{"id":1005,"date":"2020-10-07T18:26:40","date_gmt":"2020-10-07T17:26:40","guid":{"rendered":"https:\/\/natospion.de\/?page_id=1005"},"modified":"2025-04-27T12:35:59","modified_gmt":"2025-04-27T11:35:59","slug":"anwaltshaftung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/natospion.de\/?page_id=1005","title":{"rendered":"Anwaltshaftung"},"content":{"rendered":"\r\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 66.66%;\">\r\n<p>In meinem Strafverfahren wegen Landesverr\u00e4terischer Aussp\u00e4hung war keiner meiner Verteidiger f\u00fcr geheime Verschlusssachen sicherheits\u00fcberpr\u00fcft und erm\u00e4chtigt, wie das nach dem Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz und der Verschlusssachenanweisung gesetzlich erforderlich w\u00e4re. Der Generalbundesanwalt und das Oberlandesgericht hatten ihnen die geheimen Verschlusssachen mit einer simplen Verpflichtungserkl\u00e4rung \u00fcbergeben. Diese taugt lediglich f\u00fcr Dienstgeheimnisse, \"VS-Nur f\u00fcr den Dienstgebrauch\". Man k\u00f6nnte dies als Formalie abtun. Tats\u00e4chlich aber sind durch diesen verantwortungslosen Umgang die angeblichen Staatsgeheimnisse bei den Beteiligten nicht geheim gehalten und an alle Welt verteilt worden.<br data-rich-text-line-break=\"true\" \/>Nachdem ich das - leider erst nach meiner Verurteilung - ermittelt hatte, best\u00e4tigte mir RA Rosenthal, dass er Unbefugter in meinem Strafverfahren war. Nur, der Justiz wollte er das nicht anzeigen. Das h\u00e4tte seinem Ruf geschadet. Deshalb hatte ich ein Anwaltshaftungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Auch wenn man denkt, die Rechtslage ist da eindeutig, wenn Unbefugte an einem Landesverratsverfahren teilnehmen, dann kann so ein Prozess nicht rechtens sein, so liegen die Vers\u00e4umnisse und Fehler auch bei der Justiz. Und bei der ist es wie beim Papst: Sie darf Fehler nicht zugeben, sonst w\u00fcrde ja ihre Unfehlbarkeit offenbar. Somit hat RA Rosenthal in der Justiz gute Verb\u00fcndete und jetzt behaupten beide, dass er einfach \"aus der Natur der Sache\" doch noch Befugter war - so die veraltete Rechtsprechung.<br data-rich-text-line-break=\"true\" \/>\u00dcber die Weitergabe der angeblichen \"Staatsgeheimnisse\", die ich alle, nun mit dem Stempel \"GEHEIM - amtlich geheimgehalten\" des Generalbundes-anwalts wieder habe, sieht man grossz\u00fcgig hinweg. Der Klag hat ja seine Strafe weg - Schwamm dr\u00fcber.<br data-rich-text-line-break=\"true\" \/><br data-rich-text-line-break=\"true\" \/>Nun liegt die Sache beim Bundesgerichtshof wegen meiner Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision. Dort muss man einen der nur 40 zugelassenen Anw\u00e4lte in Zivilsachen beauftragen. Die hatten alle ein Mandat abgelehnt. RABGH Kofler war sogar schon bei meiner Anfrage ohne Mandat vorgeprescht und wollte sich ein Mandat erschleichen. Nachdem ich ihm dann ein Mandat anbot, hatte er dies abgelehnt. Deshalb hatte ich einen Notanwalt beantragt. Der wurde mir nun per Beschluss abgelehnt. Der 9. Zivilsenat macht mich verantwortlich daf\u00fcr, dass RABGH Kofler das ohne Vollmacht erschlichene Mandat, das er nie hatte, niederlegte. Bezeichnend ist, dass der BGH selbst gar nicht gepr\u00fcft hatte, ob ihr RABGH Kofler eine Vollmacht hatte. Und so etwas beim h\u00f6chsten deutschen Gericht! Die Fehler liegen immer bei den anderen, nie bei der Justiz.<br data-rich-text-line-break=\"true\" \/>Ich habe jetzt sofortige Beschwerde eingereicht und den kompletten Sachverhalt geschildert, so dass auch die \u00d6ffentlichkeit an den Vorg\u00e4ngen teilhaben kann. Hier ist meine Beschwerde:<\/p>\r\n<p><a href=\"https:\/\/natospion.de\/\">Zur\u00fcck<\/a><\/p>\r\n\r\n\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 33.33%;\">\u00a0<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 66.66%;\">\r\n<p><strong>An den<br \/>Bundesgerichtshof<br \/><\/strong><strong>IX Zivilsenat<br \/>76125 Karlsruhe<\/strong><\/p>\r\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Betrifft:\u00a0 \u00a0 Beschwerde gegen den <\/strong><strong>Beschluss<br \/>des IX. Zivilsenats vom 7.9.2020, eingegangen<br \/>am 30.9.2020<\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Bezug:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1. Mein <\/strong><strong>Antrag f\u00fcr einen Notanwalt vom 29.4.2020<br \/>2. Mein Fax vom 29.4.2020, Fehlen eines Mandats von RA\/BGH Kofler<br \/>3. Beschluss vom 30.4.2020 Ablehnung Notanwalt, eingegangen am 15.6.2020<br \/>7. Anlage 4, Erneute Anfrage der RA\/BGH Anw\u00e4lte wegen Mandats\u00fcbernahme, 23.6.2020<br \/>8. Mein Antrag f\u00fcr einen Notanwalt vom 29.6.2020<br \/>9. Anfrage von Richter Dr. Schultz vom 16.7.2020<br \/>10. Meine Antwort vom 20.7.2020<br \/><\/strong><strong>Az.:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 IX ZR 93\/20<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Sehr geehrte Damen und Herrn,<\/strong><\/p>\r\n<p>gegen den Beschluss des IX. Zivilsenats, Az. IX ZR 93\/20 vom 7.9.2020 lege ich Beschwerde ein.<\/p>\r\n<p><strong>Begr\u00fcndung<br \/><\/strong><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\r\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde vom Oberlandesgericht Koblenz wegen landesverr\u00e4terischer Aussp\u00e4hung von angeblichen NATO-Geheimnissen zu 7 Jahren Haft verurteilt. Er wurde u.a. durch den Verteidiger, Rechtsanwalt Michael Rosenthal verteidigt. Nach der Revision stellte der Kl\u00e4ger fest, dass die Ermittlungs- und Strafverfahren rechtwidrig mit Richtern und Staatsanw\u00e4lten durchgef\u00fchrt wurden und sie nicht die gesetzliche, erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung gem\u00e4ss Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz (S\u00dcG) erf\u00fcllten. Aufgrund dessen musste der Kl\u00e4ger annehmen, dass auch seine Verteidiger nicht die gesetzliche, erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung hatten. Ihr Umgang mit geheimen Verschlusssachen (VS) deutete bereits beim Gerichtsverfahren darauf hin.<\/p>\r\n<p>Tats\u00e4chlich antwortete Rechtsanwalt Rosenthal:<\/p>\r\n<p>\u201eHerrn Klag geht es doch offenbar darum, dass Staatsgeheimnisse an Unbefugte gelangt sind, womit er seine Verteidiger meint. Dieser Tat verd\u00e4chtig sind aber andere und nicht die Unbefugten.\u201c<\/p>\r\n<p>Damit best\u00e4tigte RA Rosenthal, dass die \u201eanderen\u201c, z.B. der Generalbundesanwalt ihm NATO-Geheimnisse gab, obwohl er Unbefugter war. Er nahm als Unbefugter an dem Strafverfahren des Kl\u00e4gers teil. Als Empf\u00e4nger der geheimen Verschlusssachen beging er zwar nicht Landesverrat, aber er erf\u00fcllte nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, n\u00e4mlich ein Mandat mit NATO-Geheimnissen ohne vorherige Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung annehmen zu d\u00fcrfen. Als Anwalt h\u00e4tte er die Voraussetzungen pr\u00fcfen m\u00fcssen. Das hatte er nicht getan und die Rechtsverst\u00f6sse im Verfahren gegen seinen Mandanten auch nicht ger\u00fcgt.<\/p>\r\n<p>Aufgrund dieser Einlassung eines rechtswidrigen Mandats reichte der Anwalt des Kl\u00e4gers beim Landgericht Karlsruhe Klage wegen Anwaltshaftung ein. Jetzt bezog sich RA Rosenthal auf die Kommentare zur Rechtsprechung, nach der eine Befugnis auch anderweitig m\u00f6glich sein sollte, z.B. \u201eaus der Natur der Sache\u201c. Diese Rechtsprechungen entsprechen jedoch nicht den aktuellen Gesetzen und\u00a0 stammen\u00a0 aus der Zeit von vor dem Erlass des S\u00dcG von 1994, waren damit f\u00fcr die Zeit der Tat und des Ermittlungs- und Strafverfahrens l\u00e4ngst nicht mehr g\u00fcltig, weil sie der Gesetzgeber per Gesetz geregelt hatte. Dass die Kommentare zum Landesverrat, insbesondere die Erfordernis einer gesetzlichen Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nicht die aktuelle Gesetzeslage ber\u00fccksichtigen, darauf hatte ihn der Kl\u00e4ger hingewiesen. Die Justiz stellt jedoch die Rechtsprechung vor das Gesetz und bestreitet dessen Anwendung.<\/p>\r\n<p>In einer Gerichtsverhandlung am 26.7.2018 beim Landgericht Karlsruhe stellte die beisitzende Richterin, Frau Heim den Sachverhalt dar. Die vorsitzende Richterin, Frau Engler wies darauf hin, dass das Gericht noch nicht die Antr\u00e4ge gesichtet habe und dar\u00fcber erst am 17.8. 