bestimmungen der §§ 93 bis 99 und 353b Abs. 2 und 3 StGB hingewiesen worden und über die in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen unterrichtet worden sind".

[Und beide, sowohl der vorsitzende Richter Völpel, als auch sein Beisitzer, Dr. Leitges waren selbst Unbefugte, nicht für geheim überprüft und ermächtigt, noch hatte sie jemand verpflichtet! Sie ermächtigten sich einfach selbst, um andere zu verpflichten! Ob legal oder illegal – sie machen’s einfach.]

Zwar handelt es sich insoweit um keine Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG, die Verpflichtung bestätigt jedoch die Berechtigung der Verpflichteten zum Umgang mit Staatsgeheimnissen, auf die es im vorliegenden Fall ausschließlich ankommt. Danach sollten der Sachverständige und sein Mitarbeiter im Auftrag des selbst (kraft Gesetzes und/oder Natur der Sache) "befugt" handelnden Gerichts sich gutachterlich mit dem Staatsgeheimnis befassen.“

[Eine Verpflichtung bestätigt noch nicht die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit. Niemand hat das nachgeprüft, geschweige denn bestätigt, wie es gesetzlich erforderlich gewesen wäre.

Diese Vorgänge der Übergabe wurden mir erst später bekannt. Frau Neuhaus weist hier selbst auf eine amtlich geheim gehaltene Angelegenheit (Verschlusssache) und auf die Bestimmungen der §§ 93 bis 99, also auf Staatsgeheimnisse und die in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen hin. Das Gericht erklärt sich selbst, - Frau Neuhaus weiss es selbst nicht so genau, - entweder „kraft Gesetzes [welches?] und/oder Natur der Sache“ für befugt, den Sachverständigen und seinen Mitarbeiter zum Befugten zu machen.

 Gemäss Anlage 6, Nr. 4.5 VSA darf diese förmliche Verpflichtung (Muster 1, Anlage 3, VSA) für die Sicherheitsstufe VS-Vertraulich oder höher nur mit vorheriger Sicherheitsüberprüfung ausgestellt werden. Ohne diese gilt sie nur für VS-NfD. Dies war der Fall; der Sachverständige und sein Mitarbeiter waren Unbefugte für Geheimnisse. Verschlusssachen der Geheimhaltungsstufe „Geheim – amtlich geheimgehalten“ hätten nicht mit einer solchen Verpflichtungserklärung übergeben werden dürfen.

Das Gericht hatte sich unberechtigt selbst für befugt erklärt. Dieser Vorgang wurde vom Präsidenten eingeleitet und geht vollkommen am Geheimschutz vorbei. Er begründet seinen Auftrag an Dr. Leitges mit dem Landesverpflichtungsgesetz. Sein Auftrag wird noch aufgezeigt.]

 „Mithin waren sie zur Kenntnisnahme des Staatsgeheimnisses berechtigt und handelten "befugt" im Sinne des § 95 StGB. Deshalb ist auch kein Raum für die Annahme eines nach § 95 Absatz 2 StGB strafbaren Versuchs des Offenbarens von Staatsgeheimnissen, da das Gericht durch die bei Beauftragung von Dr. Gaycken ergriffenen Maßnahmen erkennbar nicht der Vorstellung unterlegen ist, ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen lassen zu wollen.“

[Den Willen des Gerichts in Ehren. Aber man müsste von einem OLG, insbesondere einem Staatsschutzsenat in einem Rechtstaat erwarten, dass er die Gesetze kennt und respektiert.]

„Die in der Strafanzeige behauptete Nichtbeachtung der VSA durch den Sachverständigen oder seines Mitarbeiters im Umgang mit den ihm zugänglich gemachten Staatsgeheimnissen würde selbst im Falle ihres Erwiesenseins kein "Gelangen lassen" an andere "Unbefugte" (etwa einer in dem Arbeitsumfeld an der Freien Universität Berlin tätigen Person) belegen. Ein Gelangenlassen" setzt nämlich voraus, dass bei verkörperten Geheimnissen (um die es hier geht) der Unbefugte diese physisch in Besitz nimmt, wenngleich er sie nicht inhaltlich zur Kenntnis nehmen muss (BayObLG GA 1955,214). Für eine Inbesitznahme eines Staatsgeheimnisses durch andere Personen als Dr. Gaycken und seinen Mitarbeiter ist in der Strafanzeige weder etwas dargetan, noch ist sonst etwas hierfür ersichtlich. Es wird lediglich behauptet, Dr. Gaycken und sein Mitarbeiter hätten durch die angebliche Missachtung der Bestimmungen der VSA Umstände geschaffen, die zu einer Inbesitznahme durch einen Unbefugten hätten führen können. Die bloße Schaffung einer Tatgelegenheit würde jedoch für ein "Gelangenlassen" an einen Unbefugten nicht ausreichen, solange dieser nicht tatsächlich Zugriff auf das Staatsgeheimnis erlangt hätte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Sachverständige oder sein Mitarbeiter die Absicht verfolgt haben, ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangen zu lassen, weshalb auch kein Tatverdacht eines (strafbaren) versuchten Offenbarens von Staatsgeheimnissen besteht.

[Auch bei mir gab es keinerlei Anhaltspunkte für eine Weitergabe, eine Weitergabeabsicht oder ein Gelangenlassen. Ich wurde jedoch als Landesverräter zu 7 Jahren Haft verurteilt. – Durch unsere Willkürjustiz!]

Verstöße gegen die Bestimmungen der VSA sind nicht strafbewehrt. Eine strafrechtliche Ahndung des zur Last gelegten Verhaltens kann sich nur nach allgemeinen Straftatbeständen ergeben. Das ist jedenfalls für solche in der Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof zu verneinen.“

[Ich wusste zum Zeitpunkt meiner Strafanzeige nicht, wie der Sachverständige die Gerichtsakten erhalten hatte. Ich erfuhr erst nach der Ablehnung meiner Strafanzeige durch Frau Dr. Neuhaus von diesem Chaos im Umgang mit den angeblichen „Staatsgeheimnissen“ und zeige diesen Vorgang noch auf.]

 „cc) Schließlich ist auch der in § 95 StGB geforderte Taterfolg der "Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit" nicht ersichtlich. Die Tathandlung muss danach zu einer konkreten Gefährdung des Rechtsguts führen; die abstrakte Gefahr eines Schadenseintritts im Sinne einer gedanklichen Möglichkeit reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt für den Taterfolg das bloße Übermitteln eines Staatsgeheimnisses an einen Unbefugten (Kindhäuser / Neumann / Paeffgen, StGB, §94 Rz 10). Es fehlt im vorliegenden Fall an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass eine der angezeigten Personen ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten hat gelangen lassen und dadurch die konkrete Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder - im Hinblick auf § 1 Absatz 1 Nr. 3 NTSG - für die Sicherheit eines NATO-Vertragsstaates oder seiner in Deutschland stationierten Truppen herbeigeführt worden sein könnte.“

[Ist das nicht interessant: Bei mir reichte schon die abstrakte Möglichkeit einer Weitergabe in der Zukunft aus, um mir einen Landesverrat unterzuschieben. Wenn Juristen wollen, dann können sie eine Reihe von Hürden aufbauen, um eben keinen Landesverrat zu begründen. Die Juristen bedienen sich des ganzen Sortiments von Gesetzen und Rechtsprechungen, egal aus welcher Zeitepoche, egal ob sie für den Fall zutreffen. Und es werden immer mehr. Das schafft Flexibilität in der Justiz und für Bestrafung. Und wenn es einer merkt und meckert, dann wird er einfach tot-argumentiert. Man hat ja genug Argumente.]

 „2. Für ein öffentliches Bekanntmachen eines Staatsgeheimnisses (§ 95 Absatz 1 Nr: 2 2. Alt. StGB) durch die angezeigten Personen liegen ebenso wenig zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor. Unter der "öffentlichen Bekanntmachung" ist danach jede Handlung zu verstehen, die einer Vielzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet, das Staatsgeheimnis zur Kenntnis zu nehmen. Zutreffend trägt der Anzeigeerstatter selbst vor, der Sachverständige habe sein Gutachten in "nicht-öffentlicher Sitzung" mündlich erläutert. Dieser Umstand steht der Annahme einer öffentlichen Bekanntmachung eines Staatsgeheimnisses bei der Vernehmung Dr. Gayckens entgegen. Über eine Publikation seines schriftlichen Gutachtens oder eine Verlautbarung seiner mündlichen Erläuterungen außerhalb der Hauptverhandlung, etwa im Sinne einer medialen Veröffentlichung, ist nichts bekannt.

3.  Für eine Preisgabe von Staatsgeheimnissen nach § 97 StGB durch die angezeigten Personen ist nichts ersichtlich. § 97 StGB stellt - anders als § 95 StGB - schon die fahrlässige Verursachung der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit durch die Preisgabe von Staatsgeheimnissen unter Strafe. Der objektive Tatbestand setzt allerdings ebenso wie bei § 95 StGB das „Gelangenlassen" des Staatsgeheimnisses an einen Unbefugten oder die öffentliche Bekanntmachung voraus. Diese Voraussetzungen sind nach den Ausführungen zu § 95 StGB nicht gegeben, weshalb das angezeigte Verhalten auch nicht nach § 97 StGB strafbar ist.“

[Bekannt und von Frau Neuhaus zugegeben ist, dass Dr. Gaycken und sein Mitarberiter für die Staatsgeheimnisse nicht sicherheitsüberprüft und damit nicht gesetzlich vertrauenswürdig waren. Sie waren Unbefugte, deren Handeln nur einem Dienstgeheimnis nach VS-NfD unterlag, nicht jedoch einem Staatsgeheimnis. Entsprechend hatte er sein Gutachten auch nicht geheim eingestuft, hatte es nicht unter VS genommen, hat es auf nicht für geheim zertifiziertem Gerät erstellt, ist mit ihm ohne Registrierung und Versiegelung gereist usw. Solche Informationen gelten als kompromittiert, als offen – unabhängig ob man einen Empfänger nachweisen kann oder nicht. Für eine geheime VS muss die kontinuierliche Geheimhaltung nachweisbar sein. Die ist nicht gewährleistet.]

„Danach sind keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte (§ 152 Absatz 2 StPO) vorhanden, die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die zur Anzeige gebrachten Personen in der Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof rechtfertigen könnten. Soweit der Anzeigeerstatter die angezeigten Personen weiterer Straftaten bezichtigt, die nicht in die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof fallen, wird die Strafanzeige der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Im Auftrag

Dr. Heike Neuhaus“

[Es ist schon beschämend, wie Frau Dr. Neuhaus die gesetzlich erforderliche Überprüfung durch eine Verpflichtung ersetzt. Das wäre so, wie wenn anstatt einer Führerscheinprüfung die Anwärter einfach schriftlich verpflichtet würden, die Verkehrsregeln einzuhalten. So naiv ist die Denkweise bei der deutschen Justiz! Sie kann es sich leisten, denn, wehe dem, der sich traut ihr zu widersprechen.

 Es war gut, dass ich diesen Strafantrag gestellt hatte. Denn die Ausführungen von Frau Dr. Neuhaus geben umfangreichen Aufschluss wie sich die Justiz dreht und wendet, um ihr Unrecht zu verteidigen. Wie sie mit ausschweifenden Erläuterungen von der Sache ablenkt, wie sie zwischen Gesetz und Rechtsprechung hin und her laviert, aber wie sie dabei doch wichtige Informationen zu Gesetzesverstössen gibt.]

Die Bundesanwaltschaft musste diese, wie auch andere Strafanzeigen ablehnen, sie würden ja sonst ihr Urteil gefährden. Sie benutzt das legale, wie da illegale Repertoire der Möglichkeiten. Sie braucht niemanden zu fürchten. Das zeigt die Allmacht unserer Justiz!

Die Bibeln der Juristen: Die Kommentare

Mittlerweile war ich im offenen Vollzug und hatte auch die Möglichkeit im Internet zu recherchieren. Da stellte ich im Juraforum einmal eine Frage zu Staatsgeheimnissen und Landesverrat zur Diskussion. Da kamen abstruse Antworten, wenn ich auf SÜG und VSA hinwies. Man merkte, die antwortenden Juristen, das waren durchweg Richter oder andere Profis, waren auf die Kommentare gepolt und bezogen daraus ihre Informationen.

So war die Meinung, Strafrichter bräuchten sich nur auf das Strafgesetzbuch zu beziehen, da das Staatsgeheimnis ja in § 93 StGB legal definiert sei. Andere Vorschriften bräuchten nicht berücksichtigt zu werden:

„Und daher kann eine Strafbarkeit gemäß einer Norm, die sich auf § 93 StGB bezieht, nur einschlägig sein, wenn das Tatobjekt unter die Legaldefinition des § 93 fällt.
Das SÜG hat doch bspw. seine eigenen Strafnormen; von daher verstehe ich Deine Entrüstung gar nicht.“

Richtig, aber die Legaldefinition des Geheimnisses in § 93 StGB ist die gleiche wie in § 4(2) Nr. 1 und 2 SÜG. Damit ist für das Staatsgeheimnis auch SÜG und VSA anzuwenden. Denn die Rechtsprechung ist gemäss Artikel 20(3) Recht und Gesetz verpflichtet, nicht den Kommentaren oder irgendwelcher vorheriger Rechtsprechung.

Es entspricht ja auch nicht menschlicher Logik, wenn ein und dasselbe „Geheimnis“ nach SÜG amtlich unter Verschluss gehalten werden und GEHEIM sekretiert sein muss. - So hatte übrigens auch der Generalbundesanwalt das Staatsgeheimnis auf seiner Internet-Seite definiert, bis ich darauf verwiesen hatte; dann hatte er es 2019 flux gelöscht! (wird später zitiert) - Aber wenn eine Strafanzeige vorliegt, dann braucht das gleiche „Geheimnis“ weder unter Verschluss gewesen zu sein, noch muss es amtlich bekannt sein, noch muss es als Geheimnis erkennbar sein. Für eine Bestrafung werden dann die Kommentare zum Landesverrat hergenommen, SÜG und VSA sind vergessen und die Richter können nach eigenem Ermessen einen Landesverrat konstruieren. Für die Schlamperei im Geheimschutz gibt es kein Strafgesetz, aber der Einzelne, der darauf hinweist riskiert als Landesverräter bestraft zu werden! Das ist Juristen-Logik!

Das zeigt, wie sich die Justiz mit ihren Kommentaren ihren eigenen Freiraum und mit Rechtsprechungen und Kommentaren ihr eigenes, separates Justizrecht schafft – und so Behördenschlamperei schützt!

Der Gesetzgeber brauchte nicht das Staatsgeheimnis in § 93 StGB neu zu fassen, als er den gesamten Geheimschutz aller Sicherheitsstufen im SÜG neu fasste. Nur, das haben die Juristen verschlafen. Das Justizministerium war da nicht oder kaum beteiligt.

Schliesslich wurde ich auch von einem Forumsteilnehmer durch einen Kommentar von Fischer und dessen Interpretation belehrt:

„Hierzu aus Fischer StGB (62. Auflage); § 93, Rn. 6:
"Eine formelle Sekretur (Geheimvermerk nach Verschlussachenanweisung) kann kein [sic] Staatgeheimnis begründen, sondern hat höchstens indizielle Bedeutung (dazu nähe Lüttger GA, 70, 144ff.); ihr Fehlen schließt ein Staatsgeheimnis nicht aus." Ferner (Rn. 3): "Ein Staatsgeheimnis ist also auch ohne Kenntnis einer staatlichen Stelle möglich (Prot. V 148)."

„Wenn ich bspw. morgen ein Gift erfände, dass ausschließlich deutsche Soldaten tötet (wir nehmen jetzt der Argumentation halber mal an, das wäre wissenschaftlich möglich ), dann wäre dies ein Staatsgeheimnis; auch, wenn nur ich alleine auf der ganzen Welt davon Kenntnis hätte.““

Diese Ansichten waren für mich schockierend. Das sind noch die abstrusen Vorstellungen über Staatsgeheimnisse aus den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts. Heute würde man jemanden mit einem solchen Gift als Terroristen verhaften.

Man erkennt, dass die antwortenden Juristen auf die Kommentare zum Strafgesetzbuch fixiert waren. Aus meiner 33-jährigen Erfahrung konnte ich sie bezüglich Geheimschutz nur als unerfahrene Schmalspurjuristen betrachten. Bei ihnen stand die Bestrafung im Vordergrund, bei mir die Geheimhaltung. Bei ihnen geht es nicht um die Schlamper in der Geheimhaltung, sondern darum, jeden zu bestrafen, der deren Schlamperei aufdeckt. Sie waren so verbohrt in ihre Kommentare, wie es früher manche Gläubige in ihre Bibeln waren.

Eine Privatperson kann ein Geheimnis, aber kein Staatsgeheimnis haben. Diese Antworten bestätigten mir aber, dass da bei unserer Justiz etwas nicht stimmte.

Wenig später sass ich meinem Anwalt Dr. Theobald gegenüber. Der sagte mir das Gleiche: Herr Klag, Sie und ich, wir können ein Staatsgeheimnis haben. Ich war schockiert und sagte: Wir können ein Geheimnis haben, - ein privates Geheimnis, aber kein Staatsgeheimnis. Da beauftragte er seinen Rechtsreferendar, die Kommentare zum Staatsgeheimnis herauszusuchen. Der Anwalt legte sie mir zum Beweis vor. Ich machte mir Kopien und sah sie mir genauer an. Ich bin ja kein Jurist, aber ich hatte einen Verdacht. In den vielen Abkürzungen der Kommentare zu den Rechtsprechungen stehen Dinge wie „GA 55“, „NJW 70“, oder wie aus dem Forum zitiert „(dazu näher Lüttger GA, 70, 144ff.)“  usw. Ich wies meinen Anwalt darauf hin und liess ihn mir selbst sagen was das bedeutete. Stolz erläuternd sagte er mir: GA 55 heisst Goltdammer's Archiv für Strafrecht 1955, NJW 70 ist eine Veröffentlichung in der Neuen Juristischen Woche von 1970 und so ging es weiter. Das waren die Veröffentlichungen der Rechtsfälle, auf die sich die Kommentare bezogen.

Schön, sagte ich ihm: Das sind alles Rechtsprechungen oder Veröffentlichungen von vor 1994. Die mir vorgehaltene Tat war 2012 und meine Verurteilung war 2013. Da gab es andere Gesetze zum Staatsgeheimnis. Die Kommentare sind veraltet und gelten dann nicht mehr, bzw. nur bedingt oder nur noch für Fälle aus der Vergangenheit! Warum? 1994 wurde das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) erlassen und daran anschliessend die Verschlusssachenanweisung (VSA). Das heisst, diese Kommentare zum Staatgeheimnis und zum Landesverrat basierten noch auf alter Rechtsprechung und der damals gültigen Gesetzeslage, berücksichtigen aber nicht die neue Geheimschutzgesetzgebung – und das trotz neuester Auflagen. Wir hatten eine heftige Diskussion. Auch wenn ein Dr. jur. kum laude so etwas nicht so offen zugeben kann, wurden wir einig, dass die Kommentare nicht mehr zu den Gesetzen passten. Für eine Bestrafung ist nicht nur das Strafgesetzbuch heranzuziehen, sondern die gesamte Gesetzgebung. Der Gesetzgeber hatte mit der Geheimschutzgesetzgebung mehrere Fliegen mit einer Klappe geschlagen und nicht nur die Definition des Staatsgeheimnisses präzisiert, sondern den gesamten Geheimschutz in einem neuen, separaten Gesetz neu gefasst. Die Justiz war daran nicht oder nur nebensächlich damit befasst. Ob sie deshalb das SÜG, die VSA und das NATO-Geheimschutzübereinkommen ignoriert? Oder ob sie einfach ihre Bestrafungspfründe erhalten will? Es mögen mehrere Interessen dahinter stehen. Den Strafgerichten ist es offensichtlich gelungen, dies bis heute zu verheimlichen und nach den Kommentaren, und damit gesetzeswidrig weiter zu verurteilen. Damit war klar, dass meine Verurteilung durch ein nicht rechtmässig besetztes, nicht ermächtigtes Gericht nach falscher Rechtsprechung erfolgte und deshalb nichtig war. Gleiches erfolgte auch beim BGH, womit auch die Revision nichtig war. Auch die Verfassungsbeschwerde wurde von Laienrichtern im Geheimschutz durchgeführt, die die Geheimschutzgesetzgebung ignorierten und sie selbst gegen das Grundgesetz, das sie schützen sollen, verstossen. So heuchlerisch kann in unserem Rechtstaat unsere höchste Justiz agieren. Wehe wenn da einer aufmuckt!

Auch die Herausgeber der Kommentare halten dicht. Wenn man unsere Professoren auf den Rechtsverstoss hinweisst, kommt entweder keine Antwort oder nur eine barsche Zurückweisung. Schliesslich werden die Kommentare immer noch teuer verkauft, auch wenn sie falsch sind und mit ihnen grosser Schaden angerichtet wird. Dass diese Rechtsgelehrten den Wandel in der Rechtsgeschichte beim Landesverrat verschlafen haben, ist nicht anzunehmen. Aber sie fühlen sich offenbar so abgehoben, dass sie meinen, sie könnten deren Aufdeckung verhindern.

Es wurde mir auch bestätigt, dass diese kuriosen, veralteten Rechtsprechungen im Jurastudium gelehrt wurden, vermutlich noch immer gelehrt werden. Jedenfalls, während SÜG und VSA im militärischen Bereich längst Standard sind, sind es noch immer Fremdworte bei Juristen in Bezug auf Landesverrat. Deshalb hatte die NATO die Sache der deutschen Strafjustiz übergeben. Die Justiz kennt keinen Geheimschutz – nicht einmal bei sich selbst, - nur Landesverrat.

In der Tat können solche falschen Urteile nicht in die Kommentare eingehen, denn sie werden „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ eingestuft und unter Verschluss genommen. So schützt sich die Justiz vor Aufdeckung und alles bleibt beim Alten. Wer macht sich schon die Mühe und wer kann sich das überhaupt leisten solche Recherchen und Veröffentlichungen anzustellen, um die Missstände in der Justiz aufzudecken. Unterstützung gibt es nicht. Im Gegenteil: Regierung und Abgeordnete bringen einem ihren ganzen Unmut, ja Verachtung entgegen, anstatt Aufklärungsbereitschaft zu zeigen. Denn so christlich, sozial oder freiheitlich wie sie vorgibt, ist diese Gesellschaft nicht: Eigene Fehler werden nicht zugegeben. Das wissen die Personen des öffentlichen Lebens. Deshalb haben sie sich mit Justiz und Polizei ihre Macht gesichert. Hinter diesem Schutzwall herrscht ein anderes Recht als das für den normalen Bürger.

Der Betrug liegt schon in den Kommentaren

Diese beiden Vorfälle hatten mir die Augen geöffnet und gezeigt, dass Juristen nur auf die Kommentare fixiert sind und sie nicht selbst die Gesetzeslage prüfen. Nur so ist es möglich, dass Gerichte am Gesetz vorbei verurteilen können. Ich habe mittlerweile auch die anderen Kommentare zum Landesverrat geprüft und sie sind alle mehr oder weniger gleich. Man kann meinen, dass sie voneinander abschreiben. Wenn es eine neue Auflage gibt, wird wieder etwas dazugedichtet, aber der veraltete Schrott wird beibehalten. So hat beispielsweise Päffken in einer Einleitung zum Landesverrat noch ein bisschen Blabla zum Fall des Whistleblowers Snowden hinzugefügt, aber in Bezug auf SÜG, VSA findet man nichts. Sie schreiben Kommentare zum Strafrecht, da geht es darum, eine Straftat zu definieren. Aber sie schauen nicht, ob da noch andere Gesetze in Betracht kommen könnten. Sie orientieren sich an der Historie der Kommentare und so bleiben sie in ihrem alten Schlamassel hängen. Man hat das Gefühl, dass diese Herrn Professoren weder die Gesetzeslage kennen, noch kennen wollen. Sie wollen sich nicht auf ungewohntes Terrain begeben. Es geht ihnen nicht um Geheimschutz, sondern um den Landesverrat. So sind bei ihnen die Bösen nicht die, die eine nachlässige Sicherheitsorganisation betreiben, sondern diejenigen, die darauf hinweisen; denn sie tun etwas und das kann man als Vorsatz werten.

Natürlich gibt es auch Spione. Die kann man aber mit der aktuellen Gesetzgebung dingfest machen, dazu braucht man nicht rechtswidrige Kommentare veralteter Rechtsprechung. Würde man die Schlamper, z.B. in der IT-Sicherheit kontrollieren und wenn nötig bestrafen, gäbe es keinen Verrat. Hätten die Sicherheitsfritzen bei der NATO den Mut aufgebracht, den damaligen Chef des Stabes Generalmajor Jon Abma auf die Sicherheitsprobleme aufmerksam zu machen, wäre das NS System der NATO wenigstens etwas sicherer gewesen und eine Direktive AC 25-2 zur „Weitergabe“ wäre verhindert worden.

Die Kommentare sind ein einträgliches Geschäft, da können sich einige renommierte Juristen noch ein gutes Zubrot verdienen. Denn die Gerichte und auch andere Juristen müssen sich natürlich auf die „neuesten“ Kommentare beziehen, d.h., immer wieder die neuesten Auflagen kaufen, trotz des veralteten, rechtswidrigen Inhalts. Die Eingeweihten, die damit zu tun haben, wie die Bundesanwaltschaft wissen das, aber sie wollen sich natürlich nicht die Butter vom Brot nehmen lassen. Denn nach dieser veralteten „materiellen“ Beurteilung von Staatsgeheimnissen haben sie viel grösseren Spielraum – je nachdem wie gewollt, Landesverrat zu konstruieren oder abzulehnen - als mit der aktuellen Gesetzgebung.

Wenn man erst einmal die Basisarbeit des Kommentars getan hat, dann braucht man nur noch die jeweiligen Neuerungen einzuarbeiten. Aber, man sollte sie nicht verschlafen. Man sieht an meinem Fall, wie viel Unrecht damit betrieben wird. Auch wenn letzten Endes die Richter für ihr Urteil verantwortlich sind, so tragen die Kommentatoren eine gehörige Mitverantwortung. Denn meine Verurteilung bezieht sich nur auf den Landesverrat im Strafgesetzbuch und die zugehörigen Kommentare, nicht auf die aktuelle, ergänzende Geheimschutzgesetzgebung. Auf das Urteil werde ich noch kommen.

Zu dieser Zeit wurden mir die Bedeutung der Kommentare, des SÜG, der VSA und des NATO-Geheimschutzübereinkommens erst so langsam bewusst. In meinen Recherchen zu SÜG und VSA stiess ich auf § 35 des SÜG und stellte fest, dass das Innenministerium eine führende Rolle bei der Entwicklung der Geheimschutzgesetzgebung unter Mitwirkung von Wirtschafts- und Verteidigungsministerium und dem militärischen Abschirmdienst spielte, das Justizministerium jedoch nicht mit von der Partie war. Ob die Justiz deshalb ihr eigenes Ding drehte oder ob das bewusst der Bestrafungszweig unseres Regimes bleiben sollte? Eigenartig ist das schon.

„SÜG § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium des Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.“

Damit war das Bundesministerium des Innern gesetzlich ermächtigt, die Verwaltungsvorschriften, die VSA zu erlassen. Sie hatte Gesetzeskraft. Auch die Eingangsformel zur VSA bestätigt die Gesetzeskraft der VSA durch das SÜG:

„Eingangsformel

Nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) in Verbindung mit Art. 86 des Grundgesetzes wird zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom Bundesministerium des Innern die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen.“

Das hätten die Juristen schon vor meiner Verhaftung wissen müssen! Oder wussten sie es und ignorierten es? Einige zumindest.

Verletzung des Grundgesetzes

Dennoch, ich wurde auch auf Artikel 20(3) GG aufmerksam gemacht und danach gilt:

„die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“,

damit auch an SÜG, VSA und NATO-Geheimschutzübereinkommen. Damit sind alle Gesetze mit ihren Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften gemeint und nicht nur das Strafgesetzbuch und insbesondere nicht veraltete Kommentare. Fest steht, die beteiligten Juristen hatten sich dumm gestellt, um blindwütig verurteilen zu können.

Der Info-Brief zum Geheimschutzrecht

Zudem stiess ich auf einen Info-Brief des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 23. Juli 2015 zum Geheimschutzrecht. Er bestätigt mir die Behandlungsweisen von Verschlusssachen und zeigt, dass die Kommentare zum Landesverrat nicht mehr aktuell sind. Da heisst es:

(https://www.bundestag.de/resource/blob/384456/52c23ac82c63178f15e7610be21ee2ba/geheimschutzrecht-data.pdf):

„Der staatliche Geheimschutz lässt sich untergliedern in eine personelle und eine materielle Komponente. Gegenstand des personellen Geheimschutzes ist die Überprüfung von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben. Die Sicherheitsüberprüfung soll klären, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, an der persönlichen Integrität der überprüften Person zu zweifeln – mit anderen Worten, ob sie ein Sicherheitsrisiko darstellt.

 Der materielle Geheimschutz betrifft dagegen die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen vor Entwendung oder Kenntnisnahme durch Unbefugte.

 Regelungsort des personellen Geheimschutzes ist in erster Linie das SÜG, während der materielle Geheimschutz des Bundes vor allem in der nach § 35 SÜG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung) geregelt ist. Diese richtet sich an Bundesbehörden und bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die mit Verschlusssachen arbeiten und damit Vorkehrungen zu deren Schutz zu treffen haben.“

Nur, die Justiz hat diesen aktuellen „materiellen“ Geheimschutz verschlafen und wendet ihre veraltete Rechtsprechung an. Mit der kann sie besser bestrafen. Den „personellen“ Geheimschutz ignoriert sie ganz und erklärt sich selbst aus der Natur der Sache für befugt.

Die Heuchelei des Generalbundesanwalts

Wer die Heuchelei der Justiz nun immer noch nicht glauben will, dem sei die Internet-Seite des Generalbundesanwalts empfohlen. Dort heisst es unter Spionage:

 „Nach der Konzeption des Gesetzes [es wird auf das StGB verwiesen] liegt die Bedeutungsschwelle der Information, bei deren Überschreitung ein Staatsgeheimnis angenommen werden kann, sehr hoch.

Die geheimhaltungsbedürftigen Informationen sind nur Staatsgeheimnisse, wenn sie tatsächlich geheim gehalten werden. Durch amtliche Sekretierung und tatsächlichen Schutz vor Kenntniserlangung durch Unbefugte dürfen sie nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehen.“

Da wird die Heuchelei des Generalbundesanwalts offensichtlich: Nach aussen spielt er den Gerechten, nach innen agierte er am Gesetz vorbei, nach veralteten Kommentaren. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass nicht alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen auch Staatsgeheimnisse sind, denn nur die, die auch tatsächlich geheim gehalten werden sind Staatsgeheimnisse. Zudem weist er auf die amtliche Sekretierung aus § 4 SÜG und damit darauf hin, dass es sich um eine amtliche Verschlusssache handeln muss – zur Tatzeit, versteht sich. D.h., dass das SÜG anzuwenden ist! Da geht nichts mehr mit einer Befugnis aus der Natur der Sache, da ist die gesetzliche Sicherheitsüberprüfung und die Geheimhaltung gemäss SÜG und VSA erforderlich.

Jetzt kommt aber wieder die Heuchelei des Generalbundesanwalts ins Spiel: Erst kurz vor Veröffentlichung dieses Buches musste ich feststellen, dass dieser Inhalt der Internet-Seite

https://www.generalbundesanwalt.de/DE/Unsere_Aufgaben/Spionage/spionage_node.html)

nicht mehr existiert. Stattdessen ist unter Spionage nur noch allgemeines Gefasel zu finden. Ich hatte in einem Gerichtsverfahren beim OLG Karlsruhe darauf hingewiesen. Daraufhin hat der Generalbundesanwalt erkannt, dass seine Aussage nicht mit dem Handeln seiner Staatsanwälte übereinstimmt. Er hatte offenbar erkannt, dass er den Mund zu voll genommen hatte.

Was gilt: Kommentar oder Gesetz ?

Ich hatte bereits aufgezeigt: Die Bibel der Juristen – das sind die Kommentare. Ich habe zwar anhand der Ablehnung des Strafantrags von Frau Dr. Neuhaus auf die von ihr zitierten Kommentare verwiesen, jedoch möchte ich hier anhand des Kommentars von Fischer zum Landesverrat, die meiner Meinung nach abstrusen Ansichten der Vergangenheit aufzeigen. Es ist eigentlich egal welchen Kommentar man zu Rate zieht. Sie sind alle mehr oder weniger gleich. Der von Fischer war mir zuerst bekannt und ist auch relativ kompakt und nicht so ausschweifend.

Was ich da las, war gelinde gesagt sehr ernüchternd. Ein Sammelsurium, aus dem man sich heraussuchen konnte was man gerade wollte. Nach klaren Definitionen, so wie bei den NATO-Sicherheitsvorschriften oder auch der deutschen Geheimschutzgesetzgebung sah das nicht aus. Und so vage verhielten sich auch die Staatsanwälte, wie auch meine Anwälte.

Da liest man bei Fischer in Rn 2 (Randnummer 2) über das Staatsgeheimnis zu § 93 StGB: „Nach Abs. 1 sind Staatsgeheimnisse begrenzt zugängliche und im Interesse der äußeren Sicherheit der BRep. geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, Gegenstände, dh. hier Sachen wie z.B, Flugzeuge, Waffen, aber auch Schriften, Zeichnungen, Modelle, ein Code …“ usw. Da ist die Definition eines Staatsgeheimnisses noch verwirrender als im Gesetz selbst.

„…begrenzt zugängliche und im Interesse der äußeren Sicherheit der BRep. geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, …“. Was bedeutet „begrenzt zugänglich“? Für wen? Wer bestimmt dies? Nach welchen Kriterien?

Das Original, § 93 StGB definiert wesentlich klarer: „(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen“. Mit den vielen zusätzlichen Worten und Begriffen schaffen sich die Rechtsgelehrten Freiraum für ihre Urteile, der so gar nicht im Gesetz steht.

Im Gesetz heisst es klar, dass die Tatsachen „vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen ...“ Bei Fischer müssen dagegen die Tatsachen lapidar nur geheimhaltungsbedürftig sein. Also was denn nun?

Geheim – Geheimhaltungsbedürftig ?

Immer wieder wurde betont und auch mir in den Mund gelegt, dass die Daten geheimhaltungsbedürftig wären. Was das hiess, wurde nie erklärt und nie geklärt. Aus gutem Grund: In den Kommentaren wird auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit abgehoben, die für Staatsgeheimnisse erforderlich sei. Nur, das steht nicht im Gesetz und ist eine eigennützige Erfindung der Juristen. Im § 93 StGB steht klar, dass die Tatsachen „geheimgehalten“ werden müssen. Selbst in seiner Internet-Seite weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die geheimhaltungsbedürftigen Informationen tatsächlich geheimgehalten werden müssen.

Was ist der Unterschied zwischen geheim und geheimhaltungsbedürftig? Ich war da auch überfragt, ebenso wie die Juristen. Aber niemand hat das gekümmert. Erst Jahre später habe ich die Lösung in der gültigen Geheimschutzgesetzgebung, in § 4 SÜG gefunden: Geheimhaltungsbedürftig ist alles was nicht offen ist, das heisst, was nach der Verschlusssachenanweisung unter Verschluss gehalten werden muss. Die Definition ist in § 4 SÜG klar geregelt:

„(1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

 (2) Eine Verschlußsache ist

  1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,

  2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,

  3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,

  4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.“

Damit ist durch das SÜG auch das Staatsgeheimnis in § 93 StGB klarer definiert als im StGB und löst die Darstellungen in den Kommentaren durch Gesetz ab. Denn ein Staatsgeheimnis muss im Sinne des § 93 StGB „geheimgehalten“ werden, d.h., es muss eine im öffentlichen Interesse geheim gehaltene, amtliche Verschlusssache  im Sinne von § 4 SÜG sein. Also, was nur VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist, ist zwar geheimhaltungsbedürftig, nicht aber geheim. Aber was geheim ist, ist auch geheimhaltungsbedürftig. Die Juristen nehmen das in ihren Kommentaren nicht so genau. Sie meinen, selbst nachträglich „materiell“ bestimmen zu dürfen, was ein Staatsgeheimnis ist. Ob es überhaupt als Geheimnis geheimgehalten wurde, darüber sehen die Juristen grosszügig hinweg. Mein Fall hat gezeigt, dass sie selbst die gesetzliche Geheimhaltung nicht beachteten.

Die Geheimhaltungsbedingungen für die verschiedenen Stufen sind dann in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) vom 31. März 2006.“  geregelt. Sie waren scheinbar das rote Tuch der Juristen. Verweise darauf wurden, wenn immer vermieden und diese VSA wird in meinem Urteil nicht einmal erwähnt. Die Richter wussten warum. Denn die VSA wurde ignoriert, obwohl man mir Staatsgeheimnisse, und damit geheime NATO-Verschlusssachen vorhielt.

Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass der Generalbundesanwalt die Tatobjekte und Zeugenberichte nachträglich „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ einstufte. Dazu er als Nicht-Eigentümer schon gar nicht befugt war, aber so etwas ist auch illegal. Hätte er sie nur „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, wäre das noch zu vertreten gewesen und sie auch „geheimhaltungsbedürfig“ gewesen – was auch den Forderungen gemäss den Kommentaren entsprochen hätte - und seine erteilten Verpflichtungen hätten sogar dieser Sicherheitsstufe entsprochen. Er hätte keine, oder nur eine geringe Fälschung begangen. Er wusste jedoch, dass Staatsgeheimnisse gesetzlich „geheim“ sein mussten, wie auf seiner Internet-Seite bestätigt wurde. Deshalb liess er sich offensichtlich zu den mehrfach illegalen Handlungen „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ hinreissen.

Die Kommentare zum Landesverrat: Ein veraltetes Sammelsurium

Nach dieser ersten Verwirrung macht dann Fischer unter der Randnummer (Rn) 3 zu § 93 StGB ein weiteres Angebot. „Die Gegenstände der Tat müssen zZ. der Tat noch geheim, also nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sein, dh. einem zahlenmäßig zwar nicht immer bestimmten oder bestimmbaren Kreis, der aber so begrenzt sein muss, dass von der Zahl her gesehen allgemeines Bekanntwerden nicht erwartet zu werden braucht. ….. Gemeint ist das tatsächliche Geheimsein, das durch die Kenntnis eines kleineren Personenkreises nicht aufgehoben wird …. Der Personenkreis kann ein beliebiger sein und sich nicht nur aus Amtsträgern oder Soldaten, … zusammensetzen. Ein Staatsgeheimnis ist also auch ohne Kenntnis einer staatlichen Stelle möglich ….“.

Hier gibt Fischer zu, dass die Gegenstände zur Zeit der Tat, das heisst auch schon vorher, seit ihrer Entstehung noch geheim sein müssen. Denn logischer Weise können sie sonst kein Geheimnis mehr sein.

Aber, was Fischer als „geheim“ ansieht, das ist mehr als zweifelhaft. Welch eine eigenartige Definition von „geheim“ wird da angeboten. Der Personenkreis muss nicht bestimmt, braucht sogar nicht bestimmbar zu sein; es soll lediglich ein allgemeines Bekanntwerden nicht zu erwarten sein. Geradezu witzig ist, dass eine Privatperson ein Staatsgeheimnis auch ohne Kenntnis einer staatlichen Stelle haben kann. Da merkt man, dass meine Anwälte, wie auch der Giftpanscher vom Juraforum die Kommentare konsultiert hatten; nicht aber das geltende Recht.

Unter Randnummer 5 zu § 93 StGB wird vom tatsächlichen Geheimsein wieder zurückgeschwenkt auf: „Geheimhaltungsbedürftig müssen die Tatsachen usw. zZ. der Tat sein; es muss objektiv, dh ohne Rücksicht auf einen bestehenden oder fehlenden Geheimhaltungswillen einzelner …. erforderlich sein, sie ihres Gehalts wegen (materieller Geheimnisbegriff) geheim zu halten, ...

Was denn nun? Geheim oder geheimhaltungsbedürftig? Fischer nimmt es da nicht so genau. Und wenn es nicht auf einen Geheimhaltungswillen Einzelner ankommt, wer ist dann berechtigt zu entscheiden, ob etwas ein Staatsgeheimnis sein soll? Der Besitzer muss gar nicht wissen, dass er ein Staatsgeheimnis hat! Das entscheidet dann im Nachhinein der einzelne Senat eines Gerichts  – ob er selbst dazu gesetzlich ermächtigt ist oder nicht, das spielt keine Rolle! Das machen Juristen aus deutschen Gesetzen! Ist das nicht reichlich anmaßend und makaber? Diese Denkweise geht zurück in die zwanziger Jahre, in denen jeder, der etwas schrieb, als Landesverräter verurteilt werden konnte und Tausende vor Gericht und im Gefängnis landeten. (Vgl. „Der Spiegel“ vom 7.11.1962, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-45124528.html)

Vor allem wenn es unter Randnummer 6 zu § 93 StGB heisst: „Eine formelle Sekretur (Geheimvermerk nach Verschlusssachenanweisung) kann kein Staatsgeheimnis begründen, sondern hat höchstens indizielle Bedeutung …. ihr Fehlen schließt ein Staatsgeheimnis nicht aus.

Also, wie soll ein Staatsgeheimnis einem begrenzten Personenkreis bekannt sein, wenn es nicht klar vom Urheber als geheim gekennzeichnet ist, der Personenkreis nicht klar definiert sein muss, es nicht einmal geheim gehalten wird. Wenn geheime Informationen in einem lose-Blatt Ordner der Bundesanwaltschaft abgelegt werden und jeder die Blätter austauschen kann? Wo ist da die Abgrenzung des Geheimnisses ? Natürlich macht ein „GEHEIM“ noch kein Geheimnis. Aber es ist ein entscheidendes Indiz und drückt (gemäss Lüttger) den Willen des Urhebers aus. Dieser Wille ist subjektiv und muss nicht objektiv korrekt sein. Aber ohne Sekretur, d.h. ohne einen solchen Willen anzuzeigen, fehlt ein entscheidendes Indiz für ein Geheimnis. So war es bei den NATO-Dateien. Eine fehlende Sekretur hätte keine Rolle gespielt, wenn die Daten nicht allgemein zugänglich gewesen wären, sprich, effektiv geheim gehalten worden wären. Aber hätten sie eine Sekretur, ein „NATO SECRET“ gehabt, wären sie als Geheimnis erkannt worden. Bei der NATO gab es schon beim Dokument selbst jede mögliche Sicherheitsverletzung. So etwas ist jedoch nicht strafbewährt.

