{"id":1063,"date":"2020-10-20T15:48:42","date_gmt":"2020-10-20T14:48:42","guid":{"rendered":"https:\/\/natospion.de\/?page_id=1063"},"modified":"2025-04-26T20:38:44","modified_gmt":"2025-04-26T19:38:44","slug":"unser-schreiben-zur-ablehnung-des-befangenheitsantrags","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/natospion.de\/?page_id=1063","title":{"rendered":"Unser Schreiben zur Ablehnung des Befangenheitsantrags"},"content":{"rendered":"\r\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 33.33%;\">\r\n<p>&nbsp;<\/p>\r\n<p>&nbsp;<\/p>\r\n<p>&nbsp;<\/p>\r\n<p>&nbsp;<\/p>\r\n<p>&nbsp;<\/p>\r\n<p>&nbsp;<\/p>\r\n<p><strong>Anmerkung<\/strong>:<br \/>Anlage K 3 ist der Datenausschnitt mit \"NATO UNCLASSIFIED\" gekennzeichnet, aber vom Generalbundesanwalt nachtr\u00e4glich mit \"GEHEIM - amtlich geheimgehalten\" gestempelt und zur geheimen Verschlusssache gef\u00e4lscht.<\/p>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 66.66%;\">\r\n<p>12.10.2020<br \/><strong>Betrifft:<\/strong>\u00a0\u00a0\u00a0 Sache Klag M. und R. .\/. Finanzamt Kaiserslautern<br \/><strong>Bezug:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/strong>1. Ablehnungsbeschluss zum Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit von\u00a0 Richter Gebel vom 5.10.2020<br \/>2. Ablehnung unserer Strafanzeige gegen StA\u2019in Hertrich beim Generalbundesanwalt vom 5.10.2020<br \/><strong>Ihr Az.: \u00a0\u00a0\u00a0 <\/strong>1 K 2070\/18<\/p>\r\n<p><strong>Sehr geehrte Damen und Herrn,<\/strong><\/p>\r\n<p>der mit dem Generalbundesanwalt koordinierte Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts zur Ablehnung von Richter Gebel wegen Besorgnis der Befangenheit und die Ablehnung unserer Strafanzeige gegen StA\u2019in Hertrich beim Generalbundesanwalt bringen etwas Licht in die Vorg\u00e4nge des vom Generalbundesanwalt an das Finanzgericht \u00fcbergebenen, angeblich geheimen Urteils aus dem Landesverratsverfahren und den Umgang damit. Dabei lohnt es sich nicht auf die vorgetragenen Einzelheiten einzugehen. Eine rechtzeitige Beantwortung unserer Anfrage vom 15.7.2020, auf die das Finanzgericht \u00fcbrigens bis heute nicht geantwortet hat, h\u00e4tte den ganzen Aufwand und die Verz\u00f6gerung erspart. Stattdessen war ein Verhandlungstermin mit unserem Anwalt, Herrn Dr. Haardt angesetzt, der uns, aus uns unbekannten Gr\u00fcnden, nicht mitgeteilt wurde. Insofern begr\u00fcssen wir nun die direkte Korrespondenz.<\/p>\r\n<p>Der 1. Senat erw\u00e4hnt in seinem letzten Absatz, \u201edass es einer Sicherheitspr\u00fcfung der an dem vorliegenden Klageverfahren beteiligten Richter \u2013 und damit auch des Richters am Finanzgericht Gebel \u2013 nach \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 2 des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetzes (S\u00dcG) nicht bedarf.\u201c Die vom 1. Senat gegebene Antwort ist zweifelhaft und l\u00e4sst dabei die Frage offen, warum? Diese wird erst durch das Ablehnungsschreiben des Generalbundesanwalts vom 5.10.2020 (Bezug 2), zu unserer Strafanzeige gekl\u00e4rt. Dort heisst es auf Seite 3, unter (1) b), letzter Absatz: \u201e<strong>Im \u00dcbrigen wurden dem Finanzgericht gerade keine NATO-Verschlusssachen \u00fcbermittelt. Die entsprechenden Teile des Urteils wurden von der Vorlage ausgenommen.