2018 entscheiden w\u00fcrde. Sie vermittelte den Anwesenden den Eindruck, dass das Gericht noch nicht vorbereitet w\u00e4re und somit eine weitere Sitzung stattfinden w\u00fcrde. Die Gegenseite reklamierte einen Antrag, der ihr noch nicht zugegangen sei. Dies wurde gekl\u00e4rt.<\/p>\r\n<p>Der Kl\u00e4ger wies seinen Rechtsanwalt, Kai Spirgath zweimal darauf hin, zur Sache auszusagen. Dieser antwortete im lediglich: \u201eEs ist fertig\u201c, womit er die Verhandlung meinte. Dann wiederholte die Vorsitzende, Frau Engler nochmals, dass \u00fcber die Antr\u00e4ge zu dem sp\u00e4teren Termin entschieden werde und erw\u00e4hnte beil\u00e4ufig, dass die Entscheidung auch ein Urteil sein k\u00f6nne und schloss unmittelbar die Verhandlung.<\/p>\r\n<p>Damit wurde offensichtlich, dass die Verhandlung vorgeplant war: Mein Anwalt, RA Spirgath sollte still halten und durfte keinen Vortrag halten, die Vorsitzende, Frau Engler musste vorgaukeln, dass das Gericht noch nicht f\u00fcr eine Verhandlung vorbereitet und eine weitere Sitzung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\r\n<p>Die Scheinheiligkeit wird auch im Gerichtsprotokoll deutlich. Sogar zweimal steht geschrieben: \u201eDie Parteivertreter verhandeln mit diesen Antr\u00e4gen streitig zur Sache.\u201c Dabei wurde weder zu einer Verhandlung oder einem Vortrag aufgefordert, noch hatten die Parteien selbst vorgetragen.\u00a0 Die Antr\u00e4ge hatte - nach eigenen Angaben des Gerichts, - das Gericht selbst noch nicht gesichtet. Das Gericht hatte gezielt darauf abgestellt, den Termin ohne jegliche Verhandlung zur Sache durchzuziehen und anschliessend ein Urteil im Sinne des Beklagten und der Beteiligten des Strafprozesses, die gesetzeswidrig Staatsgeheimnisse f\u00e4lschten und veruntreuten, zu erlassen.<\/p>\r\n<p>\u00c4hnlich hinterlistig erfolgte die Vorbereitung beim m\u00fcndlichen Termin zur Berufungsverhandlung. Sie wurde schon im November 2019 auf den 7.2.2020 terminiert. Nachdem der Kl\u00e4ger jedoch am 5.2.2020 gegen 8:30 Uhr verschiedene Medien an die Verhandlung erinnerte, erhielt der Anwalt, RA Spirgath gegen 13:30 Uhr ein Fax mit der Mitteilung, dass die m\u00fcndliche Verhandlung abgesagt sei und stattdessen das OLG per Beschluss, ohne die Parteien entscheiden w\u00fcrde. So kam es dann auch. Eine Justiz, die etwas zu verbergen hat, kann keine \u00d6ffentlichkeit, erst recht keine Medien gebrauchen.<\/p>\r\n<p>Die Vorg\u00e4nge machen deutlich, dass es nicht nur um ein Verfahren wegen Anwaltshaftung geht, sondern um rechtswidrige Vorg\u00e4nge der Justiz beim Strafverfahren des Kl\u00e4gers Manfred Klag: Die F\u00e4lschung der Tatobjekte, die fehlende gesetzliche Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung und Erm\u00e4chtigung der Richter und Staatsanw\u00e4lte, der Verrat von NATO-Geheimnissen durch die Justiz an Unbefugte. Das alles w\u00fcrde durch ein rechtm\u00e4ssig gef\u00fchrtes Gerichtsverfahren festgestellt werden und an die \u00d6ffentlichkeit gelangen.<\/p>\r\n<p>Die Verweigerung eines Notanwalts durch den 9. Zivilsenat beim BGH durch die Richter Grupp, Lohmann, M\u00f6hring, R\u00f6hl und Schultz reiht sich da l\u00fcckenlos in die Strategie der Justiz ein, nicht nur die Anwaltshaftung von RA Rosenthal abzuwenden, sondern vor allem die Rechtsverst\u00f6sse durch die Justiz juristisch zu unterdr\u00fccken. Selbst die fortdauernde Gef\u00e4hrdung der Staats- und B\u00fcndnissicherheit durch die Justiz werden mit formaljuristischen Mitteln \u2013 der Verweigerung eines Anwalts bei gesetzlich vorgeschriebenem Anwaltszwang \u2013 in Kauf genommen, um Straftaten zu vertuschen und Unschuldige zu bestrafen. Unser Rechtstaat ist da nicht weit von Schurkenstaaten entfernt.<\/p>\r\n<p><strong>Zu den Einzelheiten im Beschluss.