Wenn eine Tatsache Deutschland schweren Schaden zufügen kann, dann liegt es an denen, die dafür Verantwortlich sind, dafür zu sorgen, dass es ein Staatsgeheimnis ist. Wenn sie das nicht tun, dann sind es staatsgefährdende Terroristen. Ob die NATO das nun damit erreicht, dass sie es nur sicher „geheimhält“, oder ob sie es auch zusätzlich für den begrenzten Personenkreis als „GEHEIM“ kennzeichnen, ist ihre Sache. Die NATO hat beides nicht getan, aber dann nachträglich behauptet, die Dateien hätten geheim sein sollen. Das zeigt das zynische, rechtswidrige Verhalten der NATO. Schlimmer jedoch ist, dass die höchste deutsche Justiz diesen Betrug mit deutscher Rechtsprechung deckt, dann aber wohl aus Gewissensbissen nachträglich doch ein illegales „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ anbringt. Es zeigt die Unsicherheit der Justiz beim Geheimschutz.

Dass auch mein Verteidiger Rosenthal diese veraltete Sichtweise im Fernsehen kund tat, hatte mich schockiert:

"Eins steht fest, auf den Dingern stand nicht drauf, dass es Geheimnisse sind – naja - die waren nicht eingestuft. Auf der andern Seite, ein Jurist würde hier wahrscheinlich nicht nach der Frage entscheiden, ob das draufsteht, sondern nach dem Inhalt gehen. Und das wird man hier erörtern müssen, was gilt."

Nur, in der Verhandlung hatte er das Thema nicht einmal aufgegriffen, auch nicht, dass sie nicht geheim gehalten wurden.

Die Kommentatoren stellen auf den „materiellen Geheimnisbegriff“ zur Tatzeit ab. Das ist genau richtig. Jeder wird einsehen, dass, wenn jemand auf ein offenes Dokument einfach den Stempel „Geheim – amtlich geheimgehalten“ aufdrückt, dadurch kein Geheimnis, auch kein Staatsgeheimnis entsteht. Eine solche Kennzeichnung ist nur erlaubt, wenn die tatsächlichen Kriterien für das Geheimsein erfüllt sind, d.h., die Sache tatsächlich geheim gehalten wird. Ist das nicht der Fall, kann natürlich auch das materielle, inhaltliche Geheimsein nicht mehr erfüllt werden, selbst wenn der Schaden für die Bundesrepublik Deutschland noch so gross ist. Abgesehen davon, dass nur der Eigentümer Einstufungen vornehmen darf.

Man kann nicht, so wie die NATO-Mitarbeiter, die Dateien Unbefugten im DHS zugänglich machen und dann behaupten „sie hätten NATO SECRET“ sein sollen. Noch dreister handelten die Staatsanwälte des Generalbundesanwalts: Sie wissen, dass die Daten bei der NATO nicht geheim gehalten wurden, stempelten aber dann blindlings die offenen Daten „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“. Da stimmt der Kommentar bei Fischer in Randnummer 6 zu § 93 StGB, dass eine solch nachträglich angebrachte formelle Sekretierung höchstens indizielle Bedeutung haben kann. Denn, die Bundesanwaltschaft hatte die Sekretur nur zum Vortäuschen einer Straftat vorgenommen.

Randnummer 7, § 93 StGB verweist auf die Geheimhaltung. Sie „muss erforderlich sein, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der BRep. abzuwenden; dh. es muss anzunehmen sein, dass für den Fall eines Bekanntwerdens des Geheimnisses im jeweiligen Handlungszeitpunkt … die konkrete Gefahr … eines Nachteils eintreten würde, der bei Geheimhaltung ausbliebe …

Bei der NATO waren die Tore weit offen, seit Einführung des DHS, selbst nach meiner Sicherheitsbeschwerde (vor der Tat) und auch nachdem die NATO die Daten nachträglich für geheim erklärte und mich angezeigt hatte. Ja, NATO-Mitarbeiter haben sie offen an Unbefugte weitergegeben und heute haben mehr Personen diese NATO-Geheimnisse, weitergegeben durch unbefugte deutsche Kommissare, Staatsanwälte und Richter. Ich, habe keine NATO-Daten an irgendjemanden weitergegeben, das wurde mir auch im Urteil bestätigt:

„Dass der Angeklagte die erlangten Informationen tatsächlich an Dritte weitergegeben hat, konnte in der Verhandlung nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür bestehen nicht.“

Randnummer 10 zu § 93 StGB beschreibt die Befugnis aus alter Zeit: „Befugt ist a) wer ein Recht auf Kenntnis hat (vgl. Bay GA 55, 213); dazu gehören auch die Mitglieder des BTags im Rahmen der Auskunftsverpflichtungen der BReg.; doch wird man nicht jeden BTagsabgeordneten als Befugten anzusehen haben (vgl. LK-Schmidt 28; SK-Rudolphi 11 zu § 94; ...) ...; b) wer der Natur der Sache nach mit dem Geheimnis befasst ist ...; c) wer von einem Befugten im Rahmen der dafür vorgesehenen Vorschriften (Verschlusssachenanweisung) zum Befugten gemacht wird.“

Ist das nicht einfach? Man ist befugt, wenn man ein Recht auf Kenntnis hat oder einfach aus der Natur der Sache oder man wird einfach von einem aus der Natur der Sache Befugten zum Befugten gemacht. Wer darüber entscheidet, ob man ein Recht auf Kenntnis hat, ob man aus der Natur der Sache befugt ist, bleibt vollkommen offen. Es wird sogar auf eine Verschlusssachenanweisung verwiesen. Aber auf welche? Auch früher gab es schon solche Verschlusssachenanweisungen; so genau wollen es die Juristen gar nicht wissen. Das würde sie ja beim Verurteilen nur stören.

Solchem Gefasel hat der Gesetzgeber mit dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz ein Ende gemacht. Diese regelt, wer eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit und welche Sicherheitsstufe er ausübt und welche Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist. Nur, das ist noch nicht bis zu den Rechtsgelehrten durchgedrungen oder sie wollen es auch gar nicht wissen.

Randnummer 11 zu § 93 StGB  fordert: „Der Tatbestand ist schließlich auch dann nicht gegeben, wenn die tatbestandsmäßige Gefahr … nicht eintritt.

Von mir wurden keine NATO-Daten an irgendjemanden weitergegeben. Durch mich ist zu keiner Zeit eine Gefahr für Deutschland entstanden. Von Seiten der NATO wurden sie dagegen nicht geheimgehalten und einen begrenzten Personenkreis gab es weder bei der NATO, noch bei den deutschen Behörden. Von ihnen ist die Gefahr ausgegangen. Da hat die Justiz nicht hingesehen.

In der Tat war ich besorgt, dass, als ich in Untersuchungshaft war, jemand hätte die Daten weitergeben, sie irgendwo ins Internet stellen und mir diese Weitergabe zuschreiben können. Deshalb fragte ich Staatsanwalt Dr. Engelstätter, ob die Sicherheitslücken bei der NATO denn jetzt geschlossen waren. Lapidar meinte der: Das sei nicht seine Aufgabe. Das sei Sache der Polizei. Und der anwesende Kriminaloberkommissar Popp meinte: Er wisse nicht was da im Moment Sache sei. Das zeigt das fehlende Verantwortungsbewusstsein deutscher Beamte zur Sicherheit ihres Staates. Es ging niemandem um Staatsgeheimnisse, die irgendwelchen Schaden hätten anrichten können, es ging darum einen Landesverrat zu konstruieren.

Meine „Straftat“ war, dass ich die Oberen bei der NATO auf ihre Schlampereien in der Sicherheit gestossen hatte. Das hatte sie gefuchst und verärgert. Durch ihre öffentlichkeitswirksame Anzeige haben sie diese nun nicht nur selbst an die Öffentlichkeit gebracht, sondern mir die Gelegenheit gegeben aufzuzeigen, wie NATO, Verfassungsschutz und  deutsche Justiz einen Komplott – eine kriminelle Vereinigung – geschmiedet hatten, um Geheimschutz zur Bestrafung Unschuldiger zu missbrauchen.

Aus Randnummer 19 zu § 93 StGB bei Fischer kann dann das Gericht noch schöpfen. Denn dort wird nur bedingter Vorsatz verlangt, das heisst, eine Tat gilt schon dann als durchgeführt, bzw. als strafbar, auch wenn sie nicht zum Erfolg führt. Auch diese Rädchen konnte man so drehen, dass man einen Landesverrat darstellen konnte. Die Voraussetzungen wurden einfach behauptet oder unterstellt.

So stellt das Gericht z.B. fest:

„Dass der Angeklagte die erlangten Informationen tatsächlich an Dritte weitergegeben hat, konnte in der Verhandlung nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür bestehen nicht.“

In der „Rechtlichen Würdigung“ heisst es dagegen für die Verurteilung:

Der Angeklagte wollte die Dateien - ggf. über die Auslandsvertretung des entsprechenden Landes - einem Angehörigen eines ausländischen Geheimdienstes zuspielen. Angehörige fremder Nachrichtendienste - unabhängig davon, ob sie in staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtungen mit Auslandsbezug tätig sind, sei es als Botschafts- und Gesandtschaftsangehörige, als Konsularpersonal, als Bedienstete internationaler Organisationen oder als Mitglieder von Delegationen - sind Mittelsmänner fremder Mächte im Sinne von § 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Schmidt aa0 § 94 Rn. 2 aE).

Das Gericht bestätigt zwar selbst, dass die gesetzlich erforderliche Weitergabe oder Weitergabeabsicht nicht stattfand, es gar keine Anhaltspunkte dafür gab, unterstellt sie aber für die Zeit irgendwann in der Zukunft. Die Justiz brüstet sich, dass sie den Verräter vor seiner nicht feststellbaren Verratsabsicht verurteilt hat. Denn den Verrat hatte die NATO und die Justiz schon lange selbst betrieben. Wichtig war, dass man – dank der veralteten deutschen Rechtsprechung - einen Landesverrat konstruieren und einen Erfolg präsentieren konnte.

Akteneinsicht ergab neue Aspekte

Im August 2016 beantragte mein Anwalt Akteneinsicht. Da kamen dann noch mehr Mosaiksteinchen zusammen.

Aufschlussreich war eine NATO-interne Zeugenvernehmung des Sicherheitsoffiziers Maj Bölke:

„2. Bölke wies auf Verfahren zum sicheren Sperren sowie zur Veröffentlichung von Informationen im elektronischen Dateiverwaltungssystem (Document Handling System - DHS): Bei der NATO muss es möglich sein, Informationen gemeinsam zu nutzen, auch über die Grenzen des Intranets des Hauptquartiers (HQ NATO SECRET (NS) Network) hinaus. Entscheidend dabei ist die zentrale Datenhaltung, die es erlaubt nur die jeweils aktuelle Information im System verfügbar zu haben, vorzugsweise jeweils an einem bestimmten Ort.“

[Bölke bestätigte die gemeinsame Nutzung über das Intranet des Hauptquartiers hinaus! Also keine lokale Begrenzung zum Zugriff auf die Dateien im internen Bereich von Ramstein!]

Informationssicherheit ist dabei Aufgabe des Einzelnen, der die hoch geladene Information, die dann im DHS gespeichert ist, eindeutig zu kennzeichnen hat, wie in der Vorschrift ACO Directive 70-1 geregelt. Diese besagt, dass eingestufte Informationen durch den Ersteller zu kennzeichnen und während der gesamten Nutzungsdauer zu schützten sind. Auch die Herabstufung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades liegt beim Ersteller/Besitzer. Der Ausdruck eines Dokumentes oder das Kopieren auf ein Speichermedium stellt keine Änderung der Einstufung dar, es sei denn der Ersteller/Besitzer bestimmt dies so.“

[Bölke bestätigt, dass gemäss der NATO Direktive ACO 70-1 der Ersteller für die eindeutige Kennzeichnung seiner Dokumente verantwortlich ist; nicht etwa jemand anders, auch nicht der Generalbundesanwalt! Bölke bestätigt dadurch, dass der Generalbundesanwalt die Dokumente illegal „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ gestempelt und illegal zur Verschlusssache gemacht hat.]

„Das DHS erlaubt es dem Ersteller, den Zugang zu Informationen auf einzelne Personen, eine vordefinierte Gruppe bzw. Abteilung oder aber alle Nutzer einer Domaine des Systems usw. zu beschränken. Der Ersteller/Besitzer kann sogar die Rechte erhalten, die Sicherheitseinstellungen für Bereiche selber zu verwalten, die für gemeinsames Arbeiten vorgesehen sind. Herr Manfred Klag, als Mitglied der A6-Nutzergemeinschaft, hatte daher unbegrenzten Zugang zu allen Bereichen, die den Sicherheitsgruppen offenstanden, deren Mitglied er war.

[Bölke bestätigt, dass der Ersteller von Dokumenten verantwortlich war für die Beschränkung des Zugangs anderer Benutzer. Ohne eine Zugangsbeschränkung hat jeder Benutzer die Berechtigung alle Daten zu benutzen. Es ist Sache des Erstellers, den Zugang Unbefugter einschränken. Das hat der Ersteller/Besitzer jedoch nicht getan. So galt die angeordnete Einstellung „Need-to-share“, Zugang für alle!

Ja es existierten vielerlei Gruppen, über die Benutzer zusätzlich Zugangsberechtigungen erhielten. Diese Gruppen waren auch ausser Kontrolle. Deshalb durfte bei der NATO nicht ermittelt werden, denn sonst wäre das Sicherheitschaos auch in diesem Bereich aufgeflogen.]

„Meldungen, die durch ein Software-Tool erstellt werden, oder Dokumente ohne Einstufung, die auf dem DHS gespeichert werden, können als Einzelquelle offen, d. h. nicht eingestuft sein; sie können jedoch Einstufungen wie NATO Restricted (entspricht:  VS - Nur für den Dienstgebrauch) oder höhere Einstufungen annehmen, wenn sie gesammelt oder ausgewertet werden. In jedem Fall sind sie nicht für die Freigabe an die Öffentlichkeit bestimmt und sind entsprechend zu schützen, sofern nicht anderweitig geregelt.“

[Richtig Maj Bölke: Offene, nicht eingestufte Dokumente können zu VS-NfD (NATO Restricted) zusammengefasst werden – aber nicht zu NATO SECRET! Aber selbst diese Regelung ist nur als Ausnahme erlaubt (§ 18 VSA 2018). Und niemand redet davon, dass ich Daten an die Öffentlichkeit gegeben hätte, nicht einmal an Unbefugte. Das haben  die NATO-Zeugen, einschliesslich Maj Bölke selbst, die Justiz und die Polizei gemacht!]

„3. Sicherheit der Passwörter: die Sicherheit der Nutzerpasswörter verlangt, dass Passwörter in einem bestimmten Zeitraum zu ändern sind, in der Regel nach bis zu 90 Tagen. Die Passwörter für ein NS-System sind als Dokument derselben Einstufung zu handhaben. Selbst nach ihrem Ablaufen sollten sie nicht zugänglich gemacht werden, denn damit könnte man eine Liste von Passwörtern erhalten, die u. U. eine Reihenfolge anzeigen könnte, die es wiederum ermöglichen könnte, das als nächstes benutzte Passwort zu erraten. Nach meinem Wissen, werden Passwörter zu Servern in unregelmäßigen Abständen gewechselt je nach dem Status der Systemimplementierung, Upgrades, Servicestatus und Personalwechsel.

Abstände zwischen dem Passwortwechsel könnten auch länger als 90 Tage sein.“

[Der Sicherheitsoffizier Maj Bölke kannte weder die Vorschriften über Passwörter genau, erst recht nicht die Realität. Er hat selbst nicht so genau hingesehen. Er wusste nicht, was in dieser Bastelstube ablief und hat nie die Passwortkultur, für die er mitverantwortlich war, geprüft. Die Realität hat gezeigt, dass manche Passwörter nie geändert wurden!]

Das „Manifest zur Weitergabe“

In den geheimen Akten befindet sich ein Beitrag von mir zum NATO Bulletin von 2011, einer NATO-Zeitschrift über die schlampige Sicherheit. Der war meinem Kollegen und Betriebsratsvorsitzenden Herrn Habex bekannt. Ich hatte diesen Artikel nach Brüssel geschickt, er wurde aber nicht veröffentlicht. In ihm habe ich vor allem auf die Einführung des Prinzips „Responsibility-to-share“, bzw. „Need-to-share“ Bezug genommen. Die in den geheimen Akten enthaltene deutsche Übersetzung ist jedoch so schlampig, offenbar eine maschinelle Übersetzung, dass sie nicht den Sinn wiedergibt. Bei der Suche nach dem englischen Originaltext ist mir aufgefallen, dass er mir, wie eine Reihe anderer Dokumente, nicht zurückgegeben wurde und auch nicht in den Akten war. Die Bundesanwaltschaft und das LKA schweigen sich dazu aus.

Dieser Artikel, er hatte ja keine Adressierung, wurde von den Ermittlern gierig aufgegriffen und als „Manifest“ aufgefasst, in dem ich selbst die Weitergabe von NATO-Geheimnissen propagieren würde. Das war für sie der Beweis, dass ich NATO-Geheimnisse verraten wollte. Es war ja auch Überschrieben mit „Responsibility-to-share“, also, „Verantwortung zur Weitergabe“. Dass dies die neuen NATO-Doktrinen waren, die ich in einem Artikel an die Redaktion des NATO-Bulletins in Brüssel anprangerte und nicht das ersehnte „Manifest“ war, das hatte sie dann enttäuscht. Trotzdem wird es im Urteil als „Manifest“ dargestellt.

Die tatsächliche Weitergabe durch das OLG

Die Dokumente, die mein Anwalt mitbrachte zeigten aber auch, dass es in der deutschen Justiz noch schlimmer aussah.

Auch zu dem gerade von Frau Dr. Heike Neuhaus abgelehnten Strafantrag gegen den Sachverständigen Dr. Gaycken gab es weitere Hintergründe, die die Unkenntnis der Bediensteten des OLG Koblenz bestätigten. Sie erklären die Ausführungen der Ablehnung meines Strafantrages gegen den Sachverständigen Dr. Gayken. Da fand man einen interessanten Auftrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz, Herrn Graefen. Darin beauftragt er den beisitzenden Richter Dr. Leitges, den Sachverständigen Dr. Gaycken und seinen Mitarbeiter Felix Lindner nach dem Verpflichtungsgesetz „förmlich“ zu verpflichten.

Dabei werden Privatpersonen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und damit ihre strafrechtliche Verantwortung, ebenso wie bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, herbeigeführt.

Dokument: Auftrag des Gerichtspräsidenten beim OLG Koblenz an den beisitzenden Richter, Dr. Leitges zur Verpflichtung des Sachverständigen.

 

Schön, dass sich der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz so viel Mühe machte und den beisitzenden Richter einen so klaren Auftrag erteilte. Denn er zeigt deutlich, dass er gesetzeswidrig war. Dr. Leitges wurde beauftragt, die Verpflichtung des Sachverständigen und seines Mitarbeiters nach dem Verpflichtungsgesetz von Rheinland-Pfalz durchzuführen. Ausdrücklich wird jedoch auf die Geheimhaltung von Verschlusssachen hingewiesen. D.h., beiden hat entweder das Wissen der Geheimschutzgesetzgebung gefehlt oder es wurde bewusst ignoriert.

Der beisitzende Richter Dr. Leitges bestätigte seine Verpflichtung nach seiner Rückkehr.

Dokument: Vermerk des beisitzenden Richters Dr. Leitges zur ausgeführten Verpflichtung des Sachverständigen und seines Mitarbeiters.

Interessant dabei ist, dass sowohl Herr Graefen, der Gerichtspräsident, als auch Dr. Leitges auf die Geheimhaltung von Verschlusssachen hinwiesen und damit die Ausreden von Frau Dr. Neuhaus widerlegen, bei Staatsgeheimnissen würde sich die Befugnis aus der Natur der Sache ergeben. Dieser Vorgang zeigt, dass die Richter sehr wohl wussten, dass die VSA anzuwenden war. Nur, sie hatten es nicht getan, sie wurden von ihrer Dienstaufsicht, dem Justizministerium nicht darauf vorbereitet und ausgebildet und sie hatten sich auch nicht selbst darum bemüht. Dass man sich dennoch Staatsschutzsenat nannte, ist für ein Gericht skandalös. Warum, das bleibt ihr Geheimnis. Zu dem Zeitpunkt war es ohnehin für ein rechtmässiges Verfahren mit Sicherheitsüberprüfungen und Ermächtigungen der Beteiligten zu spät. Die Straftat der Justiz war bereits vollendet, die Staatsgeheimnisse, sogar als geheime NATO-VS bereits an alle Beteiligten verteilt. Und sie waren alle Unbefugte im Sinne des § 94 StGB, denn sie waren allenfalls für die Sicherheitsstufe „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ermächtigt, nicht aber für „GEHEIM“, so wie es auf den Gerichtsakten stand.

Auf welche Art der Gutachter zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, zeigt das nachstehende Formular:

Dokument: Verpflichtung des Sachverständigen Dr. Sandro Gaycken.

Auch diese Verpflichtung „zur Verschwiegenheit und zur Geheimhaltung von Verschlusssachen“ zeigt auf Verschlusssachen und auf die §§ 93-99 des Strafgesetzbuches hin, also auf Landesverrat. Damit ist Frau Dr. Neuhaus widerlegt, wenn sie meint, dies seien zweierlei Berechtigungen. Diese Verpflichtung folgt auch der VSA und wurde nach Muster 1, Anlage 3 der VSA (2006) ausgestellt. Aber man hat die VSA nicht befolgt.

Denn in Anlage 6, Nr. 4.5 VSA heisst es für Privatpersonen:

 „4.5 Privatpersonen dürfen Kenntnis von VS nur erhalten, wenn dies im staatlichen Interesse (z.B. zur Durchführung eines staatlichen Auftrags) erforderlich ist. Sie sind, wenn es sich um VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS handelt, zuvor gemäß dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (s. § 35 SÜG) zu überprüfen, über die in Betracht kommenden Vorschriften der VS-Anweisung zu unterrichten sowie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung förmlich zur Geheimhaltung zu verpflichten (Muster 1) und zu ermächtigen. Bei Bedarf können an die Stelle vorstehender Bestimmungen besondere Sicherheitsvorschriften treten. VS dürfen Privatpersonen erst dann übergeben werden, wenn Maßnahmen für den Schutz der VS unter sinngemäßer Beachtung der VSA getroffen worden sind (Beispiel: Vorübergehende Überlassung eines VS-Verwahrgelasses).“

Die Verpflichtung wurde ohne vorherige Sicherheitsüberprüfung ausgestellt und ist damit nur für VS – NfD, nicht aber für Geheim gültig. Der Sachverständige Dr. Gaycken, wie auch sein Mitarbeiter Felix Lindner waren Unbefugte, sowohl für Staatsgeheimnisse, als auch für geheime Verschlusssachen. Die Verpflichtung erfolgte nur zum Schein. Sein Gutachten war rechtswidrig.

Das war Dr. Gaycken auch bewusst. Es wurde auch aus seinem Gutachten deutlich. Er hatte es auf der ersten Seite mit einem verschämten „G E H E I M“ markiert dem OLG Koblenz übergeben, das dann, nach bekannter Manier den Rest mit einem Stempel „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ versah, damit es offiziell aussah und ich nicht bekommen durfte.

Dokument: Deckblatt des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Sandro Gaycken.

 

Das Gutachten selbst enthält die üblichen potentiellen Schadensdrohungen die Dr. Gaycken schon x-mal im Fernsehen kundgetan hat. Nur am Ende geht er auf die spezifische Situation bei der NATO ein. Dabei gibt er zu und bemängelt, dass keine forensischen Ermittlungen bei der NATO nach dem Fall durchgeführt wurden und keine Log-Dateien über User-Aktivitäten geführt wurden. Seine Aussagen zieht er somit selbst in den Bereich der Spekulation. In wie weit tatsächlich keine Logs oder sonstige Unterlagen bei der NATO vorhanden waren oder ob man sie nicht preisgeben wollte ist nach dem nachfolgenden Memorandum des Special Agent Erhard Semmler eher wahrscheinlich.

Die NATO kannte ihre Defizite in der Sicherheit

Ich hatte schon zu Beginn der Ermittlungen verschiedene Anträge gestellt, um die Situation bei der NATO zu sichern und zu ermitteln. Diese wurden von Staatsanwalt Dr. Engelstätter abgelehnt. Er hatte diese offensichtlich dem NATO-Agenten Erhard Semmler mitgeteilt. Es wurden jedoch keine Systemsicherungen oder Ermittlungen durchgeführt. In den Akten befindet sich ein entsprechendes NATO-internes Memorandum von Semmler, das vermutlich an Staatsanwalt Dr. Engelstätter als Ablehnung gegeben wurde, in dem es heisst:

“SA Semmler responded to a request by M. Klag for investigations of the NATO system and actions in regards to the accusations against him. No investigations took place, but Semmler concludes:

 “AGENT COMMENTS: KLAG is attempting to show the shortfalls of the NATO security system and because of the short falls HE did nothing wrong by moving unmarked documents from the NS to PAN. It appears KLAG is using the lack of security procedures within HQ AC as a defense for HIS upcoming court case.”

Übersetzung:

"SA Semmler antwortete auf einen Antrag von M. Klag nach Untersuchungen des NATO-Systems und Maßnahmen im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Es fanden keine Untersuchungen statt, aber Semmler schließt:

 "KOMMENTAR DES AGENTEN : KLAG versucht, die Defizite im NATO-Sicherheitssystem aufzuzeigen und wegen dieser Mängel hat ER nichts falsch gemacht, indem er unmarkierte Dokumente vom NS ins PAN verschoben hat. Es scheint, dass KLAG das Fehlen von Sicherheitsvorschriften innerhalb des HQ AC für eine Verteidigung für SEINEN bevorstehenden Gerichtsprozess benutzt."

Der Agent Semmler bestätigt selbst fehlende Sicherheitsvorschriften und fehlende Markierungen der Dokumente. Die NATO wusste, warum man deutsche Ermittler nicht herein lassen durfte, wie KHK Schlicher bestätigte und Forensik bei der NATO nicht zulies. Trotzdem schliesst sich die Justiz ungeprüft der Behauptung an, die Dateien hätten geheim sein sollen. So arbeitet die höchste deutsche Justiz!

Dem Sachverständigen, Dr. Gaycken wurden offenbar nur die geheim eingestuften Akten gegeben, nicht aber die offenen. In den geheimen Akten ist meine Sicherheitsbeschwerde von 2010 nicht enthalten und der Sachverständige hat darauf auch nicht Bezug genommen. Ihm war damit auch nicht bewusst, dass ich bereits 2010 mit einer Beschwerde bis zum NATO-Tribunal in Brüssel die NATO auf die Sicherheitslücken hingewiesen hatte und diese bekannt waren, von der NATO aber bewusst nicht beseitigt wurden. Damit musste schon zu diesem Zeitpunkt das NS-Netzwerk als kompromittiert gelten, das heisst, es war entgegen seiner Bezeichnung, eben nicht NATO SECRET und damit auch für Geheim nicht geeignet.

Ebenfalls nicht in den geheimen Ordnern ist die Directive AC 25-2 für das Document-Handling System (DHS) in dem die Benutzer zum Veröffentlichen ihrer Dokumente angehalten wurden, das heisst das Prinzip „Need-to-share“ propagiert und erzwungen wurde. Diese Directive, die bereits beschrieben wurde, war wohl nicht für den Sachverständigen gedacht. Denn dort hatte der Chef des Stabes, Generalmajor Jon Abma die Sicherheitslücken angeordnet. Insofern muss das Gutachten als nicht sachgerecht und unzutreffend gewertet werden.

Das Gutachten

Bei der NATO kannte man also die Defizite und Mängel in der Sicherheit, die ich schon 2010 in meiner Beschwerde aufzeigte. Durch die Strafanzeige hatte jetzt der Sachverständige, Dr. Gaycken noch viele weitere Mängel aufgezeigt. Ich will nur einige Aussagen aus dem Gutachten nennen:

„Hier ist bereits dringend anzumerken, dass die Passwortkultur der NATO herausragend schlecht ist. Die Passwörter verstoßen gegen jede mögliche Regel einer Passwortkultur, inklusive der eigenen Regeln der NATO zu Passwortkultur nach deren eigenen Information Security Vorschriften und sind tatsächlich ohne technische Hilfsmittel zu erraten. Dies ist eine extrem und vollkommen unverantwortlich grobe Sicherheitsverletzung von Seiten des IT-Personals der NATO, die erheblichen Anteil an dem möglichen Ausmaß der Folgeschäden des Vorfalls hat.

„4.8.3 Wie sind die Passwörter der Dateien ……… in ihrer Sicherheitsstärke zu bewerten? Sind sie für geheime Systeme ausreichend?

Wie bereits erwähnt wurde, sind die Passwörter herausragend schlecht und verstoßen gegen jede Regel. Passwörter dieser Art erhöhen deutlich die Unsicherheit. Sie sind für geheime Systeme nicht annähernd ausreichend. Sollten Folgeschäden für die NATO entstehen durch laterale Bewegung, ist die generische, schlechte Passwortkultur (inklusive der Idee, alle Passwörter zentral in Listen zu speichern) mit Schuld.

Das Gutachten weist deutlich darauf hin, dass das Sicherheitskonzept fehlerhaft war und die Ursachen für mögliche Schäden bereits vor der Tat existierten.

„4.8.4 Ist der Zweck der Passwörter ersichtlich, z.B. Benutzername?

Ja. Bis auf wenige Ausnahmen sind die Passwörter generisch.“

„Die Schutzwirkung der Passwörter muss damit als insgesamt ungenügend, das Sicherheitskonzept als strukturell und dauerhaft fehlerhaft bewertet werden.“

„In Ergänzung zum Gutachten kann festgehalten werden, dass die IT-Sicherheitskultur der NATO technisch und operativ nicht nur in Bezug auf Passwörter, sondern insgesamt bemerkenswert schlecht ist. Die Vernehmung der Zeugen hat hier die folgenden neuen Sachstände eröffnet:

 - Innerhalb des NS-Netzwerkes gibt es abgesehen von dem scheinbar nicht konsequent verwendeten NATO Security Script, der Firewalls und Passwortabfragen zwischen WAN und den LANs keine weiteren Sicherheitsmaßnahmen. Für einzelne Folder und Drives werden Rechte über "Security Groups" vergeben, die über die ''Core Services" determiniert werden. Dies ist eine sehr rudimentäre Form der Sicherung, die insbesondere gegen qualifizierte Innentäter kaum Schutzwirkungen entfaltet. Für den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass diese Sicherheitsmechanismen nicht besonders effizient sind. Zur Frage der Innentäter-Abwehr äußerte einer der Zeugen, dass das wesentliche Konzept dazu die Sicherheitsüberprüfung sei. Bei einem System mit (nach Zeugenaussagen) 70.000 bis 80.000 Nutzern ist dies als zentrale Annahme als naiv und ungerechfertigt zurückzuweisen.“

Entgegen dem Sachverständigen erachteten die Richter, die selbst nicht sicherheitsüberprüft waren, die Sicherheitsüberprüfung der NATO-Benutzer als ausreichend für den, in § 93 StGB für ein Staatsgeheimnis geforderten begrenzten Personenkreis, als gegeben.

Die Security Groups / Benutzer-Gruppen waren tatsächlich ein Problem, weil man die Namen und nicht zum Beispiel die Position oder Funktion als Identität, bzw. Login benutzte. Da die Fluktuation bei den Soldaten aufgrund ihrer Versetzungen sehr hoch war, war eine gesicherte Zugangskontrolle nicht möglich. Beim Abgang einer Person musste diese aus allen Gruppen entfernt werden und die neue Person, bzw. deren Name in die Gruppen wieder eingetragen werden. Das war sehr fehleranfällig. Grund für die namensbasierte Identität war: Man könne ja den Generälen und Obersten nicht zumuten, dass sie auch noch ihre Post-Number im Kopf behalten müssten!

„4.8.5 Kann ein Benutzer geheime Daten, d.h. für einen begrenzten Personenkreis im DHS selbst zuverlässig geschützt abspeichern?

Diese Frage kann ohne genauere Kenntnis des DHS nicht beantwortet werden. Der Vorfall demonstriert allerdings mindestens eine Instanz, dass dies nicht der Fall ist. Ob dieser Fall allerdings ein Ausreißer ist oder Indiz eines systematischen Fehlers, lässt sich nicht sagen.“

Hier und im nachfolgenden Abschnitt zeigt sich, dass der Sachverständige offensichtlich die Direktive AC 25-2 für das DHS nicht kannte. Sie wurde ihm scheinbar vorenthalten.

„- Zur Sicherung geheimer Dokumente wurde von den Zeugen ausgedrückt, dass hier das wesentliche Konzept die korrekte Ablage in den korrekten Foldern auf den korrekten Kompartmentalisierungen ist.

Die Möglichkeit der Angabe von Freigaben in den Metadaten war nicht allen Zeugen bekannt und scheint vom System nicht durchgesetzt zu werden. Die einzige weitere Sicherheitsmaßgabe ist ein ''SECRET"- Vermerk auf dem Dokument selbst, der aber natürlich leicht entfernt werden kann. Damit kann insbesondere eine unqualifizierte Migration von Geheimdokumenten im NS-System nicht verhindert werden. Die Zugänglichkeit von Innen hängt am korrekten Gebrauch durch die Mitarbeiter, die Core Services sowie am korrekten Funktionieren der Systeme. Das korrekte Funktionieren der Systeme kann nach dem Vorfall NS-weit nicht mehr als gewährleistet gelten, so dass also in Abwesenheit weiterer Schutzkonzepte eine mögliche dauerhafte Kompromittierung geheimen Materials stattgefunden hat.“

An anderer Stelle im Gutachten heisst es:

„Dabei ist anzumerken, dass das NATO SECRET System aufgrund des Paradigmas "Responsibility To Share" eine ungewöhnliche große Ausweitung aufweist, wobei nicht nur die Ausweitung HQ Ramstein, sondern das gesamte NS-Netzwerk gemeint ist. Der Zeuge MULQUEEN gibt diese Ausweitung mit bis zu 65.000 Nutzern an. Es ist anhand der Unterlagen und Aussagen nicht bekannt, ob es zuverlässige Trennungen und Sicherheitsmaßnahmen zwischen dem großen NS-Netzwerk und dem HQ Ramstein NS-Netzwerk gibt.“

Gaycken kannte sowohl meine Beschwerde, als auch die Dir AC 25-2 nicht, sonst hätte er erkannt, dass das System per Direktive kompromittiert war. Der Chef des Stabes, Generalmajor Jon Abma hatte die Tore weit geöffnet, nach Angaben des Sicherheitsverantwortlichen Mulqueen für bis zu 65 000 Netzbenutzer. Gaycken sollte das wahrscheinlich auch nicht wissen, sonst hätte er bescheinigen müssen, dass der NATO bereits 2010 bekannt war, dass ihr NATO Secret System schon 2010 kompromittiert und damit nicht geheim war. Das Ziel war ja meine Verurteilung.

Auch Gaycken konnte keine Trennung in der Ausweitung zwischen dem lokalen Ramstein und dem gesamten NS-Netzwerk erkennen. Jeder, NATO-weit konnte auf die Daten zugreifen. Das war ja der Stolz der Führung. Es gibt keine Beweise dafür, dass das nicht möglich war. Es wurde angeordnet. Das Gericht musste jedoch einen „internen Bereich“ darstellen, damit es nach den veralteten Kommentaren einen irgendwie begrenzbaren Personenkreis unterstellen konnte. Dabei ist der vom Januar 2013, also auch nicht von der Tatzeit. Denn Logs darüber gibt es bei der NATO nicht.

 

Bei einem solch vernichtenden Urteil des Sachverständigen müsste man denken, wo können da Geheimnisse sein? Wo hatte man da bei der NATO Daten geheim gehalten? Wie konnte ein Gericht auf Landesverrat erkennen? Bei der Justiz geht das! Diese Aussagen wurden einfach ignoriert. Der Sachverständige, als ehemaliger Hacker beim Chaos-Computer Club hatte ja auch aus seinem Standard-Repertoire seitenlang beschrieben, was für Schaden hätte entstehen können, wenn solche Daten in falsche Hände gekommen wären. Und daraus konnte der Senat schöpfen. Für den Senat spielte es keine Rolle mehr, wie und von wem sie hätten kommen können, das wurde mir angedichtet. Ein möglicher Schaden musste ja mir angelastet werden.

Die im Gutachten aufgeführten möglichen Hackerpraktiken müssen hier nicht aufgezeigt werden. Sie werden alle nur als abstrakte, spekulative Möglichkeit aufgeführt, ohne konkrete Hinweise eines tatsächlichen Angriffs oder gar Eingriffs. Ebenso kann auch der Sachverständige eine Weitergabe oder einen Weitergabeversuch nicht nachweisen. Sein dargestellter Schaden existiert nur unter der Prämisse, wenn die Daten in die Hände eines Angreifers gelangt wären, der Interesse, Fähigkeiten, Mittel und Zugang zum Netzwerk gehabt hätte. Damit war alles nur heisse Luft. Seine kurze Zusammenfassung soll trotzdem hier wiedergegeben werden:

„Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die NATO sowohl konkrete operative Schäden an Leib und Leben in den damals auf den betroffenen Strukturen aktiven Missionen hätte davontragen können, dass aber auch in Zukunft durch den Vorfall nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann, dass konkrete operative Schäden in zukünftigen Missionen entstehen, die von den betroffenen oder analogen Strukturen aus betrieben werden. So ist der NATO mit dieser Unsicherheit auch ein großer strategischer Schaden zugefügt worden.“

Der Sachverständige hatte es jedoch versäumt zu prüfen, ob ein solches Netzwerk, mit all den von ihm beschriebenen Mängeln, überhaupt als geheim gelten kann. Er hat das ja selbst verneint. Als Wissenschaftler hätte man erwarten sollen, dass er sein Gutachten mit dieser grundsätzlichen Frage beginnt. Das sollte er wahrscheinlich nicht. Man hatte ihm dazu nicht die Informationen gegeben.

Aber seine Aussagen belegen auch so, dass die Daten, die mir vorgehalten wurden nicht geheim sein können. Er hat sich auch nicht dazu geäussert, warum die Daten nicht die erforderliche NATO SECRET Einstufung hatten. Möglicherweise sollte er das auch nicht.

So lieferte der Sachverständige, Dr. Sandro Gaycken für fast 25 000,- EUR dem Gericht mit seinen abstrakten Spekulationen den erwarteten Beitrag für meine Verurteilung. Er und sein Mitarbeiter waren jedoch selbst nicht für geheim ermächtigt, somit Unbefugte im Verfahren und damit ist sein Beitrag rechtswidrig und macht das Urteil nichtig.

Ein Strafantrag meines Anwalts

Ich hatte meinen Anwalt Dr. Theobald beauftragt, Wiedereröffnung meines Strafverfahrens zu beantragen. Er war ja nun überzeugt, dass die Kommentare veraltet waren und das Staatsgeheimnis in § 93 StGB auch unter dem Gesichtspunkt von SÜG, VSA und NATO-Geheimschutzübereinkommen zu prüfen waren. Mit den Akten, die er sich von der Bundesanwaltschaft besorgte, hatte er den erforderlichen Einblick in den Fall. Er war überzeugt, dass sich die Richter einer strafbaren Amtspflichtverletzung gemäss § 359 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) schuldig gemacht hatten:

„§ 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

  1. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
    …“

Für den Nachweis einer strafbaren Amtspflichtverletzung der Betroffenen hat der Gesetzgeber jedoch durch § 364 StPO einen wirksamen Riegel vorgeschoben:

„§ 364 Behauptung einer Straftat

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.“

Danach musste erst einmal eine strafrechtliche Amtspflichtsverletzung her. Und die konnte nur über ein Strafverfahren gegen die Richter erreicht werden. Nun, ich hatte bereits Erfahrung mit dem Generalbundesanwalt. Aber, ich hatte darauf vertraut, dass ein Dr. jur kum laude mehr Erfolg haben würde.

Nach all dem Aufgeführten, das meinem Anwalt schwarz auf weiss vorlag, reichte er eine Strafanzeige gegen die Richter des Staatsschutzsenats beim Oberlandesgericht Koblenz wegen der Preisgabe von Staatsgeheimnissen, Rechtsbeugung und strafbare Verstöße gegen das Sicherheitsüberprüfungsgesetz gemäß den §§ 97, 339 StGB und § 37 SÜG beim Generalbundesanwalt ein.

Die Anzeige wurde, mit den gleichen Argumenten wie bereits bei dem Sachverständigen (bereits vorher erläutert) aufgezeigt, abgelehnt. In der Tat wird die gleiche Ablehnung mitgeliefert. Dem Generalbundesanwalt ist der Schutz seines rechtswidrigen Verfahrens wichtiger als das Recht. Man bekam überall zu spüren, dass man nichts mehr mit der Sache zu tun haben wollte; ich sollte den „Rechtsfrieden“ wahren.

Ich merkte nun, dass auch mein Anwalt keine Lust mehr hatte. Er sagte mir, er könne nichts mehr tun in meiner Sache. Ich hatte das Gefühl, dass es ihm ähnlich ging, wie seinen Vorgängern. Er schien von den Staatsanwälten des Generalbundesanwalts belehrt worden zu sein, die Finger von der Sache zu lassen. Er hatte gute Kontakte zu den Oberstaatsanwälten Zöller und Steudl und ich kann mir gut vorstellen, dass sie ihm unter Juristen mehr gesagt hatten als ich wusste. Womöglich war seine Strafanzeige schon ein vorgeschobener Grund, sich aus der Sache zu ziehen. Denn andere Wiederaufnahmegründe hätte er ja auch zu untersuchen können. Die hatte er nicht aufgegriffen. Mit einer solchen abgelehnten Strafanzeige konnte er einen klaren Schnitt machen.

