{"id":1083,"date":"2020-10-20T16:33:16","date_gmt":"2020-10-20T15:33:16","guid":{"rendered":"https:\/\/natospion.de\/?page_id=1083"},"modified":"2025-04-26T20:37:56","modified_gmt":"2025-04-26T19:37:56","slug":"meine-stellungnahme-zur-gerichtsverhandlung-herausgabe-eingezogener-gegenstaende","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/natospion.de\/?page_id=1083","title":{"rendered":"Meine Stellungnahme zur Gerichtsverhandlung &#8211; Herausgabe eingezogener Gegenst\u00e4nde"},"content":{"rendered":"\r\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 33.33%;\">\u00a0<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 66.66%;\">\r\n<p>16.10.2020<strong style=\"font-size: inherit;\"><br \/>An das<br \/><\/strong><strong>Amtsgericht Mainz<br \/><\/strong><strong>Diether-von-Isenburg-Stra\u00dfe 1<br \/>55116 Mainz<\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Betrifft: \u00a0\u00a0 Stellungnahme zur Gerichtsverhandlung am 15.10.2020<br \/><\/strong><strong>Az.:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 83 C 516\/19 (83 C 137)<\/strong><\/p>\r\n<p><strong>In dem\u00a0 Rechtsstreit<br \/><\/strong><strong>\u00a0<\/strong><strong> \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Klag, Manfred\u00a0 \u00a0.\/. \u00a0\u00a0Land Rheinland-Pfalz,<br \/><\/strong><strong style=\"font-size: inherit;\">\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 vertreten durch das Innenministerium Rheinland-Pfalz<br \/><\/strong><strong>\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0vertreten durch das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0<\/strong><strong>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 wegen Herausgabe von Asservaten<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\r\n<p>nimmt der Kl\u00e4ger zur Gerichtsverhandlung am 15.10.2020 erg\u00e4nzend Stellung:<\/p>\r\n<p>Richterin Frau Santoro erw\u00e4hnte eingangs beil\u00e4ufig, dass die Klage m\u00f6glicherweise wegen doppelter Rechtsh\u00e4ngigkeit nicht zul\u00e4ssig w\u00e4re. Sie hatte die M\u00f6glichkeit weder begr\u00fcndet, noch zur Diskussion gestellt. Denn sie hatte diese M\u00f6glichkeit bereits in ihrer Verf\u00fcgung zur Terminladung ohne Begr\u00fcndung genannt. Dem hatte der Kl\u00e4ger jedoch mit Schreiben vom 7.9.2020 widersprochen und darauf hingewiesen, dass das Verfahren 70 C 79\/18 auf einer g\u00e4nzlich anderen Rechtsgrundlage beruhte, n\u00e4mlich dem unrechtm\u00e4ssigen Einbehalt \u00a0nur von Dateien aus den Asservaten. Im diesem Verfahren 83 C 516\/19 geht es jedoch um die Herausgabe der durch ein unrechtm\u00e4ssiges Urteil eingezogenen Gegenst\u00e4nde. Es ist sowohl ein anderer Klagegegenstand als auch eine andere Rechtsgrundlage. Dieser Sachverhalt wurde mit Schreiben vom 7.9.2020 und 17.9.2020 gekl\u00e4rt und ist bis heute unwidersprochen, so dass eine vermutete doppelte Rechtsh\u00e4ngigkeit nicht vorliegt und es sich hierbei um ein neues, eigenst\u00e4ndiges Verfahren handelt. H\u00e4tten Zweifel an der Begr\u00fcndung des Kl\u00e4gers bestanden, so w\u00e4re es Aufgabe der Richterin gewesen, diese auszur\u00e4umen.