<\/strong><\/p>\r\n<p>Der Beschluss verweist auf einen einzig verbleibenden, der 40 beim BGH zugelassenen Rechtsanw\u00e4lte, Herrn Kofler. Er hatte lediglich aufgrund einer Mandatsanfrage ohne jegliche R\u00fccksprache oder Vollmacht mit dem Kl\u00e4ger beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist beantragt, die Gegenpartei um Stillhaltung gebeten und dem Kl\u00e4ger eine Rechnung geschickt. Der Senat akzeptierte dieses rechtswidrige Vorgehen von RABGH Kofler ohne jegliche Pr\u00fcfung und bezeichnet sein Mandat als \u201elegitimiert\u201c. Eine Legitimierung des betreffenden Rechtsanwalts beim BGH, Herrn Kofler durch den Antragsteller, hatte nie stattgefunden. Die Behauptung des 9. Zivilsenats ist unwahr. Der Senat hatte die Legitimierung nie gepr\u00fcft und legt auch keine Beweise einer Legitimierung mit der Unterschrift des Antragstellers vor. Schon die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof Antr\u00e4ge ohne Legitimierung durch einen Auftraggeber \u00fcberhaupt akzeptiert, macht die Ablehnung eines Notanwalts durch den 9. Zivilsenat nichtig. Von einem h\u00f6chsten Gericht ist gesetzestreues Handeln zu erwarten.<\/p>\r\n<p>Diese bewusste Falschdarstellung durch den Senat ist f\u00fcr die Entscheidung, ob der Kl\u00e4ger alles ihm M\u00f6gliche getan hatte, einen zugelassenen Rechtsanwalt beim BGH zu finden von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung. Sie wurde vom 9. Zivilsenat bewusst falsch dargestellt.<\/p>\r\n<p>Schon aus diesem unwahren, rechtswidrigen Verhalten ist der Beschluss zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\r\n<p>Die Aussage des Senats ist auch widerspr\u00fcchlich. In Abschnitt I. geht er von einem legitimierten Mandatsverh\u00e4ltnis aus \u2013 ohne dies nachweisen zu k\u00f6nnen. In Absatz II.1. best\u00e4tigt der Senat dem Kl\u00e4ger dann aber, dass es \u201ezu einem wirksamen Mandatsverh\u00e4ltnis zun\u00e4chst nicht gekommen ist.\u201c Wann hat dann ein Mandatsverh\u00e4ltnis bestanden? Der Senat h\u00fcllt sich in Schweigen, denn er kann keines nachweisen. RABGH Kofler ging es nie darum, die Interessen des Kl\u00e4gers zu vertreten und ein rechtm\u00e4ssiges Mandatsverh\u00e4ltnis anzustreben. Er schrieb schon in seiner Email vom 29.4.2020, 08:01 Uhr nach meinem Angebot f\u00fcr ein Mandat, dass er lediglich eine \u201eFilterfunktion\u201c f\u00fcr den BGH habe und \u201eauch keinen Weisungen des Mandanten unterworfen\u201c sei. Er schreibt:<\/p>\r\n<p>\u201eSchon alleine aufgrund meiner Stellung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht eine <strong>Filterfunktion<\/strong> hat und von vorneherein aussichtslose Rechtsmittel deshalb nicht durchf\u00fchren soll, sehe ich mich<\/p>\r\n<p>au\u00dferstande, ohne Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten und Votum das Rechtsmittel zu begr\u00fcnden. Ich bin insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs <strong>auch keinen Weisungen des Mandanten unterworfen<\/strong>.\u201c<\/p>\r\n<p>Und weiter schreibt er zu seinem nicht legitimierten, erschlichenen Mandat:<\/p>\r\n<p>\u201eIch werde deshalb, sobald mir das Aktenzeichen des Bundesgerichtshof vorliegt, mein Mandat niederlegen. Eine Wiederaufnahme des Mandats zur R\u00fccknahme des Rechtsmittels ist m\u00f6glich. \u00dcber den Fristenlauf werde ich Sie dann, sobald mir die Fristverl\u00e4ngerung durch den BGH vorliegt, gleichfalls informieren.\u201c<\/p>\r\n<p>Herr RABGH Kofler hatte schon am 29.4.2020 mein Angebot f\u00fcr ein Mandat ausgeschlagen und mitgeteilt, dass er nicht f\u00fcr ein Mandat zur Verf\u00fcgung stehe. Damit sind die nachfolgenden Unterstellungen des 9. Zivilsenats nur vorget\u00e4uschte Makulatur. Schon bei dem Antrag f\u00fcr einen Notanwalt vom 29.4.2020 war er nicht f\u00fcr ein Mandat bereit. Ein Anwalt, wie RABGH Kofler, der schon bei einer Mandatsanfrage rechtswidrig handelt, um sich ein Mandat zu erschleichen, hatte nie ein Interesse an einem Vertrauensverh\u00e4ltnis. Der 9. Zivilsenat hatte die Voraussetzungen f\u00fcr ein rechtm\u00e4ssiges Mandat nicht einmal gepr\u00fcft und so selbst dazu beigetragen, dass Herr RABGH Kofler schon mit seinen rechtswidrigen Antr\u00e4gen als gesetzlicher Anwalt ausschied. Der 9. Zivilsenat hat bis