Die deutsche NSA – eine graue Maus?

Ich bat ihn, wenigstens eine Anfrage bezüglich der Notwendigkeit von Sicherheitsüberprüfungen an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationfreiheit zu richten, was er auch tat. Sie sah sich dafür zwar nicht als zuständig an, verwies jedoch auf das Bundesinnenministerium. Das Innenministerium antwortete erst nach einer Erinnerung. Die Antwort war jedoch interessant. Es antwortete die Deutsche Nationale Sicherheitsbehörde (NSA). Der Direktor dieser Behörde, Herr Georgios Tsapanos schrieb:

Dokument: Auszug aus dem Schreiben des Direktors der Deutschen Nationalen Sicherheitsbehörde (NSA) Herrn Georgios Tsapanos.

„Handelt es sich nämlich um die Kennzeichnung „NATO RESTRICTED“, so ist keine Sicherheitsüberprüfung im Sinne des SÜG notwendig. Handelt es sich dabei aber um die Kennzeichnungen „NATO CONFIDENTIAL“ oder „NATO SECRET“ so ist eine Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü1 bzw. Ü2 zwingend vorgeschrieben. Ich teile hier Ihre Interpretation der von Ihnen zitierten - und so auch C-M(2002)49, Enclosure A, Art. 3 Abs. 1 - Normen vollumfänglich.“

Und weiter bestätigt er:

„Unabhängig vom Einstufungsgrad oder dem fraglichen Personenkreis muss jedoch stets eine weitere Bedingung erfüllt sein. Personen, die Zugang zu eingestuften Dokumenten bekommen sollen, müssen über das so genannte „need-to-know“ verfügen, also den Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“ erfüllen (C-M(2002)49, Enclosure B, Nr. 9 lit. b). Ob dieses Prinzip erfüllt ist, richtet sich nach den jeweiligen Dienstpflichten der Berechtigten.

 Die jeweilige Nationale Sicherheitsbehörde (National Security Authority) eines NATO-Mitgliedstaates ist verpflichtet, den korrekten Umgang sowie die Vertraulichkeit der eingestuften NATO Informationen zu gewährleisten (C-M(2002)49, Enclosure B, Nr. 30 lit. a).“

War das nicht eine Sensation? Da gibt es eine nationale Sicherheitsbehörde, die zuständig ist für den korrekten Umgang und die Vertraulichkeit eingestufter NATO Informationen in Deutschland und – sie tut nichts! Da geht es in den Medien um Verrat von NATO-Geheimnissen durch einen Deutschen und die verantwortliche Behörde verkriecht sich. Ich bin sicher, 99% der Deutschen wissen überhaupt nicht, dass es eine solche Behörde gibt. Warum wurde diese Behörde nicht vom Generalbundesanwalt und den Gerichten hinzugezogen? Diese Behörde kennt nämlich die aktuellen Gesetze! Hätte sie ihre Pflicht getan und sich um den angeblichen Landesverrat gekümmert, dann wäre der Betrug des Generalbundesanwalts und der Justiz aufgeflogen. Das durfte nicht sein! Herr Tsapanos musste still halten.

Stattdessen wurde Dr. Sandro Gaycken, ein ehemaliger Hacker des Chaos-Computer Clubs und damaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter der Freien Universität Berlin als Sachverständiger hinzugezogen. Er ist kein Jurist und nicht an Gesetze gebunden. Er konnte seiner Meinung freien Lauf lassen und die Daten als nützlich für einen Angreifer darstellen. Das Gericht konnte dies dann als weiteres Mosaiksteinchen für seinen Landesverrat werten.

Mit der Antwort der NSA als zuständiger Stelle meinten wir auf einem guten Weg zu sein, dass jemand in unserer Regierung zuständig war für den Geheimschutz. Ich bat deshalb Dr. Theobald bei dem Direktor der deutschen NSA, Herrn Tsapanos nachzufragen, um die Sache der Sicherheitsüberprüfung und dem „GEHEIM“-Stempeln aufzuklären. Dr. Theobald war die Sache dann offensichtlich zu heiss und er weigerte sich diese Fragen zu stellen. Er bedankte sich nur noch bei dem Direktor der deutschen NSA für seine Antwort und teilte ihm mit, dass sein Mandatsverhältnis mit mir aufgelöst sei. So einfach ist das, wenn es einem Anwalt zu unangenehm wird.

Ich richtete deshalb selbst meine Fragen an Herrn Tsapanos mit Verweis auf seine Antwort an Dr. Theobald. Ich erhielt bis heute keine Antwort. Als ich nach zwei Monaten mit ihm telefonierte sagte er mir, dass er mein Schreiben nicht erhalten hätte. Er hatte mich aber sofort am Telefon mit meinem Anliegen erkannt und mit meinem Namen angesprochen. Ich habe ihm nun schon zweimal meine Anfrage geschickt und eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei Innenminister Seehofer eingereicht, auch mit Erinnerung. Es kommt keine Antwort.  Das sagt alles über die Ehrlichkeit in Sachen Geheimschutz in diesem Rechthaberstaat aus. Es geht den Politikern und Juristen um ihren eigenen Schutz, nicht um das Recht ihrer Bürger.

Eine neue Verschlusssachenanweisung

Wie unredlich die deutsche NSA mit ihrem Direktor, Herrn Georgios Tsapanos ist, wurde mir erst gegen Ende 2018 bewusst. Durch Zufall fand ich heraus, dass das Bundesinnenministerium klammheimlich zum 1. September 2018 eine neue Versschlusssachenanweisung veröffentlichte. Und siehe da, sie ist wesentlich umfangreicher. Da steht nun klipp und klar drin, dass offene Tatsachen grundsätzlich nicht nachträglich als VS eingestuft werden dürfen (§ 18). Da gibt es nun einen neuen Anhang I, der komplett den Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten und der Geheimschutzorganisation gewidmet ist. Da schreibt das Innenministerium den Geheimschutzbeauftragten bei den Gerichten ihre Funktion hinter die Ohren, damit Antworten, wie sie mir gegeben wurden, nicht mehr vorkommen sollten. Jetzt wissen die Gerichte, dass der Geheimschutzbeauftragte nicht nur eine „pro-forma“-Funktion hat für eine extra Zulage.

Die neue VSA beweist, dass meine Hinweise und Beschwerden Wirkung gezeigt haben. Der Rechtstaat hat sich schon etwas bewegt. Nur, - die Verantwortlichen schämen sich, dass sie sich das haben von dem betrogenen Landesverräter Manfred Klag sagen lassen müssen. Auch wenn er Recht hat, darf man ihm nicht Recht geben. Staatsvertreter dürfen keine Fehler zugeben, sondern müssen Macht demonstrieren. In dieser gewachsenen Heuchelei ist Ehrlichkeit verpönt.

Die VSA ist eine Rechtsverordnung, abgeleitet aus § 35 des SÜG und hat deshalb Gesetzeskraft. Sie kann jederzeit vom Innenministerium geändert werden. Gesetze dagegen, wie das Strafgesetzbuch können nur durch Bundestag und Bundesrat geändert werden. Ein solches Verfahren ist deshalb wesentlich aufwendiger. Das ist sicherlich mit ein Grund, warum man im Geheimschutz diese Konstruktion über SÜG und VSA gewählt hatte. Denn damit sind auch Staatsgeheimnis und Landesverrat mit erfasst und das Strafgesetzbuch muss nicht geändert werden.

Nur, die Juristen, selbst die, die die juristischen Kommentare schreiben, haben eine zu lange Leitung und kennen die Zusammenhänge nicht oder bringen sie nicht mit Staatsgeheimnis und Landesverrat in Verbindung. Also werden sie auch nicht angewendet. Da hat es die Regierung, sprich das Justizministerium versäumt, im Namen des Rechtstaats die Gerichte auszustatten und die Juristen auszubilden. Wenn sich ein Senat „Staatsschutzsenat“ nennt, dann sollten die Richter auch auf diese Fähigkeiten vorbereitet und geprüft werden – oder? Man kann offenbar auch von Richtern nicht die Allwissenheit erwarten, insbesondere, wenn ihr Jurastudium schon jahrzehntelang zurückliegt und sich die Gesetzgebung geändert hat.

Das Strafgesetzbuch – ein Freibrief für Justizwillkür

Der Gesetzgeber hatte wohl erkannt, dass das StGB bei Landesverrat und Geheimnisverrat sehr unspezifisch war und der Justiz allen Freiraum liess für deren Bewertung, d.h., für Verurteilungen. Aufgrund der Kießling-Affäre 1984 wurden das SÜG und die VSA geschaffen. Nur, wie ich aufgezeigt habe, betrachten die Juristen diese schmalspurig als rein verwaltungsrechtlich und lehnen die gesetzlichen Definitionen für Geheimnisse darin für die strafrechtliche Bewertung, so wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat, ab. Der Zusammenhang zwischen StGB, SÜG und VSA, in meinem Falle auch das NATO-Geheimschutzübereinkommen mag einigen Juristen nicht ganz klar gewesen sein. Selbst wenn das so war, sollte man erwarten, dass so hoch gebildete Juristen sich kundig machen, bevor sie so einen Fall in Angriff nehmen. Dass das dennoch nicht erfolgte zeigt, dass Vorsatz im Spiel war.

Wenn eine solche kollektive Rechtsbeugung in unserem Rechtsstaat möglich ist, dann deutet das darauf hin, dass Systemfehler vorliegen.  Die Justiz entscheidet selbst, wie sie die Gesetze anwendet. Wenn der Gesetzgeber, also die Abgeordneten, sich nur dazu berufen fühlen, Gesetze am Fliessband zu produzieren, aber nicht für deren korrekte Anwendung verantwortlich gemacht werden, dann läuft da etwas schief.

Der Gesetzgeber soll die Regierung kontrollieren und dafür sorgen, dass, - in diesem Fall das Justizministerium, - die Gerichte für die entsprechenden Verfahren ausgestattet und die Richter, sowie die Lehre auf den aktuellen Gesetzesstand gebracht werden. Dass die Kommentare im Bereich Landesverrat, trotz neuester Auflagen, seit über 25 Jahren veraltet sind, ist für einen Rechtstaat wie Deutschland ein Skandal.

Was habe ich gelernt?

Grundtenor: Wenn die Justiz – oder auch Behörden - Mist bauen, werden Andere, auch Unschuldige dafür bestraft. Sie müssen dafür büssen, damit der Schein des demokratischen Rechtstaates gewahrt bleibt.

Wir haben einen Rechtstaat auf dem Papier. Die Medien helfen kräftig mit das hinauszuposaunen und uns das Glauben zu machen. Gesetze gelten jedoch nur für die Bürger, bei Beamten sieht das anders aus. Fehler und Gesetzesverstösse von Beamten dürfen gegenüber den Bürgern nicht zugegeben werden. Notfalls gibt es dafür Staatsanwälte und Richter; die müssen dann das Unrecht zu Recht zurechtbiegen.

Ich musste und muss noch immer erfahren, dass ich nicht Recht bekommen darf. Strafanträge werden einfach abgelehnt, Beschwerden werden zurückgewiesen oder einfach nicht beantwortet, scheinheilige Ausreden werden erfunden. Sie hoffen alle, dass ich Fehler mache, dass die Sache schliesslich verjährt oder dass ich meine Rechtsmöglichkeiten verwirke. Es ist noch zu früh, darauf näher einzugehen. Jetzt geht es vor allem darum, möglichst viele gerichtliche Beweise zu sammeln, so dass ich den Fuss in der Tür habe. Es gilt jetzt möglichst viele Leute, Behörden, Gerichte in die Sache hineinzuziehen, so dass die Rechtsverstösse gut dokumentiert sind. Ich weiss, selbst das ist schwierig, denn der Generalbundesanwalt sitzt diesen Leuten im Nacken und veranlasst sie, alles Mögliche gegen mich zu unternehmen. Bei Normalbürgern würde man das wahrscheinlich als kriminelle Vereinigng bezeichnen.

Die Rechtsmängel sind vielfältig

Hier sollen noch einmal kurz die Rechtsmängel der Tat aus meiner Sicht zusammengefasst werden:

-  Die mir vorgehaltenen Daten hätten geheim eingestuft und geheim gehalten sein sollen. Sie waren es nicht und konnten deshalb kein Geheimnis sein. Die Anschuldigungen waren gelogen.

-  Eine dienstliche Befugnis zur Benutzung frei zugänglicher Daten, wie die streitgegenständlichen war per Direktive angeordnet; die Benutzung der Daten war für alle Nutzer nicht nur legal, sondern Pflicht. Ich hatte dienstlich nach ihnen gesucht und sie für meine Arbeit benutzt.

-  Eine Entnahme der Daten aus dem NS-Netzwerk erfolgte nicht durch mich, sondern durch das Servicedesk, den Verschlusssachenverwalter, nach dessen Prüfung und bestätigt, dass sie nicht eingestuft waren.

-  Eine schriftliche Anweisung beim Servicedesk, wie und welche Prüfungen zu erfolgen haben, gab es nicht. Die Prüfung war den Mitarbeitern überlassen.

-  Forensik bei der NATO zum Tatobjekt und Tathergang durch die Ermittlungsbehörden wurde von der NATO verweigert, so dass keine Fakten zum Tatobjekt und der Tat vorliegen.

-  Eine Weitergabe durch mich an Unbefugte hat nicht stattgefunden, selbst Kontakte konnten nicht nachgewiesen werden. Allein der Besitz der Daten wurde als Weitergabeabsicht lediglich unterstellt.

 

Hier werden die gröbsten Rechtsmängel nach der Tat, bei den Ermittlungs- und Gerichtsverfahren aufgeführt:

-  Die Dateien wurden selbst nach der angeblichen Tat bis heute durch die NATO nicht als NATO SECRET registriert und geheim gehalten.

-  Die Dateien wurden von NATO-Bediensteten an Nicht-Überprüfte, und damit an Unbefugte gegeben. Wären die Daten tatsächlich geheim gewesen, wäre dies Landesverrat nach § 95/97 StGB.

-  Die Dateien wurden nachträglich von deutschen Behörden „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ gestempelt und als geheime Verschlusssache geführt; das ist sowohl eine Fälschung des Tatobjekts, als auch ein Verstoss gegen die Geheimhaltung, gemäss VSA.

-  LKA und Bundesanwaltschaft haben von NATO-Zeugen sensible Informationen erfragt und aufgezeichnet, ohne sie zu sekretieren. Sie wurden offen weitergegeben. Die NATO hatte keine Einwände dagegen erhoben.

   Nachträglich, nur für die Gerichtsakten wurden sie von der Bundesanwaltschaft „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ gestempelt und als Verschlusssache eingestuft. Das ist, wie bei den Dateien, illegal.

-  Obwohl der NATO die illegale Behandlung durch nicht ermächtigte deutsche Beamte und die nachträgliche, illegale Einstufung bekannt war, hat sie keine Einwände erhoben. Ein Zeichen, dass die Behauptung der NATO-Zeugen, sie seien geheim, gelogen war.

-  Die geheim eingestuften Gerichtsakten wurden von den Senatsmitgliedern an unbefugte Verteidiger und Sachverständige gegeben; das ist Landesverrat nach § 95/97 StGB.

-  Staatsanwälte und Richter hatten illegal Verpflichtungserklärungen für Anwälte, Sachverständige und Dolmetscher ausgestellt.

-  Die Richter, sowohl beim OLG Koblenz als auch beim BGH haben nicht nach der aktuellen Gesetzgebung geurteilt, sondern nach den Kommentaren zum Landesverrat mit veralteter Rechtsprechung. Damit haben sie gegen Artikel 20(3) des Grundgesetzes verstossen. Ein solches Urteil ist nicht rechtens.

-  Niemand der deutschen Beteiligten, weder bei den Gerichten, noch beim LKA, der Übersetzer, der Verteidiger, der Sachverständigen hatte die gesetzlich erforderliche Sicherheitsüberprüfung und Ermächtigung für geheim. Damit war dieses Verfahren nach §§ 93ff StGB wegen Landesverrats illegal, das Urteil nichtig. Es gab zu keiner Zeit den „gesetzlichen Richter“.

 

Es wurde nicht nur ein illegales Verfahren durchgeführt, es wurde auch, sowohl von Seiten der NATO, als auch der deutschen Behörden kriminell gehandelt. Das zeigt auch die Tatsache, dass ich, als der angebliche Landesverräter, nach dem Ermittlungs- und Gerichtsverfahren mehr dieser angeblichen Staatsgeheimnisse habe als vorher; sogar noch „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ gekennzeichnet. Das ist den Beteiligten bekannt – spielt aber nach dem Urteil für sie keine Rolle mehr. Denn der Landesverrat war aus politischen und persönlichen Gründen nur vorgetäuscht. Eine Weitergabe wurde nicht nachgewiesen und eine Gefahr durch mich hat es nie gegeben. Das Komplott aus NATO, Verfassungsschutz, Justiz und LKA, unter der Führung des Generalbundesanwalts machte es möglich. Der ist auch heute noch damit beschäftigt, jegliche Aufklärungsarbeit zu unterbinden.

 

Das Strafurteil des Staatsschutzsenats beim Oberlandesgericht Koblenz

Es wäre zu umfangreich, das ganze Urteil mit seinen 127 Seiten darzustellen und zu kommentieren. Schon da ist die erste Ungereimtheit: Geheime VS sollten authentisch sein. Wie kann es da sein, dass ein geheimes Dokument, das Urteil, einmal 127, ein andermal 129 Seiten hat? Die deutsche Justiz nimmt es nicht so genau mit Geheimnissen. Hauptsache sie reichen zur Bestrafung Unschuldiger.

Hier sollen hauptsächlich die rechtlichen Aspekte im Urteil beleuchtet werden. Deshalb wird nicht auf die ausschweifenden Verfahrensvorgänge eingegangen, sondern auf die rechtlich relevanten Tatsachenfeststellungen. Die „Rechtliche Würdigung“ ist dann komplett mit meinen Kommentaren abgedruckt.

Das Urteil ist ab dem Inhaltsverzeichnis, in der Mitte der Seite 3 „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ gestempelt. Nur diese Seiten des Inhaltsverzeichnisses sind im Original abgebildet, um zu zeigen, wie laienhaft und schlampig die Justiz in Bezug auf den Geheimschutz arbeitet. Alle anderen Seiten sind als Abschrift dargestellt und kommentiert, aber ohne Geheim-Vermerk – denn, das Urteil ist ja ein „offenes Geheimnis“.

Vorab ist anzumerken, dass das Gericht zwar ganz am Anfang auf die verschiedenen Sicherheitseinstufungen bei der NATO hingewiesen hat und tatsächlich den Bezug zum deutschen „Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)“ aufzeigte und damit beweist, dass dem Senat das SÜG bekannt war. Im weiteren Verlauf findet sich jedoch keinerlei Bezug mehr dazu, auch nicht in der rechtlichen Bewertung. Dass eine Befugnis zur Kenntnisnahme von geheimen NATO-Verschlusssachen, bzw. Staatsgeheimnissen nach dem SÜG erforderlich ist, das verschweigt das Gericht ganz bewusst.  Denn es erfüllte ja selbst nicht die Voraussetzung einer Sicherheitsüberprüfung für  geheim.

Es werden die schlampigen Passwörter der NATO aufgezeigt, die angeblich die NATO für ihr NATO Secret System benutzt haben will. Ob, und welche benutzt wurden, das durften die Ermittler nicht nachprüfen, die NATO hatte sie nicht reingelassen. Schlimm ist das allemal: Zum einen für die NATO, falls sie tatsächlich solche Passwörter benutzt haben sollte, weil sie durch ihre Anzeige mit solchen Passwörtern selbst aufzeigt, wie nachlässig sie ist. Es ist aber auch kein Ruhmesblatt für die Ermittler und die Justiz, die solche Methoden ohne Forensik in ihren Strafverfahren anwenden und sich von der NATO auf der Nase herumtanzen lassen. Für sie ging es nur darum, eine Straftat zu konstruieren. Trotzdem bestätigt man, keine Weitergabe oder Weitergabeabsicht gefunden zu haben.

Die „Feststellungen“ und „Beweiswürdigungen“ im Urteils entsprechen weitestgehend den Tatsachen. In der „Rechtlichen Würdigung“ wird dagegen subjektiv, mit Hilfe der veralteten Rechtsprechung aus den Kommentaren, das aktuelle Recht ignoriert und die angebliche Tat zum Landesverrat gebeugt.

Die Urteilstexte wurden auszugsweise in dieses Format umgesetzt. Meine Kommentare sind kursiv und in […] dargestellt. Einige NATO-spezifische Angaben sind irrelevant und wurden gelöscht.

Nachfolgend:

Dokument: Auszüge aus dem Urteil des Staatsschutzsenats beim OLG Koblenz vom 19.11.2013 wegen Landesverrats.

 

 

OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES

 Urteil

In der Strafsache
gegen
Manfred Klag,
geboren am 9, Juli 1952 in Marnheim,
zurzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal, Ludwigshafener Straße 20, 67227 Frankenthal/Pfalz,
- Verteidiger      1. Rechtsanwältin Anke Stiefel-Bechdolf
                                 Cäcilienstraße 64, 74072 Heilbronn,
                             2. Rechtsanwalt Michael Rosenthal,
                                 Bismarckstraße 61, 76133 Karlsruhe,
                             3. Rechtsanwalt Sven-lngo Kölzsch,
                                 Adamstraße 2, 56068 Koblenz -

wegen               landesverräterischer Ausspähung

hat der 2. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Koblenz aufgrund der am 17. Juli 2013 begonnenen Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Völpel,
Richter am Oberlandesgericht Dr. Leitges,
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kerber,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Dietrich,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Weiß,
Staatsanwalt Dr. Engelstätter,
als Vertreter des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof,

Rechtsanwältin Stiefel-Bechdolf aus Heilbronn,
Rechtsanwalt Rosenthal aus Karlsruhe,
Rechtsanwalt Kölzsch aus Koblenz,
als Verteidiger,
Justizinspektor Babilon,
Justizbeschäftigte Schäfer,
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 19, November 2013
für Recht erkannt:

  1. Der Angeklagte wird wegen landesverräterischer Ausspähung in zwei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                               sieben Jahren

   verurteilt.

  1. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.
  2. Folgende Gegenstände werden eingezogen:
    a. Notebook Medion Akoya Modell E6228 einschließlich Netzteil -
        Asservat 23 v. 06.08.2012;
    b. Notebook Medion MD 40100, Serien-Nr. 9141 D 01 GS 133
        704 E4 AM 000 - Asservat 24 v. 06.08.2012;
    c. Externe Festplatte HDD Airy CnMemory, Serien-Nr. 69013
        einschließlich Netzteil - Asservat 22 v. 06.08.2012;
    d. USB-Stick ohne Bezeichnung, 8 G8 (aus Einmachglas, Unter-
        schrank, Keller) - Asservat 2, v. 21.09,2012;

Inhaltsverzeichnis des Urteils

[3 Original-Seiten]

[Diese Seiten waren der Beweis, dass die Akteure keine Ahnung von Geheimschutz hatten. Denn die Sekretur muss immer am Seitenanfang und Seitenende sein. Sie kann nicht irgendwo mitten im Text stehen. Auch müsste das gesamte Urteil auf allen Aussenseiten, oben und unten sekretiert sein, wenn sein Inhalt geheim sein sollte. Was sich diese Justiz in Bezug auf ein Landesverratsurteil leistet, spottet jeder Beschreibung.

Und dann noch zu sagen, bei Staatsgeheimnissen kommt es gar nicht auf die formelle „GEHEIM“-Markierung an, sondern nur auf das „materielle“ Geheimnis - den Inhalt, - der ausgerechnet von solchen Laienrichtern im Nachhinein bestimmt wird – ist der wahre Hohn der deutschen Justiz.

Nicht nur die NATO, auch die deutsche Justiz hat sich als Verteiler von militärischen Informationen hervorgetan.]

A.
Feststellungen

Aufgrund der Hauptverhandlung hat sich der Senat von folgendem Sachverhalt überzeugt.


I.
Lebensverhãltnisse und persönlicher Werdegang



6. Haftdaten

Der Angeklagte wurde am 6. August 2012 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund Haftbefehls der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs vom 4. August 2012 (1 BGs 256/12), abgeändert durch Beschluss vom 6. August 2012 (1 BGs 260/12) und neugefasst durch Beschluss vom 23. Januar 2013 (1 BGs 15/13) in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 22. März 2013 (AK 2/13) hat der Bundesgerichtshof beschlossen, dass die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortzudauern hat.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2013 hat der Senat die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 18. März 2013 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zugleich hat er Haftfortdauer nach Maßgabe des Haftbefehls vom 23. Januar 2013 angeordnet.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 (AK 15/13) hat der Bundesgerichtshof die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus angeordnet.

[Hier erfolgt nun eine allgemeine Beschreibung des NATO Secret Netzwerks, bei dem, vor Einführung des DHS die Dokumente als Dateien im Windows Dateimanager abgelegt wurden. Es gab geschützte Bereiche für jede Arbeitsgruppe, in der Dokumente erarbeitet wurden und Bereiche, in denen die Dokumente für andere veröffentlicht wurden. Anschliessend folgt die Beschreibung des PAN mit dem Internet-Zugang und danach die Methode, Daten zwischen beiden Netzwerken auszutauschen.]

  1. Feststellungen zur Tat (im Urteil Seite 9)
  2. Werdegang in der NATO

    b) HQ AC Ramstein

    bb) Computersystem im HQ AC Ramstein
    (1) NS-System

Die Arbeit und der Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Dateien sowie deren geschützte Ablage erfolgt im NATO Secret Wide Area Network (NSWAN; im Folgenden NS-System; NS für NATO SECRET). Dieses Netzwerk ist in sich geschlossen und nicht mit dem Internet verbunden, d.h. es verfügt über keine physischen Schnittstellen oder Funkverbindungen zum Internet.

Das System besteht in erster Linie aus den standortinternen Bereichen (Local Area Networks - LANs) der einzelnen Hauptquartiere. Daneben existiert für jeden Standort auch ein externer Bereich, auf den über ein Wide Area Network (WAN) auch von anderen Standorten zugegriffen werden kann. Dieses WAN verbindet die Hauptquartiere und untergeordneten Standorte untereinander sowie mit den Verteidigungsministerien einiger NATO-Mitgliedsstaaten. Es ist mit den LANs der einzelnen Standorte über physische Schnittstellen verbunden, die durch eine Firewall geschützt sind. Eine Firewall ist ein Sicherungssystem, das ein Rechnernetz oder einen einzelnen Computer vor unerwünschten Netzwerkzugriffen schützt; es basiert auf einer Software, die den Netzwerkzugriff beschränkt, indem sie den durch die Firewall fließenden Datenverkehr überwacht und nach Maßgabe festgelegter Regeln entscheidet, ob und ggf. welche Netzwerkpakete durchgelassen werden dürfen. Für die Überwindung der Schnittstelle zwischen dem NATO-weiten WAN und dem LAN eines einzelnen Hauptquartiers geschieht dies nach Maßgabe einer von der Software registrierten Eingabe einer Kombination aus Benutzernamen und Passwort.

NATO-weit können ca. 70.000 berechtigte Nutzer - Soldaten der Alliierten Streitkräfte und zivile Mitarbeiter an den Standorten - auf das NS-System zugreifen. Die NATO geht davon aus, dass sich alle Vertragsstaaten an die Akkreditierungs-Richtlinien halten und, sofern sie an das NS-System angeschlossen sind, ihren Zugang vom Internet abschotten.

 [Man bedenke: „Die NATO geht davon aus …..“ Trotz ca. 70 000 Benutzer erfolgt nur eine Prüfung der Akkreditierungspapiere. Eine tatsächliche Prüfung vor Ort erfolgt nur durch eigenes Personal.]

Grundsätzlich haben auf den internen LAN-Bereich nur die berechtigten Nutzer des jeweiligen Standorts Zugang. Um von einem NATO-Standort über einen mit dem NS-System verbundenen Rechner auf das LAN eines anderen Standortes zuzugreifen und dort Dateien abzurufen, muss ein Benutzer über eine besondere Berechtigung (Permission) verfügen und sich - wie dargestellt - zur Überwindung der Firewall des LAN mit von der Sicherungssoftware akzeptierten Login-Daten (Benutzername und Passwort) legitimieren. Eine Person mit Zugang zum NS-System könnte aber auch - unbefugt - dadurch in den internen Bereich eines anderen Standorts eindringen, indem sie die Login-Daten eines berechtigten Mitarbeiters dieses Standorts benutzt. Es Ist Mitarbeitern mit NS-Zugangsberechtigung untersagt, ihre Login-Daten an andere Personen weiterzugeben.

[Zur Klarstellung: Der Senat unterscheidet zwischen einem internen und einem externen Bereich. Dabei ist das Local Area Network (LAN) und das Wide Area Network (WAN oder NS Netzwerk) gemeint. Es gibt lokale, interne Anwendungen und netzwerkübergreifende Anwendungen. Der Zugang wird über Zugangsberichtigungen gesteuert.

 Das DHS, um das es hier geht, war auf jedem LAN eines HQs separat installiert. Das kann man als intern bezeichnen. Aufgrund der „Responsibility-to-share“-Politik (Direktive AC 25-2) konnten alle Netzwerk-Teilnehmer jedoch ohne extra Zugangsberechtigung jedes andere DHS auswählen und Informationen einsehen. D.h., auch der interne Bereich war für alle zugänglich. Denn DHS war ja das Publishing-System der NATO, um das netzwerkweite, gemeinsame Arbeiten zu ermöglichen.]

 Die mit dem NS-System verbundenen PCs im Hauptquartier Ramstein verfügen nicht über USB-Anschlüsse und brennfähige Laufwerke, so dass es nicht möglich ist, Dateien aus dem NS-System auf externe Datenträger zu kopieren. Durch diese Abschottung soll sichergestellt werden, dass keine geheimhaltungsbedürftigen Dateien aus dem NS-System an die Öffentlichkeit oder Unbefugte gelangen können.

Im internen Bereich des NS-Systems dürfen Dateien bis zur Verschlusssachen-Einstufung NATO SECRET abgelegt werden. NATO-Verschlusssachen werden nach vier Geheimhaltungsstufen klassifiziert:

-    COSMC TOP SECRET (CTS) bildet die höchste Geheimhaltungsstufe der NATO; sie entspricht der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Verschlusssachen-Einstufung STRENG GEHEIM gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG). Dateien mit der Einstufung COSMlC TOP SECRET dürfen nicht im NS-System abgelegt werden, jedoch bildet das NS-System mit seinen Datenbank-Servern, das verbindende Kernnetz (Backbone) auch für das CTS-System.

-    NATO SECRET (NS) entspricht der Klassifizierung GEHEIM gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 SÜG.

-   NATO CONFIDENTIAL (NC) entspricht der Klassifizierung VS-VERTRAULICH gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 SÜG.

-    NATO RESTRICTED (NR) entspricht der Klassifizierung VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG.

 [Nur an dieser einzigen Stelle erwähnt der Senat das Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Es war ihm somit bekannt. Nur hat er es in seiner rechtlichen Bewertung ignoriert, weil er selbst die Bedingungen nicht erfüllte. Er war selbst nicht sicherheitsüberprüft und für Geheim ermächtigt, hätte den Prozess gar nicht führen dürfen.

Obwohl er auf Verschlusssachen Bezug nimmt, erwähnt der Senat im gesamten Urteil nicht einmal die Verschlusssachenanweisung und ignoriert natürlich komplett die gesetzlichen Vorschriften darin.

Der Senat hat ein Urteil gefällt, ohne die aktuelle Gesetzgebung zu respektieren. Ein solches Urteil ist rechtswidrig!

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass immer wieder der Ausdruck „geheim gehalten“ gebraucht wird. Dieses „Geheimhalten“ ist für jede Sicherheitsstufe unterschiedlich. Die Bedingungen dafür  sind in der VSA geregelt. Für VS-Vertraulich und höher gelten strengere Bedingungen als für „VS-Nur für den Dienstgebrauch“. Justiz und Polizei arbeiteten lediglich nach der Sicherheitsstufe „VS-Nur für den Dienstgebrauch“. Für die Sicherheitsstufe „Geheim“ waren weder die Gerichte, noch die Richter zugelassen. Sie wussten das und versuchen nun den Schaden zu vertuschen. Sie hatten so zu sagen nur einen Moped-Führerschein, fuhren aber LKW. Der von ihnen angerichtete Schaden muss jetzt vor der Öffentlichkeit vertuscht werden.]

 Dokumente und Dateien, die keine geheimhaltungsbedürftigen Verschlusssachen sind, werden grundsätzlich mit der Klassifizierung NATO UNCLASSIFIED gekennzeichnet. Sie gelten zwar nicht als geheimhaltungsbedürftig, dürfen jedoch als geistiges Eigentum der NATO nicht ohne deren Zustimmung veröffentlicht oder weitergegeben werden. Für den Transfer über das Internet sind sie nur dann zugelassen, wenn sie zusätzlich die Kennzeichnung Releasable for internet Transmission (Freigegeben für die Versendung via Internet) aufweisen.

Grundsätzlich müssen alle im NS-System abgelegten Dateien klassifiziert sein, und zwar durch entsprechende Vermerke sowohl in der Kopfzeile des Dokuments als auch in den Metadaten. Nach den Sicherheitsvorschriften der NATO hat grundsätzlich der Autor/Ersteller einer Datei selbst zu prüfen und festzulegen, ob ihr Inhalt geheimhaltungsbedürftig ist, welche Verschlusssachen-Einstufung sie erhält und welchen Personen sie noch zugänglich gemacht werden darf. Die Einstufung von Dokumenten als NATO-Verschlusssachen stellt aber nur ein Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit dar; ob ein Dokument tatsächlich geheim zu halten ist, bestimmt sich in erster Linie nach seinem Inhalt.

[Das haben die Richter richtig beschrieben: Der Autor ist für die korrekte Sicherheitskennzeichnung zuständig, und zwar nach deren Inhalt. Sicherheitsrelevante Dokumente müssen vom Autor/Ersteller beim Erstellen gekennzeichnet werden. Die Definition der Kennzeichnung steht in § 4(2) SÜG und kann auch nicht von Juristen nachträglich „materiell“ geändert werden.

 Wenn die Richter im Nachhinein darin Staatsgeheimnisse gesehen hätten, dann hätten sie, wenn sie verantwortungsvoll gehandelt hätten, die NATO auf ihre Sicherheitsverletzungen hinweisen müssen und nicht eine Fälschung durch Staatsanwälte zulassen dürfen.

 Ist das nicht zynisch: Bei der NATO wurden diese Dateien selbst nach dem Transfer nicht eingestuft, sind es bis heute nicht! Aber für meine Verurteilung wurden sie von der deutschen Justiz für die Optik „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ gestempelt – und trotzdem nicht geheim gehalten!]

 Im NS-System abgelegte Dateien, die weder eine Verschlusssachen-Einstufung tragen noch ordnungsgemäß als NATO UNCLASSIFIED gekennzeichnet sind, sind - schon wegen ihres Speicherortes in einem als geheimhaltungsbedürftig geschützten System – [zur Klarstellung: hier fehlt „bei ihrer Entnahme] so zu behandeln, als seien sie NATO SECRET eingestuft. Dies hat zu gelten, bis ihre Geheimhaltungsbedürftigkeit geklärt und ein Klassifizierungsvermerk angebracht ist. Stößt ein Nutzer im NS-System auf Dateien, die entgegen den dargestellten Grundsätzen nicht vorschriftsmäßig klassifiziert sind, dann ist er nach den Sicherheitsrichtlinien der NATO (ACO Security Directive 70-1 vom 25. März 2009; Direktive 25-2 vom 3. Dezember 2009) verpflichtet, beim Autor auf eine ordnungsgemäße Klassifizierung hinzuwirken. Gleiches gilt, wenn er der Auffassung ist, ein Dokument sei zu niedrig eingestuft oder unzutreffend als NATO UNCLASSIFIED gekennzeichnet. In keinem Fall dürfen Nutzer darauf vertrauen, dass im NS-System abgelegte Dateien ohne Klassifizierungsvermerk nicht geheimhaltungsbedürftig sind.

[Genau das habe ich befolgt; dazu gibt es nämlich den Verschlusssachenverwalter: Denn ich habe diese Dateien ohne Klassifizierungsvermerk an den Verschlusssachenverwalter geschickt. Der ist für die Prüfung verantwortlich, ob sie als NATO UNCLASSIFIED das NS-Netzwerk verlassen dürfen oder nicht. Er hat die Prüfung durchgeführt und sie in mein PAN-Email-Postfach geschickt. Danach war eine Einstufung der Dateien nicht erforderlich, sie waren NATO UNCLASSIFIED. Weitere Maßnahmen waren nicht erforderlich.

 Im DHS liegen Dateien aller Sicherheitseinstufungen. Es ist die Verantwortung der Eigentümer für die korrekte Einstufung und deren Geheimhaltung zu sorgen. Nach Aussagen der Sicherheitsverantwortlichen sollen offene Dateien NATO UNCLASSIFIED gekenzeichnet werden, müssen jedoch nicht.

 Die Richter haben erkannt, dass die Sicherheit bei der NATO in Ramstein ein ziemliches Chaos mit weitreichender Verantwortungslosigkeit herrschte. Ob ein solches System überhaupt die Akkreditierungskriterien für ein NATO SECRET System erfüllte, war zu bezweifeln und wurde nie geprüft. Es kam nur der Wunsch zum Ausdruck, so wie bei den Dateien, die hätten geheim sein sollen.

 Es gibt Sicherheitsverantwortliche, die im DHS bequem nach solchen Dateien hätten suchen können – wenn sie wollten. Und es gab zig-Tausende im NS-Netzwerk die die Dateien einsehen konnten und viele haben das sicherlich auch getan – ohne irgendwelche Geheimnisse zu erkennen.

 Die genannte Vorschrift, die ACO Security Directive 70-1 hat das Gericht nie aufgezeigt, sie wurde nie übersetzt.

 Ist diese Argumentation der Richter nicht heuchlerisch? Da haben die Richter die Analogie der NATO-Sicherheitseinstufungen aufgeführt, die dem deutschen SÜG entsprechen. Sie zeigen auf, wie wichtig die ordnungsgemässe Kennzeichnung der Dateien sei – die sie nicht hatten. Aber für sie selbst spielt die Kennzeichnung keine Rolle, für sie ist sie ein unbedeutendes Indiz, das kein Geheimnis ausmacht! Mehr Ehrlichkeit würde der Justiz besser stehen!] 

 Dokumente, die Login-Daten und/oder  IP-Adressen von Servern enthalten, die wegen ihrer technischen oder militärischen Funktionen geheimhaltungsbedürftig sind, müssen nach den Sicherheitsvorschriften der NATO - unabhängig davon, ob und ggf. wie sie klassifiziert sind - mit derselben Verschlusssacheneinstufung behandelt werden wie das System, zu dem sie Zugang eröffnen.

Mitarbeiter des Hauptquartiers Ramstein, die über eine Zugangsberechtigung zum NS-System verfügen, sind aufgrund von Schulungen und regelmäßigen Belehrungen mit den dargestellten Grundsätzen vertraut.

 [Sie waren es aber nicht! Sie hatten selbst danach bei den Vernehmungen als Zeugen sicherheitsrelevante Informationen an die nicht ermächtigten LKA-Beamten ausgeplaudert]

Dies gilt auch für den Angeklagten. Ihm war bewusst, dass im NS-System abgelegte Dateien auch ohne Klassifizierung als NATO SECRET zu behandeln sind. Bekannt war ihm auch, dass Dateien mit Informationen über geheimhaltungsbedürftige Server unabhängig von ihrer Klassifizierung immer schon dann geheim zu halten sind, wenn sie IP-Adressen und Zugangsdaten zu geheimhaltungsbedürftigen Servern enthalten.

[Man kann es drehen und wenden wie man will: Die NATO in Ramstein hat ein Servicedesk eingerichtet, um an einer zentralen Stelle die Kontrolle über die Transfers zu haben. Wenn nun diese Leute nicht für die Kontrolle verantwortlich sein sollen, dann muss man sich fragen, was denn ihre Funktion war. Wenn jeder einzelne Mitarbeiter verantwortlich sein soll, auch für die Informationen anderer, dann kann ihm auch gleich selbst die Funktion des Transfers übertragen werden. Dann braucht man das Servicedesk nicht mehr.

Hier fischt der Senat im Trüben, um seine Geschichte zu untermauern. Nicht alles, was im NS-Netzwerk ist, ist NATO SECRET. Alles soll seine korrekte Einstufung haben. Nur wenn jemand schlampt und keine Einstufung einträgt, muss vor Entnahme aus dem NS-Netzwerk eine Prüfung erfolgen. Das ist Aufgabe des Servicedesks. Das Servicedesk soll Dateien ohne Einstufung nicht übertragen. Das macht es auf eigenes Risiko. Wenn also solche Dateien trotzdem übertragen werden, muss man darauf vertrauen, dass sie geprüft wurden und NATO UNCLASSIFIED sind.

Wenn Server-Daten mit derart ungültigen Passwörtern abgelegt sind, muss man davon ausgehen, dass es keine aktuellen Daten sind. Es gab weder ein Datum, noch sonst ein Indiz, das darauf hindeutete, dass es sich um aktuelle Daten handelte.]

Der interne Bereich des NS-Systerns des Hauptquartiers Ramstein enthält insgesamt über 2.000 Dateien mit entsprechenden Einstufungen. Zugang ist nur solchen Bediensteten gestattet, die - wie der Angeklagte - sicherheitsüberprüft sind und über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in Gestalt eines NATO Personnel Security Clearance Certificate verfügen, welche ihnen den Umgang mit Verschlusssachen bis zur Geheimhaltungsstufe NATO SECRET erlaubt. Die entsprechenden Sicherheitsüberprüfungen werden von den dafür zuständigen Behörden des Heimatstaates vorgenommen; für die deutschen Mitarbeiter der NATO erteilt das Bundesministerium des Innern nach Durchführung von Ermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz die erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen.