<\/p>\r\n<p>\u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit der Anfrage der Richterin vom 1.7.2020, in der sie \u2013 auch ohne Gr\u00fcnde zu nennen - keine Erfolgsaussichten der Klage sah. Der Kl\u00e4ger muss davon ausgehen, dass er mit der Begr\u00fcndung in seinem Schreiben vom 14.7.2020 dies ge\u00e4ndert hatte. Denn es wurden, weder schriftlich, noch in der Gerichtsverhandlung, Rechtsm\u00e4ngel in Bezug zu einem fehlenden Erfolg genannt, noch zur Kl\u00e4rung solcher aufgefordert.<\/p>\r\n<p>Der Kl\u00e4ger begann sodann zur Sache vorzutragen. Er wurde jedoch nach kurzer Zeit von der Richterin unterbrochen und konnte seine Ausf\u00fchrungen nicht zu Ende f\u00fchren. Deshalb \u00fcbergab er seinen <a href=\"#Vortrag\">Vortrag<\/a> schriftlich der Richterin zu Protokoll ohne die Anlagen, auf die er Bezug genommen und sie zur Kl\u00e4rung gestellt h\u00e4tte.<\/p>\r\n<p>Diese werden hiermit nachgereicht.<br \/>Es sind dies der Beschluss des BGH vom 21.8.2012 \u00fcber die Beschlagnahme\u00a0 am 6. August 2012, die Beschl\u00fcsse vom 15.10.2012 und 16.11.2012 \u00fcber die Beschlagnahme vom 1. bis 10. Oktober 2012. Diese werden nachgereicht, um dem Argument zu entgegnen, die Klage w\u00fcrde den Klagegegenstand nicht klar bezeichnen. Dieser ist bereits in Anlage K14 unter Einziehung klar bezeichnet und ausserdem der Beklagten, als T\u00e4terin der Beschlagnahme und Besitzerin besser bekannt als dem Kl\u00e4ger.<\/p>\r\n<p>Der Vortrag des Kl\u00e4gers sollte ausserdem durch Vorlage der als \u201eGEHEIM \u2013 amtlich geheimgehalten\u201c-gekennzeichneten Dokumente von der Beklagten kl\u00e4ren, auf welcher Rechtsgrundlage durch ein Landesverratsverfahren offene NATO-Daten zur geheimen Verschlusssache gef\u00e4lscht wurden und an Unbefugte verraten werden d\u00fcrfen, so wie es in dem zugrundeliegenden Strafverfahren geschah. Dazu wollte der Kl\u00e4ger als Beweis die kompletten geheim eingestuften Tatobjekte vorlegen, sowie jeweils die erste Seite der geheim eingestuften Sachstandsberichte und Zeugenberichte, sowie die ersten vier Seiten des geheim eingestuften Urteils. Denn trotz angeblichem \u201eLandesverratsverfahren\u201c wurden diese als \u201eStaatsgeheimnisse\u201c von der Justiz an Unbefugte, wie auch den Kl\u00e4ger, verraten. Auch das h\u00e4tte best\u00e4tigt, dass das Verfahren und das Urteil gesetzeswidrig waren und damit kein Eigentums\u00fcbergang auf den Staat stattgefunden hatte.<\/p>\r\n<p>Der Vorgang beweist nach Ansicht des Kl\u00e4gers, dass ein solches Landesverratsverfahren nicht gesetzeskonform sein kann. Dabei mangelt es nicht nur an der Qualifikation der an einem solchen Verfahren Beteiligten, schon die gesetzlichen Voraussetzungen wurden nicht erf\u00fcllt. Eine Kl\u00e4rung dieser Fragen durch die Beklagte wurde durch den Abbruch des Vortrags des Kl\u00e4gers durch die Richterin verhindert und bleibt ungekl\u00e4rt. Das heisst, auch in Zukunft werden geheime Verschlusssachen durch die Justiz an Unbefugte verraten werden, ohne dass die Schuldigen rechtlich belangt werden. Die Schuld muss dann wieder auf einen Angeklagten abgew\u00e4lzt werden.<\/p>\r\n<p>Richterin Santoro hat durch den Abbruch des Vortrags des Kl\u00e4gers ihm die M\u00f6glichkeit genommen, das Ergebnis des Augenscheins, - den Verrat von NATO-Geheimnissen durch Richter und Staatsanw\u00e4lte, - im pers\u00f6nlichen Beisein aller Beteiligten festzustellen, im Protokoll festzuhalten und so die Rechtswidrigkeit beweiserheblich zu best\u00e4tigen (\u00a7 160(3) Nr.5 ZPO).