heute nicht die Legitimit\u00e4t von RABGH Kofler zur Vertretung des Kl\u00e4gers nachgewiesen oder best\u00e4tigt. Die Behauptung des 9. Zivilsenats, der Kl\u00e4ger h\u00e4tte einen Anwalt gehabt und zur\u00fcckgewiesen, ist falsch. Deshalb ist der Beschluss zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\r\n<p>Der Form halber hatte der Kl\u00e4ger Herrn RABGH Kofler, wie alle anderen zugelassenen Rechtanw\u00e4lte, nochmals um ein Mandat gebeten. In der Antwort von RABGH Kofler vom 22.6.2020 bezieht sich dieser auf sein nicht legitimiertes \u201eMandat\u201c und best\u00e4tigte seine fehlende Bereitschaft:<\/p>\r\n<p>\u201eich hatte das Mandat aus meiner Sicht mit ausreichender Begr\u00fcndung bereits niedergelegt. Ich bin deshalb nicht bereit, das Mandat wieder erneut aufzunehmen, weil es meines Erachtens am erforderlichen Vertrauensverh\u00e4ltnis fehlt.\u201c<\/p>\r\n<p><br \/>Damit hatte der Kl\u00e4ger alles ihm M\u00f6gliche getan, um einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu gewinnen. Keiner erkl\u00e4rte sich jedoch bereit. Es ist bezeichnend f\u00fcr den Senat, dass er keine Zweifel hegt an der Nicht-Verf\u00fcgbarkeit der verbliebenen Anw\u00e4lte. Aber ausgerechnet der rechtswidrig Handelnde muss f\u00fcr die Justiz daf\u00fcr herhalten, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu verhindern.<\/p>\r\n<p>Es muss nat\u00fcrlich auch hinterfragt werden, ob der BGH \u00fcberhaupt einen zugelassenen Anwalt hat, der f\u00fcr diesen Fall zugeordnet werden k\u00f6nnte. Denn, wenn keiner der zugelassenen Anw\u00e4lte bereit war den Kl\u00e4ger zu vertreten, stellt sich die Frage, woher denn der BGH einen zugelassenen Anwalt holen will? Da stellt sich dieses System des BGH selbst in Frage. Unter welchen Umst\u00e4nden darf der BGH \u00fcberhaupt einen \u201eseiner\u201c unabh\u00e4ngigen Anw\u00e4lte verpflichten, der bereits dem Kl\u00e4ger seine Bereitschaft verweigert hatte? Meint der 9. Zivilsenat, er k\u00f6nne ein Vertrauensverh\u00e4ltnis erzwingen? Da stellt der BGH selbst den freiheitlich-demokratischen Rechtstaat in Frage. Auch um dies nicht zu offenbaren, steht der 9. Zivilsenat unter dem Zwang, einen Notanwalt mit allen Mitteln zu vermeiden und nicht verpflichten zu m\u00fcssen.<\/p>\r\n<p>Der Ablehnungsbeschluss ist aus den genannten Gr\u00fcnden zur\u00fcckzuweisen. Es liegt Verschulden des 9. Zivilsenats vor. Der Beschluss basiert einzig auf der durch den 9. Zivilsenat nicht gepr\u00fcften und nicht vorhandenen Legitimierung des einzigen, dazu noch widerrechtlich handelnden Rechtsanwalts RABGH Kofler.<\/p>\r\n<p><strong>Beschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde<\/strong><\/p>\r\n<p>Die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde in Abschnitt III zeigt, dass es dem 9. Zivilsenat beim BGH durch die Richter Grupp, Lohmann, M\u00f6hring, R\u00f6hl und Schultz nur darum geht, mit formaljuristischen Mitteln, der Verweigerung eines Rechtsanwalts, den Rechtsweg zu beschneiden, um die Aufkl\u00e4rung in der Sache zu behindern. Das ist der einfachere, bequemere Weg. Aber er l\u00f6st nicht Rechtsprobleme und stellt unseren freiheitlich-demokratischen Rechtstaat in Frage.<\/p>\r\n<p>Es ist bezeichnend, dass der beklagte Anwalt, Michael Rosenthal aus dem Strafverfahren des Kl\u00e4gers sich urspr\u00fcnglich selbst als Unbefugter bezeichnete, im Anwaltshaftungsverfahren dann jedoch, - mit der Unterst\u00fctzung der Justiz, - seine Unbefugnis bestritt und er reingewaschen wurde. Das beweist, dass nicht nur der Anwalt betroffen ist, sondern Staatsanw\u00e4lte und Richter beim Bundesgerichtshof selbst. Sie hatten den Landesverratsprozess ohne die gesetzlich erforderliche erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung betrieben, hatten die offenen NATO-Geheimnisse zu geheimen Verschlusssachen gef\u00e4lscht und dennoch an alle Welt verteilt. Die schweren Verfehlungen der eigenen Justiz sind dem Senat aus den Akten bekannt. Die Justiz hat jedoch nicht nur im Falle des Kl\u00e4gers in grossem Ma\u00dfe Landesverrat betrieben, sondern nachweislich auch in anderen F\u00e4llen, wie z.B. im Landesverratsverfahren Thomas Meuter und bei Abdul Samadi. Damit handelt es sich nachweislich um ein fortgesetztes Staatssicherheits- und Rechtsproblem, das der Kl\u00e4rung bedarf.