<\/strong>\u201c<\/p>\r\n<p>H\u00e4tte uns das Finanzgericht unsere Anfrage vom 15.7.2020 beantwortet, h\u00e4tten wir diesbez\u00fcglich \u2013 der NATO-Geheimnisse und der damit notwendigen Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung des Richters - keine Vorw\u00fcrfe erheben m\u00fcssen.<\/p>\r\n<p>Dennoch bleiben Fragen offen. N\u00e4mlich,<\/p>\r\n<ol>\r\n<li>wenn das Justizministerium die angeblichen NATO-Geheimnisse aus dem Urteil herausgenommen hatte, auf welcher Grundlage konnte dann Richter Gebel von NATO-Geheimnissen, bzw. von \u201egeheimhaltungsbed\u00fcrftigen Informationen\u201c ausgehen? Die waren ja gar nicht mehr darin enthalten! Er hatte NATO-Geheimnisse einfach unterstellt? Auf welche Informationen hatte er dann seine als \u201evorl\u00e4ufig\u201c gekennzeichnete \u201eSach- und Rechtslage\u201c bezogen? Das Finanzgericht kennt also bis heute nicht die NATO SECRET-Daten, die der Kl\u00e4ger entwendet haben soll! Seine \u201eSach- und Rechtslage\u201c vom 19.5.2020 muss deshalb als unvollst\u00e4ndig und damit als gegenstandslos angesehen werden.<\/li>\r\n<li>Bei dem Landesverratsverfahren ging es nur um angebliche NATO-Geheimnisse. Wenn das Justizministerium diese aus dem Urteil, das dem Finanzgericht \u00fcbergeben wurde, entfernt hatte, wieso ist dann das Urteil noch als GEHEIM eingestuft? Andere Geheimnisse hat es nicht gegeben? Hier wird ein offenes Urteil rechtswidrig als geheim eingestuft, um Geheimnisse vorzut\u00e4uschen und eine Einsichtnahme zu verweigern, bzw. zu erschweren.<\/li>\r\n<li>Den Kl\u00e4gern ist noch immer nicht die Authentizit\u00e4t des dem Finanzgericht vorliegenden Urteils nachgewiesen.<\/li>\r\n<li>Die Kl\u00e4ger wissen bis heute nicht, welche Abschnitte, nach den genauen textlichen Angaben aus dem Urteil herausgenommen wurden.<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p>Wir bitten erneut um Mitteilung der Angaben aus unserer Anfrage vom 15.7.2020, um einen gesicherten Gleichlauf unserer Informationen mit dem beim Finanzgericht vorliegenden Urteil herzustellen. Falls gew\u00fcnscht, k\u00f6nnen wir auch in einem Akteneinsichtstermin diesen Abgleich gemeinsam erledigen. Sodann k\u00f6nnen wir zur Sache Stellung nehmen.<\/p>\r\n<p>In Bezug auf die Rechtm\u00e4ssigkeit des Strafprozesses weist der Kl\u00e4ger darauf hin, dass der \u201eVeranlassungszusammenhang\u201c durch das Gericht selbst weitestgehend auf dem \u201estrafrechtlichen Vorwurf\u201c, wie im Urteil dargestellt, erhoben wurde und somit nur mittelbare Informationen sind. Eigene oder andere Ermittlungen oder Feststellungen zum Veranlassungszusammenhang hat das Gericht in seiner \u201eSach- und Rechtslage\u201c kaum vorgenommen oder dargestellt. Insofern ist es Aufgabe des Gerichts, die Richtigkeit der Angaben des \u201estrafrechtlichen Vorwurfs\u201c im Urteil nachzuweisen oder andere Darstellungen oder Ermittlungen zum Veranlassungszusammenhang zu ber\u00fccksichtigen. Zu den Widerspr\u00fcchen im Urteil hat der Berichterstatter nicht Stellung genommen, selbst nicht zur Anlage K 3. Insofern besteht noch Kl\u00e4rungsbedarf.