<\/p>\r\n<p>Richterin Santoro verk\u00fcndete sodann bereits den Termin f\u00fcr die Urteilsverk\u00fcndung am 29.10.2020. Der Kl\u00e4ger wendete ein, dass der Fall noch nicht entscheidungsreif sei und beantragte Vertagung der Sitzung.<\/p>\r\n<p>Richterin Santoro lehnte dies ab und meinte, offene Fragen k\u00f6nnten hier gekl\u00e4rt werden. Da sie keine Fragen stellte und den Beweisen des Kl\u00e4gers nicht widersprochen wurde, musste der Kl\u00e4ger davon ausgehen, dass seine Argumente und Darstellungen akzeptiert wurden.<\/p>\r\n<p>Um Klarheit \u00fcber das rechtswidrig durchgef\u00fchrte Strafverfahren, das der Grund f\u00fcr die Herausgabe ist, zu erzielen, wies der Kl\u00e4ger die Beklagte nochmals auf die gesetzlich erforderliche Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung gem\u00e4ss \u00a7 9 S\u00dcG - auch f\u00fcr Richter \u2013 hin, mit dem Verweis, dass diese nicht vorlag und so Verfahren und Urteil keine Rechtskraft hatten.<\/p>\r\n<p>Die Beklagte widersprach dem nicht und sagte lediglich, es seien ordnungsgem\u00e4ss ernannte Richter gewesen (\u00a7 138(2) ZPO) \u2013 obwohl es auch daf\u00fcr keine Beweise gibt.\u00a0 Sie legte auch keine, dem Kl\u00e4ger widersprechenden Beweise vor (\u00a7 138(3) ZPO). Der Rechtsmangel der Einziehung gilt damit als best\u00e4tigt. Um eine Herausgabe im Urteil wird man nicht herumkommen.<\/p>\r\n<p>Ob die Richter eine ordentliche Ernennung zum Richteramt hatten, ist unerheblich, denn das ist eine Minimalanforderung. Entscheidungserheblich ist die f\u00fcr das Landesverratsverfahren erforderliche gesetzliche Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung gem\u00e4ss \u00a7 9 S\u00dcG, von der bei den hier vorliegenden NATO-Geheimnissen auch Richter nicht ausgenommen sind und ein Nachweis bis heute nicht erbracht wurde.<\/p>\r\n<p>Der Kl\u00e4ger wollte diesen Sachverhalt, der durch die Beklagtenpartei best\u00e4tigten, fehlenden Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung im Protokoll festgehalten wissen. Das lehnte Richterin Santoro ab.<\/p>\r\n<p>Daraufhin stellte der Kl\u00e4ger den Antrag, eine solche Formulierung in das Protokoll aufzunehmen. Richterin Santoro lehnte auch dies mit Verweis auf \u00a7 160 ZPO ab.<\/p>\r\n<p>Der abgelehnte Antrag h\u00e4tte sinngem\u00e4ss lauten sollen:<\/p>\r\n<p>\u201eDer Kl\u00e4ger beantragt ins Gerichtsprotokoll aufzunehmen: Bei einem Landesverratsverfahren mit NATO-Geheimnissen m\u00fcssen sich vor deren Kenntnisnahme die Beteiligten, auch die Richter, einer gesetzlichen Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung gem\u00e4ss \u00a7 9 Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz (S\u00dcG) unterziehen, um ein rechtm\u00e4ssiges Verfahren durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Diese gesetzliche Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung der Beteiligten, einschliesslich der Richter beim OLG Koblenz und beim Bundesgerichtshof lag nicht vor. Die Richter erf\u00fcllten nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Deshalb hat das Landesverratsverfahren des Kl\u00e4gers keine Rechtskraft. Die eingezogenen Gegenst\u00e4nde sind noch immer Eigentum des Kl\u00e4gers und an ihn herauszugeben.<\/p>\r\n<p>Die Erwiderung der Beklagten lautete lediglich: Es waren ordnungsgem\u00e4ss ernannte Richter. Weitere Ausf\u00fchrungen machte die Beklagte nicht.