<\/p>\r\n<p>Wenn, wie in diesem Fall bewiesen, durch Personen der h\u00f6chsten Justiz NATO-Geheimnisse verraten werden, so kann nicht geleugnet werden, dass diese Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7 543 (2) Nr. 1) hat. Denn fortgesetzte Verletzung der Staatssicherheit durch Landesverrat \u2013 sogar durch die Justiz und Juristen selbst \u2013 bedarf der grunds\u00e4tzlichen Kl\u00e4rung. Die Beweise der Veruntreuung befinden sich in den Akten und k\u00f6nnen auf der \u00f6ffentlichen Internet-Seite <a href=\"http:\/\/www.natospion.de\">www.natospion.de<\/a> nachverfolgt werden. Die Ablehnung einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung durch Verweigerung der Beiordnung eines geforderten Anwalts durch den Bundesgerichtshof muss als schwere Rechtsbeschneidung und Rechtsmissbrauch zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\r\n<p>Ebenso hatte der Kl\u00e4ger in seinem Schreiben vom 20.7.2020 darauf hingewiesen, dass das Finanzgericht Neustadt\/Weinstrasse der Rechtsauffassung der an diesen Verfahren beteiligten Gerichte widerspricht und f\u00fcr die Kenntnisnahme von geheimen Verschlusssachen im Fall Manfred Klag eine vorherige, erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung fordert.<\/p>\r\n<p>Das Finanzgericht schreibt (Az.: 1 K 2070\/18):<\/p>\r\n<p>\u201eF\u00fcr den Fall, dass der Rechtsstreit fortgesetzt werden soll, weise ich [Richter Gebel] darauf hin, dass eine Einsichtnahme in das Urteil des OLG Koblenz vom 19. November 2013 voraussetzt, dass sich die betreffenden Personen zuvor einer erweiterten Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung (\u00dc2) nach \u00a7 9 des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetzes (S\u00dcG) unterziehen.\u201c<\/p>\r\n<p>Bezeichnend ist, dass Richter Gebel selbst nicht sicherheits\u00fcberpr\u00fcft war, was bei NATO-Geheimnissen auch bei Richtern erforderlich ist. Er war Unbefugter und es liegt wieder ein strafrechtlich relevanter Landesverrat vor.\u00a0<\/p>\r\n<p>Das Finanzgericht widerspricht der Auffassung der im Strafprozess des Kl\u00e4gers beteiligten Gerichte, dem OLG Koblenz und dem BGH, sowie dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Karlsruhe, die f\u00fcr die Kenntnisnahme von geheimen Verschlusssachen eine vorherige erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung (\u00dc2) nach \u00a7 9 S\u00dcG nicht f\u00fcr erforderlich halten. StA\u2019in Hertrich vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hatte selbst das Finanzgericht auf die Einhaltung der Verschlusssachenanweisung bei der \u00dcbergabe des als geheim eingestuften Urteils hingewiesen. Mit dieser, selbst beim Generalbundesanwalt widerspr\u00fcchlichen Rechtsauffassung besteht dringender Bedarf an einer h\u00f6chstrichterlichen, Grundsatzentscheidung. Denn durch diese falsche, widerspr\u00fcchliche Rechtsanwendung werden fortw\u00e4hrend NATO- und Staatsgeheimnisse an Unbefugte verraten und die B\u00fcndnis- und Staatssicherheit gef\u00e4hrdet. Zudem hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Auswirkungen auf andere Verfahren \u2013 wie bereits im Landesverratsfall Thomas Meuter und Abdul Samadi geschehen. Es liegt in der Verantwortung der h\u00f6chstrichterlichen Justiz, dem BGH, eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen (\u00a7 543 (2) Nr. 2), Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr auszuschliessen und die Sicherheit zu gew\u00e4hrleisten. Es ist gefestigte Rechtsprechung des BGH, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn die Vorinstanz bei ihrer Entscheidungsbegr\u00fcndung von einem unrichtigen Obersatz ausgeht, ganz gleich, ob dieser formuliert worden ist oder nicht (Leitsatzentscheidung des BGH, Beschluss vom 18.03.2004 \u2013 V ZR 222\/03, S. 6).