<\/p>\r\n<p>In einem solchen Bezug zu den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers vom 7.5.2019 in der\u00a0 \u201eSach- und Rechtslage\u201c vom 19.5.2020 bezieht sich Richter Gebel auf \u201egeheimhaltungsbed\u00fcrftige Informationen\u201c, die sich der Kl\u00e4ger angeeignet habe \u2013 die er selbst nicht best\u00e4tigen kann - und meint, es k\u00f6nne \u201edahinstehen, ob der Kl\u00e4ger Daten eingesehen, sich verschafft und verwendet hat, die f\u00fcr geheim erkl\u00e4rt waren bzw. ein Staatsgeheimnis im Sinne von \u00a7 94 StGB dargestellt haben oder nicht.\u201c Diese Aussage zeigt, dass Richter Gebel im Umgang und den Anforderungen der verschiedenen Sicherheitsstufen des Geheimschutzes nicht vertraut ist.<\/p>\r\n<p>Es ist erforderlich, dass Richter Gebel sich mit der Verschlusssachenanweisung und dem darin beschriebenen Umgang mit geheimen Verschlusssachen vertraut macht und\/oder seinen Geheimschutzbeauftragten diesbez\u00fcglich konsultiert, um die Unterschiede der besonderen Anforderungen an die \u201eberufliche Aufgabenerf\u00fcllung\u201c bei eingestuften \/ geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Informationen, - im Gegensatz zu offenen Informationen, zu kennen. Dann sollte er besser verstehen was es bedeutet, wenn ein Dokument zur Tatzeit \u201eNATO UNCLASSIFIED\u201c, also ausdr\u00fccklich \u201eoffen\u201c gekennzeichnet ist, aber nachtr\u00e4glich, f\u00fcr ein Gericht \u201eGEHEIM \u2013 amtlich geheimgehalten\u201c gestempelt und zur geheimen Verschlusssache gemacht wurde, wie in Anlage K 3 aufgezeigt.<\/p>\r\n<p>Es macht sehr wohl einen Unterschied in der \u201eberuflichen Aufgabenerf\u00fcllung\u201c f\u00fcr einen Mitarbeiter, ob es sich um offene Daten oder geheime Daten handelt. Sonst w\u00e4ren die Geheimschutzgesetze auch nicht erforderlich. Die Geheimschutzvorschriften sind gesetzlich geregelt und von Mitarbeitern im Geheimschutz gleichsam anzuwenden wie von der Justiz. Sie haben Vorrang vor der Rechtsprechung der Justiz, auch wenn diese mit der Geheimschutzgesetzgebung nicht so vertraut ist.<\/p>\r\n<p>Wir weisen darauf hin, dass unsere Stellungnahme zum Schreiben des Berichterstatters vom 19.5.2020 an Meinungsverschiedenheiten mit unserem Anwalt scheiterte. Er teilte uns lediglich telefonisch mit, dass er einen Einzeiler einreichen werde, den wir jedoch auch nicht kennen.<\/p>\r\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fcssen<\/p>\r\n<p>Manfred Klag<\/p>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; Anmerkung:Anlage K 3 ist der Datenausschnitt mit \"NATO UNCLASSIFIED\" gekennzeichnet, aber vom Generalbundesanwalt nachtr\u00e4glich mit \"GEHEIM - amtlich geheimgehalten\" gestempelt und zur geheimen Verschlusssache gef\u00e4lscht. 12.10.2020Betrifft:\u00a0\u00a0\u00a0 Sache Klag M. und R. .\/. Finanzamt KaiserslauternBezug:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1. 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