<\/p>\r\n<p>Die Beklagte widerspricht nicht den fehlenden gesetzlichen Anforderungen nach \u00a7 9 S\u00dcG und best\u00e4tigt so das vom Kl\u00e4ger vorgebrachte Fehlen. Damit gab es kein rechtskr\u00e4ftiges Landesverratsverfahren, die Gegenst\u00e4nde wurden zu Unrecht eingezogen und m\u00fcssen an den Eigent\u00fcmer, den Kl\u00e4ger zur\u00fcckgegeben werden.\u201c<\/p>\r\n<p>Offensichtlich wollte Richterin Santoro diese best\u00e4tigte Wahrheit nicht in ihrem eigenen Protokoll stehen haben. Dort, so hat sie diktiert, wird es heissen: Die Parteien verhandeln streitgegenst\u00e4ndlich zur Sache, - so dass sie freie Hand hat f\u00fcr ihr Urteil.<\/p>\r\n<p>Auf die Frage, welche Antr\u00e4ge gestellt werden sollen, stimmte der Kl\u00e4ger Richterin Santoro zu, die Antr\u00e4ge aus dem Schreiben vom 22.4.2019, der Klageschrift, aufrecht zu erhalten. Antr\u00e4ge von der Beklagtenpartei wurden nicht gestellt.<\/p>\r\n<p>Anzumerken ist, dass die Antr\u00e4ge aus den anderen Schrifts\u00e4tzen erst gar nicht erw\u00e4hnt wurden. In diesen wurde das Gericht als hoheitliche Beh\u00f6rde aufgefordert, die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen von LKA-Beamten, Richtern und Staatsanw\u00e4lten einzuholen. Richterin Santoro weiss, dass es diese nicht gab. Deshalb wollte sie diese, die Justiz blamierenden Beweise auch nicht noch selbst erbringen.<\/p>\r\n<p>Zur Kl\u00e4rung des fehlenden Geheimschutzwissens beim Gerichtstermin hatte der Kl\u00e4ger die Anwesenheit des Geheimschutzbeauftragten beantragt. \u00a0Es war keiner da, der Antrag wurde ignoriert. Geheimschutzrechtliche Fachkompetenz h\u00e4tte das illegal inszenierte Strafverfahren best\u00e4tigt.<\/p>\r\n<p>Manfred Klag<\/p>\r\n<p>&nbsp;<\/p>\r\n<p><strong><u>Anlagen<\/u><\/strong><strong>:<\/strong><\/p>\r\n<ol>\r\n<li><a href=\"#Vortrag\">Vortrag Manfred Klag (Kl\u00e4ger), 15.10.2020<\/a><\/li>\r\n<li>Beschluss des BGH vom 21.8.2012 zur Durchsuchung am 6. August 2012<\/li>\r\n<li>Beschluss vom 15.10.2012 und 16.11.2012 zur Durchsuchung vom 1. bis 10. Oktober 2012<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p><a href=\"https:\/\/natospion.de\/geheimnisse\/\"><strong>Als Beweis f\u00fcr den Verrat durch Justiz und Polizei<\/strong>:<\/a><\/p>\r\n<ol start=\"4\">\r\n<li>Die Tatobjekte, angebliche NATO-Geheimnisse, (komplett, 29 Seiten)<\/li>\r\n<li>Die geheim eingestuften Sachstandsberichte des LKA, jeweils die erste Seite<\/li>\r\n<li>Die geheim eingestuften Zeugenberichte, jeweils die erste Seite<\/li>\r\n<li>Die ersten 4 Seiten des geheim eingestuften Urteils<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p>&nbsp;<\/p>\r\n<p><a href=\"https:\/\/natospion.de\/\">Zur\u00fcck<\/a><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<h5 class=\"wp-block-heading\" id=\"Vortrag\"><strong>Vortrag Manfred Klag (Kl\u00e4ger) - 15.10.2020<\/strong><\/h5>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Ich m\u00f6chte nicht auf den bisherigen Verfahrensverlauf eingehen, wie versucht wurde, das Verfahren zu blockieren. Es geht hier um ein ganz gew\u00f6hnliches, zivilrechtliches Herausgabeverfahren nach dem BGB. Herausgabe kann nur von dem verlangt werden, der die Sache auch besitzt, das ist das LKA in Mainz. Dass die Beklagte eine \u00f6ffentliche Beh\u00f6rde ist, ist keine Besonderheit. Es ist allenfalls ungew\u00f6hnlich, dass Beh\u00f6rden, insbesondere hohe Gerichte rechtswidrig, ohne die gesetzlich erforderliche Befugnis gehandelt hatten und somit das zugrundeliegende, erlassene Strafurteil keine Rechtskraft hat. Ich, der Kl\u00e4ger, habe die Beweise vorgelegt, dass insbesondere die Richter nicht die f\u00fcr NATO-Geheimnisse erforderliche Befugnis hatten und somit keine gesetzlichen Richter waren.