[Welche naiven Vorstellungen das Gericht hatte, zeigt die Angabe der Anzahl der 2000 Dateien im internen Bereich des NS-Systems; das wären etwa vier Dateien pro Mitarbeiter! Tatsächlich war das DHS durchgängig für alle angeschlossenen Militäreinheiten, auch der „interne Bereich“. Genaues wussten selbst die verantwortlichen Sicherheitsleute in Ramstein nicht. Denn das Netzwerk, einschliesslich der Firewalls wurde von SHAPE aus zentral verwaltet.

Das Gericht bestätigt, dass es wusste, dass für den Zugang zu NATO Verschlusssachen eine Sicherheitsüberprüfung und eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundesinnenministerium erforderlich war. Dass dies auch für sie selbst und die Verfahrensbeteiligten so war - inbesondere seitdem nun drauf stand „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ – darauf ist das Gericht nicht gekommen und offenbart dass es gesetzlich nicht befugt war!]

Im Hauptquartier Ramstein verfügen ca. 470 Personen über die Berechtigung, auf das interne NS-System zuzugreifen; die Zahl schwankt aufgrund des Zu- und Abgangs von Mitarbeitern. Zu diesem Zweck besitzen sie einen separaten, nur mit dem NS-System verbundenen PC. Um sich mit dem NS-System zu verbinden, ist eine Legitimierung durch Eingabe von Benutzername und Passwort erforderlich. Sind die Login-Daten im System hinterlegt, so gestattet die den Zugang beschränkende Software grundsätzlich unbeschränkten Zugriff auf die Datenbanken des Systems. Insbesondere erlaubt die Zugangsberechtigung, die im NS-System abgelegten Dateien aufzurufen, anzusehen, auszudrucken und abzuändern, aber auch neue Dateien anzulegen und einspeichern. Ein Sicherheitsproblem sieht die NATO darin nicht, weil alle zugangsberechtigten Mitarbeiter über eine Security Clearance verfügen, die ihnen den Umgang mit Verschlusssachen bis zur Geheimhaltungsstufe NATO SECRET erlaubt; die NATO vertraut darauf, dass Mitarbeiter ihre Zugangsberechtigung nicht missbrauchen.

[In Bezug auf Sicherheit ist das nur zum Kopfschütteln:  „die NATO vertraut darauf …“. Aber in gewisser Weise war es tatsächlich so angeordnet: „Responsibility-to-share“ war das Motto, anstatt „Need-to-know“. Das war für Vorgesetzte einfacher. Sie brauchten einem Mitarbeiter nur einen Auftrag zu geben und  mussten ihm nicht, wie früher, die erforderlichen Informationen bereitstellen oder sagen, wo er sie finden kann. Nun hiess es, sie sind ja im DHS; da kannst du dir sie ja suchen – es war ja offen für alle. „Need-to-know“ war vorbei, jetzt hiess es „Responsibility-to-share“ und die Mitarbeiter wurden gezwungen, ihre Daten freizugeben. In meiner Beschwerde 2010 hatte ich die NATO schon darauf hingewiesen: Das DHS war ein „ideales Werkzeug für Spione, offiziell, legal und kostenlos"!]

Bis zu seiner Entlassung gehörte auch der Angeklagte zu dem Personenkreis, dem Zugriff auf das interne NS-System gestattet war.

[Ich wurde nicht entlassen, sondern ging in den Ruhestand.]

Sein Benutzername lautete - wie auch bei den anderen Zugangsberechtigten generisch aus dem Namen abgeleitet - klagm. Als Systemanalytiker und Fachmann für EDV und Netzwerktechnologie war er in den Prozess der Einführung und Einrichtung des NS-Systems im Hauptquartier Ramstein von Beginn an eingebunden. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die Beschaffung von Hardware, die Bereitstellung und Konfiguration der erforderlichen Server sowie die Entwicklung eines geeigneten Sicherungskonzepts. Als Projektleiter organisierte und koordinierte er die hierfür erforderlichen Maßnahmen. Von daher ist der Angeklagte, mit den Strukturen und der Vernetzung des NS-Systems bestens vertraut.

Zunächst erfolgte die Sicherung der im NS-System abgelegten Dateien im Hauptquartier Ramstein dadurch, dass allabendlich die Festplatten der PCs ausgebaut und in speziellen Verwahrgelassen verschlossen wurden. An diesem Sicherungskonzept hatte der Angeklagte maßgeblich mitgewirkt. In den Jahren 2007/2008 führte die NATO im Hauptquartier Ramstein dann ein server-basiertes Ablagesystem ein. Dokumente werden seitdem nicht mehr auf den Festplatten der Mitarbeiter, sondern zentral auf Servern gespeichert, von wo aus sie aufgerufen werden können. Die Ablage, Verwaltung und der Umgang mit den Dateien erfolgt mittels der Verwaltungs-Software Dokument Handling System (DHS).

[Die Daten wurden schon immer auf Servern abgelegt. Nur, seit Jahren schon sollte das Konzept mit mobilen Festplatten abgeschafft werden, wurde aber immer wieder verschoben. 2011 kam jedoch einem Abteilungsleiter die geheime Festplatte unauffindbar abhanden, auf der auch die aktuellsten Projekte waren. Erst aufgrund dieses Vorfalls wurde das Konzept mit mobilen Festplatten umgestellt.]

Mit der Einführung des DHS ging auch ein grundlegender Wandel des Weitergabeprinzips einher: Während vorher ausnahmslos das Prinzip Need-to-Know (Kenntnis nur, wenn nötig) gegolten hatte, sind die NATO-Mitarbeiter nunmehr angehalten, bei der Ablage von Dateien im NS-System grundsätzlich das Prinzip Responsibility-to-Share (Verantwortung zur Weitergabe) anzuwenden. Danach sollen Dateien grundsätzlich allen Mitarbeitern mit Zugangsberechtigung zum NS-System zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, es besteht ausnahmsweise die Notwendigkeit, den Kreis der Berechtigten aus sicherheitsrelevanten Gründen einzuschränken. Das Prinzip Responsibility-to-Share beruht auf der Annahme, dass alle Nutzer, die über die Security Clearance NATO SECRET verfügen und Zugang zum NS-System haben, verantwortungsvoll und den Sicherheitsvorschriften entsprechend mit geheimhaltungsbedürftigen Dateien umgehen. Dementsprechend sind die Voreinstellungen des DHS so gestaltet, dass im NS-System abgelegte Dateien grundsätzlich von allen Nutzern aufgerufen und eingesehen werden können.

 [Hier bestätigen die Richter selbst, dass die Voraussetzungen für die Geheimhaltung nicht gegeben waren, sogar bewusst verletzt wurden. Informationen wurden Unbefugten zugänglich gemacht, das „Need-to-know“-Prinzip (Kenntnis nur, wenn nötig) gemäss der NATO Sicherheitsdirektive AC 70-1, analog § 4 VSA wurde vorsätzlich ignoriert, damit alle leichter an die Informationen anderer drankamen. Sicherheitsrelevante Informationen, wurden anderen offenbart. Auf diesen Sicherheitsverstoss hatte ich bereits seit 2008 hingewiesen und als einziger 2010 sogar eine Beschwerde eingereicht. Das war es, was den damaligen Chef des Stabes, Generalmajor Jon Abma ärgerte. Und von da ab sinnierte er, wie er mir das heimzahlen konnte. Dass er mal in seine verkorkste Direktive AC 25-2 schauen könnte, die sein DHS scheunentorweit offen machte, dazu war er als Generalmajor zu stolz.

Der Senat bestätigt, dass die Sicherheitsvorschriften für geheim schon seit 2007/2008 verletzt wurden. Er bestätigt auch, dass „Dateien grundsätzlich allen Mitarbeitern mit Zugangsberechtigung zum NS-System“ – die ohnehin jeder hatte – „zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, es besteht ausnahmsweise die Notwendigkeit, den Kreis der Berechtigten aus sicherheitsrelevanten Gründen einzuschränken“. Der Senat bestätigt selbst, dass die Sicherheit gemäss Direktive ignoriert und auf den Kopf gestellt wurde. Die Daten wurden nicht geheim gehalten, sondern bewusst Unbefugten offenbart. Die mir vorgehaltenen Daten konnten schon kein Geheimnis mehr sein.]

 Um dies in Ausnahmefällen aus besonderen Geheimhaltungsgründen zu vermeiden, kann der hierfür verantwortliche Autor den Zugang auf einzelne Personen, vordefinierte Gruppen, Abteilungen oder auf die Nutzer einer bestimmten Domain des Systems beschränken. Hierzu können Ordner (Folder) erstellt werden, die nur dem vom Ersteller definierten Personenkreis Zugang erlauben und in welche die zu schützenden Dateien eingestellt werden. Darüber hinaus verfügt jeder Nutzer des NS-Systems über einen persönlichen Arbeitsbereich (Home Drive), in dem er Dateien, die er noch nicht für alle Nutzer des Systems freigeben will - wie Entwürfe oder Skizzen - abspeichern kann.

[Die Richter beschreiben schön, wie verkehrt herum das DHS implementiert wurde. Das DHS war für offene Dokumente ausgelegt. Die Richter schreiben selbst lax, für geheime Dokumente kann der Autor eine Beschränkung einrichten. Nein, die Zugangsbeschränkung muss da sein, bevor das Dokument überhaupt abgespeichert wird. Ein geheimes Dokument darf zu keiner Zeit frei zugänglich sein. Diese, vom Stabchef Jon Abma angeordnete Misere widersprach der Sicherheitsdirektive. Offensichtlich hat sein Sicherheitsoffizier gekniffen, ihn korrekt zu beraten.

Dass ein Nutzer nicht selbst den Zugang beschränken kann, sondern er nur einen entsprechenden Antrag an seinen DHS-Administrator richten kann, das war in der Direktive AC 25-2 festgeschrieben. Nicht einmal überprüfen durfte der Eigentümer seiner Dateien die Zugangsberechtigungen. Er konnte gar nicht die Verantwortung für die Geheimhaltung seiner Dokumente übernehmen.

Home-Drives für den persönlichen Gebrauch waren auf lächerliche 200 MB beschränkt, um die Nutzung des DHS zu erzwingen und auch Entwürfe im DHS abzulegen!]

 Um das Auffinden von Dateien zu erleichtern, stellt das DHS eine Suchfunktion zur Verfügung. Deren Aktivierung durch Eingabe einer bestimmten Zeichenfolge führt dazu, dass alle im NS-System abgelegten Dateien aufgelistet werden, die diese Zeichenfolge im Dateinamen enthalten. [Wie naiv! Natürlich ging es um Text-Suche!]  Sind diese - wie vom System vorgegeben - „offen" abgelegt und nicht zugangsbeschränkt, dann können sie vom Nutzer geöffnet, kopiert, geändert (falls nicht schreibgeschützt) oder ausgedruckt werden.

 [Die Suchfunktion war ja das Spielzeug der älteren Generation, der Generäle und Obersten. Endlich konnten sie googeln wie zuhause, denn mit dem Windows Dateimanager kannten sie sich nicht aus. Man konnte jedes DHS der anderen Haupquartiere anklicken und dann dort wie lokal suchen. Das funktionierte nicht nur von Ramstein aus, sondern natürlich auch umgekehrt von anderen Hauptquartieren nach Ramstein. Jeder im gesamten Netzwerk konnte in das LAN, den „internen Bereich“ in Ramstein und Dateien ansehen. Alles was in Ramstein offen abgespeichert war, konnte jeder Benutzer des NS-Netzwerks, von wo auch immer, finden, ansehen und benutzen. Die mir vorgehaltenen Dateien waren da keine Ausnahme und längst über alle Berge.]

 (2) PAN-System (im Urteil Seite 17)

Während der Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Dateien dem NS-System vorbehalten ist, werden alle anderen Arbeiten im Public Access Network (PAN) ausgeführt. Bei diesem System handelt es sich um ein offenes Netzwerk, das über physische Schnittstellen mit dem Internet verbunden ist. Dies bedeutet, dass Dateien via Email vom PAN ins Internet und umgekehrt transferiert werden können.

Alle Bediensteten des Hauptquartiers Ramstein verfügen im PAN-System über einen Account, in den sie sich mit ihren persönlichen Login-Daten (Benutzername und frei gewähltes Passwort) einloggen können. Über diesen Account können sie Emails und Dateien versenden und empfangen. Die Email-Adresse des PAN-Accounts leitet sich aus dem Namen des Mitarbeiters und einer für alle identischen Endung (@airramstein.nato.int) generisch ab. Neben persönlichen Benutzerkonten der Mitarbeiter existieren auch Funktions-Accounts, die nicht natürlichen Personen, sondern bestimmten Funktionen oder Dienststellen zugewiesen sind wie Airnorth_A1AMM @airramstein.nato.int, CPO@airramstein.nato.int (für Civilian Personal Office) oder Reportingsection@airramstein.nato.int. Insgesamt existieren im Hauptquartier Ramstein ca. 550 PAN-Accounts. die Zahl schwankt je nach Anzahl der Mitarbeiter. Der Angeklagte verfügte als im System registrierter Benutzer klagm über den PAN-Account manfred.klag@airramstein.nato.int.

Im PAN-System abgelegte Dateien dürfen grundsätzlich keine Verschlusssachen-Einstufung aufweisen, sondern müssen als NATO UNCLASSIFIED gekennzeichnet sein. Sie sind - wie dargestellt - aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und dürfen ohne den Zusatz Releasable for Internet Transmission nicht über das Internet, sondern nur von PAN-Account zu PAN-Account verschickt werden. Von den PAN-Accounts über das Internet abgewickelte Datenübertragungen werden von der Überwachungs-Software Email-Gateway daraufhin überprüft, ob sie den Kriterien eines erlaubten Internet-Transfers entsprechen. Ist dies nicht der Fall oder enthält die Email verdächtige Datei-Anhänge, so wird sie angehalten und in einen Quarantäne-Ordner gestellt. Eine solche Überprüfung findet jedoch nicht statt, wenn Benutzer ihre privaten Email-Accounts aufrufen und von dort aus Emails oder Dateien versenden.

Da die wesentlichen Aufgaben im Hauptquartier Ramstein im NS-System erledigt werden, teilen sich in der Regel mehrere Mitarbeiter einen PAN-Rechner. Auch diese PCs verfügen weder über USB-Anschlüsse noch brennfähige Laufwerke, sodass es nicht möglich ist, Daten aus dem PAN-System auf ein Speichermedium zu kopieren.

Die dargestellten Umstände und das PAN-System betreffenden Sicherheitsanweisungen waren dem Angeklagten bekannt und bewusst.

[Wie beim NS-Netzwerk, hatte man auch beim PAN die Namen als Email-Adressen, was nicht gerade für Intelligenz in der Sicherheit spricht. Und die Überwachungssoftware, das Email-Gateway, eigentlich der Mail-Guard, war so engmaschig programmiert, dass viele Emails im Quarantäne-Ordner landeten. Dann musste man einen Tag warten bis sich der Sicherheitsverantwortliche Mulqueen begnügte, sie freizugeben. Eilige Informationen, z.B. um Besucher kurzfristig auf den Flugplatz zu lassen, konnte man damit nicht verschicken.]

(3) Transfer vom NS- ins PAN-System (im Urteil Seite 18)

Wird es in Einzelfällen erforderlich, nicht (mehr) geheimhaltungsbedürftige Dateien aus dem NS- in das PAN-System zu übertragen, wird der Transfer durch das Computer Support Desk (auch Help Desk oder Service Desk) bewerkstelligt. Dies wird dadurch in die Wege geleitet, dass der Nutzer die zu übertragenden Dateien beim Service Desk anmeldet, indem er eine Email, mit den Dateien an den Funktions-Account des Service Desk (AIRN Email Transfer NS to PA) verschickt. Die Mitarbeiter des Service Desk überprüfen die zum Transfer angemeldeten Dateien darauf, ob sie übertragen werden dürfen.

Grundsätzlich dürfen nur solche Dateien transferiert werden, die als NATO UNCLASSIFIED gekennzeichnet sind. Ist dies der Fall, dann wird die Übertragung ohne weiteres durchgeführt.

[Der Senat hat das richtig erkannt: Ein Benutzer kann nicht selbst Dateien transferieren, sondern muss sie zum Transfer beim Servicedesk anmelden. Es liegt in der Verantwortung des Servicedesks, die Daten zu prüfen und zu entscheiden, ob sie übertragen werden dürfen oder nicht. Der Benutzer hat da keinen Einfluss darauf. Nichts anderes habe ich getan, als den Transfer beantragt und habe dann die Dateien durch das Servicedesk ins PAN geschickt bekommen.]

Maßgeblich ist die Kennzeichnung der Datei in der Kopfzeile; die Metadaten werden nicht eingesehen, Dateien mit einer Verschlusssachen-Einstufung [gemeint ist NATO RESTRICTED, NATO CONFIDENTIAL oder NATO SECRET] dürfen dagegen nicht ohne Rücksprache und besondere Erlaubnis des Büros für Informationssicherheit (Information Security - InfoSec) transferiert werden. Tragen die zum Transfer angemeldeten Dateien, aus welchen Gründen auch immer, überhaupt keine Klassifizierung - also weder eine Verschlusssachen-Einstufung noch die Kennzeichnung NATO UNCLASSIFIED - dann dürfen sie grundsätzlich nicht übertragen werden, es sei denn, es lässt sich - etwa durch Rücksprache mit dem Ersteller - zweifelsfrei klären, dass sie nicht oder nicht mehr geheimhaltungsbedürftig sind. Dies war dem Angeklagten bekannt.

[Das war das Understanding, obwohl es keine schriftliche SOP/Arbeitsanweisung gab und die NATO-Zeugen die unterschiedlichsten Variationen von sich gaben. Richtig war, dass ich nicht der Ersteller der Dateien war, die ich zum Transfer beantragte. Ob das Servicedesk vor dem Transfer beim Ersteller Rücksprache genommen hatte, wusste ich nicht. Da mir die Dateien geschickt wurden, musste ich davon ausgehen, dass eine rechtmässige Prüfung stattgefunden hatte. Hätte das Servicedesk, wie im zweiten Fall, mit mir Rücksprache genommen, hätte ich dem Transfer nicht stattgegeben; denn es waren ja nicht meine eigenen Dateien, so dass ich nicht zu einer Aussage befugt war.

Genau das war ja mein Ziel: Zu sehen, ob das Servicedesk Dateien ohne Einstufungsvermerk transferiert. Das hatte es nämlich bei meiner Beschwerde schon 2010 nicht getan. Durch ihre Anzeige hat die NATO bestätigt, dass dies auch jetzt nicht erfolgte und ihre Sicherheitslücke noch immer offen war. Die NATO hatte im Haftbefehl behauptet, ich hätte die Verschlusssachenvermerke entfernt und die Dateien transferiert – was sich als Lüge herausstellte.]

Kann der Transfer durchgeführt werden, dann kopiert der diensthabende Mitarbeiter des Service Desk die Datei auf einen USB-Stick, schließt diesen an seinen PAN-Rechner an und verschickt die Datei an den PAN-Account des Antragstellers. Zu diesem Zweck besitzen die NS- und PAN-Rechner des Service Desk - im Gegensatz zu allen anderen PCs - entsprechende USB-Anschlüsse.

[Der Senat bestätigt selbst, dass nur das Servicedesk technisch befähigt und befugt war, Dateien zu übertragen. Ich hätte das nie gekonnt. Der Transfer durch das Servicedesk wird aber vom Gericht mir als der entscheidende Teil der Straftat angelastet.]

 Die Mitarbeiter, des Service Desks sind zwar im Hauptquartier Ramstein diensttätig, unterstehen aber der NATO Communications and Information Agency (NCIA) in Brüssel. Diese Behörde ist dafür zuständig, die der NATO unterstellten Streitkräfte mit Informationssystemen auszustatten und zu vernetzen. Zu ihren Aufgaben gehört die Bereitstellung von Kommunikations- und Informationssystemen für NATO-Standorte und Operationen sowie die Vernetzung des NATO Personals.

 [Zum Transfer:

Diese Darstellung des Gerichts ist korrekt. Nur dass das Gericht dann nachträglich erstens, die nicht eingestuften Dateien als Staatsgeheimnis bewertet – was sowohl logischer, als auch gesetzlicher  Weise gar nicht geht - und zweitens, mir die Verantwortung für die Prüfung und den Transfer zuschustert. Wobei sie keinerlei Einstufung hatten und somit kein Indiz des Erstellers zur Geheimhaltung ersichtlich war. Dabei hatte ich das DHS benutzt, wie Tausende andere, wie es befohlen war. Woher soll ein Leser im Voraus schon wissen, dass er  in Bezug auf den Inhalt dieser Dateien nicht berechtigt sein soll und sie nicht sehen soll? In dem Moment sind ja schon die Geheimnisse an einen  Unbefugten gelangt! Ich sollte ja nicht Befugter sein ! Diese Argumentation ist schon merkwürdig künstlich!

Es geschah ja auch nur wegen der Sicherheitsschlamperei des Stabchefs, Generalmajor Jon Abma durch seine fehlerhafte Direktive AC 25-2 und die Fahrlässigkeit der Eigentümer, die eine Einstufung unterliessen und die Dateien nicht geheimhielten (§97 StGB).

 Diese Probleme vermeidet das Gericht zu erwähnen. So behauptete die NATO, man habe keine Logs, die belegen, wer den Transfer durchgeführt hatte. Ebenfalls gab es keine Arbeitsanweisung (Standard Operating Procedure – SOP) für die Servicedesk Mitarbeiter. So genau konnte es niemand sagen, wie die Servicedesk Mitarbeiter zu handeln hatten. Aber das Gericht billigte den Servicedesk Mitarbeitern Narrenfreiheit zu.]

cc) Werdegang des Angeklagten im Hauptquartier Ramstein

[Ein Straftäter muss ja ein schlechter Mensch sein. Deshalb musste nun hier langsam aufgebaut werden, wie ich mich von einem guten Mitarbeiter zu einem Bösewicht entwickelt haben soll. Da musste mehr und mehr in den Krümeln gesucht und alles negativ bewertet werden, bis ich schliesslich der NATO Schaden zufügen wollte. Dass sich die NATO etwa ab 2008 zu einem Schlamperladen in Punkto Sicherheit entwickelte, das spielte keine Rolle. Die NATO hat Macht. Wer da kritisiert, muss ein Verräter sein.

Ich wusste, dass ich mit 60 in den Ruhestand gehen würde. Das hatte ich meiner diabeteskranken Frau versprochen. Dass man einen Piek auf mich wegen meiner Beschwerde hatte, das wusste ich. Nur, ich hatte ein dickes Fell und sah über die kleinen Merkwürdigkeiten hinweg. Erst durch die Ermittlungen wurde mir offensichtlich, wie hart gegen mich gearbeitet wurde. Das ist jedoch ein anderes Thema und soll an anderer Stelle aufgezeigt werden. In diesem Buch soll es hauptsächlich um die rechtliche Betrachtung gehen.]

2. Tatentschluss (im Urteil Seite 28)

a) Betroffene Systeme

b) Aufgespürte Dateien

Dass diese Dateien unbeschränkt im DHS abgelegt und damit für alle zum internen NS-System des Hauptquartiers Ramstein Zugangsberechtigten einsehbar waren, beruhte auf einem Versehen. Die Dateien waren ursprünglich in einem auf die Zahl der berechtigten Techniker zugangsbeschränkten Bereich abgelegt gewesen, jedoch von einem der Techniker auf Order eines Dienstvorgesetzten in das DHS verschoben worden, wobei er der Annahme war, die angelegte Zugangsbeschränkung bliebe im DHS erhalten, was aber nicht der Fall war. Obwohl die Dateien geheim waren, waren sie weder in der Kopfzeile der einzelnen Tabellenblätter noch in den jeweiligen Metadaten entsprechend gekennzeichnet. Die Metadaten enthielten wahllos Einstufungen von NATO-RESTRICTED über NATO-CONFIDENTIAL bis NATO-UNCLASSlFIED. Die Einstufungsvermerke waren automatisch aus verschiedenen zur Dateierstellung benutzten Mustervorlagen übernommen worden, ohne sie jemals dem tatsächlichen Geheimhaltungsgrad der fertigen Dateien anzupassen. Sie beruhten somit auf bloßem Zufall. In der Kopfzeile der Dokumente fehlte (von einer Ausnahme abgesehen) jeglicher Einstufungsvermerk.

 [Das Gericht hat das Sicherheitschaos bei der NATO in Ramstein nun zum x-ten Male zutreffend beschrieben. Für das Gericht war es ein „Versehen“, dass die Eigentümer ihre Dateien nicht geheim hielten und vor Zugriff schützten. Nur, auch „Versehen“ ist Landesverrat, nämlich nach § 97 StGB, in fahrlässiger Weise. Und das bereits bevor ich und andere die Dateien zu sehen bekamen. Der Senat bestätigt damit selbst, dass die Dateien nicht mehr geheim gehalten wurden, somit kein Geheimnis waren.

 Aber nicht nur das. Der Senat betätigt, dass die Offenbarung durch Order eines Dienstvorgesetzten angeordnet war. Das heisst, es war gar keine fahrlässige, sondern vorsätzliche Offenbarung nach § 95 StGB des Vorgesetzten. Wer dieser Vorgesetzte war, danach hat der Senat nicht gefragt. Höhere Ränge dürfen offensichtlich nicht ins Blickfeld der Justiz gelangen.

 Obwohl der Senat also wusste, dass die Dateien nicht geheim gehalten wurden, stellt er es so dar, als wären sie geheim gewesen – weil die NATO-Zeugen sagten, sie hätten geheim sein sollen. So hat der Senat das Recht verdreht, um mich verurteilen zu können.

 Der Senat beschreibt dann noch sehr deutlich, dass die Eigentümer auch gar keine Absicht hatten, ihre Dateien zu einem Geheimnis zu machen. Es war ihnen vollkommen egal, welche Sicherheitskennzeichnung sie hatten.

 Dass die Richter letzten Endes solche Daten zu einem Staatsgeheimnis umdeklarieren, beweist ihr hohes Mass an krimineller Energie zur Rechtsbeugung.]

 Soweit sie Passwörter für den Zugang zu den Servern enthielten, entsprachen diese in keiner Weise den NATO-Sicherheitsvorschriften, Sie enthielten nicht die vorgeschriebene Anzahl und Art von Zeichen und waren teilweise realen Worten (z.B. „vegas", engl: „letmein" für let me in) nachgebildet. Teilweise konnten sie aus ihrer Funktion generisch abgeleitet werden; z. B. „admin010" für den Administratorzugang des Servers xxxxxx010 (IP 10.xx.xx.10), 006_admin" für den Administratorzugang des Servers xxxxxx006 (IP 10.xx.xx.6), „070_niris" für den Userzugang niris des Servers xxxxxx070 (IP 10.xx.xx.70), „tomcat_admin" für den Zugang des Administrators Tomcat des Servers xxxxxxxxx (IP 10.xx.xx.xx) und admin072" für den Administratorzugang des Servers xxxxxx72 (IP 50.xx.xx.xx) vgl. hierzu Fall 2). Ein Sicherheitsrisiko war auch dadurch begründet, dass für Server und Funktionen der Systeme ICC und NIRIS häufig dieselben Passwörter verwendet wurden, auch solche, die sehr weitgehende Zugriffe auf Server erlauben. So wurde z.B. für die Server ……….. [hier werden 13 Server aufgeführt] dasselbe Root-Passwort („4 f I C C w s") verwendet, welches zusätzlich auch noch Zugang über LDAP proxy zum Server xxxxxxxxx eröffnete. Gleiches galt, für die EEPROM-Passwörter (Electricalty Erasable Programmable Read-Only Memory) der Server ……….. [hier werden 9 Server aufgeführt], die jeweils auf „vegas" lauteten. Derart ausgestaltete Passwörter ließen sich, soweit generisch ableitbar, ohne weiteres erraten, im Übrigen durch spezielle Software leicht entschlüsseln, so dass im Fall einer etwaigen Änderung unter Fortführung dieser Passwortkultur die neuen Passwörter schnell zu ermitteln wären und so der Zugang zu den Servern erhalten bliebe. Das wäre umso leichter möglich, wenn entsprechend der bis dahin praktizierten Übung ein- und dasselbe Passwort zur Absicherung mehrerer Server verwendet würde.

Einstufung und vorschriftsmäßige Passwort-Wahl waren unterblieben, weil die mit den Dateien befassten Techniker solche Sicherheitsvorkehrungen im Hinblick auf die ursprüngliche Zugangsbeschränkung für überflüssig hielten und die Nutzung ordnungsgemäßer Passwörter sie in ihrer täglichen Arbeit, insbesondere bei eilig durchzuführenden Maßnahmen, nur behindert hätte.

[Das Gericht zeigt selbst deutlich auf, dass die Dateien auch materiell nicht als geheim gewertet werden konnten. Solche Passwörter waren nach Angaben des Gerichts untauglich und ob sie überhaupt zur Anwendung kamen, hat das Gericht nicht nachgewiesen. Würden solche Passwörter für ein NATO-Secret Netzwerk benutzt, - so sieht es auch das Gericht - so wären sie geradezu ein Einfallstor für Kriminelle und das gesamte Netzwerk hätte schon lange vorher als kompromittiert und als nicht sicher, d.h. als nicht geheim gelten müssen.

 Interessant ist jedoch, wie die Richter später in der „Rechtlichen Würdigung“ dennoch daraus Staatsgeheimnisse konstruieren.

 Keines der Passwörter erfüllte die NATO-Anforderungen. Auch über den Wechsel der Passwörter gibt es die unterschiedlichsten Aussagen. Wie das EEPROM-Passwort zeigt, wurden diese Passwörter seit Inbetriebnahme der Server nie geändert. Denn dieses Passwort war noch immer das öffentliche SUN-Auslieferungspasswort, das zu allererst bei Inbetriebnahme hätte geändert werden müssen. Sollten diese Passwörter tatsächlich benutzt worden sein, so wäre dies ein unglaublicher Skandal, der die NATO als Sicherheitsbehörde diskreditieren würde.

 Das Gericht zeigt auf, dass eine Reihe von Feldwebeln und Unteroffizieren tun und lassen konnten was sie wollten, wahrscheinlich sogar mussten, um den Laden am Laufen zu halten, während von der Führung keine Unterstützung und Kontrolle der Administratoren zu sehen war. Wie können angebliche Staatsgeheimnisse von Feldwebeln geschaffen werden, ohne dass die Führung etwas davon wusste und dies kontrollierte? Es war die Schlamperei und Bequemlichkeit der Offiziere und Sicherheitsleute, die lieber anderen Dingen nachgingen und zufrieden waren, wenn ihre Bastler irgendwie das System managten.]

Bestandteil dieser Arbeitsdateien waren jeweils mit Server Info überschriebene mehrspaltige Tabellenblätter, auf denen die Konfigurations- und Login-Daten der einzelnen Server detailliert aufgelistet waren. Diese waren entsprechend einer einheitlichen Vorlage (Template) immer so aufgebaut, dass in der linken Spalte die einzelnen Merkmale formularmäßig aufgelistet und in der rechten Spalte jeweils die entsprechenden Server-Informationen eingetragen waren. So enthielten die Tabellenblätter zunächst allgemeine Informationen über den Server (Server Build Information) wie Software-Version, Betriebssystem (Operating System), Server-Modell, Server-Name (Host Name), Domain, Lokale Zuständigkeit (Local Agency), IP-Adresse, Netzmaske (Netmask), Router-lP, Host-ID und Ethernet-Adresse. Danach folgten die für die Vornahme von Änderungen am Server erforderlichen Benutzernamen mit den entsprechenden Passwörtern wie Root, EEPROM, LDAP proxy sowie die Passwörter für die zuständigen Server-Administratoren (admin). Je nach Art und Funktion des Servers enthielten die Excel-Dateien noch weitere Angaben und Passwörter zu serverspezifischen Funktionen, wie z.B. ICC, JChat oder FAST.

 [Die Dateien enthielten die Serverdaten, die ich für die Erstellung des Service-Level Agreements brauchte. Ich konnte mir daraus ein genaueres Bild über die Anzahl, Grösse, Alter und Verwendbarkeit der Server machen. Dass in den Dateien noch anderer Schrott stand, den ich nicht bewerten konnte, das brauchte mich nicht zu stören. Aber die Server waren Eigentum des Hauptquartiers und ich war dafür verantwortlich. Da kann eine dienstliche Notwendigkeit an diesen Daten nicht abgestritten werden.

 Ich war der Meinung, dass diese Dateien nicht unter das Prinzip „Responsibility-to-share“ fallen sollten – nicht jeder konnte etwas mit solchen technischen Daten anfangen, von denen selbst ich nur einige nutzen konnte. Der Wahrheitsgehalt war zweifelhaft und ich musste mir aus mehreren Dateien die nötigen Informationen zusammenreimen. Denn es fehlte z.B. ein Datum, ab wann oder bis wann die Informationen gültig waren.

Aufgrund meiner Erfahrung bei meiner Sicherheitsbeschwerde konnte ich nicht erwarten, dass man Sicherheitsmissständen, die ich vortragen würde, nachgehen würde.

Denn es galt ja die Direktive AC 25-2 des Chefs des Stabes, Generalmajor Jon Abma mit der Devise: „Responsibility-to-share“ in einem DHS, das standardmässig, per Default, offen für alle war! Sicherheit spielte keine Rolle. Diese Dateien waren weder zugriffsgeschützt noch eingestuft. Es waren sicherlich nicht die einzigen. Es war halt nur, dass ich als Service-Level Manager diese Anzahl ICC Server brauchte und das System mir das Ergebnis lieferte.]

 c) Nutzbarkeit der Dateien (im Urteil Seite 34)

[Hier wird die Gefährlichkeit der Daten hochgespielt. Da kommt das Gutachten des ehemaligen Hackers Sandro Gaycken voll zur Geltung. Er hatte in seinem Gutachten alle schulbuchmässig möglichen Schäden aufgeführt, die ein Hacker anwenden könnte. Nur, alles war im Konjunktiv: Wenn man einen Innentäter hätte; wenn man an die Server kommen könnte, wenn die Daten korrekt wären usw. denn das NS Netzwerk war nicht mit dem Internet verbunden. Ein Täter müsste schon direkt an die Server gelangen. Auch die Leitungen konnten nicht angegriffen werden. Sie waren mehrfach verschlüsselt und die Schlüssel werden sehr häufig gewechselt.

Da stellt sich eher die Frage, wie vertrauenswürdig waren diese Administratoren und Techniker, die so mit ihren Daten umgingen? Wer hatte solche NATO-Beschäftigten sicherheitsüberprüft? Wer hatte sie der jährlichen Sicherheitsbelehrung unterzogen? Wer ist für ihren Umgang verantwortlich? Wo waren die Vorgesetzten? Keiner von ihnen erschien in der Gerichtsverhandlung. Offensichtlich glaubt man, weil diese Leute die höchste Sicherheitsstufe „Cosmic Top Secret / Atomal“ (CTS/A) haben, könne man sie alleine vor sich hin wursteln lassen und könne sich auf sie verlassen. Wenn ihnen nicht der Rückhalt der Führung gegeben wird und keine Kontrolle durchgeführt wird, dann reisst die Bequemlichkeit und Schlamperei ein. Das war der Fall.

Da gab es mangels Führung viele Schwachstellen. Man denke nur, dass so ein Administrator meist nach drei, manchmal nach sechs Jahren wieder versetzt wird, manchmal auf eine andere NATO-Stelle, manchmal auf eine nationale Stelle. Oft aber wieder in eine Position im NS-Netzwerk. Er kennt die Situation in Ramstein in- und auswendig, auch die Zugangsbedingungen. Deshalb müssten beim Weggang eines solchen Administrators die Passwörter geändert werden. Nachdem was ich durch dieses Verfahren erfahren musste wäre es naiv zu glauben, dass dies geschieht. Das heisst, so ein ehemaliger Administrator kennt nicht nur die Passwörter, er kennt das gesamte Netzwerk und kann von einem fernen Netzknoten, z.B. in Afghanistan, die Server in Ramstein manipulieren, ohne dass es jemand merkt. Der braucht nicht diese Dateien. Der vom Sachverständigen beschriebene Weg erfordert nicht, wie er selbst schreibt, diese Dateien oder Passwörter. Er kann sich getrost auf die nachlässigen Administratoren und Sicherheitsleute verlassen.

Ich bin sicher, die vorgesetzten Offiziere haben davon keine Ahnung und wenn, dann machen sie lieber die Augen zu. Denn es würde Arbeit und Probleme bedeuten. So wie es der inzwischen beförderte, stellvertretende Chef der NCIA, Oberstleutnant Bölke vor Gericht sagte: Wenn wir alle Vorschriften beachten würden, könnten wir nicht mehr unsere Arbeit machen. Aber dass er diese Probleme angeht, so dass sie gelöst werden können, das tut er nicht, das würde Arbeit bedeuten!

Das zeigt, dass die NATO ihre Vorschriften auch als Feigenblatt nach aussen pflegt. Aber wehe, einer muckt auf. Bei den einen schaut man darüber hinweg, bei den anderen dienen sie zur Maßregelung.

Das Gericht gibt allerdings nachfolgend selbst zu, dass es sehr schwierig und mit grossem Aufwand verbunden gewesen wäre, mit diesen Daten tatsächlich etwas anfangen zu können. Das heisst, die Wahrscheinlichkeit nur mit diesen Daten schweren Schaden anrichten zu können ist äusserst gering.  Nur wenige Nationen hätten überhaupt die technischen und finanziellen Mittel und Fähigkeiten gehabt, eine solche Maßnahme in Angriff zu nehmen:]

 cc) In Frage kommende Abnehmer (im Urteil Seite 44)

Sich auf die dargestellte Weise von außen Zugang zum NS-System zu verschaffen und dort Cyber-Angriffe anzulegen, wäre allerdings mit einem hohen technischen Aufwand verbunden. Erforderlich wäre zunächst eine eingehende Analyse der für die Server verwendeten Hard- und Software, der eingesetzten Betriebssysteme und der Netzwerkbedingungen. Sodann müssten für einen Angriff darauf ausgerichtete Programme erstellt und in das System eingeschleust werden, wobei zunächst noch die Verbindungslücke zwischen Internet und dem in sich geschlossenen NS-System überbrückt werden müsste. Das setzt besonderen Sachverstand sowie eine gute personelle und finanzielle Ausstattung des Angreifers voraus.

 [Da sind doch Administratoren oder Techniker, egal an welcher Position im NS-Netzwerk, egal an welchem Netzwerkknoten viel einfachere Ziele für Agenten. Und wenn sie so leichtfertig mit ihren Informationen umgehen wie in Ramstein, wenn die „Verantwortung zur Weitergabe“ schon von oben angeordnet ist, dann umso besser. Weil ich wohl der Einzige war, der es wagte energisch genug auf die Probleme hinzuweisen, musste ich gejagt werden. Deshalb ist es Zeit, dass die Machenschaften dieser NATO der Öffentlichkeit bekannt werden. Denn sie gaukelt Sicherheit nur vor, wo keine ist. Das Schadenspotential durch die vernachlässigte Sicherheit war nicht nur längst vorhanden, sondern ausdrücklich befohlen.]

 d) Kenntnis des Angeklagten (im Urteil Seite 44)

Als Fachmann erkannte der Angeklagte die Bedeutung und Nutzbarkeit der aufgefundenen Dateien. Ihm war bewusst, dass es sich um Arbeitsdateien der Techniker und Administratoren handelte, die nicht unbeschränkt im NS-System hätten abgelegt werden dürfen. Er wusste, welche Zugriffsmöglichkeiten auf die betroffenen Server und das Netzwerk die Dateien eröffneten und war sich darüber im Klaren, welchen Wert diese für an militärischer Ausspähung interessierte Geheimdienste hatten. Er erkannte zudem die unzureichende Passwortwahl und die davon ausgehende besondere Gefahr für eine Netz-Infiltration. Vor allem wusste er, dass diese hochbrisanten Dateien ungeachtet ihrer fehlenden formalen Einstufung das NS-System auf gar keinen Fall verlassen durften und im Falle eines Missbrauchs der Daten durch Unbefugte die Sicherheit des NATO-Bündnisses in hohem Maß beeinträchtigt wäre. Abgesehen davon erkannte er, dass die Dateien schon aus formalen Gründen nicht aus dem NS-System transferiert werden durften, weil die Dateien keinen vorschriftsmäßigen Klassifizierungsvermerk trugen und damit in jedem Fall bis zur Klärung der Geheimhaltungsstufe als geheim zu gelten hatten.

[Das hatte ich der NATO schon in meiner Beschwerde 2010 mitgeteilt, dass sie das ideale System für Spione unterhielt. Die NATO wusste es und hat Gegenmassnahmen vorsätzlich verweigert. Sie kannte die Gefahr ihres Systems und hat Schaden bewusst in Kauf genommen.]

Diese Dateien waren für das Vorhaben des Angeklagten bestens geeignet. Sie versprachen wegen ihres hohen Informationswerts bei einem Verkauf an einen interessierten Geheimdienst einen lukrativen Preis. Zum anderen konnten durch eine Weitergabe dieser Dateien genau die Sicherheitslücken im NS-System in besonders drastischer Weise zur Geltung gebracht werden, auf die der Angeklagte zuvor hingewiesen hatte.

[Richtig ist, dass ich der einzige bei der NATO in Ramstein war, der treu seine Loyalitätserklärung erfüllte und seinen Arbeitgeber schon Jahre vorher intensiv und formell auf seine Sicherheitslücken aufmerksam gemacht hatte. Weil der aber lieber psychologischen Krieg mit mir spielen wollte, durften diese Sicherheitslücken nicht beseitigt werden. Sonst hätte er mir ja keine anhängen können. Er behauptet einfach bei der deutschen Justiz, ich sei daran schuld und lässt sie mich in ihrer Ignoranz verurteilen. Nicht nur ich wusste, dass die NATO ein System als geheim vortäuschte: Die formale Bezeichnung als NATO SECRET System war, wie bei den Dateien, nur ein Indiz. „Materiell“ erfüllte das NS-System die Anforderungen für NATO SECRET nicht im Geringsten. Auch die NATO wusste das schon offiziell seit mehr als zwei Jahren – seit meiner Beschwerde 2010 – und nahm das absichtlich hin. Auch der Senat hat das hinreichend bestätigt, dass auch er kein geheimes System sah. Er bestätigt sogar erneut die „unzureichende Passwortwahl“. Er meint, Dateien, die von der NATO nicht oder sogar als NATO UNCLASSIFIED gekennzeichnet sind, würden fremde Geheimdienste als brisant ansehen und viel Geld bezahlen. Noch dazu waren sie schon mehr als drei Monate alt. So naiv stellen sich deutsche Richter, um ein ungerechtes Urteil zu konstruieren. Sie müssen ihr Urteil retten, indem sie es unter Verschluss nehmen, damit es niemand sieht!