<\/p>\r\n<p>Der Senat ist aufgefordert seiner Verantwortung gerecht zu werden und die Revision der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe des Kl\u00e4gers zuzulassen, um die widerspr\u00fcchliche und willk\u00fcrliche Rechtsauffassung der Gerichte im Geheimschutz grunds\u00e4tzlich zu kl\u00e4ren, eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen und nicht l\u00e4nger die Staatssicherheit zu gef\u00e4hrden.<br \/><br \/>Mit freundlichen Gr\u00fcssen<br \/>Manfred Klag<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/natospion.de\/\">Zur\u00fcck<\/a><\/p>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 66.66%;\">\u00a0<\/div>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 66.66%;\">\u00a0<\/div>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Auch die Experten beim BGH machen Fehler<\/h4>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 33.33%;\">\r\n<p><strong>Die Beschl\u00fcsse waren rechtsfehlerhaft<\/strong><\/p>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 66.66%;\">\r\n<p>Ich hatte mich bei den Beschl\u00fcssen des 9. Zivilsenats gewundert, dass da keine Rechtsbehelfsbelehrung beigef\u00fcgt war. Ich wusste deshalb nicht, wann und wie ich mich rechtlich verhalten musste. Deshalb reichte ich nochmals eine Beschwerde gegen den zweiten Beschluss ein, um den Rechtsweg abzuschliessen. Nachdem ich mich nochmals erkundigt hatte, ist mir das Vorgehen erst aufgefallen:<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 66.66%;\">\u00a0<\/div>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 33.33%;\">\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Senat ignorierte fehlende Vollmacht und Mandatsniederlegung<\/strong><\/p>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 66.66%;\">\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Lediglich aufgrund einer Mandatsanfrage hatte RABGH Kofler ohne Vollmacht Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Der 9. Zivilsenat schreibt lapidar \"Am 23. April 2020 hat sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt ... legitimiert ...\". Einen Nachweis seiner Legitimierung hat der 9. Zivilsenat nicht, h\u00e4lt es auch nicht f\u00fcr n\u00f6tig, einen solchen nachzuweisen. Die Justiz macht das unter sich aus. Beschwerdef\u00fchrer sind da nur Ballast, den man einfach absch\u00fcttelt. Der BGH hatte die Legitimation nicht gepr\u00fcft, die Beschwerde ohne Vollmacht akzeptiert und auch gleich die Begr\u00fcndungsfrist verl\u00e4ngert. Da ich dem Verhalten von RABGH Kofler nicht zustimmte, hatte dieser schon innerhalb weniger Tage, am 6.5.2020 beim 9. Zivilsenat sein - nicht vom mir erteiltes - Mandat niedergelegt. Auch das hatte der 9. Zivilsenat ignoriert und ihn auf seinen Beschl\u00fcssen weiter als meinen Prozessbevollm\u00e4chtigten gelistet. RABGH Kofler hatte mich zu keiner Zeit rechtlich beraten. Ich war w\u00e4hrend der gesamten Zeit ohne Prozessbevollm\u00e4chtigten. Deshalb beantragte ich ja einen Notanwalt. So schiebt der 9. Zivilsenat seine eigenen Fehler kostenpflichtig, f\u00fcr 2052,- EUR auf den Beschwerdef\u00fchrer ab.<\/p>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 33.33%;\">\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Den Beschl\u00fcssen fehlte die Rechtsbehelfsbelehrung<\/strong><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp;<\/p>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 66.66%;\">\r\n<p>Gem\u00e4ss \u00a7 232 ZPO erfordert jedoch jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung \u00fcber das statthafte Rechtsmittel, wenn die Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Also hat man so getan, als h\u00e4tte ich einen Anwalt. Damit brauchte man keine Rechtsbehelfsbelehrung. Also war der Beschluss gleich in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 66.66%;\">\u00a0<\/div>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 33.33%;\">\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp;<\/p>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 66.66%;\">\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf den im Internet aufgezeigten Beschl\u00fcssen <strong>IX ZR 93\/20 (<\/strong><a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/list.