<\/p>\r\n<p>Diesen Beweisen hat die Beklagte nicht widersprochen oder Gegenteiliges vorgelegt. Sie hatte die M\u00f6glichkeit dazu.<\/p>\r\n<p>Die Beamten der Beklagten haben dem Kl\u00e4ger am 6. August 2012 Gegenst\u00e4nde gem\u00e4ss <strong>Beschluss des BGH vom 21.8.2012<\/strong> und in der Zeit vom 1. bis 10. Oktober 2012 Gegenst\u00e4nde gem\u00e4ss <strong>Beschluss vom 15.10.2012 und 16.11.2012<\/strong> beschlagnahmt. Bereits vorher wurde der Kl\u00e4ger in Haft gesetzt, so dass ihm eine Kl\u00e4rung verweigert war oder er in sonstiger Weise die Besitzst\u00f6rung h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\r\n<p>Erst durch Ermittlungen des Kl\u00e4gers nach der Urteilsverk\u00fcndung hatte dieser festgestellt, dass die Durchsuchungsbeschl\u00fcsse durch Richterinnen ausgestellt wurden, die dazu nicht die gesetzlich erforderliche Befugnis, n\u00e4mlich eine erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung gem\u00e4ss \u00a7 9 S\u00dcG, hatten. Dies wurde von der Pr\u00e4sidentin des BGH best\u00e4tigt. Eine solche Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung und Erm\u00e4chtigung ist bei NATO-Geheimnissen f\u00fcr alle Kenntnisnehmenden, auch f\u00fcr Richter, gesetzlich gefordert. Damit waren die Ermittlungsrichterinnen, Frau Cirener und Frau Dr. Ott, keine gesetzlichen Richterinnen und die von ihnen ausgestellten Durchsuchungsbeschl\u00fcsse waren rechtswidrig. Dadurch war auch die Durchsuchung des Eigentums des Kl\u00e4gers rechtswidrig. Die Entziehung der Gegenst\u00e4nde auf der Grundlage der genannten Beschl\u00fcsse dieser Ermittlungsrichterinnen erfolgte in verbotener Eigenmacht (<strong>\u00a7 858 Verbotene Eigenmacht <\/strong>). Daraus ergibt sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger ein Anspruch auf Herausgabe wegen Besitzentziehung <strong>(\u00a7 861 Anspruch wegen Besitzentziehung)<\/strong>.<\/p>\r\n<p>Ermittlungen des Kl\u00e4gers ergaben weiter, dass auch die Richter des 2. Strafsenats beim OLG Koblenz nicht die gesetzlich erforderliche Befugnis, eine erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung gem\u00e4ss \u00a7 9 S\u00dcG hatten. Damit waren sie \u00fcberhaupt nicht befugt, ein Verfahren mit NATO-Geheimnissen durchzuf\u00fchren. Sie waren keine gesetzlichen Richter. Das von ihnen erlassene Urteil hat dadurch keine Rechtskraft. Damit war auch die im Urteil angeordnete Einziehung der Gegenst\u00e4nde rechtswidrig. Die Angaben der Beklagten in ihrem Schreiben vom 26.6.19 sind falsch. Ein Eigentums\u00fcbergang an den Staat nach \u00a7 74 e Abs. 1 StGB kann nur von gesetzlichen Richtern verf\u00fcgt werden. Die gab es nicht. Ihr Urteil hat keine Rechtskraft, so dumm das auch gelaufen sein mag. Die Richter kannten das S\u00dcG und wussten das. Das S\u00dcG ist im Urteil erw\u00e4hnt.