 Es scheint, dass der Senat nun dem Komplott einen Landesverräter präsentieren musste. Also musste er nun den Focus ausschliesslich auf mich richten. Ich musste der einzige sein, der dafür verantwortlich gemacht werden sollte. Deshalb musste jetzt begonnen werden, die Geschichte zu spinnen.]

Er fasste deshalb den Entschluss, sich die Dateien in elektronischer Form zu verschaffen, um sie, möglicherweise erst von Panama aus, an einen der als Abnehmer in Betracht kommenden Geheimdienste zu verkaufen. Er wollte auf diese Weise zum einen eine Entschädigung für die bei seiner Entlassung aus dem NATO Dienst angestrebte Abfindung erlangen, um die sein Arbeitgeber ihn nach seiner Auffassung geprellt hatte. Zum anderen beabsichtigte er, der NATO vorzuführen, wohin die Missachtung seiner Warnung vor Sicherheitslücken führen kann. Sie sollte an einer besonders empfindlichen Stelle Sicherheitsrisiken ausgesetzt werden, die sie bei Realisierung dazu zwingen würden, mit großem finanziellen und organisatorischen Aufwand die Schäden im Netzwerk zu beseitigen und deren ursächliche Sicherheitslücken zu schließen.

[Dem Senat war bewusst, dass die NATO ihre Sicherheitslücken durch meine Loyalität zur NATO und mein energisches Handeln kannte – aber offensichtlich aus Trotz nicht beseitigte. Ich stand kurz vor meinem Ruhestand. Mein Gehalt, und das von NATO-Zivilisten war höher als das von manchem General.  Da ist Neid vorprogrammiert. Darum ging es, sowohl bei Stabchef Generalmajor Jon Abma, als auch bei den deutschen Beamten – nicht um Sicherheitslücken. Aber die NATO-Zivilisten sind nicht für deren Gehaltsgefüge bei der NATO verantwortlich. Das wird von der Politik bestimmt.

Ich hatte weder aktuelle Daten der Server, noch schienen sie verlässlich. Trotz der Absage des zweiten Transfers hätte ich mir die Daten ausdrucken und mitnehmen können, wenn ich sie hätte nutzen wollen. Nach dem Ruhestand hätte ich sie ohnehin nicht mehr besorgen können. Und, mit einem solchen, vom Sachverständigen bestätigten Schrott, hätte ich nicht nur mich, sondern die NATO lächerlich gemacht.

Ist das nicht eigenartig: Selbst nach dem Transfer am 22. Juni 2012 wurde von Seiten der NATO nichts unternommen. Ich hätte – wenn ich gewollt hätte - die Dateien noch immer ausdrucken können, hätte selbst versuchen können Vorbereitungen für Angriffe zu treffen usw. Nichts passierte, ich wurde am Ausgang nicht auf Ausdrucke untersucht und mein PAN-PC  wurde erst Mitte Juli kopiert, aber diese Daten dort belassen. Die NATO sah keine Gefahr. Die Anzeige erfolgte erst am 23. Juli und eine Kommunikationsüberwachung erst etwa drei Tage vor meinem Ruhestand.

 Die NATO hat sich – und der deutschen Justiz - mit ihrer Anzeige einen Bärendienst erwiesen und sich zum eigenen Whistleblower gemacht. Sie hat ihre Schandtaten selbst öffentlich gemacht.]

Eine Kontaktaufnahme zu einem verhandlungs- und entscheidungsbefugten Mitarbeiter der in Frage kommenden Geheimdienste wäre leicht herstellbar gewesen. Es genügte ein Telefonanruf bei der jeweiligen Auslandsvertretung der Staaten. Sie würde die Verbindung zu einer zuständigen Person vermitteln. Nach Überprüfung der Werthaltigkeit der angebotenen Informationen anhand eines Auszugs aus den Dateien träfe diese die Kaufentscheidung gegebenenfalls unter Vereinbarung der Übergabemodalitäten.

 [Die Richter sind offensichtlich eifrige „Tatort“-Kunden, sie kennen sich in diesen kriminellen Machenschaften aus. Sie wissen, dass ich mich nie in diesem Milieu bewegt habe und meinen, mir Ratschläge geben zu müssen.]

Eine dienstliche Veranlassung zur Verwendung dieser Dateien hatte der Angeklagte nicht. Insbesondere war es für ihn nicht erforderlich, den Inhalt der Dateien in seiner Funktion als Service Level Manager für die Erstellung des Service Level Agreements einzusehen. Da er weder zur Abteilung InfoSec noch zum technischen Personal der NCIA gehörte, hatte er auch keinerlei Berechtigung zum Umgang mit den Dateien.

[Hier tritt der ganze Widerspruch und die Idiotie des Verfahrens zutage:

Offenheit und Weitergabe waren befohlen, aber benutzen sollte man die Daten nicht! Nur, um zu wissen, ob man sie benutzen darf oder nicht, musste man sie ja schon zur Kenntnis nehmen. Und dann stellte man fest, dass sie genau die Informationen enthielten, die man dienstlich, für seine Arbeit benötigte. Ein Thor, der da sagt, du darfst sie nicht für deine Arbeit benutzen.

 Es ist der Eigentümer, der verantwortlich ist. Er muss vorab entscheiden, wem er seine Informationen dienstlich bereitstellt. Nur diese Justiz meint, man darf Informationen ans schwarze Brett hängen – sogar noch ohne Einstufungsvermerk - und alle schauen lassen. Dann kann man einzelnen Vorhaltungen machen, sie hätten sie nicht lesen dürfen. Das nennt sich Justiz in unserem Rechtstaat!

 Der Senat ignoriert, dass ich - nach Aussage der NATO-Zeugen – hätte keinen Zugang zu den Daten haben dürfen. Ich hätte schon Unbefugter sein sollen. Sie wurden also schon an mich offenbart (§97 StGB), – nicht einmal als Geheimnis, sondern sogar offen!]

 Tathandlungen (im Urteil Seite 45)

[Hier werden die einzelnen Dateien und deren Inhalt, sowie deren (fehlende) Einstufung aufgelistet. Beispielshaft wird hier nur die Datei „Server Template“ aufgeführt, von der bereits ein Ausschnitt gezeigt wurde.]

(1) Server Template.xls:

Die Datei Server Template.xls, für die die Metadaten den Einstufungsvermerk NATO RESTRICTED auswiesen, war als einzige der aufgespürten Dateien auch in der Kopfzeile gekennzeichnet. Obwohl sie die dargestellten geheimhaltungsbedürftigen Informationen enthielt, war sie dort - für jeden Fachmann offenkundig fehlerhaft - nur als NATO UNCLASSIFIED gekennzeichnet.

 [Der Senat will sagen, dass die besonders sicherheitsüberprüften, CTS/A-ermächtigten Systemadministratoren keine Fachmänner waren! Die NATO hatte diesen Laien ihr NATO SECRET System anvertraut! Aber ich musste für den Senat der Fachmann sein, damit er mich zum Landesverräter machen konnte, obwohl mir die ganze NATO, trotz der Warnungen in meiner Sicherheitsbeschwerde nicht geglaubt hat. Da erlaubt man Juristen in Deutschland zu viel Verlogenheit.

Aber ausser mir waren da noch Zig-tausende, die auch nicht Anstoss an den Dateien nahmen: Es galt ja „Responsibility-to-share“!]

 Auch diese Klassifizierung beruhte auf der automatischen Übernahme des Vermerks aus der verwendeten Mustervorlage.

 [Der Senat bestätigt, dass die Datei schon dort nicht geheim, sondern „NATO UNCLASSIFIED“ war!]

 Die Datei würde einem Angreifer zunächst einen vollständigen Überblick über die im Hauptquartier Ramstein eingesetzten Server mit Namen (Host Name), IP-Adresse, Funktion und der genauen Angabe des physischen Ortes im Serverraum liefern. Sie enthielt alle Server, die für den Betrieb des NS- und PAN-Systems vorgehalten werden müssen. Obwohl sie im März 2012 nicht mehr auf dem aktuellsten Stand war, würden die in ihr enthaltenen Informationen einem Angreifer hinreichend tiefe Kenntnisse von der Architektur der Computer-Systeme des Hauptquartiers Ramstein vermitteln. Er könnte mit ihrer Hilfe Erstüberlegungen darüber anstellen, an welcher Stelle sich ein Cyber-Angriff am besten platzieren ließe.

 [Keiner der befragten NATO-Zeugen kannte diese Datei. Niemand wusste, wer sie erstellt hatte und von wann die Daten waren. Ein Datum fehlt.

Aber, man sieht, dass von den in Rede stehenden ICC/NIRIS-Servern nur vier im Server-Raum standen (Rack 18, am Ende der Liste), zwei sind in Raum C01 gelistet. Die restlichen elf Server dieser UNIX-Truppe standen vermutlich in ihren Büros, d.h., sie waren nicht in einem Sicherheitsbereich. Ist das nicht eine Schande? Es gab keinerlei Kontrolle! Es hätten Server für ein geheim eingestuftes System sein sollen!]

 c) Nachtatverhalten (Temp.zip) (im Urteil Seite 61)

An seinem letzten Arbeitstag, dem 31 . Juli 2012, übersandte sich der Angeklagte die elf Dateien vom 19./21, März 2012 ein weiteres Mal als Bestandteil des Ordners Temp.zip. Darin hatte er alle die Dateien komprimiert gespeichert, die er sich von seinem Dienstrechner für seine private Datensicherung auf seinen GMX-Account schicken wollte. Der Ordner enthielt im Stammverzeichnis 39 Dateien und zwei Unterordner. Einer davon war der von ihm selbst angelegte Ordner ICC, in dem die elf NATO-Dateien auf seinem PAN-Account gespeichert waren. Wegen des Inhalts und der Bedeutung der Dateien wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

[Dieser Abschnitt bestätigt, dass die NATO die Dateien, selbst bis zu meinem Ausscheiden in den Ruhestand noch immer nicht geschützt hatte. Der Sicherheitsverantwortliche Mulqueen hatte eine Kopie von meinem PAN-PC gezogen mit den Dateien, die er inhaltlich für NATO SECRET erklärte; aber er beliess sie auf meinem PAN-PC, sodass jeder Mitarbeiter, auch solche, die nicht für Geheim-überprüft waren, Zugang hatten. Auch hatte er seine Kopie nicht als NATO SECRET Verschlusssache registrieren lassen.

 Das Gericht widerspricht sich damit in seinen Angaben im nächsten Abschnitt, in dem es behauptet, die Sicherheit wäre nach dem 2. Tatversuch wieder hergestellt worden. Tatsächlich war ich es, der am letzten Arbeitstag meine Arbeitsdaten übergeben und von beiden Systemen, dem NS und dem PAN gelöscht hatte, nicht der Sicherheitsverantwortliche Mulqueen. Er hatte sie nach meinem Ausscheiden aus seiner Sicherung wieder auf den PAN-PC zurückgespielt, um sie den Ermittlern wieder vorzugaukeln. Trotz meines Antrags hatte sich StA Dr. Engelstätter geweigert, die Vorgänge bei der NATO zu ermitteln.

 Der Grund, warum ich am letzten Tag noch einmal Dateien per Email nach Hause schickte war, weil ich festgestellt hatte, dass ich einige persönliche Dateien nicht zu Hause hatte. Ich hatte jedoch nicht mehr die Möglichkeit dies im Einzelnen nachzuprüfen. Da alle Dateien auf dem PAN ohnehin NATO Unclassified waren, schickte ich einfach den gesamten Ordner „Temp“. Dabei hatte ich übersehen, dass darin auch die ICC-Dateien enthalten waren. Ich hätte dann zu Hause den Ordner „Temp“ in Ruhe aussortieren können.]

5. Auswirkungen für die NATO (im Urteil Seite 63)

Dass der Angeklagte die erlangten Informationen tatsächlich an Dritte weitergegeben hat, konnte in der Verhandlung nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür bestehen nicht.

[Dies ist die entscheidende Angabe des Gerichts: Es bestätigt, dass es von meiner Seite keine Weitergabe oder Weitergabeabsicht nachweisen konnte. Damit war auch kein Landesverrat möglich. Dass das Gericht auf Unterstellungen zurückgreift, darauf wird in der Rechtlichen Würdigung hingewiesen.]

Direkt im Anschluss an die Tathandlung vom 22. Juni 2012 wurden die verfahrensgegenständlichen Dateien aus dem DHS auf ein Laufwerk übertragen, welches nur den berechtigten Technikern der NCIA und den jeweiligen Server-Administratoren zugänglich ist. Damit wurde die ursprüngliche und versehentlich aufgegebene Beschränkung der Dateien auf den kleinen Personenkreis der Techniker und Administratoren wieder hergestellt. Auf diese Weise konnte ausgeschlossen werden, dass weitere Personen mit Zugangsberechtigung zum NS-System unbefugt auf die Dateien zugreifen können.

Darüber hinaus wurden alle Passwörter geändert und die betroffenen Server mit hohem Arbeits- und Zeitaufwand neu konfiguriert. Zu diesem Zweck mussten sie heruntergefahren und mit den Änderungen hochgefahren werden. Da eine Vielzahl von Servern betroffen war und nicht alle gleichzeitig ausfallen durften, wurde hierzu ein Zeitraum von mehreren Tagen benötigt.

[Die Rückübertragung auf ein separates Laufwerk, wie auch die Änderung der Passwörter erfolgte nach den Gerichtsakten nicht sofort, sondern erst Mitte Juli. Es bestand also keine Gefahr.

Das Gericht gibt zu, dass die Dateien im DHS – wie schon die Gehaltsabrechnungsdateien bei meiner Beschwerde von 2010 – nicht zugriffsgeschützt und damit nicht geheim gehalten wurden, bzw. sogar nicht geheim gehalten werden konnten und aus dem DHS in ein sicheres Laufwerk verbracht werden mussten. Eine Beschränkung des Zugriffs auf die Daten bestand schon vor der Tat nicht. Damit waren die Daten bereits vor der Tat an Unbefugte offenbart. Ob das „versehentlich“ oder auf welcher anderen Art geschah, das spielt keine Rolle. Wären es Staatsgeheimnisse gewesen, wären sie entweder gemäss § 95 (vorsätzlich) oder § 97 StGB (fahrlässig) bereits längst offenbart gewesen.

 Der Klag hatte auf die Gehaltsabrechnungsdateien hingewiesen. Sie konnten im DHS nicht gesichert werden und mussten auf ein anderes Laufwerk transferiert werden. Jetzt hatte der Klag die Administratoren-Dateien aufgedeckt. Auch sie konnten im DHS nicht gesichert werden und mussten auf ein anderes Laufwerk gebracht werden. Wie viele andere Dateien liegen da noch im DHS, die nicht gesichert sind oder werden können? Der Klag ist jetzt weg, die Mitarbeiter sind gewarnt davor, was ihnen blüht; jetzt ist Ruhe. Jetzt wird niemand mehr aufmucken, das Chaos hat freien Lauf!

 Das Gericht hat nicht erkannt, dass der Sicherheitsverantwortliche die Daten noch immer auf meinem PAN-PC beliess und sie für alle, sogar die nicht für das NS System berechtigten zugänglich waren.

Zudem hat der Sicherheitsverantwortliche Mulqueen selbst danach die Daten nicht „NATO SECRET“ markiert. Auf der PAN-Festplatte lagen sie selbst bei den Ermittlern des LKA noch ohne Sekretierung, bzw. sogar als „NATO UNCLASSIFIED“. Übrigens: Selbst die mir eingezogenen Geräte und Daten liegen beim LKA ohne jeglichen Einstufungsvermerk und sind nicht als Verschlusssache registriert!

 Man kann sagen, dass es ein Glücksfall für die NATO war, zwei Jahre nach meiner Beschwerde auf ihre Sicherheitsschlampereien selbst hereingefallen zu sein, um die Notwendigkeit von Gegenmassnahmen zu treffen. Natürlich bedeutet es Aufwand, das System entsprechend den Vorschriften zu betreiben. Insbesondere, wenn man es jahrelang vernachlässigt hatte und sogar per Direktive die Sicherheit verletzt hatte.]

Trotz dieser Gegenmaßnahmen muss das geheime NS-System der NATO jedoch als kompromittiert angesehen werden. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein als Angreifer in Betracht kommender Geheimdienst die elf NATO-Dateien aus Tat 1 - auch ohne Wissen und Wollen des Angeklagten - in dem Zeitpunkt abgegriffen haben könnte, als dieser die auf seinem GMX-Account manfred.klag@gmx.de hochgeladenen Dateien über eine Internetverbindung wieder abrief. Ein Angreifer hätte in diesem Fall bis zum Zeitpunkt der Änderung der Passwörter und Neu-Konfiguration der Server (Ende Juni 2012) drei Monate Zeit gehabt sich einen Zugang zum NS-System zu verschaffen, sich dort lateral auszubreiten, Darknets und Backdoors anzulegen und die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um alle mit dem NS-System verbundenen Server NATO-weit zu infiltrieren. Es ist davon auszugehen, dass ein Geheimdienst eines nicht mit der NATO verbündeten Staates, dem sich eine solche Chance zur Infiltration der Computersysteme der NATO eröffnet, alle Mittel und Möglichkeiten genutzt hätte, um dies auch zu tun.

 [Nur -  es gab diese Chance nicht. Denn die Dateien, deren Tauglichkeit eine nicht ermittelte, subjektive Glaubensfrage ist, waren bei mir immer sicher verwahrt und für niemanden zugänglich. Ich hatte meinen Emailzugang verschlüsselt. Zudem konnte auch niemand einen solchen Angriff bestätigen.]

 Dies bedeutet, dass sich die Verantwortlichen in der NATO nicht sicher sein können, ob das NS-System der NATO einschließlich der Datenbanken für TOP SECRET-Dokumente nicht von Angreifern aus Nachrichtendiensten Russlands oder Chinas unterwandert ist.

 [Hola, hier pokert der Senat aber hoch: TOP SECRET-Dokumente auf einem NATO SECRET System bei der NATO! Da hatte auch der Sachverständige mit Spekulationen nachgeholfen. Dabei geht es allerdings um die reine Kommunikationsebene, ähnlich eines VPNs aber mit Gerätetrennung, nicht um Server oder Datenbanken. Da zeigt der Senat seine technische Inkompetenz im Geheimschutz. Aber man kann ja so etwas ins Urteil schreiben. Es macht zumindest für die meisten Eindruck.]

 Ob die Systeme ICC, NIRIS und MCCIS im Ernstfall fehlerfrei eingesetzt werden können, muss daher ungewiss bleiben. Insbesondere könnte eine fremde Macht bereits Vorbereitungen getroffen haben, um die Raketenabwehrsysteme der NATO im Falle eines Erstschlags lahmzulegen.

Um die dadurch bestehenden Unsicherheiten nach dem Prinzip des bestmöglichen Schutzes (Best Practice) zu beseitigen, müsste die NATO neben dem bestehenden ein vollständig neues NS-System aufbauen, d.h. alle vorhandene Hardware (Server, PCs, Schnittstellen, Kabel, Tastaturen etc.) ersetzen und unter Verwendung neuer, möglichst nicht konventionell erworbener Software neu konfigurieren. Damit wäre jedoch ein derart hoher organisatorischer, personeller und finanzieller Aufwand verbunden, dass derzeit nicht abzusehen ist, ob die NATO die aus Sicherheitsgründen gebotenen Maßnahmen tatsächlich ergreift.

 [Anstatt eines neuen Systems, müssten erst einmal verantwortungsbewusstes Personal eingebracht werden. Führungskräfte, die sich um die Probleme kümmern und die die Arbeitstrottel unterstützen und kontrollieren. Es müsste eine Kontrolle von aussen eingeführt werden, nicht von den eigenen Leuten.

Das Gericht fokussiert sich auf einen möglichen Schaden durch die nicht geheim gehaltenen Dateien. Es ignoriert, dass ich die NATO bereits 2010 auf die Sicherheitslücken hingewiesen hatte und auch das Gutachten des Sachverständigen, das bereits auf die vorher vorhandene miserable Sicherheitskultur im gesamten System hinwies und für einen möglichen Schaden verantwortlich ist: Im Gutachten heisst es:

 „Hier ist bereits dringend anzumerken, dass die Passwortkultur der NATO herausragend schlecht ist. Die Passwörter verstoßen gegen jede mögliche Regel einer Passwortkultur, inklusive der eigenen Regeln der NATO zu Passwortkultur nach deren eigenen Information Security Vorschriften und sind tatsächlich ohne technische Hilfsmittel zu erraten. Dies ist eine extrem und vollkommen unverantwortlich grobe Sicherheitsverletzung von Seiten des IT-Personals der NATO, die erheblichen Anteil an dem möglichen Ausmaß der Folgeschäden des Vorfalls hat.“

 „Wie erwähnt muss hier allerdings der NATO und der äußerst schlechten Security Kultur eine Mitschuld attestiert werden, wenn es tatsächlich zu einer lateralen Ausbreitung eines Angreifers gekommen ist. Wären mehr und bessere Sicherheitsmechanismen in den Systemen, überhaupt sichere Systeme und nicht COTS-Produkte [Commercial-off-the-Shelf], wäre mehr hochqualifiziertes Personal und Geld für die IT-Sicherheit ausgegeben worden und wäre die Passwortkultur nicht so ungemein schlecht, hätte ein Angreifer nach Kenntnis der offenbarten Informationen erhebliche Schwierigkeiten und Risiken auf sich nehmen müssen, was vermutlich einen weit längeren Zeitraum und höhere Kosten bedeutet hätte und eine Ausbreitung in kritische Breite hätte verhindern können.“]

 

B.
Beweiswürdigung

(im Urteil Seite 64)

[Hier werden nur wichtige Auszüge und Kommentare aufgeführt um die langatmigen Darstellungen abzukürzen.]

Diese Feststellungen beruhen zur Überzeugung des Senats auf der in der Zeit vom 17. Juli bis zum 19. November 2013 andauernden, an 23 Sitzungstagen durchgeführten Hauptverhandlung und der ausweislich des Protokolls erhobenen Beweismittel.

I.
Einlassung
(im Urteil Seite 64)

[Hier werden die Taten noch einmal für die rechtliche Bewertung im Detail herausgefiltert und dargestellt. Abschliessend schreibt das Gericht zu seiner Rechtfertigung:]

 Soweit der Angeklagte sich geständig eingelassen hat, hat die Beweisaufnahme seine Aussage bestätigt. Seiner bestreitenden Einlassung folgt der Senat nicht. Sie ist durch die erhobenen Beweise widerlegt.

II.
Vorstellen der Zeugen und Sachverständigen und Bewertung ihrer Aussagen

 (im Urteil Seite 68)

[Hier erfolgt die Darstellung des Gerichts mit Aussagen der Beamten des LKA Mainz, der NATO-Zeugen und des Sachverständigen Sandro Gaycken. Merkwürdig im Verfahren eines Gerichts ist für mich, dass diese Inhalte nicht von den anwesenden Protokollführern des Gerichts aufgezeichnet werden. Dennoch erscheinen Teile ihrer Aussagen im Urteil der Richter, das heisst, die Richter selbst selektieren, was sie für ihr Urteil brauchen. Aber eine Nachprüfbarkeit ist somit nicht möglich. Wie unser Rechtstaat so etwas als rechtmässig und gerecht vertreten kann? Es öffnet den Richtern Tür und Tor für ihre eigenen Interpretationen, die der Verurteilte erst nach seiner Verurteilung zu sehen bekommt.]

III.
Beweiswürdigung
(im Urteil Seite 77)

 [Hier führt das Gericht nun selektiv auf, was es für die rechtliche Würdigung, sprich die Verurteilung braucht. Hier findet man das, was die Richter in der Verhandlung nicht sagen, worauf sie aber spitzen. Das waren die Momente, wo meine Anwälte dann sagten, dass einer bei dieser Aussage das Gesicht verzogen hatte oder zufrieden geschaut hatte. Ich hatte das damals noch nicht so recht verstanden. Heute weiss ich, dass es bei Gericht noch immer nicht offen und ehrlich zugeht. Der Angeklagte wird im Unklaren gelassen, welche Argumente akzeptiert werden und welche nicht. Die Probleme werden nicht ausdiskutiert, so dass er eine mögliche Schuld auch einsehen kann. Nein, da geht es nicht demokratisch offen zu, sondern heuchlerich nach Vorkriegsmanier. Die Richter sammeln hinterhältig ihre Argumente, um ihre Geschichte zu konstruieren, damit ja niemand schon vorher dahinter kommt. Es gilt nicht, den Angeklagten von seiner Schuld zu überzeugen, sondern ihn zu überraschen und zu erledigen. Die Quittung bekommt er dann mit dem Urteil und die Richter verschwinden durch die Hintertür.

 Beschämend, wer da vorgaukelt, mit solch hinterlistigen Methoden könne man dann nachträglich einen so veräppelten Straftäter von seiner Schuld überzeugen und ihn im Gefängnis resozialisieren. Wer das einmal erlebt hat, der wird nie mehr an einen solchen Richterstaat glauben. Mit einer solchen Unrechtsjustiz kämpft die Politik vergebens für einen Rechtstaat. Fraglich ist, ob sie ihn überhaupt will, denn sie kann sich ja so gut hinter ihr verstecken. Man braucht ja die Parteigenossen in der Justiz zum eigenen Schutz.

Hier wurden also nochmals die persönlichen Verhältnisse aufgeführt, die Tathergänge und die Inhalte der Dateien. Hier wurden die bereits aufgezeigten objektiven Tatfeststellungen ignoriert, bzw. mit den subjektiven Zeugenaussagen geschickt kombiniert, um so einen Landesverrat zu konstruieren. Da musste ich als schlechter Mitarbeiter dargestellt werden, auch wenn ich im Dezember 2009 noch die höchste Mitarbeiterauszeichnung bekam, da wurden meine Hinweise zu den Sicherheitsschlampereien als Verrat oder Nestbeschmutzung gewertet, da wurde ich als „Sonderling“ hingestellt, aber – die Fehler, Versehen und Verstösse der Kollegen wurden ausgeklammert.

 Wie grotesk die Darstellung im Urteil ist zeigt die Argumentation, ich hätte keine dienstliche Veranlassung gehabt, die Dateien einzusehen. Ich wurde dafür verantwortlich gemacht, dass die Eigentümer nicht ihre Daten schützten. Und das nachträglich durch deutsche Richter! Anstatt den NATO-Oberen die Leviten zu lesen, sie für ihre Politik „Verantwortung-zur-Weitergabe“ und sie für ihre Verantwortungslosigkeit zu rügen, steht die deutsche Justiz der NATO bei  und unterstützt ihr Sicherheitschaos. Ob Richter wirklich so blind durchs Leben gehen und nur das sehen was sie meinen, sehen zu dürfen? Ehrlichkeit in der Justiz würde dem Rechtstaat besser stehen!]

 [In der Vorgeschichte bestätigt der Senat die desaströse Sicherheitssituation der NATO und wie ich als einziger bis zur Frustration dagegen gekämpft hatte. Das Ergebnis, die Weitergabe nicht sekretierter und geheimgehaltener Daten durch den NATO-Agenten Erhard Semmler an unbefugte deutsche Beamte bestätigt, dass mein Kampf gerechtfertigt war.]

3. Vorgeschichte der Taten (im Urteil Seite 84)

Soweit der Angeklagte die Vorgeschichte der Taten, insbesondere seine Unzufriedenheit mit der Umstellung des Ablagesystems im NS-System auf das Programm DHS, seine Enttäuschung über die Erfolglosigkeit der geäußerten Sicherheitsbedenken und über deren Ausgang seines Beschwerdeverfahrens wegen der im NS-System offengelegten Gehaltslisten sowie sein Bestreben zur Erlangung einer Abfindung durch seine Selbstanzeige beim Bundesamt für Verfassungsschutz eingeräumt hat, wurde auch das durch das Ergebnis der Beweisaufnahme belegt, insbesondere durch die im Folgenden aufgeführten Zeugenaussagen, früheren Einlassungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren sowie Äußerungen des Angeklagten im Zusammenhang mit seinem Beschwerdeverfahren wegen der im NS-System unbeschränkt abgelegten Gehaltslisten.

[Der Senat erkennt, dass schon die Gehaltslisten entgegen den Sicherheitsvorschriften unbeschränkt abgelegt waren und trotz meiner Beschwerde keine Sicherheitskorrekturen ergriffen wurden! Er ignoriert die Sicherheitsverstösse und akzeptiert, dass das System nur durch das äussere Indiz, die Bezeichnung „NATO SECRET System“ als geheim vorgetäuscht wurde, es „materiell“ die Anforderungen wissentlich, sogar per Befehl, verfehlte! Aufrichtige Mitarbeiter wie ich, werden von deutschen Richtern gejagt und zu Landesverrätern verurteilt, damit die Oberen bei der NATO nicht befleckt werden.]

 Die dem Angeklagten am 29. Juni 2011 erteilte Security Clearance wurde - einschließlich des dazugehörigen Anschreibens des Bundesministeriums des Innern, an die NATO - in deutscher Sprachübersetzung verlesen. Die Feststellungen zu dem Ablagesystem DHS beruhen – neben den eigenen Angaben des Angeklagten und den Bekundungen des hierzu vernommenen Zeugen Oberstleutnant Bölke - auf einem Auszug aus der CC-Air HQ Ramstein Directive 25-2 vom 3. Dezember 2009, in der Zweck und Funktion dieses Systems entsprechend dargelegt werden.

[Der Senat wusste also, dass zur Kenntnisnahme dieser, von ihm als NATO-Geheimnis erkannten Daten eine NATO Secret Security Clearance erforderlich war! Er hatte es jedoch naiver Weise unterlassen, weder bei den Verfahrensbeteiligten, noch bei sich selbst, das Vorhandensein einer Security Clearance zu prüfen und so ein illegales Verfahren durchgeführt.]

Ausweislich einer durch seinen früheren Verteidiger, Rechtsanwalt Schroth, mit Datum vom 13. Februar 2013 zu den Akten gereichten Stellungnahme des Angeklagten fühlte sich dieser durch die Einführung des DHS und die Verpflichtung auf das Weitergabeprinzip Responsibility-to-Share von der NATO dazu „genötigt, die Sicherheitsanforderungen herabzuschrauben". Er brachte darin zum Ausdruck, die NATO habe seine Sicherheitsbeschwerde auf allen Ebenen unterdrückt, um die von ihm offenbarten Sicherheitslücken bestehen zu lassen.

 [Der Senat erkennt, dass ich die Sicherheitsvoraussetzungen gemäss den Vorschriften von der NATO nicht mehr gewährleistet sah. Das DHS erfüllte sich durch die Anwendung „Responsibility-to-share“ nicht mehr. Deshalb konnten die Mitarbeiter auch die Sicherheitsanforderungen, die an sie gestellt wurden, nicht mehr erfüllen. Die offen abgespeicherten Daten waren der Beweis.]

 In diesem Schreiben lässt der Angeklagte auch seine Enttäuschung über das Scheitern des Plans zur Instrumentalisierung seiner NPD-Kontakte deutlich zu Tage treten: So heißt es auf Seite 9, es sei schon bemerkenswert, dass Gewalttäter nach Entzug der Security Clearance von der NATO gegen Zahlung einer Abfindung „nach Hause geschickt" worden seien, während ihm das versagt wurde, obwohl er mit seinen Parteikontakten doch nur seine staatsbürgerlichen Rechte wahrgenommen habe.

Die von dem Angeklagten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren gefertigten Schriftstücke (Anzeige vom 24. Februar 2010, Schreiben an das Complaint Board vom 3. März 2010, Schreiben an Oberstleutnant Billingham vom 12. April 2010, Beschwerdeschreiben vom 7. Juni 2010, Stellungnahme vom 21. September 2010, Schreiben an den NATO-Generalsekretär vom 23. März 2011), das Protokoll seiner Aussage vom 5. März 2010 sowie die Entscheidung des Complaint Board durch den Oberbefehlshaber des NATO-Hauptquartiers vom 4. Mai 2010 und der Beschwerdekammer vom 10. Dezember 2010 hat der Senat nicht nur verlesen, sondern auch mit dem Angeklagten eingehend erörtert. Dieser hat seine Urheberschaft für die ihm zugeordneten Schriftstücke und den Inhalt seiner schriftlichen und protokollierten mündlichen Äußerungen bestätigt.

Den Gang des Beschwerdeverfahrens, Inhalt der Schreiben und der ergangenen Entscheidungen hat nochmals KHK’in, Förster anhand des beim Angeklagten sichergestellten und ausgewerteten Schriftverkehrs im Einzelnen dargestellt. In seinem Schreiben an den Vorsitzenden des Beschwerdekomitees vom 3. März 2010 vertrat er die Auffassung, das DHS sei unsachgemäß eingeführt worden, was in Verbindung mit einer unzureichenden Koordination der beteiligten Abteilungen dazu geführt habe, dass die Benutzer des NS-Systems mit der Speicherung und der korrekten Sicherung ihrer Daten Probleme hätten. Das DHS - so der Wortlaut des Angeklagten - sei ein „ideales Werkzeug für Spione, offiziell, legal und kostenlos". Er sei hierüber unglücklich, gleichzeitig aber auch froh, nicht für die Sicherheit im Hauptquartier verantwortlich zu sein. Ausweislich des Protokolls seiner Anhörung (Board Hearing) vor dem Beschwerdekomitee vom 5. März 2010 empfand er die Verpflichtung, das DHS zu benutzen, als persönliche „Beleidigung". Er habe dieses Thema oft angesprochen, aber es sei niemand darauf eingegangen.

[Kann man es seinem Arbeitgeber noch deutlicher sagen? Er gibt seinen Beschäftigten vor, ein geheimes System zu haben, und macht per Direktive aber die Tore weit offen. Seine Beschäftigten sind ja für die Sicherheit verantwortlich, nicht der anordnende Chef des Stabes. Der Senat ist in vollem Bewusstsein, wie bei der NATO die Sicherheit ignoriert wurde. Er konstruiert, weil ich als einziger darauf aufmerksam gemacht hatte, müsse ich ein Landesverräter sein.

Tatsächlich spielt die Sicherheit im gesamten Verfahren nur als Vorwand. Im Focus standen immer meine Kontakte zur NPD. Der Verfassungsschutz war darüber verärgert, dass er das nicht merkte und ich ihn erst darauf stossen musste. Ich hatte die Herrn brüskiert. Sie hatten mir bei Ihrem Gespräch ja auch „Konsequenzen“ angedroht. Sie fragen nicht danach, ob diese legal oder illegal sind, sie machen das einfach. Sie waren das Bindeglied zwischen NATO und Generalbundesanwalt.

Dass es bei mir kein rechtes Gedankengut gab, das bestätigte KHK Hehl in der Gerichtsverhandlung. Mir ging es darum, auf die Probleme aufmerksam zu machen. Wäre mir die Security Clearance entzogen worden, hätte dies sicherlich die notwendige Aufmerksamkeit bei der NATO erzeugt.]

Der Zeuge Schlauch bekundete, der Angeklagte habe keine Gelegenheit ausgelassen, seiner Unzufriedenheit über die Einführung des DHS Ausdruck zu verleihen. Dies wurde auch durch den Zeugen Habex bestätigt. Dieser teilte sich, wie dargestellt, mit dem ansonsten gegenüber Kollegen sehr zurückhaltenden Angeklagten zusammen ein Büro und hatte deshalb intensiveren Kontakt zu ihm als andere Kollegen. Der Zeuge bekundete, der Angeklagte sei über den erfolglosen Ausgang seines Beschwerdeverfahrens sehr enttäuscht gewesen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber mehrmals geäußert, er sei frustriert, weil niemand etwas dagegen tue, um den Datenzugang im NS-System zu beschränken, und nicht einmal sein Beschwerdeverfahren dazu geführt habe, das System zu verbessern. Einmal habe der Angeklagte zu ihm gesagt, es müsste einmal jemand geheime Dateien aus dem NS-System herausschleusen, um den Verantwortlichen bei der NATO die Augen zu öffnen. Der Zeuge konnte sich an diese Äußerung, die er zunächst nicht ernst genommen hatte, deswegen noch genau erinnern, weil sie ihm nach Bekanntwerden der Verhaftung des Angeklagten in einem völlig neuen Licht erschien.

Ausweislich seines Schreibens an die Ermittlungsrichterin beim Bundesgerichtshof vom 18. August 2012 empfand der Angeklagte die Einführung des DHS und den damit verbundenen Wechsel zum "Weitergabeprinzip Responsibillty-to-Share, als - wie er sich ausdrückte „Kulturschock". Die Art und Weise, wie im Hauptquartier Ramstein auf DHS umgestellt worden sei, habe die meisten Mitarbeiter geärgert. Auch er sei sehr frustriert gewesen und seine Motivation sei deshalb „gegen Null" gefallen. Die Situation für ihn sei „ziemlich deprimierend" gewesen, weswegen er versucht habe, seine Security Clearance zu verlieren, um gegen Zahlung einer Abfindung entlassen zu werden; hierfür habe die NPD herhalten sollen.

[Hier zeigt sich, wie die Justiz das Mitläuferprinzip fördert: Aktive Menschen, die Probleme aufzeigen und verbessern wollen, werden schlecht gemacht. Solche, die sich ducken, aber die Aktiven schlecht machen, werden gewürdigt. Sowohl Habex als auch Schlauch kämpften oft mit den Berechtigungen im DHS und waren frustriert. Nur, es war ihnen meistens egal, sie waren die „Yes Sir“-Typen. Habex wurde schon einmal die Security Clearance entzogen – er war ein gebranntes Kind und Schlauchs Karriere ging von ehemals A4 über A3 auf A2 runter. Solche Leute mucken nicht mehr auf.]

Die Selbstanzeige des Angeklagten beim Verfassungsschutz ist durch das am 21. September 2009 beim Bundesamt für Verfassungsschutz eingegangene anonyme Schreiben belegt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dieses Schreiben verfasst zu haben. Als Grund hierfür nannte er in seiner polizeilichen Vernehmung vom 25. September 2012 gegenüber KOK Popp, die NATO habe die von ihm offenbarten Sicherheitsprobleme in verantwortungsloser Weise verdrängt und gezielt „unterdrückt". Er habe mit dem Schreiben an das Bundesamt für Verfassungsschutz erreichen wollen, dass der Verfassungsschutz ihm die Security Clearance entziehe, so dass er gegen Zahlung einer Abfindung hätte ausscheiden können. Da er entschlossen gewesen sei, die NATO zu verlassen, habe er nach einer Möglichkeit gesucht, wenigstens eine Abfindung zu bekommen. Auch der Zeuge Habex konnte sich an mehrere Äußerungen des Angeklagten erinnern, in denen dieser zum Ausdruck gebracht habe, die NATO nicht ohne Erhalt einer Abfindungszahlung verlassen zu wollen. Deshalb habe er seine Kündigung zum Schluss sogar noch herausgezögert, um abzuwarten, ob seine Stelle doch noch militarisiert und herabgestuft werden würde.

[Ich wusste, dass ich mit 60 kündigen würde. Das hatte ich meiner diabeteskranken Frau versprochen. Denn ab 60 erhält man die Rente ohne Abschläge und ich hatte nach 33 Jahren nahezu das Maximum. Ein frühes Ausscheiden mit einer Abfindung wurde dann aber irrelevant. Denn, nachdem ich 2010 auch nicht mehr viel mit eingestuften Daten zu tun hatte, spielten die Sicherheitsprobleme für mich persönlich keine grosse Rolle mehr.

 Der Stabchef Jon Abma meinte jedoch, das sei für mich noch immer mein Ziel und er könne mich damit reinlegen. Beim Stellenplan für die neue NATO-Organisation 2013 wollte man mir eine Falle stellen. Es wurde mir eine Herabstufung oder Militarisierung meiner Position in Aussicht gestellt, was mich zur Nicht-Annahme bewegen könne und ich eine Abfindung erhalten würde. Ich wurde ständig von Kollegen, auch von der Personalchefin darauf hingewiesen. Sie wollten, dass ich bis 2013 bleiben würde – ich war ja ein guter, treuer Mitarbeiter – um dann die Stelle doch weiterlaufen und mich weiterarbeiten zu lassen. Ich hatte weder Interesse an solchen kindischen Spielchen, noch wollte ich länger bleiben. Ich hatte ja dann meine volle Rente.

 Zugegebener Maßen waren meine Kontakte zur NPD nicht die feine Art. Aber sie waren ja auch ein Angebot der NATO nach ihren eigenen Regularien, dass sie eine Abfindung zahlt, wenn die Security Clearance entzogen wird. Darüber sollte man bei der NATO mal nachdenken. Entscheidend ist, dass meine NPD Kontakte keine strafrechtliche Relevanz hatten. Mir, wie jedem Bürger steht das Recht zu, mich bei allen politischen Parteien zu informieren. Wenn Offizielle das nicht gerne sehen, hätten sie das äussern können. Das hat weder der Verfassungsschutz getan, noch die NATO, sogar nicht, trotz Aufforderung durch das Ministerium des Innern. Dass sie das nicht getan hatten, sondern hinterlistig mit der deutschen Justiz, unter Begehung eigener Straftaten mir eine Straftat konstruiert haben, das ist für angeblich rechtstaatliche Behörden, sogar der Justiz selbst, mehr als verwerflich. Dass die Regierung dieses Handeln des Komplotts noch verteidigt, darum geht es in diesem Fall und das bedarf der Aufarbeitung.]

Das nach dem erfolglosen Ausgang des Beschwerdeverfahrens am 28. November 2011 verfasste Manifest „Responsibility to Share", zu dem der Angeklagte sich als Urheber bekannt und dessen Inhalt er bestätigt hat, ist zusätzlich in deutscher Sprachübersetzung verlesen worden.