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=40a75653de078c43d92db9cf46b537e3\">Der Bundesgerichtshof - Entscheidungen<\/a>) sind die pers\u00f6nlichen Daten nicht angezeigt. So wird der Leser im Glauben gelassen, dass ich einen Prozessbevollm\u00e4chtigten gehabt h\u00e4tte. Ersichtlich ist jedoch auch, dass der Rechtsbehelfsvermerk fehlt.<\/p>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 33.33%;\">\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>RABGH Kofler hatte nie eine Vollmacht und schon am 6.5.2020 sein Mandat niedergelegt.<br \/>Der BGH hatte weder die fehlende Vollmacht gepr\u00fcft, noch die Mandatsniederlegung ber\u00fccksichtigt. Der BGH hatte eine Nichtzulassungsbeschwerde einfach angenommen.<\/strong><\/p>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 66.66%;\">\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Deshalb wird hier die <strong>Mandatsniederlegung<\/strong> von RABGH Kofler und der vollst\u00e4ndige <strong>Beschluss<\/strong> des BGH aufgezeigt.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/natospion.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/200506_Bv_RA_Kof_Mandatsniederlegung.pdf\">Mandatsniederlegung von RABGH Kofler vom 6. Mai 2020<\/a><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/natospion.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/200930_Bv_BGH_KA_Ablehnung-Notanwalt-NZ-Beschwerde-mit-Banderole.pdf\">BGH-Beschluss zur Ablehnung eines Notanwalts vom 7. September 2020<\/a><\/p>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 33.33%;\">\u00a0<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 66.66%;\">\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beschl\u00fcsse und Urteile des BGH m\u00f6gen der \u00d6ffentlichkeit als die letztliche Wahrheit dargestellt werden. Wie man an diesem Beispiel sieht, sind sie jedoch nur die Wahrheit der Juristen, nicht die vollst\u00e4ndige Wahrheit und damit nicht die richtige Wahrheit. Auch die Beschl\u00fcsse des BGH m\u00fcssen kommentiert werden, um die Wahrheit zu verstehen. Der B\u00fcrger, als Souver\u00e4n des Rechtstaat - auch der Justiz - soll die M\u00f6glichkeit haben, die vollst\u00e4ndige Wahrheit zu erfahren. Nur so wird der Rechtstaat gest\u00e4rkt.<\/p>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 33.33%;\">\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Um rechtskr\u00e4ftige Beschl\u00fcsse gebeten<\/strong><\/p>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 66.66%;\">\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich hatte das unmittelbar nach Erkenntnis, noch innerhalb eines Monats meines zuletzt erhaltenen Beschlusses dem 9. Zivilsenat angezeigt und um rechtskr\u00e4ftige Beschl\u00fcsse gebeten, so dass ich den Rechtsweg einhalten konnte.<\/p>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 33.33%;\">\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der BGH ist am Zug<\/strong><\/p>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis: 66.66%;\">\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Jetzt ist ein Monat vergangen und ich bin gespannt bis wann ich rechtskr\u00e4ftige Beschl\u00fcsse erhalte. Recht ist halt auch f\u00fcr Profis keine einfache Sache.<\/p>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/natospion.de\/\">Zur\u00fcck<\/a><\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In meinem Strafverfahren wegen Landesverr\u00e4terischer Aussp\u00e4hung war keiner meiner Verteidiger f\u00fcr geheime Verschlusssachen sicherheits\u00fcberpr\u00fcft und erm\u00e4chtigt, wie das nach dem Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz und der Verschlusssachenanweisung gesetzlich erforderlich w\u00e4re. Der Generalbundesanwalt und das Oberlandesgericht hatten ihnen die geheimen Verschlusssachen mit einer simplen Verpflichtungserkl\u00e4rung \u00fcbergeben. Diese taugt lediglich f\u00fcr Dienstgeheimnisse, \"VS-Nur f\u00fcr den Dienstgebrauch\". 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