<\/p>\r\n<p>Auch die Anmerkung der Beklagten, \u201edass das Urteil des OLG Koblenz vom 19. November 2013 durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs \u00fcber die durch den Kl\u00e4ger eingelegte Revision in Rechtskraft erwachsen\u201c sei, ist falsch. Auch die Revisionsrichter beim 3. Strafsenat erf\u00fcllten nicht die gesetzliche Forderung einer erweiterten Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung gem\u00e4ss \u00a7 9 S\u00dcG, best\u00e4tigt durch die Pr\u00e4sidentin des BGH, und waren deshalb keine gesetzlichen Richter. Ihre Verwerfung der Revision war rechtswidrig.<\/p>\r\n<p>Eigent\u00fcmer der Gegenst\u00e4nde bleibt deshalb der Kl\u00e4ger und als Eigent\u00fcmer hat er einen Herausgabeanspruch (<strong>\u00a7 985 Herausgabeanspruch)<\/strong>. Der Besitz wurde ihm durch verbotene Eigenmacht entzogen (<strong>\u00a7 858 Verbotene Eigenmacht (Sachenrecht)<\/strong>) und er hat einen Anspruch auf Herausgabe wegen Besitzentziehung <strong>(\u00a7 861 Anspruch wegen Besitzentziehung)<\/strong>.<\/p>\r\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte dies bereits im Juli 2014 durch eine Anfrage \u00fcber den B\u00fcrgerbeauftragten und eine Strafanzeige, sowohl bei den Beteiligten beim LKA Mainz, als auch den Richtern beim OLG Koblenz im Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht. Die Informationen des B\u00fcrgerbeauftragten best\u00e4tigten die fehlende Befugnis der Richter beim OLG Koblenz. In den abgelehnten Strafanzeigen wurde eine Kl\u00e4rung verweigert; der Nachweis der gesetzlich erforderlichen Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung wurde bis heute nicht erbracht.<\/p>\r\n<p>Der Beklagten war damit der Mangel des rechtlichen Grundes, eines rechtsfehlerhaften Besitzes der Gegenst\u00e4nde durch den Kl\u00e4ger erstmals schon 2014 bekannt gegeben worden und sie w\u00e4re zum damaligen Zeitpunkt schon verpflichtet gewesen, die Gegenst\u00e4nde herauszugeben. (<strong>\u00a7 819 Versch\u00e4rfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenversto\u00df<\/strong>).<\/p>\r\n<p>Es er\u00fcbrigt sich fast darauf hinzuweisen, dass auch die Beteiligten der Ermittlungs- und Vollzugsbeh\u00f6rde beim Generalbundesanwalt nicht die gesetzlichen Anforderungen erf\u00fcllten. Sie hatten, wie aufgezeigt, sogar F\u00e4lschungen der Tatobjekte vorgenommen, Falschaussagen gegen\u00fcber der Anzeigenden, der NATO get\u00e4tigt und die Tatobjekte weiterverbreitet.<\/p>\r\n<p>So muss man es als ein Hohn eines Landesverratsverfahrens verstehen, wenn die Beklagte auf dem Einbehalt der <strong>harmlosen pers\u00f6nlichen Gegenst\u00e4nde<\/strong> herumreitet, w\u00e4hrend die angeblichen Staatsgeheimnisse und geheimen Verschlusssachen durch die Beteiligten l\u00e4ngst \u00f6ffentlich bekannt wurden, weil sie nie Geheimnisse waren und nie geheim gehalten wurden.<\/p>\r\n<p>Der Kl\u00e4ger hat alle diese angeblich geheimen Informationen und kann sie alle nachweisen. Ich hatte sie ja teilweise mit meinen Eingaben vorgelegt. Hier sind sie nochmals als Beweis:<\/p>\r\n<p>Die Tatobjekte, angebliche NATO-Geheimnisse, (komplett) und<br \/>die geheim eingestuften Sachstandsberichte des LKA und<br \/>die geheim eingestuften Zeugenberichte, jeweils die erste Seite und<br \/>die ersten Seiten des geheim eingestuften Urteils als Beweis.