Seine ebenfalls eingeräumte Kenntnis von den Sicherheitsvorschriften zum Umgang mit eingestuften Informationen ergibt sich über das Geständnis hinaus auch aus den Bekundungen des Zeugen Oberstleutnant Bölke. Danach hat der Angeklagte noch am 13. Dezember 2011 mit seiner Unterschrift bestätigt, die für seine Abteilung maßgebliche Allied Command Operation (ACO) Security Directive 70-1 gelesen und verstanden zu haben.

Die Security and Loyalty Declarations vom 31. August 1999 und tatnachfolgend vom 31. Juli 2012, in denen der Angeklagte zugesichert hat, die jeweils gültigen Sicherheitsvorschriften einzuhalten und den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen zu wahren, sind in der Hauptverhandlung in deutscher Sprachübersetzung verlesen worden.

[Natürlich kannte ich die Sicherheitsvorschriften. Ohne deren Kenntnis macht man keine Sicherheitsbeschwerde. Sie enthalten nicht die Forderung „Responsibility-to-share“ oder „Need-to-share“ für NATO SECRET. Aber sie enthalten die Forderung an die Urheber, ihre Daten mit der entsprechenden Sicherheitskennzeichnung zu versehen und entsprechend geheim zu halten. Dass dies bei den Daten nicht der Fall war und sie somit kein Geheimnis waren, das ignoriert der nicht-ermächtigte Senat in seiner Unkenntnis oder Ignoranz der Geheimschutzgesetze.]

4. Verratsabsicht (im Urteil Seite 88)

Soweit der Angeklagte bestreitet, dass die Dateien einen geheimhaltungsbedürftigen Inhalt hatten und er sie an fremde Mächte oder sonstige Unbefugte weitergeben wollte, folgt der Senat dem nicht. Dies ist zur Überzeugung des Senats durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesen.

 [Hier spielt der Senat wieder auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit an. Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass nicht alles was geheimhaltungsbedürftig ist, auch geheim ist, sondern an „Geheim“ besondere Anforderungen gestellt werden, z.B. auch eine Sicherheitsüberprüfung, hier auch an Richter, die sie nicht hatten. Obwohl die Dateien offen, bzw. NATO UNCLASSIFIED waren, hatte ich gesagt, ich hätte die Dateien NATO RESTRICTED gekennzeichnet, unabhängig davon, ob sie es waren oder nicht. Dann hätten sie das NS-Netzwerk nicht verlassen. Geheim waren sie ja allemal nicht.]

 Der Abteilungsleiter Oberst Fuglår, dem die vom Angeklagten transferierten Dateien erstmals in vollem Umfang vorgehalten wurden, zeigte sich sichtlich betroffen und antwortete auf die Frage nach der Geheimhaltungsbedürftigkeit in aller Deutlichkeit: „Diese Dateien gehören fest verschlossen in einen Tresor".

 [Das war so ein gespielter Akt der Empörung. Dabei war Oberst Fuglår mein Abteilungsleiter und der vom Sicherheitsoffizier Bölke und selbst verantwortlich für die Sicherheit des Systems. Er kannte meine Sicherheitsbeschwerde, unterstützte mich jedoch nicht. Es war seine Aufgabe, die Kontrollen durchzuführen, auch in Bezug auf die Sicherheit und Passwörter; unter seiner Regie wurde das DHS betrieben, die DHS-Administratoren standen unter seiner Leitung. Er muss sich fragen lassen, warum die Passwörter nicht in einem Tresor verschlossen waren? Weil er lieber grosse Sprüche machte und mit dem Generalstab das Projekt „Cyberdefense“ gegen mich ausheckte.]

 [Hier werden eine Reihe Punkte aufgeführt, die eine Verratsabsicht begründen sollen. Tatsächlich wurde jedoch eine solche nicht nachgewiesen, wie der Senat selbst feststellte:

„Dass der Angeklagte die erlangten Informationen tatsächlich an Dritte weitergegeben hat, konnte in der Verhandlung nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür bestehen nicht.“

sondern die Möglichkeit einer Weitergabe als Weitergabeabsicht unterstellt.

 Die Tatsache, dass mir die Daten bekannt waren, wurde schon als Kriterium für eine Weitergabe gewertet.

Ich hatte die Dateien bereits über vier Monate und eine Weitergabe oder auch nur solche Bemühungen konnte der Senat nicht nachweisen. Niemand würde nach vier Monaten der Gültigkeit solcher Arbeitsdateien vertrauen. Der Senat verkennt jedoch, dass nicht nur die NATO, sondern auch noch der Senat selbst die Dateien an Unbefugte gegeben hatte.

 Die Weitergabeabsicht war mit entscheidend für das Gericht. Denn § 96 StGB verlangt nicht nur die Beschaffung des Staatsgeheimnisses, sondern auch die Weitergabe oder Weitergabeabsicht. Da es dafür keine Anhaltspunkte gab, musste das Gericht die Weitergabeabsicht mit Unterstellungen untermauern. Dazu führte es auf, dass ich nicht befugt gewesen wäre, die Daten zu erhalten, dass sie sich mehrfach in meinen Sicherungen befanden, dass sie in einem extra Unterverzeichnis waren, dass ich meine Datensicherungen diebstahl- und feuersicher an mehreren Orten hatte, dass ich nach Ausscheiden aus der NATO nicht durch sämtliche Ordner und Sicherungen gegangen bin, um diese Dateien zu löschen – selbst wenn sie keine NATO Einstufung hatten!

 Mein Argument, dass ich ganz offiziell die Daten über das Servicedesk habe prüfen lassen, sie mir offiziell ins offene Netz zugeschickt wurden, ich sie mir nicht einfach ausgedruckt und mitgenommen habe, wurde ignoriert. Man behauptete, es wären zu viele Seiten geworden, weil der Ausdruck in den Gerichtsakten 60 Seiten betrug. Wer die Seiten sieht erkennt, dass der LKA-Beamte wenig Ahnung mit EXCEL hatte. Denn die Ausdrucke sind so weitschweifig und über viele Seiten verteilt, dass man Mühe hat, die Zusammenhänge zu erkennen. Die Informationen lassen sich leicht auf wenige Seiten gut lesbar drucken. Der Zeuge Mulqueen bestätigte selbst, dass die Ausgangskontrollen im HQ Ramstein lax und nur gelegentlich vorgenommen wurden. Das Gericht spielt es dagegen zu einem „Entdeckungsrisiko“ hoch.

Schliesslich war dem Gericht nicht bekannt, dass man Ausdrucke jederzeit einscannen kann und meint:]

 „Außerdem wären die Ausdrucke im Gegensatz zur digitalen Speicherung nur schwer zu transportieren und zu verstecken gewesen, zumal der Angeklagte damit rechnen musste, die Weitergabe der Dateien erst von Panama aus vollziehen zu können. Ein Entdecken vor Weitergabe hätte zum endgültigen Verlust der Informationen geführt.“

 [Ist das aus heutiger Sicht nicht idiotisch, anmaßend, ja dumm: Heute habe ich sie alle – von der Justiz, sogar noch aufgewertet mit deren Stempel „GEHEIM – amtlich Geheimgehalten“.  Die NATO und die deutsche Justiz haben dafür gesorgt, dass ich und viele andere nun die Daten haben und – nichts ist passiert. Ich hatte sie immer geheimgehalten, so dass sich die NATO nicht blamiert hat. Das hat die NATO mit der deutschen Justiz nun selbst gemacht.

 Es zeigt die Qualifikation der deutschen Justiz. Sie führt ein Landesverratsverfahren durch und tut selbst das, was sie mir vorgehalten hat: Den Verrat. Erst jetzt, durch die Justiz sind die Angeblichen NATO-Geheimnisse an viele Unbefugte gelangt. Sie hat sich offensichtlich von der NATO anstecken lassen, dank „Responsibility-to-share“!

 Anders als Frau Dr. Heike Neuhaus in ihrer Ablehnung der Strafanzeige gegen den Sachverständigen Gaycken (Seite 201) vermeidet es der Senat auf den Kommmentar von Kindhäuser / Neumann / Paeffgen, StGB, §94 Rz 10 hinzuweisen. Dort heisst es:

„… Die Tathandlung muss danach zu einer konkreten Gefährdung des Rechtsguts führen; die abstrakte Gefahr eines Schadenseintritts im Sinne einer gedanklichen Möglichkeit reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt für den Taterfolg das bloße Übermitteln eines Staatsgeheimnisses an einen Unbefugten (Kindhäuser / Neumann / Paeffgen, StGB, §94 Rz 10).“

Ebenso wie bei dem Sachverständigen fehlt es auch bei mir an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass ich ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten habe gelangen lassen und dadurch die konkrete Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder - im Hinblick auf § 1 Absatz 1 Nr. 3 NTSG - für die Sicherheit eines NATO-Vertragsstaates oder seiner in Deutschland stationierten Truppen herbeigeführt hätte.  Nicht einmal die Absicht konnte der Senat nachweisen.]

ee) Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass die Weitergabe an einen Geheimdienst eines Staates außerhalb des NATO-Bündnisses erfolgen sollte.

Nur entsprechend hoch qualifizierte und technisch versierte Personen wären überhaupt in der Lage, solche Schadsoftware zu programmieren und einzubringen. Unter Umständen bedürfte es auch des Einsatzes nicht unerheblicher finanzieller Mittel etwa um einen Innentäter zu bestechen, Backdoors im NS-System anzulegen oder ein Darknet zu unterhalten. Dies hat der Sachverständige Dr. Gaycken verständlich und einleuchtend aufgezeigt.

[Widerspricht sich der Senat da nicht selbst? Er schreibt wie schwierig und aufwendig so ein Eingriff wäre, aber trotzdem sollte ich in der Zukunft versuchen, fremde Geheimdienste dazu zu überreden! Soviel Schwachsinn herrschte bei diesem Senat – damit man auf Landesverrat urteilen konnte!]

 5. Gewinnerzielungsabsicht (im Urteil Seite 104)

Dass die Weitergabe der Dateien nur gegen Geld erfolgen sollte, steht für den Senat außer Zweifel.

 

a) Informationswert der Dateien (im Urteil Seite 104)

Gegen eine unentgeltliche Weitergabe spricht schon der außerordentliche Informationswert der Dateien.

 [Man muss sich vorstellen, wenn ich jemanden die Dateien mit solch lächerlichen Passwörtern – wie sie der Senat selbst aufgezeigt hat - zeigen würde. Würde dann jemand den restlichen Daten noch Glauben schenken? Wenn jemand ein solches System als NATO SECRET bezeichnet, dann wirft keiner noch Geld hinterher. Ich hätte mich als ehemaliger NATO-Mitarbeiter gar nicht getraut, jemandem so etwas als „Passwörter“ zu zeigen. Gut, dass es die NATO jetzt selbst getan hat. So ist vielleicht meine Beschwerde von 2010 der NATO doch noch zu einer Lehre geworden.

 Warum man mir im Urteil unbedingt einen Verkauf der Daten anhängen musste ist klar. Da man keinen Verrat oder eine Verratsabsicht feststellen konnte, musste man irgendwie eine Verratsabsicht unterstellen. Deshalb musste alles Mögliche beigezerrt werden, um mich schlecht zu machen. Denn im schriftlichen Urteil wird auch eine andere belanglose Sache aufgezeigt, die nachgeschoben wurde:]

 Wie stark dieses Bestreben war, zeigt sich auch im sonstigen Verhalten des Angeklagten gegenüber seinem Arbeitgeber. Er scheute selbst betrügerische Mittel nicht, um sich auf dessen Kosten zu bereichern. Weil er wusste, dass ihm nach Beendigung seines Dienstes Erstattung der Kosten für einen Umzug an seinen künftigen Wohnsitz zustand, fingierte er - ungeachtet seiner bereits vorbereiteten Auswanderung nach Panama - unter Angabe der Anschrift seines Schwagers einen geplanten Umzug nach Böblingen-Jettingen und ließ sich die fiktiven Kosten durch Kostenvoranschläge verschiedener Umzugsunternehmer belegen. Eine Kostenerstattung über ca. 6.400 Euro auf das günstigste Angebot scheiterte nur daran, dass der Arbeitgeber sie von der Vorlage des Zahlungsbelegs abhängig machte. Diesen Vorgang hat der Angeklagte selbst eingeräumt. Er wird bestätigt durch die Bekundungen von EKHK Paulus, der die Angebote und die Kostenerstattungszusage des NATO Hauptquartiers in Ramstein vom 27. Juni 2012 in den Unterlagen des Angeklagten aufgefunden und ausgewertet hat.

 [Diese Darstellung des Gerichts war nie Thema der Verhandlung. Sie wurde vermutlich von der Personalchefin, Ingrid Gartside nachgereicht. Ich erinnere mich noch genau an meinen letzten Tag, wie sie frohlockte. Sie wollte mir noch eine Lebensversicherung für 5 Jahre aufschwatzen, obwohl sie schon wusste, dass ich im Gefängnis sitzen würde. Selbst die Personalregularien hatte sie von mir zurückverlangt, damit ich nicht recherchieren konnte.

Die Darstellung ist falsch und zeigt wie unredlich die Richter gegen mich arbeiteten. Tatsache war, dass die NATO nach dem Ausscheiden jedem Mitarbeiter die Umzugskosten an ihren Ursprungsort erstattet, wenn ein Umzug vollzogen ist. Der Umzug kann jedoch auch an einen anderen Ort erfolgen. Da Umzugsfirmen konkrete Adressen für ihre Kalkulation brauchen, habe ich die Adresse meines Schwagers angegeben, der in der Nähe von Böblingen, meinem damaligen Ursprungsort wohnte. So hatte ich mir gemäss Vorschrift drei Angebote eingeholt und sie eingereicht. Dabei ging es auch nur um wenige Teile meines Hausstands.  Das Personalbüro gab mir die Zusage für das günstigste Angebot von 6400,- EUR, nachdem ein Umzug vollzogen worden wäre und die Rechnung vorliegen würde. Eine Forderung habe ich nie geltend gemacht, ich hatte ja keine Rechnung.

Das Beispiel zeigt den Willen von NATO und Justiz, selbst unbedeutende, kleine Ereignisse hinterhältig hoch zu spielen um Hass, Wut und Zorn zu schüren. Mit solcher Justiz wird man keinen Rechtstaat halten können.

Eine nicht erwiesene Gewinnerzielung reichte dem Senat jedoch noch nicht aus. Er brauchte ja auch die Schädigungsabsicht:]

Dafür, dass der Angeklagte mit dem Verraten der Dateien nicht nur einen Gewinn erzielen wollte, sondern auch beabsichtigte, der NATO empfindliche Nachteile zuzufügen, spricht indiziell seine Enttäuschung über das Verhalten seines Arbeitgebers. Enttäuscht war er, weil dieser an dem seiner Auffassung nach unsicheren Ablagesystem DHS festgehalten und seinen Sicherheitsbedenken nicht Rechnung getragen hatte. Die Enttäuschung steigerte sich, noch durch den erfolglosen Ausgang seines Beschwerdeverfahrens wegen der im DHS unbeschränkt abgelegten Gehaltslisten, worin er die Bestätigung seiner Bedenken sah.

 [Eben, das Gericht bestätigt, dass nicht nur die verfahrensgegenständlichen Dateien, auch schon die Gehaltslisten unbeschränkt im DHS abgelegt waren und ins PAN transferiert worden waren. Bei der NATO, selbst beim NATO Tribunal und beim Generalsekretär hatte man die Sicherheitslücken gekannt. Und so bestätigen die Richter nach dem Vorfall:]

IV.
Folgen der Tat

(im Urteil Seite 107)

Die Feststellungen zu den von der NATO aufgrund des Vorfalls ergriffenen Gegenmaßnahmen beruhen auf den Angaben des Zeugen Schlauch sowie der Sachverständigen und Zeugen Gowie und Mulqueen.

Die Zeugen Schlauch und Gowie haben bekundet, dass die verfahrensgegenständlichen Dateien im Anschluss an die Tat vom 22. Juni 2012 aus dem unbeschränkten Bereich des DHS auf ein Laufwerk übertragen wurden, welches nur den berechtigten Technikern der NCIA und den jeweiligen Server-Administratoren zugänglich ist. Die Zeugen Schlauch und Mulqueen haben dargelegt, dass alle Passwörter geändert und die betroffenen Server neu konfiguriert wurden; sie haben nachvollziehbar den dadurch entstandenen Aufwand erläutert.

 [Die Zeugen Schlauch und Gowie bestätigen, dass die Dateien im unbeschränkten Bereich des DHS lagen! Sie konnten im DHS zu keiner Zeit geheim gehalten werden, konnten damit auch kein Geheimnis sein. Hier haben sich die Richter verplappert!

 Die elf Dateien wurden aus dem DHS entfernt. Und die noch verbliebenen tausende andere, die geheim gehalten werden sollten? – sie blieben immer noch drin! Also Vorsicht NATO-Beschäftigte; nicht aufmucken. Es existieren noch immer genügend Sicherheitsfallen: Ohne Sicherheitseinstufung und für euch alle frei zugänglich!

 Dass der Sicherheitsverantwortliche Mulqueen die Dateien, die er für „NATO SECRET“ eklärte, noch immer für alle, selbst die für nicht für geheim ermächtigten NATO-Bediensteten im PAN beliess, zeigt sein geringes Sicherheitsbewusstsein.

Das Wichtigste für die NATO war nicht, dass man nun auch öffentlich seine Sicherheitslücken offenbart hatte, sondern dass man mit Hilfe der deutschen Justiz aus der Sicherheitslücke Kapital schlagen und den Klag zum Landesverräter machen konnte – um seine NATO-Rente zu kassieren.]

C.
Rechtliche Würdigung

(im Urteil Seite 108)

[Die „Rechtliche Würdigung“ im Urteil ist vollständig, mit meinen Kommentaren wiedergegeben. Ebenso der Rest des Urteils.]

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der landesverräterischen Ausspähung in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 93, 94 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 96 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht.

 [Im gesamten Abschnitt wird nur nach den §§ des Strafgesetzbuches und seiner veralteten Rechtsprechung in den Kommentaren bewertet. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz zur Einstufung von geheimen Verschlusssachen – was Staatsgeheimnisse sind und die durch die Einstufung als „GEHEIM“ auch vorlagen – wurde im gesamten Urteil nur einmal eingangs in Verbindung mit den NATO-Einstufungen erwähnt. Die Verschlusssachenanweisung ist dem Senat nachweislich aus der Verhandlung bekannt, wird jedoch rechtlich vollständig ignoriert, obwohl die Justiz die Daten nachträglich illegal zu Verschlusssachen gemacht hat.

 Schlitzohrig argumentiert der Senat: Zur Tatzeit waren die Dateien keine Verschlusssachen, weil sie keine Einstufungskennzeichnung hatten – aber sie wurden als Staatsgeheimnisse bezeichnet, auch wenn sie nicht geheim gehalten wurden; weil der Senat das nachträglich so entschied, basta!. Richtig und wichtig aber ist, dass dem Senat Verschlusssachen vorgelegt wurden und niemand die gesetzlichen Anforderungen erfüllte. Der Senat hatte die Anforderungen noch nicht einmal geprüft.

Das NATO-Geheimschutzübereinkommen, das ebenfalls auch für Richter die Sicherheitsüberprüfung vorschreibt, wird nicht einmal erwähnt. Die NATO Sicherheitsdirektive, die im Rechtsraum der NATO hätte angewendet werden müssen, spielt ebenso keinerlei Rolle. Diese Rechtsvorschriften beschreiben nämlich die Bedingungen und Umstände zum Umgang mit NATO-Geheimnissen bei der NATO zur Tatzeit. Die lässt der Senat bewusst ausser Acht, sowohl bei den NATO-Beschäftigten, bei den deutschen Behörden als auch bei sich selbst.

 Daneben gibt es Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), insbesondere § 213, der auf die Verschlusssachenanweisung hinweist. Auch das fand weder in den Verhandlungen, noch im Urteil Beachtung.

 So betreibt der Senat bewusste Rechtsbeugung. Der Senat verkennt bewusst, dass alle am Verfahren Beteiligten gemäss § 1 SÜG in einem sicherheitsempfindlichen Bereich arbeiteten und damit gemäss § 2 SÜG hätten sicherheitsüberprüft sein müssen. Hier spielen die Kommentare zur Rechtsprechung eine desaströse Rolle: Sie stellen nur die veraltete Rechtsprechung dar, nicht aber die aktuelle Gesetzgebung. Das macht es dem Senat leicht an den aktuellen Gesetzen vorbei zu würdigen und zu entscheiden. Denn die aktuelle Gesetzgebung macht Schluss mit einer vagen, von Richtern nachträglich bestimmbaren „materiellen“ Geheimhaltung, sondern verlangt sowohl die materielle, die organisatorische und die personelle Geheimhaltung, so dass jeder jederzeit ein Staatsgeheimnis auch erkennen kann. Eine solche gesetzliche Geheimhaltung gab es weder bei der NATO, noch bei der Justiz.

 Insbesondere hat das Gericht selbst nicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Kenntnisnahme von NATO-Geheimnissen erfüllt. Deshalb muss dieses Urteil nicht nur als ein schwerer Fall von Rechtsbeugung betrachtet werden, sondern der Staatsschutzsenat selbst hatte nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Folglich ist so ein Urteil nichtig.

 Mit diesem Hintergrund ist es interessant wie erfinderisch ein solcher rechtswidriger Senat seine Geschichte juristisch konstruiert, um den gewünschten Landesverrat zu begründen.

 Ich denke, alle meine Einwände bei den Behörden, bei der Justiz und der Regierung haben bereits mit dazu beigetragen, dass das Bundesinnenministerium zum 1.9.2018 eine vollständig neue Verschlusssachenanweisung herausgegeben hat. Diese ist wesentlich detaillierter und schreibt z.B., auch den Gerichten hinter die Ohren, dass ein Geheimschutzbeauftragter keine pro-forma Funktion ist.]

I.
Taten

Die erste Tat liegt in dem in zwei Teilakten vollzogenen Sichverschaffen (vgl. dazu nachfolgend III.) der elf Dateien ………….  am 19. und 21, März 2012.

Die zweite Tat besteht in der Übertragung der Datei project_02.xls am 22. Juni 2012, die jedoch das Stadium der Vollendung nicht erreichte und deswegen nur einen Versuch der landesverräterischen Ausspähung darstellt (§§ 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB). Da der Angeklagte die jeweilige Verschaffungshandlung nicht selbst vollzog bzw. vollziehen wollte, sondern hierfür jeweils den gutgläubigen Mitarbeiter des Service Desk als Werkzeug einschaltete, hat er das Sichverschaffen in mittelbarer Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt, 2 StGB begangen bzw. versucht.

[Da erkennt man die vorsätzliche Inkompetenz des Staatsschutzsenats: Im Geheimschutz darf nicht „geglaubt“ werden! - ein Verschlusssachenverwalter muss selbst prüfen. Es war kein Wille des Urhebers zu einem Geheimnis zu erkennen, weder von mir, noch von dem Verschlusssachenverwaltern! Der Senat muss die Schlamperei der NATO schützen, um einen Landesverrat zu provozieren!]

 Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der zweiten Tat hat nicht stattgefunden. Aufgrund des Telefonanrufs der Zeugin Robinson-Garcia, wonach der Dateitransfer angehalten worden sei und ohne Zustimmung der Abteilung InfoSec nicht erfolgen könne, war dem Angeklagten klar, dass sein Plan zur Übertragung einer geheimen Datei auf seinen PAN-Account entdeckt und nicht mehr zu verwirklichen war. Es lag damit ein fehlgeschlagener Versuch vor, auf den die Rücktrittsregelungen des § 24 Abs. 1 StGB keine Anwendung finden (Fischer, StGB, 2014, § 24 Rn. 6,6a mwN), Beide Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB zueinander. Die Tat vom 22. Juni 2012 betraf ein anderes Staatsgeheimnis, da project_02.xls auf anderen Ursprungsdateien beruhte und gegenüber den Dateien vom 19./21. März 2012 aktualisierte Angaben enthielt. Die Tat beruhte auch auf einem neuen Tatentschluss. Landesverrat ist kein Dauerdelikt (BGH NSstZ 1996, 492; Lampe/Hegmann, Münchener Kommentar, 2005, § 94 Rn. 21); verrät der Täter in zeitlichen Abständen mehrere Staatsgeheimnisse, ist regelmäßig Tatmehrheit anzunehmen (Schmidt, Leipziger Kommentar, 2007, § 94 .Rn, 18). Für die landesverräterische Ausspähung nach § 96 Abs. 1 StGB kann insoweit nichts anderes gelten.

Der Transfer der Dateien am 31. Juli 2012 erfüllt den Straftatbestand nicht nochmals. Da es sich um eine erneute Übertragung der bereits im März 2012 erlangten Dateien und damit um dieselben Staatsgeheimnisse handelte, ist diese Handlung mitbestrafte Nachtat der Tat vom 19./21. März 2012.

 [Die Transfers stehen nicht in Frage. Sie waren offiziell und wurden nach den allgemein üblichen Verfahren durchgeführt, bzw. geprüft und von mir gestoppt. InfoSec wurde erst nachträglich involviert. Aber es lief das Ausspähprogramm „Cyberdefence“, um meine beantragten Transfer auszuspähen. Es gab meinerseits kein illegales Verhalten.

Nach Angaben des Gerichts erfolgten beide Taten innerhalb des Rechtsraums der NATO. Die NATO hat für Zivilisten eine eigene Gerichtsbarkeit, bezüglich Sicherheits- und Disziplinarverstössen. Eigene Ermittlungen wurden von der NATO abgelehnt. Sie hätten die Missstände aufgedeckt. Deshalb galt es für die NATO, die eigenen Missstände unter der Decke zu halten und der deutschen Justiz nur das preiszugeben, was man selbst vertragen konnte.

Es war eine abgesprochene Aktion, in der die deutsche Justiz sich anbot, die Drecksarbeit für die NATO zu machen. Denn so konnte mich erst die deutsche Justiz mit Gefängnis bestrafen und anschliessend die NATO aufgrund des Urteils in einem Disziplinarverfahren meine Rente kürzen !]

II.
Staatsgeheimnisse

Bei den Dateien ………… handelt es sich um Staatsgeheimnisse im Sinne von § 96 Abs. 1 StGB. Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden (§ 93 Abs. 1 StGB). Dies ist in Bezug auf die genannten Dateien der Fall.

 [Die NATO hatte bestätigt, dass sie diese Dateien weder unter Verschluss, noch in sonstiger Weise geheim hielt. Damit waren sie nie Staatsgeheimnisse, sind es, wie aufgezeigt, bis heute nicht, trotz Fälschung durch den Generalbundesanwalt.]

 Dass es sich bei den Dateien nicht um originäre Geheimnisse der Bundesrepublik Deutschland, sondern um solche der NATO gehandelt hat, steht dem nicht entgegen. Nach allgemeiner Meinung unterfallen auch NATO-Geheimnisse - insbesondere solche militärischer Natur - dem Staatsgeheimnisbegriff des Strafgesetzbuchs als unmittelbare Geheimnisse der Bundesrepublik Deutschland, sofern dessen weitere Voraussetzungen gegeben sind (BGH bei Holtz MDR 1980, 105; Lampe/Hegrnann aaO § 93 Rn, 27; Schmidt aaO, § 93 Rn. 18; Sternberg-Lieben, Schönke-Schröder, 2010, §93Rn. 19).

[Der Senat bestätigt „NATO-Geheimnisse“. Wo ist seine Ü2-Sicherheitsüberprüfung und Ermächtigung zu deren Kenntnisnahme? Sie waren gar keine „gesetzlichen Richter, sondern Unbefugte!]

 2. Geheimhaltungsobjekt

Computer-Dateien sind taugliche Geheimhaltungsobjekte im Sinne von § 93 Abs. 1 StGB, wobei offen bleiben kann, ob es sich um Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse handelt. Bei Daten in elektronischer Form handelt es sich um Informationen, die nur unter Zuhilfenahme technischer Geräte wahrnehmbar gemacht werden können; sie sind immer dadurch verkörpert, dass sie auf einem Speichermedium (Festplatte, USB-Stick, DVD usw.) abgespeichert sind. Sinn und Zweck der Vorschriften über den Schutz von Staatsgeheimnissen [Welchen ?] erfordern es, jegliche Umstände mit beschreibbarem Inhalt, d.h. Sachverhalte tatsächlicher und geistiger Art, als taugliches Objekt von Staatsgeheimnissen anzusehen (Lampe/Hegmann aaO § 93 Rn. 3 mwN). Dies trifft auch auf elektronische Dateien zu, zumal sie ohne weiteres durch Ausdrucken verschriftet werden können.

[Richtig erkannt Herr Völpel: Auch Ihr Urteil haben Sie elektronisch auf dem Netzwerk des OLG abgespeichert. Aber weder eingestuft, noch geheimgehalten. Sie hatten nichts gelernt. Und Sie haben es auf einem gewöhnlichen Dienst-Netzwerk, VS-NfD, abgespeichert. Sie haben dann den Ausdruck nachträglich sogar noch „GEHEIM“ gefälscht und – dennoch an Unbefugte weitergegeben! Das ist Ihr Lebenswerk: Ein Landesverratsverfahren, durch das die vorgetäuschten Geheimnisse der NATO erst offenbart wurden! Hier ist der gedruckte Beweis!]

 Die von dem Angeklagten erlangten bzw. erstrebten Dateien waren nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich.

a) Rechtlicher Maßstab

Ob eine Tatsache geheim ist, bestimmt sich nicht nach formellen Kriterien, sondern hängt allein davon ab, ob nur ein bestimmter begrenzter Personenkreis von der betreffenden Tatsache Kenntnis hat oder erlangen kann. Demgemäß sind nicht nur Tatsachen geschützt, die bislang überhaupt noch nicht bekannt oder entdeckt waren und schon deshalb gar nicht formell sekretiert werden konnten, sondern auch solche, die, ohne ausdrücklich unter Verschluss genommen zu sein, nach dem Charakter ihres Inhalts oder der Art ihrer Behandlung auf die Kenntnis bestimmter Personen beschränkt bleiben sollen (sog. materieller Geheimnisbegriff).

[Gut abgeschrieben aus den veralteten Kommentaren! Da sind selbst Tatsachen schon Staatsgeheimnisse, die noch nicht bekannt oder sogar entdeckt sind. Was für ein Schwachsinn Juristen einmal erfanden. Und er muss heute noch zu einer Verurteilung herhalten. § 4 SÜG definiert ganz klar, dass ein Staatsgeheimnis eine amtliche Verschlusssache sein muss. Alles andere ist Terroristenzeug. Ist das nicht obszön von einem Staatsschutzsenat?

 

Die Richter wussten, dass die Dateien nur für die maximal 14 Administratoren und Techniker bestimmt waren und auf sie hätten beschränkt sein sollen. Das waren sie jedoch nicht. Sie waren schon anderen Unbefugten freigegeben, bekannt und damit nicht geheim. Darüber hinaus waren die Dateien formell sekretierfähig, d.h., sie hätten, wenn sie geheim gewesen wären, mit NATO SECRET sekretiert werden müssen. Ein solcher Wille der Eigentümer war nicht vorhanden.

 

Für den „materiellen Geheimnisbegriff“ hat der Gesetzgeber die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen“ (VS-Anweisung - VSA) vom 31. März 2006 geschaffen. Der Senat hat sie ignoriert und damit ein illegales Urteil erlassen.]  

Im Hinblick auf den begrenzten Personenkreis ist es nicht erforderlich, dass es sich um einen möglichst kleinen Kreis bzw. eine möglichst geringe Anzahl von Personen handelt (Lampe/Hegrrrann aaO § 93 Rn. 7). Auf seine Größe, insbesondere seinen zahlenmäßigen Umfang kommt es ebenso wenig an wie auf die namentliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Personen (Schmidt aaO § 93 Rn. 3). Der Personenkreis muss aber begrenzbar sein, d.h. der Zugang zum Geheimnis muss in einer Weise kontrolliert und überwacht werden, die geeignet erscheint, ein allgemeines Bekanntwerden des geheim zu haltenden Inhalts zu verhindern (Lampe/Hegmann, § 93 Rn, 7; Fischer aaO § 93 Rn. 3). Die Notwendigkeit, viele Personen in geheime Tatsachen und Überlegungen einzubeziehen, steht der Annahme eines begrenzten Personenkreises im Sinne der Vorschrift  [Welcher ?] nicht entgegen (Lampe/Hegmann aaO § 93 Rn. 7). In Betracht kommt insbesondere die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle, in deren Zuständigkeit der geheim zu haltende Sachverhalt fällt. Auch Maßnahmen, die zur Sicherung der Geheimhaltung getroffen werden, können - wie etwa eine VS-Einstufung - einen Personenkreis begrenzbar machen (Schmidt aaO § 93 Rn. 3). Entscheidend ist mithin das tatsächliche Geheimsein im Sinne eines materiellen, personell-relativen Geheimnisbegriffs. [Wo war der auf die maximal 14 Administratoren begrenzt ?] Eine formelle Sekretierung im Sinne einer Einstufung nach einer Verschlusssachen-Anweisung stellt insoweit lediglich ein Indiz für die Bedeutung der zu beurteilenden Sachlage dar (Lampe/Hegmann aaO § 93 Rn. 10). [Selbst ein Indiz auf die niedrigste Geheimhaltungsstufe hatte gefehlt !] Umgekehrt kann aus einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Klassifizierung nicht geschlossen werden, es handle sich nicht um ein geheimhaltungsbedürftiges Objekt. [geheimhaltungsbedürftig ist nicht geheim!] Die Auffassung des Angeklagten, bei den verfahrensgegenständlichen Dateien handele es sich schon deshalb nicht um Staatsgeheimnisse, weil sie nicht ordnungsgemäß klassifiziert waren, geht daher fehl.

 [Es ist interessant, wie sich die Richter anhand der veralteten Rechtsprechung durchmogeln. Natürlich kann ein Staatsgeheimnis auch einem grossen Personenkreis bekannt sein. Aber es muss ein Personenkreis sein von Befugten, d.h. als vertrauenswürdig anerkannten, dazu ermächtigter Personen, die ein „Need-to-know“ haben und nicht einfach ein irgendwie begrenzbarer Personenkreis, z.B. die Beschäftigten bei der NATO. Die Richter zitieren aus den Kommentaren so, als käme es gar nicht darauf an, wer Zugang zu dem Geheimnis hat, ob seine Kenntnis erforderlich ist oder nicht. Hauptsache ist, dass man irgendeine Zugangsbegrenzung nennen kann. So  naiv kann „Justiz“ sein.

Besonders dumm ist das Zitat von Schmidt aaO § 93 Rn. 3, dass eine VS-Einstufung den Personenkreis begrenzbar machen könne. Eine VS-Einstufung zeigt lediglich den Zugangsberechtigten auf, wie sie eine Sache geheim zu halten haben. Wer berechtigt ist, muss vorher ermächtigt werden. Kriterien dafür sind eine Sicherheitsüberprüfung der entsprechenden Sicherheitsstufe und die Erfordernis der Kenntnisnahme (Need-to-know).

 Die anderen, materiellen Forderungen zur Geheimhaltung werden vom Senat einfach übergangen. Er ist damit überfordert. Es zeigt, dass die Richter nicht für die Führung eines solchen Prozesses qualifiziert waren. Sie wissen nicht oder wollen nicht wissen, was eine VS-Einstufung bedeutet!

Anmerkung: Die Gerichtsakten wurden ja von der Bundesanwaltschaft selbst nachträglich zu VS eingestuft, aber niemand, auch nicht der Senat, hat die gesetzlichen Anforderungen, z.B. des begrenzten Personenkreises an diese geheimen VS weder geprüft noch respektiert. Alle betrachteten die VS-Einstufung als reine Formalie.]

b) Subsumtion

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die Anforderungen an einen begrenzten Personenkreis erfüllt. Bei den Dateien handelte es sich um Arbeitsdateien der NCIA, die ausschließlich den mit Bau und Wartung der Server befassten Technikern und Administratoren zugänglich sein sollten. Zum Zeitpunkt der Taten war dies ein Kreis von 14 Personen (neun Techniker und fünf Administratoren); Um die Beschränkung aufrecht zu erhalten, waren die Dateien vor Ablage im DHS auf einem entsprechend zugangsbeschränkten Laufwerk abgespeichert und sollten nach der Ablage auch zugangsbeschränkt bleiben.

Dass die Dateien dennoch ohne die Beschränkung im NS-System abgelegt wurden, lässt das Merkmal des begrenzten Personenkreises im Sinne von § 93 Abs. 1 StGB nicht entfallen. Zwar kann die begrenzte Zugänglichkeit und damit die Geheimhaltungsfähigkeit eines Staatsgeheimnisses in Zweifel gezogen werden, wenn Unbefugte bereits Kenntnis von ihm erlangt haben, insbesondere dann, wenn die über den begrenzten Kreis im Sinne des § 93 Abs. 1 StGB hinausgedrungene Kenntnis schon, derart verbreitet ist, dass von einem Geheimnis nicht mehr die Rede sein kann (Schmidt aaO § 93 fin. 6 mwN). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es Unbefugten ohne weiteres möglich ist, sich unter Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen vom Inhalt des Geheimnisobjekts Kenntnis zu verschaffen und kein Personenbereich mehr verbleibt, dem auch weiterhin die sichere, zuverlässige Kenntnis des Geheimnisses verwehrt werden kann (Schmidt aaO § 93 Rn. 6 mwN).

 [Eine solch dumme Ausrede kann offenbar nur von Juristen kommen. Was heisst „unter Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen vom Inhalt des Geheimnisobjekts kenntnis zu verschaffen ....“?

 Erst wenn das Staatsgeheimnis in der Bild-Zeitung oder im Internet steht, dann ist es für sie keines mehr. Es stand nicht in der Bild-Zeitung, also können sie dem Klag noch immer als ein Geheimnis anhängen!

 Der Staatsschutzsenat verleugnet seine eigenen Feststellungen, dass nämlich alleine in Ramstein, nach seinen eigenen Angaben noch 462 weitere Unbefugte, - die angenommenen 477 Kontoinhaber, abzüglich, der 14 berechtigten Administratoren und Techniker und mir.- etwa ein Jahr lang die Arbeit der Administratoren und Techniker mitverfolgen konnten und deren Informationen jederzeit an fremde Mächte haben weitergeben können. Das ist für sie kein Landesverrat. Da hat die NATO die Augen zugemacht! Diese, ihre eigenen Sicherheitslücken sind aber der potentielle Landesverrat, den die NATO noch gar nicht kennt und nicht kennen will.

 So zynisch arbeitet unsere Justiz!]

 Dazu führte die Ablage der Dateien im DHS jedoch nicht. Die Dateien befanden sich immer noch im internen Bereich des NS-Systems und damit auf einem Sicherheitsserver des Hauptquartiers Ramstein, der nicht mit dem Internet verbunden war.

Zugang zu diesem System hatten nur mit der Security Clearance NATO SECRET qualifizierte Mitarbeiter des Hauptquartiers nach Anmeldung unter Verwendung entsprechender Login-Daten.

[Der Senat versucht, die Unbefugten, die die Dateien nicht hätten sehen dürfen, - wie ich selbst – zu Befugten zu machen. Denn damit könnte er die Dateien noch als Geheimnis retten. Mangels Qualifikation verkennt der Senat jedoch, dass eine Security Clearance auch für Geheim nicht nur Kenntnisnahme von allen NATO Geheimnissen berechtigt, sondern nur zu denen, für die sie ermächtigt wurden und damit befugt sind, Kenntnis zu nehmen (Need-to-know / „Kenntnis nur, wenn nötig“). Der Senat hat diese Befugnis – auch nach Aussagen der NATO-Zeugen - selbst auf die 14 Techniker und Administratoren beschränkt.

 Diese Besitzer der Dateien wurden ihrer Verantwortung aber nicht gerecht und haben ihre Informationen gemäss „Responsibility-to-share“ an alle unbefugten Mitarbeiter gelangen lassen (§97 StGB) und so ihre angeblichen Geheimnisse an Unbefugte offenbart. Diese 65 000 Unbefugten konnten die Daten seit 2011 frei verwenden, ausdrucken oder transferieren und an feindliche Geheimdienste verkaufen.

 Das scheinheilige Tricksen des Senats ist offenkundig und sein Urteil ist ein aus fremden Sachzwängen erzwungenes Urteil. Darüber hinaus hat er selbst noch gravierende Gesetzesverstösse begangen, seine fehlende eigene Befugnis und sein Umgang mit geheimen Verschlusssachen sind der beste Beweis.]

 4. Geheimhaltungsbedürftigkeit

Die Dateien mussten [sie wollten sagen: sollten] zudem, wegen ihres Inhalts vor einer fremden Macht geheim gehalten werden, da anderenfalls die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der NATO und damit auch für die Bundesrepublik Deutschland bestanden hätte.

Aufgrund der militärischen Bedeutung der betroffenen Netzwerksysteme ICC, NIRIS und MCCIS sowie der mit ihnen verbundenen Verwendungsmöglichkeiten für die operative Luft- und Seekriegsführung der NATO haben die von dem Angeklagten erlangten bzw. erstrebten Geheiminformationen für alle Nicht-Mitgliedsstaaten der NATO einen hohen militärischen Wert, selbst wenn sie derzeit nicht in einer politischen Konfliktstellung zum Bündnis stehen. Die Dateien liefern Informationen, mit deren Hilfe das gesamte NS-System der NATO infiltriert und die Systeme ICC, NIRIS und MCCIS manipuliert werden können. Da die betroffenen Server auch für die Raketenabwehr der NATO Bedeutung haben, sind die Informationen gerade auch für solche Staaten von hohem Wert, die über Mittel- und Langstreckenraketen verfügen und im Falle eines Konflikts mit einem Mitgliedsstaat der NATO diese Waffen möglicherweise einsetzen wollen. Dass solche Informationen vor fremden Mächten geheim gehalten werden müssen, liegt auf der Hand.

[Das wäre die fundamentale Aufgabe der NATO gewesen, ihre Daten geheimzuhalten, die sie nicht erfüllte, sondern die Informationen wurden allen Mitarbeitern angeboten, ob sie sie brauchten oder nicht. Need-to-know wurde ja bewusst abgeschafft!