<\/p>\r\n<p>Die fehlenden gesetzlichen Anforderungen sind damit keine Formalie, sondern haben in trauriger Weise mit dem Verfahren und dem Verrat - mir, Deutschland und der NATO schweren Schaden angerichtet.<\/p>\r\n<p>Da kann die Beklagte nicht l\u00e4nger behaupten, es h\u00e4tte ein rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenes Landesverratsverfahren mit NATO-Geheimnissen stattgefunden. Es war die gut inszenierte Vort\u00e4uschung eines Landesverratsverfahren, die aufgeflogen ist. Insofern landen wir wieder bei einer ganz normalen zivilrechtlichen Herausgabe nach \u00a7 812 BGB, nach der auch die harmlosen, illegal einbehalten Ger\u00e4te herauszugeben sind. Denn die Justiz hat die Tatobjekte der NATO l\u00e4ngst verraten. Da soll die Beklagte mal erkl\u00e4ren, dass so etwas im deutschen Rechtstaat ein rechtm\u00e4ssiges Landesverratsverfahren ist, wenn Informationen erst durch die Justiz manipuliert und verraten werden, damit sie einen Unschuldigen bestrafen kann.<\/p>\r\n<p>Die Beschlagnahme und die Einziehung sind an der fehlenden Rechtskraft der Beschl\u00fcsse und des Urteils gescheitert. Die Gegenst\u00e4nde sind an den rechtm\u00e4ssigen Eigent\u00fcmer zur\u00fcckzugeben.<\/p>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0 16.10.2020An dasAmtsgericht MainzDiether-von-Isenburg-Stra\u00dfe 155116 Mainz Betrifft: \u00a0\u00a0 Stellungnahme zur Gerichtsverhandlung am 15.10.2020Az.:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 83 C 516\/19 (83 C 137) In dem\u00a0 Rechtsstreit\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Klag, Manfred\u00a0 \u00a0.\/. \u00a0\u00a0Land Rheinland-Pfalz,\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 vertreten durch das Innenministerium Rheinland-Pfalz\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0vertreten durch das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 <a href=\"https:\/\/natospion.de\/?page_id=1083\" class=\"more-link\">...weiterlesen<span class=\"screen-reader-text\"> \"Meine Stellungnahme zur Gerichtsverhandlung &#8211; Herausgabe eingezogener Gegenst\u00e4nde\"<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":1138,"menu_order":2,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"elementor_header_footer","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-1083","page","type-page","status-publish","h-entry","hentry","h-as-page"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/natospion.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1083","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/natospion.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/natospion.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/natospion.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/natospion.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1083"}],"version-history":[{"count":16,"href":"https:\/\/natospion.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1083\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1735,"href":"https:\/\/natospion.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1083\/revisions\/1735"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/natospion.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/1138"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/natospion.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1083"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}