 Wie geheimhaltungsbedürftig die Informationen über die Systeme und deren Behandlung sind, kann man im Internet nachlesen: https://npc.ncia.nato.int/Pages/default.aspx

 Die ICC-Software ist NATO UNCLASSIFIED und war schon 2012 mehr als 170-mal weltweit installiert, auch bei nicht-NATO-Staaten wie Australien. Ein Luftlagebild war und ist im Internet verfügbar, sogar genauer und ohne Doppelanzeigen der Tracks wie bei der NATO.]

Ein Bekanntwerden der durch den Angeklagten erlangten bzw. erstrebten Dateien würde die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik als Bündnispartner und Mitgliedsstaat der NATO mit sich bringen. Ausreichend hierfür ist, dass das Bekanntwerden des Geheimnisses abstrakt geeignet ist, einen schweren Nachteil für die äußere Sicherheit herbeizuführen (Lampe/Hegmann aaO § 93 Rn. 24), wobei alle Umstände erfasst werden, die die äußere Machtstellung eines Staates nachhaltig berühren (BGHSt 18, 336 <338>). Abzustellen ist auf die Anfälligkeit der Bundesrepublik Deutschland namentlich in Bezug auf Gefahren, denen nicht mit innerstaatlichen Mitteln begegnet werden kann (Lampe/Hegmann aaO § 93 Rn.25).

 [Nur, durch mich wurden die Daten niemandem bekannt, weder abstrakt noch konkret! Es waren NATO und Justiz, die die Informationen nach der Tat als Geheimnisse deklarierten und an Unbefugte weitergaben.]

 Betroffen im vorliegenden Fall ist sowohl die Fähigkeit zur Landesverteidigung als auch die Wahrnehmung deutscher Interessen in Krisengebieten durch die NATO. Hierbei handelt es sich um Unterfälle der Äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Soweit die Dateien ……. und ……. Angaben zu den Servern …….. und ……. enthielten, wurden bzw. werden diese zur Steuerung der ISAF-Mission der NATO in Afghanistan eingesetzt, insoweit würde ein Bekanntwerden über das Vorliegen einer abstrakten Gefährdung hinaus bereits eine konkrete Gefährdung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und der in Afghanistan eingesetzten Soldaten der ISAF-Mission bedeuten.

Würden die Informationen in die Hände einer fremden, nicht mit der NATO verbündeten Macht fallen, so könnte sich diese im Falle eines bewaffneten Konflikts mit der Bundesrepublik Deutschland oder einem NATO-Mitgliedsstaat bedeutende militärische Vorteile verschaffen, indem sie das NS-System der NATO infiltriert oder die betroffenen Kommando- und Informationssysteme in ihrem Sinne manipuliert. Es liegt nicht im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, dass Nicht-Bündnispartner bzw. Nicht-Mitgliedsstaaten der NATO derartige Einblicke erhalten, um sich auf diese Weise Informationen und Einwirkungsmöglichkeiten für einen möglichen Konfliktfall zu verschaffen bzw. sich in die Lage zu versetzen, in einem späteren Krisenszenario, einen Cyber-Angriff auf die Computersysteme der NATO zu starten.

Die fremden Mächten durch die Dateien eröffneten Einflussmöglichkeiten auf die betroffenen Systeme der NATO würden einen schweren Nachteil für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Sie erlauben alle nur denkbaren Zugriffe, Störungen und Beeinflussungen des NS-Systems der NATO und der Kommando- und Informationssysteme ICC, NIRIS und MCCIS, wodurch im Falle eines bewaffneten Konflikts die Verteidigungsfähigkeit der NATO erheblich herabgesetzt werden könnte. Damit ist die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in besonders schwerer Weise betroffen.

[Wie glaubwürdig sind die Aussagen dieser Richter, die selbst zur Kenntnisnahme nicht befugt waren und sogar die Informationen an weitere Unbefugte weitergegeben hatten. Die deutsche Justiz machte sich zum „schwarzen Brett“ für die NATO.

 Selbst die angeführten Kommentare Lampe/Hegemann zu § 93 StGB, Rn 24/25 warnen in Bezug auf die Einschätzung des „Schweren Nachteils“:

 „Die Fülle der Publikationen zu den Eingrenzungskriterien der geforderten Schwere des Nachteils aus den sechziger Jahren ist daher nur noch sehr bedingt hilfreich. Auch eine Kasuistik aus Zeiten grundverschiedener Sicherheitsprobleme birgt mehr Risiken als sie nützt. Abzustellen ist vielmehr auf die Anfälligkeit des Gesamtstaates Bundesrepublik Deutschland namentlich vor Gefahren, denen nicht mit innerstaatlichen Mitteln, insbesondere dem Polizeirecht, begegnet werden kann und die Auswirkungen auf alle Sachverhalte, die Einfluss auf die nationale Sicherheit haben. Die faktischen Auswirkungen sind entscheidend, nicht nur die vernünftigerweise zu erwartenden. Auch durch Hysterie, Ängste und reißerische Berichterstattung vergrößerter Schaden bei Bekanntwerden eines Geheimnisses ist bei Prüfung der Bedeutungsebene in Rechnung zu stellen.“

Richter sind nicht der „Fülle der Publikationen“ der Rechtswissenschaftler verpflichtet, sondern der Gesetzgebung. Danach muss zu allererst ein geheim gehaltenes Staatsgeheimnis vorliegen. Das war nicht der Fall.

Geschickt versuchen die Richter ihre Annahme einer „abstrakten“ Gefährdung als eine „konkrete“ Gefährdung umzudeuten. Denn eine Gefährdung können sie nicht nachweisen. Schon Frau Dr. Neuhaus hat darauf hingewiesen:

„… Die Tathandlung muss danach zu einer konkreten Gefährdung des Rechtsguts führen; die abstrakte Gefahr eines Schadenseintritts im Sinne einer gedanklichen Möglichkeit reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt für den Taterfolg das bloße Übermitteln eines Staatsgeheimnisses an einen Unbefugten (Kindhäuser / Neumann / Paeffgen, StGB, §94 Rz 10).“

Auch bei diesem Punkt liegt der Senat mit seinem Urteil falsch. Bestätigt, ausgerechnet durch den Kläger, durch Frau Dr. Neuhaus von der Bundesanwaltschaft! Insofern war meine Anzeige nützlich und Frau Dr. Neuhaus hat genau das Gegenteil zur Aussage des Senats aufgezeigt!

Wohl gemerkt, bei mir gab es weder eine konkrete Gefahr, noch hatte ich die Daten an Unbefugte weitergegeben. Der Senat hatte sich nur in einer abstrakten Gefahr verloren.

Interessant ist, wie sich die Juristen widersprechen. Die Kommentare geben den Juristen was sie gerade brauchen: Mal muss die Tathandlung des Bekanntmachens von Geheimnissen „zu einer konkreten Gefährdung des Rechtsgutes führen“ (Kindhäuser / Neumann / Paeffgen, StGB, §94 Rz 10), ein andermal „ist das Bekanntwerden des Geheimnisses abstrakt geeignet, einen schweren Nachteil für die äussere Sicherheit herbeizuführen (Lampe/Hegmann aaO § 93 Rn. 24)“.

Das offenbart, wie unsere Juristen abseits der Gesetze, - hier mit dem SÜG und seinen Rechtsverordnungen, sogar internationale Vereinbarungen, wie dem NATO - Geheimschutzübereinkommen, - mit ihren Kommentaren ihr eigenes Recht machen. Es braucht ja niemand zu wissen!

 Es stellt sich aber auch die Frage, was hätte passieren können, wenn ich nicht aufgemuckt hätte, mit meiner Sicherheitsbeschwerde bei den Gehaltsabrechnungsdaten, auch bei den Serverdaten. Wenn die NATO ihre Sicherheitsmissstände nicht durch ihre Anzeige an die Öffentlichkeit gebracht hätte?

 Die NATO hätte sich in falscher Sicherheit gewogen, sich kräftig hochgelobt, bzw. gelogen, und durch die Sicherheitslücken wären, wie bisher, auch in Zukunft  Informationen abgeflossen, mit welchen Gefahren auch immer. Das weiss kein Mensch, da durfte nicht ermittelt werden; da gibt es keine unabhängige Untersuchung, hat es noch nie gegeben. Niemand darf da rein! Ich hoffe, ich habe viele aufgeschreckt und langfristig grossen Schaden verhindert.

 Genauso wichtig ist aber auch, dass durch das Verfahren das rechtswidrige Handeln der Justiz aufgedeckt wurde, die in Sachen Geheimschutz noch im vorherigen Jahrhundert schwebt und den Schaden, den sie mir angelastet hat, selbst zu verantworten hat.

Die Regierung und die Justiz haben ihr Desaster erkannt, die novellierte VSA von 2018 beweist das. Es geht ihnen jetzt darum, ihr rechtswidriges Verfahren unter der Decke zu halten um die Blamage zu vermeiden, - und Schuldige zu schützen. Das darf in einem Rechtstaat nicht gelingen; wer Verantwortung annimmt, muss auch dafür geradestehen. Es wurde Zeit, dass dieses Rechtschaos aufgedeckt wurde, um weiterhin Schlimmeres zu vermeiden.]

 III.
Sichverschaffen

(im Urteil Seite 114)

Der Angeklagte hat sich die verfahrensgegenständlichen Dateien auch im Sinne des § 96 StGB verschafft, bzw. in Fall 2 versucht dies zu tun. Als maßgebliche Handlung, die zur Aufnahme des Staatsgeheimnisses führte bzw. führen sollte, sieht der Senat das Übertragen der Dateien aus dem geheimen NS-System auf den Email-Account des Angeklagten im offenen PAN-Netzwerk an.

Das Sichverschaffen im Sinne des § 96 StGB erfordert eine aktive, auf die Erlangung eines Staatsgeheimnisses gerichtete Tätigkeit, die dazu führen muss, dass der Täter das Staatsgeheimnis in irgendeiner Form aufnimmt (Schmidt aaO § 96 Rn. 3). Nicht notwendig ist, dass der Täter das Geheimnis inhaltlich zur Kenntnis nimmt. Es genügt, dass er sich in den Stand versetzt, das Geheimnis weitergeben zu können. Dabei muss sich der Täter nicht unbedingt illegaler Methoden wie Erlauschen, Beobachten, Ausfragen, Abschreiben oder Fotografieren bedienen. Es kommen auch formal legale Wege in Betracht, insbesondere die Aushändigung durch einen Verschlusssachen-Verwalter oder einen Vorgesetzten, allerdings mit der Einschränkung, dass der Täter in diesen Fällen nicht unwesentliche eigene Aktivitäten entwickeln muss, um an das Staatsgeheimnis zu gelangen, zum Beispiel durch Anforderung des Geheimnisses ohne dienstlichen Anlass (vgl. BGH bei Wagner GA 1961, 144 Nr. 9; Schmidt aaO § 96 Rn. 3).

 [Ist das nicht eine abstruse juristische Logik: Der Täter muss das Geheimnis inhaltlich – „materiell“ – nicht zur Kenntnis nehmen. Er muss nur in der Lage sein, es weitergeben zu können. Das heisst, man braucht nicht zu wissen, dass die Daten hätten ein Geheimnis sein sollen. Wurden sie etwa deshalb nicht NATO SECRET gekennzeichnet, damit sie niemand als Geheimnis erkennen konnte? Es genügt, dass einem die NATO dann die Dateien schickt und anschliessend sagt, es war halt ein Fehler, aber sie hätten geheim sein sollen. Deshalb haben wir dich jetzt als Landesverräter erwischt!

Es bleibt bei meiner bekannten Argumentation: Zum einen waren die Dateien kein Geheimnis, zum anderen war der dienstliche Anlass per Direktive des Stabchefs befohlen und wurde erst im Nachhinein durch unbefugte Zeugen bestritten. Darüber hinaus hatte es keiner besonderen Aktivitäten bedurft. Tausende konnten die Daten sehen und verwenden. Das Project „Cyberdefense“ – „den Klag ausspähen“ – gab es nur für mich!]

 Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das vom Angeklagten veranlasste Übertragen der Dateien auf seinen PAN-Account als Sichverschaffen im Sinne des § 96 StGB zu werten. Dass die Dateien dem Angeklagten auf dem Dienstweg über das Service Desk übertragen wurden bzw. übertragen werden sollten, lässt den Verschaffungstatbestand ebenso wenig entfallen wie der Umstand, dass der Angeklagte über eine Verschlusssachen-Ermächtigung für das NS-System verfügte. Hätte er sich korrekt verhalten, so hätte er, als er die freie Recherchierbarkeit der Dateien feststellte, umgehend die Sicherheitsbeauftragten des Hauptquartiers einschalten müssen, um sie zu einer ordnungsgemäßen Klassifizierung und Beschränkung auf den ursprünglichen Personenkreis der Techniker und Administratoren zu veranlassen. Er hat dies jedoch nicht getan, sondern die Übertragung der Dateien auf seinen PAN-Account beantragt. Zur Veranlassung einer solchen Übertragung war er unter keinem Gesichtspunkt berechtigt. Abgesehen von ihrem Geheimnischarakter durften die Dateien schon wegen ihrer fehlenden Klassifizierung das NS-Netzwerk auf keinen Fall verlassen. Damit unternahm er genau die erforderlichen eigenen - materiell illegalen - Anstrengungen, die den Verschaffungstatbestand auch bei auf den ersten Blick formal legalen Erlangungswegen begründen. Bei der Tathandlung im Juni 2012 (Fall 2) entfaltete er sogar noch mehr Aktivitäten, indem er die Datei project_02.xls aus mehreren Dateien zusammenstellte und zudem die Schriftfarbe an den entscheidenden Stellen auf Weiß änderte, um den zuständigen Mitarbeiter am Service Desk über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Datei zu täuschen.

Die Übertragung der Dateien auf seinen PAN-Account versetzte den Angeklagten in die Lage, unter Nutzung des Internets frei darüber zu verfügen, so dass erst in diesem Zeitpunkt und nicht bereits mit dem erfolgreichen Recherchieren der Dateien im NS-Netz das Sichverschaffen vollendet war.

[Der Senat macht mich für die Missstände bei der NATO verantwortlich, die ich der NATO schon Jahre vorher angezeigt hatte. Die NATO hatte sie schon damals mit aller Vehemenz ignoriert und abgestritten und gezeigt, dass ein weiterer Hinweis mir nur Ärger bringen würde. Bei der NATO waren die Missstände längst bekannt und man wusste, dass „NATO SECRET“ für das NS-Netzwerk nur für die Generalität in den Akkreditierungspapieren stand, aber nicht erfüllt war.

Zur Erinnerung wird auf die Feststellung des Senats eingangs im Urteil zum Transfer verwiesen:

„Tragen die zum Transfer angemeldeten Dateien, aus welchen Gründen auch immer, überhaupt keine Klassifizierung - also weder eine Verschlusssachen-Einstufung noch die Kennzeichnung NATO UNCLASSIFIED - dann dürfen sie grundsätzlich nicht übertragen werden, es sei denn, es lässt sich - etwa durch Rücksprache mit dem Ersteller - zweifelsfrei klären, dass sie nicht oder nicht mehr geheimhaltungsbedürftig sind.“

Der Senat bestätigt, dass die Verantwortung beim Servicedesk liegt, das einen Transfer verweigern oder, wie beim Transfer im Juni richtiger Weise, Rücksprache nehmen kann. Die Servicedesk-Mitarbeiter sind die Experten für den Transfer, nicht jeder einzelne Mitarbeiter.]

 IV.
Vorsatz und Verratsabsicht

(im Urteil Seite 116)

Der Angeklagte hat auch vorsätzlich und in der Absicht gehandelt, die von ihm erlangten bzw. erstrebten Staatsgeheimnisse zu verraten.

1. Kenntnis der Geheimhaltungsbedürftigkeit

Der Angeklagte wusste um die Geheimhaltungsbedürftigkeit der von ihm erlangten bzw. erstrebten Dateien. Für den sich auf die Merkmale des § 93 Abs. 1 StGB erstreckenden Vorsatz ist es nicht erforderlich, dass der Täter die rechtliche Bewertung als „Staatsgeheimnis" nachvollzieht (Fischer aaO § 93 Rn, 19); es reicht aus, wenn er die sie tragenden Tatsachen kennt und billigt (Schmidt aaO § 93 Rn. 19).

Das ist hier der Fall. Der Angeklagte wusste, dass es sich um Arbeitsdateien für die Techniker und Administratoren handelte, die im internen Bereich des NS-Systems abgelegt waren. Ihm war bewusst, dass der Inhalt der Dateien vor fremden Mächten geheim gehalten werden musste. Die angebliche Fehlvorstellung, auf die er sich in seiner Einlassung beruft, er sei aufgrund der fehlenden bzw. nicht ordnungsgemäßen Klassifizierung davon ausgegangen, dass es sich bei den Dateien nicht um Geheimnisse handele, hat nicht vorgelegen. Sie hätte auch nur einen Subsumtionsirrtum begründen können, der den Vorsatz unberührt lässt (vgl. Fischer aaO § 93 Rn, 19; Schmidt aaO § 93 Rn. 19). Der Angeklagte wusste auch, dass der Inhalt der Dateien geheim gehalten werden musste, um schwere Nachteile für die NATO und damit für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

[Wo liegt der Vorsatz für einen Landesverrat wenn der Senat selbst  bestätigt:

„Dass der Angeklagte die erlangten Informationen tatsächlich an Dritte weitergegeben hat, konnte in der Verhandlung nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür bestehen nicht.“

Hat er das vergessen? Hier folgen nun nur Spekulationen und Unterstellungen. Mit Ihnen fantasiert nun der Senat eine Verratsabsicht herbei, die er für § 96 StGB braucht. Aber er übersieht seinen eigenen Verrat an die Unbefugten, Rechtsanwalt Kölzsch und die beiden Sachverständigen, Gaycken und Lindner nach § 95, bzw. § 97 StGB.

Kenntnis der Geheimhaltungsbedürftigkeit? Der Senat weiss, dass Staatsgeheimnisse geheim gehalten sein müssen. Diese Voraussetzungen lagen bestätigter Weise nicht vor. Sie waren nicht einmal als geheimhaltungsbedürftig geschützt – weder zugriffsgeschützt, noch NATO RESTRICTED gekennzeichnet.]

Der Angeklagte hat sich die verfahrensgegenständlichen NATO-Dateien verschafft bzw. verschaffen wollen, um sie im Sinne des § 94 Abs. 1 StGB zu verraten. Landesverräter, im Sinne von § 94 Abs. 1 StGB ist, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt (§ 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 StGB),

 a) Die Verratsabsicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte über eine Zugangsberechtigung zum NS-System verfügte. Zwar wird in der Literatur versehentlich die Frage aufgeworfen, ob bei einer berechtigten Kenntnisnahme überhaupt noch eine Verschaffungshandlung vorgenommen und erst recht noch eine Verratsabsicht gefasst werden kann (Schmidt aaO § 96 Rn, 5). Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Entschluss des Täters - wie hier - in einer finalen Handlungsweise manifestiert, die ersichtlich auf das neue Ziel, nämlich die Verratshandlung gerichtet ist. Die finale Handlungsweise liegt hier darin, dass der Angeklagte den Transfer der Dateien beim Service Desk beantragt hat, ohne dazu berechtigt zu sein, mit dem Ziel, sie sich auf seinen privaten Email-Account weiterzuleiten. Bei der Tat vom 22. Juni 2012 manifestierte sich seine Verratsabsicht zusätzlich in Handlungen, die er gezielt zur Täuschung der Mitarbeiter des Service Desk über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Datei unternahm.

[Hier täuscht der Senat die Verratsabsicht mit der Beschaffung vor. Da er keine Verratsabsicht nachweisen kann, bezeichnet er den Transfer durch das Servicedesk als „finale Handlungsweise“. Aber eine Verratsabsicht hat er nicht.

Interessant ist hier, wie geschickt Juristen aus den Kommentaren zitieren können. Denn Frau Dr. Heike Neuhaus zitiert in ihrer Ablehnung der Strafanzeige gegen den Sachverständigen und weist darauf hin, dass eine Verratsabsicht zu einer konkreten Gefährdung des Rechtsguts führen muss. Die gedankliche Möglichkeit, so wie sie der Senat präsentiert, reicht da nicht aus (Seite 201):

„… Die Tathandlung muss danach zu einer konkreten Gefährdung des Rechtsguts führen; die abstrakte Gefahr eines Schadenseintritts im Sinne einer gedanklichen Möglichkeit reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt für den Taterfolg das bloße Übermitteln eines Staatsgeheimnisses an einen Unbefugten (Kindhäuser / Neumann / Paeffgen, StGB, §94 Rz 10).“

Es fehlt auch in meinem Fall an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass ich ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten habe gelangen lassen und dadurch die konkrete Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder - im Hinblick auf § 1 Absatz 1 Nr. 3 NTSG - für die Sicherheit eines NATO-Vertragsstaates oder seiner in Deutschland stationierten Truppen herbeigeführt hätte. Nicht einmal die Absicht konnte der Senat nachweisen.

Es ist ein niederschmetternder Beweis, wie die Justiz mit Hilfe der Kommentare das Recht nach ihrem Willen und ihrer Macht drehen und wenden kann.

Seine fehlenden Beweise muss der Senat nun durch Unterstellungen ersetzen. Nach den NATO-Angaben war ich ja schon bei meiner Kenntnisnahme Unbefugter. D.h., der Eigentümer, Gowie wäre der Landesverräter. Er hatte mir, und vielen anderen seine Daten anvertraut, damit sie sie den Russen oder Chinesen verkaufen konnten, sofern die Dateien geheim gewesen wären.]

 b) Die Verratsabsicht des Angeklagten erstreckt sich auf beide Tatalternativen des 94 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte wollte die Dateien - ggf. über die Auslandsvertretung des entsprechenden Landes - einem Angehörigen eines ausländischen Geheimdienstes zuspielen. Angehörige fremder Nachrichtendienste - unabhängig davon, ob sie in staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtungen mit Auslandsbezug tätig sind, sei es als Botschafts- und Gesandtschaftsangehörige, als Konsularpersonal, als Bedienstete internationaler Organisationen oder als Mitglieder von Delegationen - sind Mittelsmänner fremder Mächte im Sinne von § 94 Abs. 1 Nr. l StGB, (Schmidt aaO § 94 Rn. 2 aE).

[Mangels Beweisen lässt der Senat hier seiner Fantasie freien Lauf und spekuliert unbekümmert mit Unterstellungen. Auch wenn die Ermittler unser Haus, Hof und Garten auf den Kopf gestellt hatten, gab es keine Indizien für eine Weitergabe, auch keine Kontakte oder Adressen. Der Zwang zur Verurteilung war stärker als das Recht.]

 Der Angeklagte wollte aber auch die NATO und damit mittelbar die Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 94 Abs. 1 Nr. 2 StGB benachteiligen, indem er durch Weitergabe der Dateien eine Kompromittierung des NS-Systems und der Systeme ICC, NIRIS und MCCIS herbeiführen wollte, um die NATO spürbaren Sicherheitsrisiken auszusetzen und sie dazu zu veranlassen, mit großem Aufwand die von ihm angeprangerten Sicherheitslücken zu schließen. Da Mitarbeiter fremder Geheimdienste in jedem Fall auch Unbefugte im Sinne von § 94 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, ist damit auch diese Tatalterrnative des Landesverrats erfüllt.

[Aber wo sind sie, die Mitarbeiter fremder Geheimdienste?

Dieser Senat ist nicht einfach naiv; man kann ihn nur bösartig und frech nennen? Wenn ich der NATO hätte Schaden zufügen wollen, dann hätte ich das während meiner Arbeitszeit getan und nicht, nachdem ich im Ruhestand war und keinerlei Kontakt mehr hatte. Ich verliess ja die NATO in dem Glauben, dass das Servicedesk seine Transfers nun korrekt prüft.]

 c) Der Angeklagte besaß schließlich auch den Vorsatz, dass bei der Verwirklichung seiner Benachteiligungsabsicht eine konkrete Gefahr für die NATO und damit auch für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entstehen würde. Während die konkrete Gefahr bei einer Mitteilung an eine fremde Macht [wo ist sie ?] im Sinne von 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB regelmäßig auf der Hand liegt und bereits in den durch den Besitz der Informationen verbesserten Handlungsmöglichkeiten zu sehen ist (Lampe/Hegmann aaO § 94 Rn. 14), ist sie bei der Weitergabe an Unbefugte regelmäßig dann gegeben, wenn der Unbefugte nicht die volle Gewähr dafür bietet, dass das Geheimnis gewahrt wird (Schmidt aaO § 94 Rn. 8). Dass dies bei Angehörigen fremder Geheimdienste anzunehmen ist, liegt auf der Hand.

[Aber – wo ist jetzt dieser Unbefugte? Wo sind die Angehörigen fremder Geheimdienste? Der Senat hat keinen! Damit gibt es auch keine Gefahr. Der Senat basiert sein Urteil auf erfundenen Spekulationen! Deshalb muss er sein Urteil „GEHEIM“ einstufen – niemand soll den Betrug erfahren!

Da muss sich die deutsche Justiz an die eigene Nase fassen! Durch diesen Prozess sind die Sicherheitsverstösse der NATO erst an die Öffentlichkeit gekommen, wesentlich mehr NATO-Daten sind durch die NATO-Zeugen, deutsche Ermittler und Juristen heute weiter verbreitet als vorher. Die Justiz hat der NATO kein Ruhmesblatt in Punkto Sicherheitsorganisation beschert. Und das Ergebnis der deutschen Justiz wurde in den Medien als ziemlich undurchsichtig angesehen. Mit dem Stempel „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ konnte man das zwielichtige Verhalten unter der Decke halten und Angriffsflächen vermeiden. Das gilt es zu ändern – im Namen des Rechtstaats.]

V.
Rechtswidrigkeit  und Schuld

(im Urteil Seite 118)

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat die Taten auch schuldhaft begangen. Anhaltspunkte für eine vollständige oder auch nur eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

Der Angeklagte befand sich auch nicht in einem Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB. Die Einsicht, bei Begehung der Taten Unrecht zu tun, fehlte ihm nicht.

D.
Rechtsfolgen der Tat

(im Urteil Seite 118)

I.
Strafzumessung

Bei der Strafzumessung ist vom Strafrahmen des § 96 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht. Bei Bemessung der Strafe für die lediglich ins Versuchsstadium gelangte zweite Tat am 22. Juni 2012 hat der Senat von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, wonach ein Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 8 Monaten verbleibt.

1. Strafzumessungserwägungen (im Urteil Seite 118)

a) Bei Bemessung der festzusetzenden Einzelstrafen hat sich zugunsten des Angeklagten seine bislang straffreie Lebensführung und sein Geständnis zum äußeren Tatgeschehen ausgewirkt, ebenso seine besondere Strafempfindlichkeit aufgrund seines vorgerückten Alters und der Hilfebedürftigkeit seiner unter anderem an Diabetes leidenden Ehefrau. Auch der durch die Verurteilung drohende Verlust seiner Pensionsansprüche hat strafmildernde Berücksichtigung gefunden; bei Gewichtung dieses Gesichtspunkts hat der Senat unterstellt, dass der Verlust tatsächlich eintreten wird.

[Der Senat bestätigt hier deutlich, dass es sich auch um einen Frondienst für die NATO handelt.]

Weiter war ihm die Tatförderung durch Sicherheitslücken im NS-System der NATO zugute zu halten. Die tatgegenständlichen Dateien waren unter Aufgabe der ursprünglichen Zugangsbeschränkung im DHS des NS-Netzwerks abgelegt, wodurch sich die Zahl der zugriffsbefähigten Personen von 14 berechtigten Technikern und Administratoren auf ca. 470 zur Nutzung des internen Netzwerks autorisierte Personen und damit auch das Risiko eines unbefugten Datenzugriffs erhöhte. Die vorschriftsmäßige Kennzeichnung der Dateien als geheim war unterblieben, wodurch der unzulässige Datentransfer über das Service Desk mit verursacht worden ist. Die Kontrollfunktion des Service Desk hat beim Transfer an den genannten Tagen im März 2012 in jedem Fall versagt, da die Dateien schon wegen ihrer fehlenden Kennzeichnung nicht übertragen werden durften. Dass der Angeklagte vor den Taten seinen Arbeitgeber mehrfach vor solchen Sicherheitslücken gewarnt hatte, war ihm ebenfalls positiv anzurechnen.

[Der Senat meint, wenn er seine vielen Fehlinterpretationen entschuldigend angibt, dann sei meine Verurteilung gerechtfertigt.]

Auch für die durch die weitgehenden Nutzungsmöglichkeiten der Dateiinformationen im NS-System hervorgerufene Gefährdung ihrer Sicherheit trägt die NATO Mitverantwortung. Der unzureichende Passwortschutz hat die Möglichkeit des Zugriffs von Unbefugten auf die betroffenen Server und ein weiteres Vordringen im Netzwerk deutlich erleichtert, was Anlass zu weiterer Strafmilderung gab.

[Was heisst hier Mitverantwortung? Warum werden die Verursacher, die Verantwortlichen der NATO nicht zur Verantwortung gezogen?]

Schließlich hat der Senat auch die lange Verfahrensdauer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Vom Tage seiner Verhaftung bis zur Urteilsverkündung war er über die Dauer von ca. 15 Monaten spürbaren Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt.

[Hier meldet der Senat einige Punkte zur angeblichen Strafmilderung an, um auch bei einer Revision auf der sicheren Seite zu sein. Tatsächlich steckt in dem Urteil Neid und Hass – oder, so würde ich es juristisch ausgedrücken: Rechtsbeugung einer kriminellen Vereinigung.]

b) Demgegenüber musste die herrausragende Sicherheitsrelevanz der ausgespähten Dateien zu einer Verschärfung der Einzelstrafen führen. Ein mit den Dateiinformationen geführter Cyber-Angriff hätte sich im NS-System der NATO verheerend auswirken können. Jede Art von Störungen, Beeinflussungen und Spionage wäre möglich Unmittelbar betroffen, waren mit ICC, NIRIS und MCCIS wichtige militärische Informations- und Kommandosysteme, die für die Gewährleistung der Verteidigungsfähigkeit der NATO von zentraler Bedeutung waren. Über diese Server hinaus hätte sich ein Angreifer lateral im NS-System ausbreiten, über die Schnittstellen auf die NS-Systeme anderer Standorte zugreifen und so das gesamte geheime Netzwerk der NATO einschließlich der Datenbanken für Dokumente der Geheimhaltungsstufe NATO TOP SECRET infiltrieren und auch dort Stör-, Manipulations- und Spionagemaßnahmen vornehmen können.

[Dem Senat bleiben mangels Beweisen nur Unterstellungen in der Möglichkeitsform. „NATO TOP SECRET“ auf einem NATO SECRET System! Der Senat bestätigt damit erneut seine Inkompetenz. So etwas ist nicht erlaubt.]

Strafschärfend war weiter die Vielzahl der von den Dateiinformationen erfassten Server zu berücksichtigen: Im Fall 1 waren es die in den Feststellungen beschriebenen 21 Server, die hier nochmals aufgelistet werden:
………………..

In Fall 2 waren, wie dargestellt, die nachfolgend genannten 13 Server betroffen:
………………..

Strafschärfende Berücksichtigung verdient ferner die besondere Skrupellosigkeit des Angeklagten, die in den Taten zu Tage getreten ist. Ihm war bewusst, dass die persönliche Zuverlässigkeit eines jeden Mitarbeiters, der Zugang zu Verschlusssachen besaß, wesentlicher Sicherheitsbaustein im NS-System der NATO war.

 [Jeder Mitarbeiter war gemeint: Auch die Führung, die die Sicherheitslücken kannte, sogar anordnete - und insbesondere die vielen Sicherheitsverantwortlichen.

Der Senat bestätigt selbst, dass sicherheitsrelevante Daten im NS-System Verschlusssachen waren. Nur, die mir vorgehaltenen Dateien waren es gerade nicht und für die Justiz waren sie es – trotz ihrer nachträglichen, illegalen Einstufung – auch nicht. Welche Heuchelei!]

Auf die Notwendigkeit, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten, war er regelmäßig hingewiesen worden. Zudem hatte er seinem Arbeitgeber durch Erklärung vom 31. August 1999 (nachfolgend nochmals am 31. Juli 2012) seine Loyalität versichert und wusste daher, dass dieser entsprechende Erwartungen an ihn stellte. Bedenkenlos setzte er sich darüber hinweg, indem er mit seiner Recherche der Dateien das durch deren Ablage im DHS entstandene Sicherheitsrisiko gezielt ausnutzte, wobei er sich selbst durch den erkannten unzureichenden Passwortschutz und die dadurch gesteigerte Gefährlichkeit der Dateien für die Sicherheit der NATO nicht von der Tatbegehung abhalten ließ.

In diesem Zusammenhang konnte zu Lasten des Angeklagten auch nicht außer Betracht bleiben, dass er mit dem Sichverschaffen und der beabsichtigten Weitergabe der Dateien einen nicht unerheblichen Gewinn anstrebte.

[Der Senat liefert keinen einzigen Beweis für eine beabsichtigte Weitergabe oder ein Gewinnstreben. Die Justiz verurteilt mit Unterstellungen.]

c) Dass die Absicht des Angeklagten beim Sichverschaffen nicht nur auf einen Verrat nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern auch auf einen solchen gem. § 94 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerichtet war, hat nicht zu einer Strafverschärfung geführt. Keiner der Verratsvarianten kommt ein höherer Unrechtsgehalt zu. Insoweit ist der "Wertung des Gesetzgebers zu folgen, der in der Strafandrohung keine Differenzierung zwischen Nr. 1 und Nr. 2 der genannten Norm vorgenommen hat. Der Absicht liegt zudem ein einheitliches, auf denselben Abnehmerkreis ausgerichtetes Tatgeschehen zugrunde, so dass der Unrechtsgehalt der einen Variante jeweils von dem der anderen mit umfasst

 [Die Richter präsentieren sich nun als die Helden, die schweren Schaden von Deutschland und der NATO abgewendet haben. Tatsächlich haben sie die Daten in die Welt gesetzt und an Unbefugte weitergeben. Sie und die NATO-Bediensteten haben eine Straftat begangen, die sie mir angelastet haben und das auch noch, obwohl die Richter nicht einmal als vertrauenswürdig für Staatsgeheimnisse überprüft und zertifiziert waren. Das haben sie ja auch durch ihre Veruntreuung der Geheimnisse deutlich bewiesen. Das zeigt das hohe Aggressionsniveau der Beteiligten gegen mich, das bei diesem Verfahren dominierte.]

 2. Einzelstrafe Fall 1 (im Urteil Seite 122)

a) In die Bemessung der Einzelstrafe für die erste Tat im März 2012 ging weiter strafmildernd ein, dass von den betroffenen Servern ungefähr die Hälfte noch nicht oder nicht mehr mit dem NS-System verbunden war und damit bei einem unmittelbaren Cyber-Angriff nicht ansprechbar gewesen wäre. Es handelt sich, wie bereits dargestellt, um die folgenden neun Server;
………………

b) Demgegenüber muss strafschärfend ins Gewicht fallen, dass zwölf der in Fall 1 betroffenen Server online waren und deshalb, als unmittelbares Ziel von Cyber-Angriffen in Frage gekommen wären. Neben fünf Servern im Testbetrieb fallen hierunter die sieben aktuellen ICC-, NIRIS- und MCCIS-Server, die im operativen Betrieb stehend besonders sicherheitssensibel waren. Im Einzelnen waren dies die folgenden, schon in den Feststellungen aufgelisteten Server:
…………….

[Der Senat betätigt, dass bei der NATO im operationellen Netzwerk getestet wird – obwohl ich dieser Truppe ursprünglich ein eigenes Test-LAN beschafft hatte!]

Weiter strafschärfend waren die durch die Tat entstanden Folgen zu beachten. Die NATO war gezwungen, die betroffenen Server komplett neu zu konfigurieren und die Passwörter auszutauschen, was mit einem erheblichen, sich über mehrere Tage erstreckenden Arbeitsaufwand verbunden war. Erschwerend kommt hinzu, dass mit diesen Gegenmaßnahmen die Sicherheitsgefährdung nicht vollends zu beseitigen ist. Denn es besteht - wie dargelegt - Grund zu der Annahme, dass die Dateien bereits über den privaten GMX-Account manfred.klag@gmx.de - auch ohne Wissen und Wollen des Angeklagten - in die Hände der Geheimdienste NATO-fremder Staaten gelangt sein könnten. Als Resultat verbleibt daher eine Kompromittierung der militärischen Informations- und Kommandosysteme ICC, NIRIS und MCCIS sowie des gesamten NS-Netzwerks der NATO mit der Möglichkeit, dass Gegner der NATO im Konfliktfall über eine bereits vollzogene Infiltrierung des NS-Systems durch Stör-, Manipulations- und Spionageaktivitäten die Einsatz- und Handlungsfähigkeit der NATO entscheidend beeinträchtigen könnten.

Das verbleibende Sicherheitsrisiko könnte die NATO zwar beseitigen. Dazu müsste sie ihr gesamtes geheimes NS-Netzwerk einschließlich aller damit vernetzten Systeme neu aufstellen, d.h. NATO-weit neue Hardware wie Server, PCs, Tastaturen etc. einführen und diese mit neuer Software und unbelasteten Betriebssystemen konfigurieren. Damit wäre jedoch ein derart hoher organisatorischer, personeller und finanzieller Aufwand verbunden, dass derzeit nicht abzusehen ist, ob die NATO die aus Sicherheitsgründen gebotenen Maßnahmen tatsächlich ergreift. Deshalb ist der mit diesem Aufwand verbundene Schaden der NATO dem Angeklagten auch nicht straferhöhend angerechnet worden.

[Tatsache ist, dass die aufgeführten Risiken schon vor der Tat bestanden und, dank meiner Beschwerde von 2010 bekannt waren. Nur, aufgrund von Bequemlichkeit und Arroganz hatte man die Schlampereien einfach Schlampereien sein lassen und darauf vertraut, dass sie nicht ans Licht kommen würden. Jetzt musste man bei der NATO Farbe bekennen und angeblich, tatsächlich einmal die Server-Passwörter gemäss Vorschrift wechseln und nicht-operative Server vom Netz nehmen. Es ist kaum zu glauben, dass die NATO zugibt, die öffentlichen EEPROM-Passwörter, die Auslieferungspasswörter, über Jahre nie geändert zu haben.

Ich musste im Laufe des Verfahrens erfahren, dass Tests oder Testkonfigurationen am laufenden, operativen System durchgeführt werden. Ich hatte vor Jahren für diese UNIX-Truppe eigens ein Test-LAN erworben, damit dort die Tests durchgeführt werden konnten. Die Geräte des Test-LANs hat man nun in das operative Netzwerk übernommen und es wird unter vollem Risiko des operationellen Betriebes getestet, konfiguriert und gearbeitet – auf Servern, die nicht einmal im Sicherheitsbereich stehen, sondern in den Büros. Da ist es Zeit, dass man auch bei der NATO zu IT-gerechtem Arbeiten zurückfindet.

Sowohl NATO-Bedienstete, als auch der „Staatsschutzsenat“ müssen sich in Bezug auf die Weitergabe an die eigene Nase fassen. Sie haben bewiesener Maßen die Informationen an Unbefugte gegeben. Deren Verrat ist bewiesen, mir konnte der Senat keinen nachweisen! So etwas nennt man in Deutschland „Staatsschutzsenat“, der Unschulige zu Landesverrätern macht und selbst die Geheimnisse verrät !]

 c) Unter Abwägung der dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte ist für die erste Tat vom 19./21. März 2012 eine Einzelfreiheitsstrafe von

6 Jahren

angemessen.

3.  Einzelstrafe Fall 1 (im Urteil Seite 124)

a) Bei der Strafzumessung für die zweite, versuchte Ausspähung am 22. Juni 2012 war zusätzlich zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Datei …….. überwiegend Informationen enthielt, die er sich bereits durch die erste Tat vom 19./21. März 2012 verschafft hatte. Neue Informationen enthielt nur das Tabellenblatt …….., und zwar in Gestalt der Konfigurationsdaten für den neuen Server ………. und einem aktualisierten Passwort für den Zugang über LDAP proxy betreffend den internen Server ………….

b) Zu Lasten des Angeklagten, fiel seine im zweiten Fall im Vergleich zur ersten Tat deutlich gesteigerte kriminelle Energie ins Gewicht. Er stellte die Datei ……….. selbst zusammen, indem er nach Recherche der aktualisierten Serverdaten die entsprechenden Tabellenblätter anderen Dateien entnahm und sie in einer neuen, mit einer unauffälligen Bezeichnung versehenen Datei zusammenführte. Um die Mitarbeiter des Service Desk zu täuschen, weißte er die entscheidenden Dateiinformationen und verschleierte so ihre Existenz.

Weiter wirkte sich straferhöhend aus, dass die aktualisierten Informationen im Tabellenblatt NIRIS Servers zwei im operativen Betrieb eingesetzte Server betroffen haben. Besonders schwer wiegt der Umstand, dass sich darunter der erst im März 2012 aufgeschaltete neue Server ………….. befand. Bei einem auf diesen Server ausgerichteten Cyber-Angriff wäre es nicht nur um die Verschaffung strategischer Vorteile gegangen. Er hätte vielmehr über eine Verfälschung des Luft- und Bodenlagebildes unmittelbar auch zu einer Gefährdung von Leib und Leben der in Afghanistan während der laufenden ISAF-Mission eingesetzten NATO-Soldaten und Mitarbeiter führen können.

c) Die Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgrunde führt für die Versuchstat am 22. Juni 2012 zu einer Einzelfreiheitsstrafe von

3 Jahren.
 

 4. Gesamtstrafe (im Urteil Seite 124)

Aus beiden Einzelstrafen Ist gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierzu ist gemäß § 54 Abs, 1 Satz 2 StGB von der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 6 Jahren auszugehen und diese unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB) angemessen zu erhöhen.

Bei dieser Gesamtwürdigung hat der Senat zugunsten des Angeklagten nochmals sein Teilgeständnis und seine besondere Strafempfindlichkeit berücksichtigt. Darüber hinaus war der zeitliche und sachliche Zusammenhang der Taten, deren gleichartige Begehungsweise und die Einheitlichkeit des durch beide Taten verletzten Rechtsguts mildernd zu beachten.

Andererseits war jedoch straferhöhend das Gesamtgewicht des Tatgeschehens zu berücksichtigen. Die Taten betrafen alle aktuellen Server des Hauptquartiers Ramstein zur Bereitstellung der zentralen Informations- und Kontrollsysteme ICC, NIRIS sowie MCCIS, wobei die Informationen zum im März 2012 aufgeschalteten neuen Server ………. wegen ihres Bezugs zur noch immer andauernden ISAF-Mission in Afghanistan besonders sicherheitssensibel gewesen sind. In ihrer Gesamtheit würden die vom Angeklagten erlangten bzw. erstrebten Informationen einem versierten Angreifer jedwede Einwirkungsmöglichkeiten auf die Systeme ICC, NIRIS und MCC1S sowie das geheime NS-System NATO-weit eröffnen.

Unter gesamtschauender Würdigung dieser Gesichtspunkte ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von

7 Jahren

tat- und schuldangemessen.

II.
Einziehung

(im Urteil Seite 125)

Die Entscheidung über die Einziehung der im Tenor aufgeführten Gegenstände beruht auf § 74 Abs. 1 und 2 StGB. Es handelt sich um Gegenstände, die dem Angeklagten gehören, in seiner Wohnung aufgefunden und von ihm zur Begehung oder Vorbereitung der festgestellten Straftaten gebraucht wurden. Dies hat der Senat aufgrund der Bekundungen der Zeugen KHK Schlicher, EKHK Paulus, KOK Schäfer, KHK Popp, KHK Bernardi und KHK Bollenbach festgestellt.

Das Notebook Medion Akoya Modell E 6228 (Asservat 23 vom 6. August 2012) befand sich bei der Durchsuchung in der Wohnküche des Angeklagten. Es stand auf dem Küchentisch und war nicht in Betrieb. Auf diesem Notebook sind die Dateien mehrfach abgespeichert. Vom Angeklagten bis auf ……. und ……… mit dem Präfix x_ markiert, befinden sie sich zunächst im Unterverzeichnis \D_20120802\Büro_Temp. Darüber hinaus sind die Dateien ………………………………. und ……… unter insgesamt drei verschiedenen Pfaden (Outlook und Outlook Express) gespeichert.

Das Notebook Medion MD 40100 (Serien:Nurnmer: 9141D01GS133704E4AM000; Asservat 24 vom 6. August 2012) stand ebenfalls auf dem Küchentisch in der Wohnküche und war in Betrieb, wobei eine Verbindung zum Internet bestand. Auf ihm befinden sich unter drei verschiedener Pfaden (Outlook und Outlook Express) Abspeicherungen der Email „ICC" vom 21. März. 2012, mit den Dateien ……………………. und ………….

Die externe Festplatte HDD Airy CnMemory (Serien-Nummer: 69013; Asservat 22 vom 6. August 2012) befand sich auf dem Esstisch in der Wohnküche des Angeklagten und war an das Notebook Medion Akoya E6228 angeschlossen. Auf ihr sind die elf NATO-Dateien im Unterverzeichnis \D_20120802\Büro\Temp abgespeichert, wobei neun Dateien mit dem Präfix x_ markiert sind.

Der USB-Stick 8 GB (ohne Herstellerbezeichnung, Asservat 2 vom 21. September 2012) wurde nach vorheriger Einwilligung des Angeklagten in dessen Wohnung sichergestellt. Er war ursprünglich in der Küche hinter der Fußleiste verborgen, wurde jedoch von der Ehefrau des Angeklagten in einem Einmachglas mit Lavendelblüten im Keller versteckt und von dieser freiwillig ausgehändigt. Auf ihm sind die elf NATO-Dateien sowie die PAN-Dateien PAN Network.xls und PAN_Adressen.xls im Verzeichnis \K1 \NATO\SEC abgespeichert.

Der USB-Stick Space Loop (Asservat 8) wurde bei der Durchsuchung vom 1. Oktober 2012 sichergestellt Er befand sich im Keller und war unter einer Steinfliese des Fußbodens deponiert. Auf ihm waren die NATO- und PAN-Dateien ebenfalls im Verzeichnis \K1\NATO\Sec abgespeichert.

[Auch dieser USB_Stick wurde nicht gefunden oder sichergestellt, sondern von meiner Frau übergeben.]

E.
Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1,465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

 

Völpel                            Dr. Leitges                             Dr. Kerber     

 

 

 

Verfahrener Rechtstaat – anders ausgedrückt:
Rechthaberstaat

So werden politische Urteile produziert, wie sie der Generalbundesanwalt will: Wenn nur das offizielle rechtstaatliche Mäntelchen gewahrt wird, so dass die Medien und die Öffentlichkeit keinen Anstoss an einer Rechtswidrigkeit nehmen können, dann geht das durch. Im grossen Trara und Erstaunen der Öffentlichkeit lässt sich der Machtmissbrauch gut verbergen. Danach gibt es für die Medien schon wieder das nächste Ereignis.

Der Angeklagte ist Objekt und soll bei Gericht gefälligst’s Maul halten; man holt sich die Zeugen und Sachverständige, die man braucht. Sogar noch einen eigenen Pflichtverteidiger. Da laufen die Gerichtsverfahren auch heute noch wie vor 2000 Jahren: Die Massen müssen rufen: „kreuzige ihn“. Nur heute nennt man das Verfahren noch heuchlerisch „demokratisch rechtstaatlich“. Unsere Politiker stellen sich tatsächlich im Bereich Justiz so blind und geben vor, nicht zu erkennen, dass man mit solchen Verfahren nur Abscheu und Verachtung vor einem solchen Regime schafft?

Im Laufe des Verfahrens legen sich die Richter klammheimlich ihre Argumente zurecht und basteln ihr Urteil zusammen. Der Angeklagte wird dazu nicht gebraucht. Dann kommt mit dem Urteil die Abrechnung und danach verschwinden die Richter durch die Hintertür. Demokratie wird da nur in dem Statement „Im Namen des Volkes“ vorgegaukelt.

Das Schöne für die Justiz an einem Strafverfahren ist, es geht nur um den Angeklagten. Wenn andere in der selben Sache gegen das Gesetz verstossen haben, spielt das keine Rolle. Sie müssten erst angezeigt werden. Dann muss die Staatsanwaltschaft erst einmal die Anzeige zulassen und eine Anklage schreiben. Aber Aufgabe eines Staatsanwalts ist nicht die Aufklärung, warum es zu der Tat gekommen ist, sondern ob der Täter gemäss Gesetz eine Straftat begangen hat. So die Antwort von Staatsanwalt Dr. Engelstätter auf meine Frage, ob denn die Sicherheitslücken bei der NATO jetzt geschlossen wären: „Das ist nicht meine Aufgabe.“ Ein Staatsanwalt löst keine Probleme, ein Staatsanwalt muss nur Straftäter produzieren – er nennt es vornehm: überführen.

Die Staatsanwaltschaft ganz alleine trifft bereits das Vorurteil, ob überhaupt gegen jemanden ermittelt wird. Und da gilt die alte Regel: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Ein Staatsanwalt wird sein Verfahren nicht dadurch verkomplizieren, indem er weitere mögliche Anklagen zulässt. Sein Erfolg ist, lieber den einen im Sack zu haben, als der Öffentlichkeit nur ein Gewimmel von kleineren Sündern vorzeigen zu können.

Dass die Staatsanwaltschaft, sogar die Bundesanwaltschaft dabei auch illegale Mittel und Wege anwendet, das habe ich aufgezeigt. Denn ihr Fokus lag auf meiner Verurteilung. Darauf hatte sie sich konzentriert und wollte ihre Fehler unter dem Deckmantel der Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit schützen. Dass sie sich allerdings so dumm und unbeholfen dranstellt, das ist ein Glücksfall für unseren Rechtstaat. Denn ihre verbreiteten „GEHEIM – amtlich geheimgehaltenen“ Dokumente belegen ihr kriminelles Treiben. Jetzt muss dieser Fall rechtstaatlich juristisch aufgearbeitet werden.

Das wird eine schwierige Prozedur. Denn kein Strafrechtsjurist wird zugeben, dass er seit 25 Jahren die Bedeutung von Gesetzen übersehen hat. Mein Fall zeigt, dass auch Juristen Menschen sind, denen Fehler unterlaufen. Wenn 25% der Urteile fehlerhaft sind, dann spricht das auch bei einem Justizminister oder einer Justizministerin nicht von einer guten Leistung. Wenn ein Arbeiter 25% Ausschuss oder Mängelware produzieren würde, wäre er schon längst weg. In der Politik wird das hingenommen. Sie sollten von ihrem hohen Thron heruntersteigen und schleunigst dafür sorgen, dass in der Justiz offener, ehrlicher, aber auch menschlicher miteinander umgegangen wird. Auch die Justiz sollte ihren Beitrag zur Verbesserung der Gesellschaft leisten.

Ein Landesverratsverfahren, bei dem die „Staatsgeheimnisse“ erst in der Ermittlung vom Generalbundesanwalt produziert und dann noch von ihm verbreitet werden, aber der Angeklagte, dem keinerlei Weitergabe nachgewiesen wird, zu bestrafen – so etwas sollte es in einem Rechtstaat nicht geben.

In so fern können wir alle dem Generalbundesanwalt und dem Staatsschutzsenat beim Oberlandesgericht Koblenz für den Glücksfall dankbar sein, dass sie uns so freizügig ihre selbstgemachten „Geheimnisse“ zur Verfügung gestellt haben. Sie sind Beweis und geben Einblick in das kriminelle Treiben der Justiz. Jetzt liegen die Fakten klar auf dem Tisch, wer kriminell gehandelt hat.

Kontrolle tut Not

Nun wird der Bürger belehrt, durch Berufung oder Revision würde die Justiz mögliche Verfahrensfehler selbst korrigieren. Das kann sein, wenn die Justiz will. Es kann aber auch nicht sein. Wenn, wie bei mir, sogar beiden Gerichten die gesetzliche Ermächtigung fehlt, sie gar nicht zur Entscheidung befugt waren und das sogar abstreiten. Wenn es den „gesetzlichen Richter“ nicht gibt. Da ist niemand, weder ein Minister noch ein Parlamentspräsident, der die Sache nach dem Gesetz prüfen lässt. Da duckt sich jeder weg. Erstens kann man mit solchen Erkenntnissen keine Lorbeeren ernten und bringt möglicherweise eigene Beamte oder Parteigenossen in Verruf und zweitens ist der Bevölkerung der Mangel in unserem Regime bekannt, steht ihr aber machtlos gegenüber. Beim Naturschutz, Umweltschutz etc. kann ein Verein vor ein Gericht ziehen und seine Forderungen gegenüber staatlichen Stellen durchsetzen. Bei Rechtsmissbrauch durch die Justiz weiss jeder, dass ein Gericht nicht die eigene Zunft verurteilen wird. Mein Fall hat auch das sichtbar bestätigt.

Die Probleme sind bekannt: Dass unser dreigliedriges System schwere Mängel hat, dass die Kontrollen fehlen, allenfalls andeutungsweise auf dem Papier stehen. Das Regime hat schon zu viel Vertrauen verspielt, als dass man diesen Funktionären noch glauben würde. Es ist nicht das Volk, das den Rechtstaat aushöhlt, es sind die Verantwortlichen des Regimes, die ihn aus Machtgier – und Dummheit – zerstören.

Mein Fall ist der klare Beweis. Deshalb werde ich auch nicht loslassen, denn es war vorsätzlich geschaffener Landesverrat, vorsätzlich verurteiltes Unrecht. Ich bin in der glücklichen Lage, dass ich alle Beweise der Schandtaten von NATO und Justiz habe. Das Regime kann jetzt zeigen, ob es sich für eine ehrliche und gerechte Justiz einsetzt oder die Heuchlerpolitik weiterführt.

Es gibt tausende Fälle, die ähnlich gelagert sind, bei denen aus sachfremden Gründen Unschuldige angeklagt werden. Sie sind vielleicht nicht so gravierend wie bei mir, aber ähnlich kriminell. Die Betroffenen haben nicht die Mittel und Möglichkeiten – die werden ihnen ja durch Gefängnis und hohe Verfahrenskosten durch die Justiz gerade genommen -, und es bleibt ihnen nur der Überlebenskampf in Verbitterung über die Justiz.

Es kann jeden von uns treffen. In unserem eigenen Interesse sind wir alle gefordert, Justiz und Polizei auf die Finger zu schauen, uns zu engagieren und selbst die fehlende Kontrolle auszuüben. In der realen Welt sind Polizisten und Juristen auch nur Menschen und genauso gut oder schlecht wie Normalbürger und viele können nicht mit ihrer Verantwortung umgehen. Wer verrückt nach „Tatort“ ist, lässt sich von Schauspielern blenden: Dort sind Polizei und Justiz immer die Sauberen, die Gerechten – eben die Schauspieler. Da ist es besser, mit den Tatsachen von Polizei und Justiz vertraut zu sein. Deshalb empfehle ich, sich nicht weg zu ducken, nicht graue Maus zu spielen und zu warten bis man selbst betroffen ist. Gehen Sie in Gerichtsverhandlungen und demonstrieren Sie Ihr Interesse am Rechtstaat. Hingehen, Hinsehen, Nachfragen bei den öffentlichen Gerichtsverhandlungen führt zu mehr Gerechtigkeit. Öffentlichkeit ist der Feind dieser Zunft. Erst dann wissen Richter, dass auch sie ehrlich sein müssen. Deshalb ist jede Initiative für Gerechtigkeit und gegen Rechtsmissbrauch wichtig. Leider sind viele Initiativen erst am Anfang und brauchen Unterstützung. Denn nur eine Kontrolle von aussen ist eine ehrliche und wirksame Kontrolle.

Rechtsfriede nur gegen Gerechtigkeit

Mein Fall zeigt, wie hartnäckig die Justiz an einmal getroffenem Unrecht festhält. Sie sind die Unbelehrbaren. Hier muss die Justizkultur grundlegend geändert werden: Von der althergebrachten Nazi-Manier, zu einem demokratischen Rechtstaat, offenem und ehrlicherem Umgang mit Vorwürfen und ihren Hintergründen.

Ich habe zwar die Gesetze auf meiner Seite, nicht aber die Justiz. Das ist der Widerspruch. Glücklicher Weise habe ich jedoch auch die Beweise und kann die kriminellen Machenschaften der Justiz der Öffentlichkeit vorlegen. Es liegt jetzt auch an der Öffentlichkeit, an Ihnen, an denen im Staat, die vorgeben Verantwortung für den Staat zu übernehmen, dafür zu sorgen, dass auch die Justiz die Gesetze anwendet und nicht Frondienste für andere Behörden leistet. „Im Namen des Volkes“ wurde das Urteil der Öffentlichkeit verkündet. Das war’s. Sehen darf es die Öffentlichkeit nicht. Es wurde nachträglich „GEHEIM“ gefälscht, um es vor der Öffentlichkeit, dem „Volk“ vorzuenthalten. Ich habe es der Öffentlichkeit aufgezeigt. Jetzt können Sie, die Öffentlichkeit selbst „Volk“ spielen und urteilen.

Ausblick

Bei den meisten Justiz-Opfer-Fällen kann man sagen, die Richter hatten fehlerhaft oder auch bewusst falsch bewertet. So sei ein falsches Urteil herausgekommen. Das wird von der Justiz erst einmal verteidigt. Kommen die Fehler heraus, waren es Richter, die das nur anders bewertet hatten. Kommt es gar zu Schadensansprüchen, wird das Justizopfer hängen gelassen. Die Schäden durch die Justiz sind enorm. Traurig dabei ist, dass die Politik, vor allem die Abgeordneten als die Vertreter der Bürger, nicht auf Seiten der Bürger, sondern auf Seiten ihrer Partei, auch in der Justiz stehen und gar kein Interesse haben, zukünftig etwas an den Verfahren für die Rechtsfindung zu ändern.

Deutschland ist da nicht anders als die Schurkenstaaten: Staatsanwaltschaften müssen politisch unliebsames Verhalten vorverurteilen, auch wenn es nicht strafbar ist, dann muss halt eine strafbare Handlung gesucht oder konstruiert werden. Die Gerichte müssen dann den Rest erledigen – Verurteilen. Umgekehrt, sind die Staatsanwaltschaften die Beschützer der politischen Clique: Bei einer Anzeige gegen sie wird partout keine Straftat gefunden – kein Anfangsverdacht! Und, eine unabhängige Kontrolle über die Staatsanwaltschaften gibt es nicht. Das ist noch immer die unabhängige Machtposition, wie zu Kaisers Zeiten. Nur nennen wir es heute demokratischer Rechtstaat.

In meinem Fall haben die Gerichte auch bewusst falsch bewertet. Aber hinzu kommt noch, dass sie selbst keine gesetzlich ermächtigten Gerichte waren. Urteile von nicht befugten Richtern sind rechtswidrig. Es waren keine „gesetzlichen Richter“. In keiner Instanz.

Ja, ich hatte mit meiner anonymen Anzeige beim Bundesamt für Verfassungsschutz einen Prozess ausgelöst, der viele Schwachstellen in der Justiz, Polizei und im Geheimschutz offenbart hat. Dieser Auslöser war ja bekanntermaßen aufgrund der Nötigung in Bezug auf die bewusst herbeigeführte, vorschriftswidrige Sicherheitsvorschrift bei der NATO erforderlich, da interne Aufrufe ignoriert wurden. Meine Sicherheitsbeschwerde, die sogar vom NATO-Tribunal barsch zurückgewiesen wurde bestätigt dies in aller Deutlichkeit. Illegales hatte ich jedoch nicht getan, erst recht nichts Strafbares.

Die NATO ignorierte dennoch ihr Sicherheitsproblem und sah stattdessen ihre Chance nun zur psychologischen Kriegsführung, zusammen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz. Damit war man für die eigenen Sicherheitsprobleme vollkommen blind geworden.

Aufgabe war jetzt, herauszufinden, ob die Sache stimmte, ob der Klag Kontakte zur NPD hatte und wer der Schreiber war. Nachdem ich dann die Sicherheitsbeschwerde wegen der Gehaltsabrechnung einreichte, war klar, dass ich ein Nestbeschmutzer sein musste, der auf jeden Fall nicht Recht bekommen durfte. Also durfte das eigene Sicherheitsproblem auch gar nicht untersucht werden. Die NATO hatte sich bewusst blind gestellt.

Es dauerte noch einige Monate – offensichtlich kam man nicht weiter – bis der Verfassungsschutz sich zu einem Gespräch aufraffte. Und siehe da, der Täter, Manfred Klag, gab offen zu, dass er NPD-Veranstaltungen besucht hatte. Ob er auch selbst das anonyme Schreiben verfasst hatte, danach wurde nicht gefragt. Dafür hatte man noch keine Gewissheit. Denn so konnte man weiter spekulieren, spionieren und Pläne gegen ihn schmieden. Die Ausspähungen und Schikanen bei der NATO sind mir bekannt. Aus den Akten geht hervor, dass von Seiten des Innenministeriums vorgegeben wurde, dass die NATO mit dem Betroffenen – mir – ein Gespräch über seine Aktivitäten führen solle, was die NATO natürlich arroganter Weise nicht tat. Es ist anzunehmen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz jedoch mit der NATO weitergehende Pläne entwickelte, in denen das gesetzlich Erlaubte auch überschritten werden konnte.

Wir wissen ja aus dem Fall netzpolitik.org, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz eng mit dem Generalbundesamt verbandelt war. Und ähnlich wie bei mir - soweit mir bekannt -, nur Dokumente der Sicherheitsstufe „VS-VERTRAULICH“ zum Staatsgeheimnis hätten erklärt werden sollen. Dass die Medien auf diese Täuschung hereingefallen sind, spricht nicht für deren Kompetenz und Zuverlässigkeit in Bezug auf Geheimschutz. Der Verfassungsschutz meinte offensichtlich, was bei mir schon zwei Jahre vorher geklappt hatte, könne er nun auch bei netzpolitik.org anwenden. Traurig ist, dass dieser Fall nicht rechtlich geklärt wurde, sondern medial und politisch. Eine rechtliche Klärung wurde von Justizminister Maas unter den Teppich gekehrt.

Aus der kleinen Zelle von NATO und Verfassungsschutz wurde dann bei mir im Endstadium der Generalbundesanwalt hinzugezogen und damit das Komplott, die kriminelle Vereinigung um den Entscheidenden Teilnehmer ergänzt. Der sorgte dann dafür, dass die anderen erforderlichen Beteiligten, das Landeskriminalamt Mainz und die Gerichte parierten. Eine Aufgabe, die ihm, dank meiner Aktivitäten, auch heute noch Brot und Arbeit gibt. Seine Macht reicht nicht nur in die staatlichen Stellen, auch die Medien parieren und halten sich an seine Anweisungen. Selbst meine Anwälte geben auf seine Anweisungen freiwillig ihr Mandat auf. Ich habe dafür klare Indizien.

Alles lief wie geschmiert, auch wenn man nichts Geheimes fand. Ich war im Gefängnis und somit ausser Gefecht. Meine Anwälte wurden auf ihre Seite gezogen. Anstatt die deutsche NSA zur Bewertung der Tatobjekte, der Daten hinzuzuziehen, holte man einen ehemaligen Hacker vom Chaos Computer Club, der eine schwere Gefahr für Deutschland heraufbeschwören musste, wenn ich die Daten an fremde Mächte weitergegeben hätte, wenn diese an die Server gekommen wären usw. Er wird jetzt von der Justiz vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung geschützt.

Die Richter konnten ein Urteil wegen Landesverrats zusammenbasteln und ihre Auftraggeber zufrieden stellen. Der Generalbundesanwalt sorgte dafür, dass seine Kollegen beim BGH das ganze absegneten. Sodann hatte man den Fall in trockenen Tüchern.

Nur, der Klag pinkelt immer wieder hinein und auch der Nachfolger des damaligen Generalbundesanwalts Range hat sich in diesen Sumpf gesetzt und braucht nun seine Leute, um das wieder trocken zu machen. Bei der Verhandlung und in der Zeit als er, der Klag im Gefängnis war, waren es nur wenige Tropfen. Seit er jedoch aus dem Gefängnis ist, wird es immer nässer. Dieser angebliche Nerd „Klag“ hat den Beteiligten des Komplotts nicht nur ihre illegalen, sondern auch ihre bewussten kriminellen Handlungen aufgezeigt.

Ich muss nicht noch einmal all die einzelnen Verstösse aufführen, wie das Faxen und Fälschen der Tatobjekte durch die Bundesanwaltschaft, die Weitergabe ihrer geheim eingestuften NATO-Gerichtsakten durch die Richter des OLG, die Preisgabe von NATO-Geheimnissen durch NATO-Zeugen, die fehlenden Ermächtigungen bei allen deutschen Behördenbeteiligten usw. Nein, die höchste Justiz hat ganze Gesetze und Rechtsvorschriften einfach ignoriert. SÜG, VSA, NATO-Geheimschutzüberabkommen wurden einfach als nicht relevant erachtet und deren Gültigkeit wird noch immer bestritten. Geheimschutzbeauftragte bei der Justiz spielten nicht die geringste Rolle. Selbst die deutsche nationale Sicherheitsbehörde (NSA) war zu keiner Zeit involviert, obwohl es hätte um NATO-Geheimnisse gehen sollen. Dass es auch Datenschutzgesetze gibt, nach denen die Daten hätten geschützt werden müssen, daran hatte kein Jurist gedacht.

Warum? Weil die Juristen selbst die grössten Veruntreuer waren! Die Staatssicherheit spielte für den „Staatsschutzsenat“ keinerlei Rolle. Ziel war, den Klag zu jagen und zu bestrafen. Schlimmer und krimineller kann eine Justiz das Recht nicht brechen.

Zusätzlich zu den kriminellen Machenschaften des Komplotts habe ich festgestellt, wie unsere höchsten Justiz-Professoren in ihren Kommentaren alte Rechtsprechung weiterverbreiten und die aktuelle Gesetzgebung entweder nicht kennen oder einfach ignorieren. Sie führen einfach die veraltete Rechtsprechung weiter und helfen der Justiz, neben den Gesetzen ihre eigene Sache zu machen. Das muss für jeden bei Militär und NATO Beschäftigten, die die Gesetze kennen und befolgen müssen, beängstigend sein. Da kommt die deutsche Justiz und urteilt nach ganz anderen, veralteten Rechtsvorstellungen.

Jetzt, wo der Klag nicht Ruhe gibt, ist es Hauptaufgabe des Generalbundesanwalts, seine Schäfchen zu schützen, damit die Schande nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Da wurde ich mutmasslich weiter ausspioniert und bei meinen Kommunikationspartnern interveniert. So etwas wird und darf in einem Rechtstaat nicht funktionieren. Die Fakten des bewussten, kriminellen Handelns sind in meinem Fall so klar und eindeutig, dass es weder für die Justiz, noch die Politik ein Entrinnen geben darf. Verheimlichen und Verschleiern wird die Sache nur noch verschlimmern und den Rechtstaat beschädigen. Bei einem gesunden Rechtsverständnis eines Generalbundesanwalts sollte er selbst eine Wiederaufnahme des Verfahrens einleiten und rechtliche Klärung herbeiführen. Das ist von ihm aus nicht zu erwarten. Deshalb habe ich weitere Gerichtsverfahren angestrengt, um Gerechtigkeit voranzutreiben. Bei diesen habe ich erfahren und erfahre noch immer, wie ernsthaft mir versucht wird, meinen Drang für Aufklärung und Gerechtigkeit zu brechen.

Ich habe bei der NATO meine Pflicht getan und auf die Missständehingewiesen und tue das auch in unserem Regime in Punkto Sicherheit, Geheimschutz, Justiz und Polizei. Um dem Nachdruck und Nachhaltigkeit zu verleihen, werde ich weitere Maßnahmen vornehmen. Ich werde Sie auf meiner Internet-Seite www.NATOspion.de auf dem Laufenden halten.

Liste der Dokumente

Dokument: Übergabe der PAN-Festplatte durch den NATO-Agenten Semmler mit den angeblich „geheimen“ Dateien an KOK Schäfer vom LKA Mainz.

Dokument: Freigabe der PAN-Festplatte mit den angeblich „geheimen“ Dateien durch den stellvertretenden Chef des Stabes Brigadegeneral Gianni Baron.

Dokument: Freigabe einer CD mit der angeblich „geheimen“ Datei „Project_02.xls durch den Chef des Stabes Generalmajor Jon Abma.

Dokument: Übergabe einer CD des NATO-Agenten Semmler mit den angeblich „geheimen“ Datei Ptoject_02.xls an Staatsanwalt Dr. Engelstätter.

Dokument: Ausschnitt aus dem Tatobjekt, den angeblich geheimen NATO Dateien.

Dokument: Ausschnitt aus dem Tatobjekt, Server-Spezifikationen.

Dokument: Vernehmungsprotokoll des NATO-Zeugen Pa, jetzt „GEHEIM – amtlich geheimgehalten“ gestempelt und damit gefälscht.

Dokument: Meine Hinweise auf die Missachtung der Sicherheitsvorschriften (Abschrift).

Dokument: Anfrage meines Anwalts an das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Dokument: Antwort des Generalbundesanwalts auf die Anfrage meines Anwalts an das BSI.

Dokument: Verpflichtungserklärung meines Anwalts an die Bundesanwaltschaft.

Dokument: Nicht-Annahme der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht.

Dokument: Auszug aus dem Schreiben des Geheimschutzbeauftragten Mayer beim BGH.

Dokument: Auszug aus dem Schreiben des Vorsitzenden des 3. Strafsenats Becker beim BGH.

Dokument: Auszug aus dem Schreiben der Präsidentin des BGH zur Sicherheitsüberprüfung der Richter.

Dokument: Auszug aus dem Schreiben der stellvertretenden Geheimschutzbeauftragten, Frau Schimke beim BVerfG.

Dokument: Schreiben des Ministerialrats Dr. Hiegert vom BVerfG.

Dokument: Mein Strafantrag gegen den Sachverständigen, Dr. Sandro Gaycken. 

Dokument: Mein Strafantrag gegen den Sachverständigen,  Dr. Sandro Gaycken.

Dokument: Auftrag des Gerichtspräsidenten beim OLG Koblenz an den beisitzenden Richter, Dr. Leitges zur Verpflichtung des Sachverständigen.

Dokument: Vermerk des beisitzenden Richters Dr. Leitges zur ausgeführten Verpflichtung des Sachverständigen und seines Mitarbeiters.

Dokument: Verpflichtung des Sachverständigen Dr. Sandro Gaycken.

Dokument: Deckblatt des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Sandro Gaycken.

Dokument: Auszug aus dem Schreiben des Direktors der Deutschen Nationalen Sicherheitsbehörde (NSA) Herrn Georgios Tsapanos.

Dokument: Auszüge aus dem Urteil des Staatsschutzsenats beim OLG Koblenz vom 19.11.2013 wegen Landesverrats.

Bisher beteiligte Personen

Bei einem Strafverfahren gibt es immer mindestens zwei Seiten: Der Angeklagte, auf den eingedroschen wird und die anderen Beteiligten. Deshalb kann es sinnvoll sein, nicht nur den Angeklagten zu kennen, sondern alle Beteiligten, zumindest die wichtigsten. Die genannten Personen waren bis jetzt irgendwie an meinem Fall beteiligt oder informiert, auch wenn auf ihre Beteiligung in diesem Buch noch nicht eingegangen wurde.

 NATO Ramstein
Col. Jörn Fuglår, Abteilungsleiter Abt. A4/A6, Logistics / Communications &
      Informations System, Nor
Maj. Ralf Bölke, Sicherheitsoffizier Abt. A4/A6, Deu
Paul Erik Grostad, Mil/Nor
Glen Habex, Zimmerkollege, Betriebratsvorsitzender, Ziv/Bel
Richard J. Mulqueen, Sicherheitsbeauftragter der NCIA, Ziv/USA
Heinz-Eugen Schlauch, Ziv/Deu
Robinson-Garcia,Tasha Tari, Mil/USA
Leigh Gowie, Mil/Can
Dereck John Harris, Chef des Servicedesks, Ziv/GB
Ingrid Gartside, Personalchefin, Ziv/GB
David Brown, Ziv/GB
GenMaj Jon Abma, Stabchef
BrigGen Gianni Baron, stellvertretender Stabchef, Ita
Erhard Semmler, Agent, USA
Brian E. Kramer, Agent, USA
Dennis M. Hunt, Jr. Agent, USA
Andrew Kell, Agent, USA

NATO SHAPE
Micheal J. Mann, Chief of Investigations
Philip Dellorso, SHAPE, Entschlüsselungsspezialist

NATO Brüssel
Jens Stoltenberg, NATO Generalsekretär
Anders Fogh Rasmussen, ehemaliger NATO Generalsekretär
Hans-Dieter Lucas, Deutscher Botschafter beim NATO-Rat
Laure Maglia, Registrar, NATO Tribunal
Chris de Cooker, Präsident, NATO Tribunal
John Crook, Richter, NATO Tribunal
Laurent Touvet, Richter, NATO Tribunal

Bundesamt für Verfassungsschutz
Jost, Oberamtsrat
Kölschbach, Oberamtsrat
ihre Arbeitsnahmen: Stopf, Stempel

LKA Mainz
Ulrich Schlicher, KHK
Ulf Schäfer, KOK
Steffen Pop, KOK
Stephanie Förster, KOK’in
Oliver Bernardi, KHK
Günter Paulus, EKHK
KHK Dirk Prinz-Krenzer
KHK Michael Hehl
KOK Eckard Goldhausen
KHK Karl-Heinz Bollenbach
Dipl. Jur. Melanie Bohland
KK’in Zierke
KHK Schulz
Ducci, Michael

dazu bei den beiden Hausdurchsuchungen noch viele Einsatzpolizisten, militärischer Abschirmdienst, NATO-Suchtrupps, Gemeindebedienstete usw.

Bundesanwaltschaft
Harald Range, ehemaliger Generalbundesanwalt
Peter Frank, Generalbundesanwalt
Hannich, Abteilungsleiter
Wolf-Dieter Dietrich, Bundesanwalt
Lienhart Weiss, Oberstaatsanwalt
Tobias Engelstätter, Staatsanwalt
Heike Neuhaus
Altvater
Freuding, Richter beim OLG
Zöller, Oberstaatsanwalt
Steudl, Oberstaatsanwalt
Schulte, Oberamtsrat

Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf, Gerichtspräsident und Vorsitzender des 3. Strafsenats
Limperg, Bettina, Gerichtspräsidentin
Pfister, Richter, Berichterstatter
Gericke, Richter
Becker, Vorsitzender Richter des 3. Strafsenats
Mayer, Richter, Sabotage- und Geheimschutzbeauftragter
Spaniol, Richter
Cirener, Ermittlungsrichterin
Yvonne Ott, Ermittlungsrichterin

Oberlandesgericht Koblenz
Graefen, Hans-Josef, Gerichtspräsident
Scherf, Fabian, Gerichtspräsident
Andreas Völpel, Senatsvorsitzender
Konrad Leitges, Richter
Kerber, Richterin
Mille, Richter
Summa, Richter
Heinemann, Richter am Landgericht
Babilon, Justizinspektor
Mrohs, Michael, Geheimschutzbeauftragter

Bundesverfassungsgericht
Landau, Richter
Kessal-Wulf, Richterin
König, Richterin
Frau Schimke, stellvertretende Geheimschutzbeauftragte
Hiegert, Ministerialrat

Anwälte
Schroth, Klaus, Karlsruhe
Stiefel-Bechdolf, Anke, Heilbronn
Rosenthal, Michael, Karlsruhe
Kölzsch, Sven-Ingo, Koblenz, Sicherungsverteidiger vom vorsitzenden
           Richter Völpel verpflichtet
Norouzi, Ali. B., Berlin
Schweitzer, Roman, Mannheim
Ulrich Sommer, Köln
Sven Theobald, Kaiserslautern
Allmang, Volker, Kaiserslautern
Spirgath, Kai Roland, Heidelberg
Levi, Laure, Brüssel
Odebralski, Nikolai, Essen

Sachverständige, FU Berlin
Sandro Gaycken, Sicherheitsexperte in vielen Fernsehsendungen
Felix Lindner, Mitarbeiter

Deutscher Bundestag
Künast, Renate, Rechtsausschuss
Christina Ziegenhorn, Rechtsausschuss
Deutsche Delegation der Parlamentarischen Versammlung der NATO
Karl A. Lamers, Leiter der dt. Del. in der NATO PV
Hans-Christian Ströbele
Mitglieder des deutschen Bundestages

Justizministerium Rheinland-Pfalz
Jürgen Schwind
Oliver Zuhrt
Isabel Eggers-Wronna

Landtag Rheinland-Pfalz
Barbara Schleicher-Rothmund, Bürgerbeauftragte
Dieter Burgard, Bürgerbeauftragter
Herrman-Josef Linn, stellvertretender Bürgerbeauftragter
Karin Follmann, Wissenschaftlicher Dienst
Matthias Mayer, Referat P 3
Petitionsausschuss, Mitglieder

Bundesjustizministerium
Justizminister Heiko Maas
Raabe, Referat ZB2
Lehmann, Referat Z B 7
Frau Pirk, Referat Z B 7
Sievers, Referat II B 1
Conrads, Referat Bürgerkommunikation

Bundeswirtschaftsministerium
Wirtschaftsminister Seehofer

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechik (BSI)
Siegfried Neumann

Deutsche Nationale Sicherheitsbehörde (NSA)
Georgios Tsapanos, Direktor

Staatsanwaltschaften
Müller-Gebert, Staatsanwalt, Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Tombrink, Staatsanwaltin, Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Höhn, Oberstaatsanwalt, Generalstaatsanwaltschaft Karlruhe
Seel, Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Krick, Oberstaatsanwalt, Generalstaatsanwaltschaft Koblenz
Mannweiler, leitender Oberstaatsanwalt, Generalstaatsanwaltschaft
        Koblenz
Harnischmacher, Oberstaatsanwältin, Staatsanwaltschaft Koblenz
Willuhn, Oberstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft Köln
Riemann, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft Köln

Amtsgericht Landstuhl
Franz, Richterin

Arbeitsgericht Kaiserslautern
Luczak, Vorsitzender Richter der 3. Kammer
Benra, Vorsitzender Richter der 3. Kammer

Landgericht Karlsruhe
Engler, vorsitzende Richterin, Zivilkammer VIII
Eckelt, Richter, Zivilkammer VIII
Heim, Richterin, Zivilkammer VIII

Amtsgericht Mainz
Grunenberg, Richter
Eck, Richter

Kammergericht Berlin, 1. Strafsenat
Hanschke, Richter
Müller, Richterin
Niepage, Richter

Amtsgericht Oranienburg
Fiedler, Richterin

Übersetzer, Dolmetscher
Dirko-Joachim Gütschow, Saarbrücken
Veronika Spanke, Dortmund
Ingrid Nokleby-Braun, Saarbrücken
Bettina Toebe-Linden, Königswinter
Karin Marx, Neustadt
Rosemary Tzschoppe, Stuttgart
Angelika Ratzel, Lingenfeld
Jeanette Francke, Bad Honnef

Focus Magazin
Marco Wisniewski
Josef Hufelschulte

Dies sind nur die Namen von Verantwortlichen oder Unterzeichnern. Viele Organisationen oder Namen wurden nicht aufgeführt, eine Reihe hat nicht geantwortet.

Ich hatte StA Dr. Engelstätter schon bei den Ermittlungen darauf hingewiesen, was die Justiz für einen Schaden anrichtet. Ich wusste ja, dass an dem mir vorgehaltenen Landesverrat nichts dran war. Er musste sich empört zeigen: Ich sei es ja, der den Schaden angerichtet habe. Meine Ausführungen zeigen, wie die Justiz die Fakten verdrehen kann ohne belangt zu werden – ausgerechnet die Justiz hat Narrenfreiheit im Rechtstaat! Eine Kontrolle der Justiz gibt es nicht.

Jetzt werden einige sagen, wenn so viele an dem Verfahren beteiligt waren und diese Verurteilung herausgekommen ist, dann muss sie ja stimmen. Das sind die Mehrheitsdemokraten, die meinen wenn man bei einer Demonstration mehr sei als die anderen sei, dann habe man recht, nach dem Prinzip: „Wir sind mehr“. Diese gefährliche Denkweise setzt sich immer mehr durch. Eine solche „Mehrheit der Massen“ hat uns schon einmal Unheil gebracht! Obwohl wir fast jeden Tag an diese unheilvolle Zeit erinnert werden, handeln heute noch viele von uns genauso und erkennen gar nicht ihre Heuchelei.

Das sind die Demokraten, die sich manipulieren lassen, die Manipulierern glauben und nicht selbst denken und prüfen. Mit einem solchen Gerichtsverfahren wurde schon vor 2000 Jahren Jesus Christus gekreuzigt und auch heute noch gelingt es Meinungsmachern, solchen gutgläubigen Demokraten ihre Meinung unterzujubeln. Unter dem offiziellen Mäntelchen der Justiz ist das noch glaubwürdiger möglich.

Abkürzungen

aaO          am angegebenen Ort
aF                     alte Fassung
Alt.                   Alternative
Art.                  Artikel
Bd.                   Band
BGBl                Bundesgesetzblatt
BGH                 Bundesgerichtshof
Bl.                     Blatt
BRD                 Bundesrepublik Deutschland
BRep                Bundesrepublik
BSI                   Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
BT_Drs.            Bundestags-Drucksache
BVerfG             Bundesverfassungsgericht
BVerfGG          Bundesverfassungsgerichts-Gesetz
CIS                   Communication and Information Systems
CTS/A              Sicherheitsstufe “COSMIC TOP SECRET / ATOMAL”
DHS                 Document-Handling System der NATO
EEPROM         Electrically erasable programmable read only memory
EGMR              Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EU                    Europäische Union
ff                      folgende
GA                   Goltdammer's Archiv für Strafrecht
G.I.                   US Soldat (Government Issue)
GG                   Grundgesetz
ggf.                  gegebenenfalls
GVG                 Gerichtsverfassungsgesetz
HQ                   Hauptquartier
HQ R                Hauptquartier Ramstein
ICC                   (Eine NATO Application)
InfoSec            Information Security
IT                     Informations-Technologie
KHK                 Kriminalhauptkommissar
KK                    Kriminalkommissar
KOK                 Kriminaloberkommissar
LAN                  Local Area Network
LK                    Leipziger Kommentar
LKA                  Landeskriminalamt
MüKo               Münchner Kommentar
nwN                 mit weiteren Nachweisen
OLG                 Oberlandesgericht
NATO-Geheimschutzübereinkommen
                        Übereinkommen zwischen den Parteien des
                        Nordatlantikvertrages über den Geheimschutz vom 06.03.1997
                        (BGBl. 2001 II 133)
NCIA               NATO Communications and Informations Agency,
                         eine NATO IT-Service-Agentur
NJW                 Neue Juristische Woche, Juristen-Zeitschrift
NS                    NATO SECRET
NTSG               NATO Truppen-Schutz-Gesetz
PAN                 Public Area Network (Netzwerk mit Internet-Anschluss)
Prot.                Protokoll
RG                   Reichsgericht
RGSt                Reichsgericht in Strafsachen
RiStBV            Richtlinien für das Strafverfahren und das
                         Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 25. November 1991,
                         (JMBl/91, [Nr. 9], S.90)
Rn                    Randnummer
Rz                    Randziffer
S.                      Seite
SecOps            Security Operating Procedures / Sicherheitsvorschriften
SIC                  „so stand es geschrieben“, wirklich so, Bestätigung des Zitats
StGB                Strafgesetzbuch
StPO                Strafprozessordnung
SÜG                 Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von
                         Sicherheitsüberprüfungen des Bundes
                         (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 20.04.1994
u.a.                  unter anderem
VPN                 Virtual Privat Network, ein getrenntes, privates Netzwerk
                         innerhalb eines bestehenden Netzwerks
VS                    Verschlusssache
VSA                  Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums                             des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz
                         von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) vom 31. März
                         2006. Auf diese wird sich in diesem Buch bezogen, wenn
                         nichts anderes genannt wird.
                         Es gibt mittlerweile eine neue VSA vom 10.8.2018.
VS-NfD            Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
z.B.                  zum Beispiel
zZ                    zur Zeit